Urteil
4 O 2/23
LG Marburg 4.. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2023:0511.4O2.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020 ein Gesellschaftsbeschluss mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass die im Handelsregister beim AG Marburg unter HRB XXX eingetragene R. V-GmbH mit sofortiger Wirkung als Komplementärin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen in die Gesellschaft eintritt.
Es wird weiter festgestellt, dass die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. mit Wirkung nach Wirksamwerden des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechte umgewandelt wird.
Der Kläger wird verurteilt, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim AG Marburg zur R. KG,, HRA XXXX mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken:
1. die R. V.-GmbH, (AG Marburg, HRB XXXX), mit der Geschäftsanschrift K.-Str. 19, 35232 D., tritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die R. KG (AG Marburg, HRA XXXX) ein;
2. die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R., geb. am 24.06.1941, wohnhaft: ., wird, mit Wirkung nach Wirksamkeit des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft, in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020 ein Gesellschaftsbeschluss mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass die im Handelsregister beim AG Marburg unter HRB XXX eingetragene R. V-GmbH mit sofortiger Wirkung als Komplementärin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen in die Gesellschaft eintritt. Es wird weiter festgestellt, dass die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. mit Wirkung nach Wirksamwerden des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechte umgewandelt wird. Der Kläger wird verurteilt, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim AG Marburg zur R. KG,, HRA XXXX mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken: 1. die R. V.-GmbH, (AG Marburg, HRB XXXX), mit der Geschäftsanschrift K.-Str. 19, 35232 D., tritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die R. KG (AG Marburg, HRA XXXX) ein; 2. die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R., geb. am 24.06.1941, wohnhaft: ., wird, mit Wirkung nach Wirksamkeit des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft, in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages (Ziff. 1a) sowie der Hilfsanträge zu Ziff. 1 b) und 1 c) aa) und bb) unzulässig, denn insoweit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO. Streitgegenstand der Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Rn. 2a). Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Tatsachen (mit Ausnahme der Echtheit einer Urkunde) oder abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, § 256, Rn. 3) Ebenso stellen einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, Rn. 23, juris) Der Kläger begehrt mit seinen Klageanträgen zu 1a), 1b) und 1 c) aa) und bb) die Feststellung von Tatsachen, die jeweils Vorfragen eines Rechtsverhältnisses bilden. Denn der Kläger begehrt die Feststellung, dass weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagten zusammen keine Mehrheitsbeteiligung an der R. KG halten, sich die Stimmrechte und die Gewinnverteilung nicht nach den von den Beklagten behaupteten Ständen der Gesellschafterkonten richten, sich die Stimmrechte und die Gewinnverteilung vielmehr nach den von dem Kläger behaupteten Ständen der Gesellschafterkonten richten. Hierbei handelt es sich zum einen um Tatsachen, deren Bestehen bzw. Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben möchte, zum anderen handelt es sich um Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt. Denn die Mehrheitsverhältnisse in einer Gesellschaft sind ebenso wie die Frage einer Stimmberechtigung eines Gesellschafters für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Beschlusses (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 29. März 2012 – 23 U 3953/09 –, Rn. 17, juris) nur Vorfrage. Vielmehr führt erst die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der R. KG auf Grundlage der Stimmrechtsanteile zu bestimmten Rechtsfolgen, welche – wie unter Ziff. 2 der vorliegenden Klage geschehen – im Rahmen einer Feststellungsklage zur Entscheidung gestellt werden können. Die Klage des Klägers zum Klageantrag Ziff.2 ist hingegen - ebenso wie die Klage zum Klageantrag Ziff.3 - zulässig. Denn bei dem Klageantrag zu Ziff. 2 steht das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Streit. Der Kläger beantragt mit dem Klageantrag Ziff.2 die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich das Nichtzustandekommen bzw. die Unwirksamkeit/Nichtigkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse (sog. Beschlussanfechtungsklage). Eine solche negative Feststellungsklage ist auch nach Erhebung einer Widerklage mit (teilweise) gleichem Streitgegenstand zulässig (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, § 256, Rn. 16 f.) Ebenso ist auch die erhobene Widerklage – trotz teilweise identischen Streitgegenstandes mit dem Klageantrag Ziff.2 – zulässig. Denn neben der Feststellung des wirksamen Zustandekommens der im Antrag benannten Gesellschafterbeschlüsse wird auch die Verurteilung des Klägers zur Mitwirkung bei Änderungen der Eintragungen der R. KG im Handelsregister begehrt. Zudem ist die positive Feststellungsklage der Beklagten jedenfalls zur Verjährungsunterbrechung zulässig (siehe hierzu Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, § 256, Rn. 17). Die Klage hinsichtlich des Hauptantrages (Ziff. 1a) sowie der Hilfsanträge zu Ziff. 1 b) und 1 c) aa) und bb) wäre zudem unbegründet, die Klage zum Hauptantrag Ziff. 2 ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist in vollem Umfang begründet. Die streitgegenständlichen, in der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020 gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen. Die Beschlüsse sind mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst. Zwar richteten sich die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der R. KG nach § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der R. KG von 1983 nach dem Stand der Kapitaleinlage und des Darlehenskontos eines Gesellschafters zu Beginn des Geschäftsjahres, der wiederum aus den jeweiligen aktuellen Jahresabschlüssen resultierte. Der zwischen den Parteien umstrittene Stand der Darlehenskonten zu den maßgeblichen Zeitpunkten kann jedoch dahinstehen. Denn die Gesellschafter der R. KG haben den Gesellschaftervertrag in der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2014 u.a. im Hinblick auf die Stimmrechte der Gesellschafter wirksam neu gefasst. Denn § 10 Abs.4 des Gesellschaftsvertrags der R. KG von 2014 regelt, dass sich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der R. KG nunmehr allein nach den Kapitalanteilen richtet und je 1.000 € der Kapitaleinlage eine Stimme gewähren. Die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2014 ist wirksam. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Marburg in dem Verfahren Az. 4 O 33/14 bzw. Oberlandesgericht Frankfurt Az. 15 U 53/16. Denn gem. § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Im Umfang entspricht diese Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (Musielak in Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 20. Aufl. 2023, § 318, Rn. 2). Der rechtskräftig festgestellte Anspruch bildet nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Gegenstand des Zweitprozesses. Besteht eine solche Präjudizialität für die jeweiligen materiellen Ansprüche, so ist die Zweitentscheidung auf der rechtskräftigen Erstentscheidung aufzubauen (Gottwald in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 322, Rn. 52) Allerdings wirkt die Rechtskraft und damit auch die Bindungswirkung eines Urteils nur zwischen den Parteien, zwischen denen es ergangen ist (Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, Vor § 322, Rn.52). Die Entscheidung des Landgerichts Marburg in dem Verfahren Az. 4 O 33/14 bzw. Oberlandesgericht Frankfurt Az. 15 U 53/16 ist lediglich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffen worden. Allerdings stellt sie bindend fest, dass die in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefassten Beschlüsse, „mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau S. R. und Herrn M.. R. als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister soll der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügte Entwurf geändert werden“ und „den Änderungen des Gesellschaftervertrages gemäß dem als Anlage dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 beiliegendem Entwurf wird zugestimmt“ im Übrigen ebenso wie die Beschlüsse „es soll eine von Herrn G. R. als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer zunächst allein Herr G. R. sein soll, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintreten“ und „die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. wird in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, die Herrn G. R. bislang als Komplementär zustehen, umgewandelt, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist“, nicht nichtig sind. Hat eine negative Feststellungsklage Erfolg, dann steht damit fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht existiert, wie umgekehrt bei einer Abweisung der Klage vom Bestehen des Rechtsverhältnisses auszugehen ist. Wird eine negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, dann hat diese Entscheidung grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (Musielak in Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 20. Aufl. 2023, § 322, Rn. 59). Ziel der Feststellungklage des Klägers war im Vorprozess die Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse. Mit Abweisung der Klage als unbegründet wurde folglich der Wirksamkeit im Verhältnis der Prozessparteien binden festgestellt. Aber auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) ist von einer wirksamen Beschlussfassung über den Gesellschaftsvertrag von 2014 - mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Erhöhung der Kommanditeilage und Haftsumme des Klägers - in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 auszugehen. Dies gilt insbesondere für die Beschlussfassung bezüglich der Gesellschafter und Kapitaleinlagen der Gesellschafter G. R., S. R. und M.. R., welche für den persönlich haftenden Gesellschafter G. R. eine feste Kapitaleinlage von EUR 612.000,00 und die Kommanditisten S. R. und M.. R. eine Kapitaleinlage von je 36.000,00 € vorsieht (§ 4), die Regelung zu den Kapital- und Darlehenskonten (§ 5) und den Stimmrechten (§ 10 Abs.4). Die Beschlüsse über die entsprechende Fassung des Gesellschaftsvertrages wurden mit der erforderlichen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen wirksam gefasst. Insoweit bedurfte es nach § 10 Ziffer 6. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der R. KG vom 02.01.1983 zur Änderungen des Gesellschaftsvertrages eines Gesellschafterbeschlusses mit einer 3/4 - Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei den in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 gefassten Beschlüssen handelte es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Denn bei der Umwandlung einer KG in eine GmbH & Co. KG mit Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin handelt es um eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG durch Beitritt eines neuen Komplementärs und stellt keine Umwandlung der Gesellschaft im Sinne des Umwandlungsgesetzes dar (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16, m.w.N.). Ebenfalls um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich beim Eintritt bzw. Austritt von Kommanditisten (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16, m.w.N.; Grunewald in MK-HGB, § 161, Rn. 40). Wechselt ein Kommanditist in die Stellung eines Komplementärs oder umgekehrt, liegt kein Fall des Austritts mit anschließenden Wiedereintritt vor, vielmehr bleibt seine Gesellschafterstellung erhalten und erfährt lediglich, wie auch sonst, wenn durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters modifiziert werden, eine inhaltliche Änderung (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16; Grunewald in MK-HGB, § 161 HGB, Rn. 41 m. w. N.). Ebenso handelt es sich bei den Regelungen über die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung (§ 10 Abs.4) um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Ansicht des Klägers, bei dem in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 beschlossenen Gesellschaftervertrag handele es sich lediglich um eine Vertragsänderung zur Euro-Umstellung, findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze. Der in der Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 gefasste und mit der Formulierung des Gesellschaftsvertrages umgesetzte Beschluss, dass der Übertragung eines Teils der Beteiligung des Beklagten im Wert von 36.000 € auf seine Tochter S. R. und eines weiteren Teils seiner Beteiligung an der Gesellschaft von 36.000 auf seinen Sohn M.. R. mit der Maßgabe, dass Frau S. R. mit Herrn M.. R. durch diese Sonderrechtsnachfolge als weitere Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage und Haftsumme von jeweils 36.000 € in die Gesellschaft eintreten, zugestimmt wird, ist wirksam. Denn ein Gesellschaftsvertrag kann durch Beschluss jederzeit geändert werden, d.h., es gelten die allgemeinen Regelungen für Vertragsänderungen, womit Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafter im üblichen Rahmen zulässig sind und eine Zustimmung aller Kommanditisten nicht zwingend erforderlich ist (vgl.: OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16 m.w.N.). Etwas anderes gilt generell nur dann, wenn es sich bei der jeweiligen Mehrheitsentscheidung um Maßnahmen handelt, die die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen der Gesellschaft berühren oder in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte des zur Minderheit gehörenden Gesellschafters eingreifen (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16). In unentziehbare Gesellschafterrechte des Klägers als Kommanditist wird durch den Eintritt der S. R. und des M.. R. als Kommanditisten in die Gesellschaft nicht eingegriffen. Mithin konnte die Aufnahme neuer Kommanditisten, bei der es sich grundsätzlich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt, mit der nach § 10 Ziffer 6. des Gesellschaftsvertrages von 1983 erforderlichen 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Davon abgesehen geht der insoweit gefasste Beschluss letztlich ohnehin ins Leere, weil es ausweislich des Wortlauts des Beschlusses nicht um die Aufnahme neuer Kommanditisten in die Gesellschaft geht, sondern um den Eintritt von Frau S. und Herrn M.. R. infolge einer Rechtsnachfolge aufgrund der Abtretung eines entsprechenden Kapitalanteils des Beklagten auf seine beiden Kinder (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16). Allerdings bedarf auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Dritte grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter, was indes nur dann gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16 m. w. N.). Vorliegend enthält der Gesellschaftsvertrag der R. KG vom 02.01.1983 mit § 14 Ziffer 1 eine solche abweichende Regelung, wonach es bei einer Übertragung der Beteiligung an der Gesellschaft u. a. auf Kinder des Gesellschafters keiner Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Dem steht nicht § 14 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages entgegen, wonach überhaupt jegliche Verfügung, gleich welcher Art, über die Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung an der Gesellschaft zur ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller anderen Gesellschafter bedarf. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine allgemeine Regelung, die von § 14 Ziffer 1 verdrängt wird, der anderenfalls keine Bedeutung hätte und dessen Übernahme in den Gesellschaftsvertrag überflüssig wäre. Ausgehend von einer damit nicht zustimmungsbedürftigen Übertragung eines Gesellschaftsanteils oblag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Familienangehörige allein dem Beklagten als Gesellschafter. Schließlich sind auch die weiteren Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, dass mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau S. und Herrn M.. R. als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung der Gesellschafterversammlung beigefügten Entwurf geändert werden soll und den Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß dem Entwurf zugestimmt wird, mit der nach § 10 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 erforderlichen 3/4-Mehrheit wirksam gefasst worden. Wie bereits ausgeführt, ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Stimmmehrheit möglich, sofern hierdurch nicht in unentziehbare Rechte eines Gesellschafters eingegriffen wird. Dass die zur Änderung des Gesellschaftsvertrages gefassten Beschlüsse in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Klägers eingreifen, ist nicht ersichtlich. Soweit die vorstehend angeführten Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der R. KG vom 20.08.2014 allesamt ausschließlich mit den Stimmen des Beklagten zu 1) gefasst wurden, verfügte er als Gesellschafter auch über die nach § 10 Ziffer. 6 des Gesellschaftsvertrages erforderliche 3/4 - Mehrheit aller vorhandenen Stimmen, weil nach § 10 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung nach Kapitalanteilen abgestimmt wird und jede volle 1.000 DM der Kapitaleinlage und des Guthabens auf dem Darlehenskonto eines Gesellschafters eine Stimme gewähren, wobei für die Ausübung des Stimmrechts innerhalb eines Geschäftsjahres der Stand des Kapital- und Darlehenskontos des Gesellschafters zum Beginn des Geschäftsjahres maßgebend ist. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vorn 20.08.2014 wurde nämlich die Stimmverteilung mit 97,4 % für den Beklagten als Komplementär und 2,6 % für den Kläger als Kommanditisten entsprechend dem Stand der Kapital- und Darlehenskonten gemäß dem letzten erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit Stand zum 01.01.2013, die zugunsten des Beklagten einen Betrag von 925.473,89 € und zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 25.016,85 € auswiesen, festgestellt. Der so ermittelten Stimmrechtsverteilung in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 steht nicht entgegen, dass es zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 an einem durch Beschluss der Gesellschafter verbindlich festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages gefehlt hat und sich nach § 10 Ziffer. 4 die Verteilung der Stimmrechte nach dem Stand der Konten zu Beginn des Geschäftsjahres richtet, der sich zwangsläufig aus dem jeweiligen und aktuellen Jahresabschluss ergibt. Zwar wird der aufgestellte Jahresabschluss erst mit seiner Feststellung verbindlich (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16; Grunewald in MK-HGB, § 167 HGB, Rn. 2), wobei von einer verbindlichen Feststellung wiederum nur dann ausgegangen werden kann, wenn alle Gesellschafter dem Jahresabschluss zugestimmt haben. Auf eine entsprechende Feststellung kann auch nicht verzichtet werden, weil bis dahin eine Änderung des Jahresabschlusses jederzeit möglich ist (vgl. BGH NJW 1996, S. 1678; OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16 m. w. N.). Demgemäß sieht § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.83 auch vor, dass der Jahresabschluss vom geschäftsführenden Gesellschafter innerhalb von 9 Monaten nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist, die nach § 10 Ziffer 1 über die Feststellung des Jahresabschlusses Beschluss zu fassen hat. Zu einer solchen ausdrücklichen Beschlussfassung ist es indes im Falle der R. KG unstreitig nicht gekommen. Vorliegend ist aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger die jeweils vom Beklagten aufgestellten Jahresabschlüsse, also auch den Jahresabschluss zum 31.12.2012, jedenfalls durch schlüssiges Verhalten genehmigt bzw. diesen zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1975, S. 1261) und des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16), der sich die Kammer anschließt, ist eine Bilanz bzw. ein Jahresabschluss jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter auch dann als festgestellt anzusehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Gesellschafter sie als abschließende kontenmäßige Gegenüberstellung der aktiven und passiven Vermögensteile gelten lassen wollen. Eine dahingehende Billigung und Bestätigung der mitgeteilten Bilanz bzw. des Jahresabschlusses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter die sich aus der übermittelten Bilanz ergebenden Gewinne in seine Einkommensteuererklärung übernimmt, weil ein solches Verhalten die Mitgesellschafter nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen können, dass die Bilanzen mit den ausgewiesenen Gewinnen auch insoweit genehmigt werden, als Einzelheiten nicht bekannt geworden sind (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16). Dabei kann eine konkludente Zustimmung zur Bilanzfeststellung und damit zur Feststellung des Jahresabschlusses an sich insbesondere dann erfolgen, wenn - wie hier - eine bestimmte Form für eine einvernehmliche Bilanzfeststellung bzw. Beschlussfassung über die Feststellung gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehen ist (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16, m.w.N.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Kläger zumindest in den Jahren 1994 bis 2014 die sich aus der übermittelten Bilanz der R. KG ergebenden Gewinne allesamt in seine Einkommensteuererklärung aufgenommen hat. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seine gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Steuererklärungen eigenhändig unterschrieben hat. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021. Denn hier hat der Zeuge M. erklärt, er habe die Herren R. im Jahr 1994 kennengelernt. Er habe das steuerliche Mandat von seinem Partner, dem Steuerberater B., übernehmen sollen, der verstorben sei. Hinsichtlich des Klägers sei das Mandat bis 2014 gelaufen. Sein Büro habe die Steuererklärungen – auch des Klägers – angefertigt, der Kläger habe unterschrieben, wenn er vorbeigeschaut habe. Anfangs sei es so gewesen, dass der Kläger einfach unterschrieben habe. Nachdem der Kläger dann seinen eigenen Betrieb gehabt habe, seien die einzelnen Werte auch einzeln besprochen worden. Die Eintragungen in Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) würden mittlerweile automatisch übernommen, das sei aber erst seit zwei Jahren so. Davor seien sie händisch eingetragen worden. Die Beteiligung an der KG sei in die Steuererklärungen aufgenommen worden. Die Steuerbescheide seien an den Kläger geschickt worden, er habe sie dann mitgebracht und der Zeuge habe sie dann geprüft. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Der Zeuge hat ruhig und sachlich ausgesagt, eine Belastungs- oder Begünstigungstendenz im Hinblick auf eine der Parteien war nicht erkennbar. So hat der Zeuge bei der Inaugenscheinnahme vorgelegter Steuererklärungen aus den Jahren 1987 und 1989 ohne weiteres eingeräumt, keine Angaben dazu machen zu können, ob die hier abgebildete Unterschrift wie die des Klägers aussehe. Weiterhin hat der Zeuge angegeben, dass die Steuererklärungen und –bescheide der KG dem Kläger nicht geschickt worden seien. Der Zeuge hat ersichtlich aufgrund seines Erinnerungsvermögens ausgesagt und dieses kritisch reflektiert. So hat er angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ab wann der Kläger seinen eigenen Betrieb geführt habe, es sei etwa Ende der 90er Jahre gewesen. Darüber hinaus wird die Aussage des Zeugen M. durch die Lebenserfahrung gestützt. Denn es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der seit Mitte der 90er Jahre ein eigenes Unternehmen geführt hat, bis zum Jahr 2014 und damit bis zu seinem 46en Lebensjahr keine eigene, von ihm selbst unterschriebene Steuererklärung abgegeben haben will und dass das zuständige Finanzamt die Abgabe einer nicht eigenhändig durch den Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärung akzeptiert und daraufhin entsprechende Steuerbescheide erlassen hat. Von der Fälschung der Unterschrift des Klägers durch den Beklagten unter sämtlichen Steuererklärungen bis 2014 kann die Kammer – insbesondere nach den Angaben des Zeugen M. und den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens – nicht ausgehen, zumal es dem Beklagten im hiesigen Prozess dann möglich gewesen wäre, neben den Einkommenssteuererklärungen für 1987 und 1989 die für die Entscheidung wesentlich relevanteren Erklärungen der Folgejahre vorzulegen und dies sicherlich auch getan hätte. Obwohl der Zeuge als langjähriger Steuerberater der R. KG und als nunmehr Streitverkündeter zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, haben sich durchgreifende Anhaltpunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ergeben. Der Aussage des Zeugen M. steht weder die Aussage der Zeugin S.-N. noch der Inhalt der beigezogenen Akte des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf oder des eingeholten Sachverständigengutachtens entgegen. Die Zeugin S.-N. hat in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021 bekundet dass sie sich an den Kläger nicht erinnern könne. Es sei schon möglich, dass sie für den Kläger Einkommenssteuererklärungen gemacht habe. Konkrete Erinnerungen hierzu konnte sie indes nicht bekunden. Die Einkommenssteuerakte des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf enthält keinerlei Steuererklärungen des Klägers. Das eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. Br.gelangt zu dem Ergebnis, dass die Urheberschaft des Klägers an den unter den vorgelegten Einkommensteuererklärungen (für die Jahre 1987 und 1989) befindlichen Unterschriften weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Die von dem Kläger mit seinem Klageantrag Ziff.2 angegriffenen Gesellschaftsbeschlüsse wurden mit der gem. § 10 Abs.6 des Gesellschaftsvertrags der R. KG von 2014 erforderlichen Mehrheit gefasst. Gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags der R. KG aus dem Jahr 2014 bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit wurde erreicht, denn ausweislich des vorgelegten Protokolls über die Gesellschafterversammlung der R. KG vom 14.07.2020 stimmten die Beklagten für die Beschlüsse, der Kläger dagegen. Nach § 10 Abs.6 des Gesellschaftsvertrags der R. KG von 2014 bemisst sich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der R. KG nunmehr allein nach der Kapitaleinlage, je 1.000 € der Kapitaleinlage gewähren eine Stimme. Dabei kommt dem Gesellschafteranteil des Beklagten zu 1) ausgehend von seinen im Gesellschaftervertrag vom 20.08.2014 festgelegten Gesellschaftsanteil 612 Stimmen zu, den Kommanditisten S. R. und M.. R. je 36 Stimmen und dem Kläger ausgehend von einem - unstreitigen - Stand des Kapitalkontos und damit Kapitalanteil von 35.790,44 € 35 Stimmen. Der Kläger trägt (u.a. durch Vorlage seiner Berechnungen zu den Kontoständen der Gesellschafter – Anlage K13, Bd. III Bl. 1071 ff.) den Stand seines Kapitalkontos und damit seinen Kapitalanteil mit 70.000 DM bzw. 35.790,44 € vor, die Beklagten tragen (Anlage B8, Bd. II Bl. 226 ff.) identische Werte vor. Die Kammer geht dabei nach dem Inhalt des geschlossenen Gesellschaftsvertrages von 2014 davon aus, dass die Begriffe Kapitalanteil (§ 10) und Kapitaleinlage (§ 4) synonym verwendet werden und den Stand des unter § 5 erwähnten Kapitalkontos wiedergeben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesellschaftsvertrages. Bei den in der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2020 – in Umsetzung der bereits in der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2014 gefassten Beschlüsse - gefassten Beschlüssen handelte es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Denn bei der Umwandlung einer KG in eine GmbH & Co. KG mit Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin handelt es sich – wie bereits beschrieben - um eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG durch Beitritt eines neuen Komplementärs und stellt keine Umwandlung der Gesellschaft im Sinne des Umwandlungsgesetzes dar (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16, m.w.N.). Ebenfalls um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich beim Eintritt bzw. Austritt von Kommanditisten (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16, m.w.N.; Grunewald in MK-HGB, § 161, Rn. 40). Wechselt ein Kommanditist in die Stellung eines Komplementärs oder umgekehrt, liegt kein Fall des Austritts mit anschließenden Wiedereintritt vor, vielmehr bleibt seine Gesellschafterstellung erhalten und erfährt lediglich, wie auch sonst, wenn durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters modifiziert werden, eine inhaltliche Änderung (OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16; Grunewald in MK-HGB, § 161 HGB, Rn. 41 m. w. N.). Grundsätzlich bedarf es zur Wirksamkeit eines Beschlusses in einer Personenhandelsgesellschaft - wie vorliegend der KG - der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Es gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit. Dies ergibt sich für die vorliegende KG aus §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB. Kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung kann jedoch im Hinblick auf die Flexibilität und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft hin zu einer Mehrheitsentscheidung abgewichen werden. (BGH NJW 2009, 669, juris; BayObLG NZG 2005, 173, juris; OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16 m.w.N., Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 119 HGB, Rn.34) Eine solche Mehrheitsklausel sieht der Gesellschaftsvertrag für die R. KG von 2014 unter § 10 Abs.6 vor. Zur Wirksamkeit muss des betreffenden Beschlusses weiterhin einerseits dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen und darf andererseits nicht in die relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters eingreifen (BayObLG NZG 2005, 173, juris; Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 119 HGB, Rn.37). Der Beschluss über den Eintritt der R. V.-GmbH zur R. KG genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert für Mehrheitsbeschlüsse, dass sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrags, § 157 BGB, bezüglich des konkreten Beschlussgegenstandes unzweideutig, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich, zugelassen sind (BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris). Eine allgemein gehaltene Mehrheitsklausel deckt grundsätzlich lediglich die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung ab (BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris). Bei der Frage, ob weitere Entscheidungen der Gesellschafterversammlung von der Mehrheitsklausel abgedeckt sind, kommt es maßgebend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Der Gesellschaftsvertrag der R. KG ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass er auch die Aufnahme einer GmbH als Komplementärin ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital und die Umwandlung der Komplementär-Beteiligung des Beklagten zu 1) in eine Kommanditbeteiligung durch Mehrheitsbeschluss ermöglicht. Eine konkrete Regelung für diese Fallkonstellation enthält der Gesellschaftsvertrag indes nicht. Nach § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags bedürfen „Änderungen des Gesellschaftsvertrags“ einer ¾ Mehrheit. § 15 normiert, dass die Gesellschaft nur mit einer einstimmigen Mehrheit aufgelöst werden kann. Gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrags ist die Übertragung von Gesellschafterrechten nur bei vorheriger Einwilligung aller anderen Gesellschafter möglich. Die streitgegenständliche Aufnahme einer GmbH in eine KG stellt keinen Fall der Auflösung einer Gesellschaft dar, sodass die Regelung des § 15 des Gesellschaftsvertrags von vornherein keine Anwendung finden kann. § 14 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt lediglich die Übertragung von Gesellschafterrechten an „andere Personen als Mitgesellschafter“. Wechselt ein bis zu diesem Zeitpunkt in der Gesellschaft tätiger Komplementär in die Stellung eines Kommanditisten bleibt seine Gesellschafterstellung - lediglich mit inhaltlichen Änderungen - jedoch im Kern erhalten. Da der Beklagte zu 1) somit bereits Mitgesellschafter war und dies auch bleiben sollte, kann diese Regelung bereits ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig sein. Der Gesellschaftsvertrag enthält mithin keine dieser Fallkonstellation hinreichend vergleichbare Regelung. Es ist daher auf den gemäß §§ 133, 157 BGB als Auffangklausel auszulegenden § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags abzustellen. § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags ist dahingehend auszulegen, dass er die Aufnahme einer GmbH als Komplementärin ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital und die Umwandlung der Komplementär-Beteiligung des Beklagten zu 1) in eine Kommanditbeteiligung durch Mehrheitsbeschluss ermöglicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass – nach dem insoweit inhaltsgleichen Gesellschaftsvertrag der R. KG von 1983 - sowohl der Eintritt einer vom Beklagten zu 1) als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer alleine der Beklagte zu 1) sein soll, als persönlich haftendende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft als auch die Umwandlung der Komplementär-Beteiligung des Beklagten zu 1) in eine Kommanditbeteiligung sowie die Aufnahme der Beklagten zu 2) und 3) in die R. KG von der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel gedeckt sind (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.6.2017, 15 U 53/16) muss der Eintritt der GmbH als Komplementärin ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital und damit ohne Änderung im Bereich des Stimmrechts und der Gewinnbeteiligung - ebenfalls von einem mit mindestens 3/4 aller abgegeben Stimmen gefassten Beschluss gedeckt sein. Der Beschluss über die Aufnahme der GmbH in die R. KG stellt darüber hinaus auch keinen Eingriff in die relativ unentziehbaren Rechte des Klägers dar. Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist stets der Kernbereich der Mitgliedschaft zu respektieren, der nach der gegebenen Struktur der Gesellschaft die individuelle rechtliche und vermögensmäßige Stellung des Gesellschafters bestimmt (BayObLG NZG 2005, 173 f., juris). Die relativ unentziehbaren Rechte eines jeden Gesellschafters dienen primär dessen Schutz. In sie darf nur mit der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters eingegriffen werden. Beispiele für die von der Kernbereichslehre umfassten Rechte sind etwa das Stimmrecht, die Gewinnbeteiligung oder Beschlusskontrollrechte (BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris). Der BGH bejahte allerdings die grundsätzliche Möglichkeit eines Stimmrechtsausschlusses für Kommanditisten (BGHZ 20, 363, juris; BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris) mit dem Argument, dass bei diesem aufgrund ihrer durch die Einlage beschränkten Haftung die Auswirkungen eines ohne seine Mitwirkung gefassten Gesellschafterbeschlusses überschaubar bleiben (BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris). Überdies entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass eine Verpflichtung eines Gesellschafters auch zu einer rechtsbeeinträchtigenden Vertragsänderung bestehen könne, wenn diese mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erforderlich sowie für den Gesellschafter bei der Berücksichtigung der Belange des Ganzen zumutbar sei (BayObLG NZG 2005, 173, 174, juris). Die vorliegend beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags tangiert die Rechtsstellung des Klägers nicht in einer Weise, dass von einem Eingriff in seine relativ unentziehbaren Rechte die Rede sein könnte. Erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers kommen vorliegend nicht in Betracht. Zwar erhöht sich das Haftungsrisiko des Klägers in einer GmbH & Co.KG aufgrund des nunmehr anwendbaren § 31 GmbHG. Es kann jedoch auch sonst jederzeit dazu kommen, dass der Beitritt neuer Gesellschafter neue Risiken birgt, sodass Kommanditisten, die das nicht hinnehmen wollen, sich von vornherein nicht auf Mehrheitsklauseln einlassen dürfen (Grunewald in MüKoHGB, § 161 HGB, Rn. 64). Die vom Kläger angeführte mögliche Beschränkung seiner Rechte aus § 117 HGB ist nicht gegeben, denn auch einer GmbH kann die Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB entzogen werden (Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 117 HGB, Rn. 2 und Anh. § 177a HGB, Rn. 30). Zwar steht dem Kläger die Möglichkeit der Entziehung der Vertretungsmacht gemäß § 127 HGB nicht zu, dies war jedoch auch schon vor dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss der Fall. Eine Entziehung der Vertretungsmacht gegenüber dem einzigen Komplementär der KG - hier dem Beklagten zu 1) - ist nicht möglich, da es ansonsten keine (organschaftliche) Vertretung der Gesellschaft gebe (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 127 HGB, Rn. 3). Auch der Beschluss, dass die Komplementärbeteiligung des Beklagten zu 1) in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, umgewandelt wird, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist, wurde mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam gefasst. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere liegt bei einem Wechsel von einer Komplementärstellung hin zu einer Kommanditistenstellung kein Fall des Austritts mit anschließendem Wiedereintritt vor, sondern es handelt sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Die Formulierung, die Komplementärbeteiligung des Beklagten zu 1) solle in eine Kommanditbeteiligung „mit im Übrigen gleichen Rechten“ umgewandelt werden, ist nicht aufgrund von Perplexität nichtig. Perplexität liegt vor, wenn eine Äußerung mehrere Bestimmungen enthält, die sich in den Rechtsfolgen widersprechen und sich der Widerspruch nicht mithilfe der Auslegung beseitigen lässt. Die Rechte und Pflichten eines Komplementärs und eines Kommanditisten sind gesetzlich genauestens definiert. Ihre jeweiligen Befugnisse und Verpflichtungen sind dabei im Grundsatz verschieden. Die Komplementäre einer KG haften persönlich und unbeschränkt, § 161 Abs. 1 HGB, sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, §§ 161 Abs. 2, 114 HGB, sowie zur Vertretung der Gesellschaft befugt, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGG. Im Gegensatz dazu sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB, zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt, § 170 HGB, sowie in der Haftung auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt, § 171 Abs. 1 HGB. Der von den Parteien gefasste Beschluss enthält Bestimmungen, die sich in den Rechtsfolgen zu widersprechen scheinen. Etwas anderes ergibt sich jedoch im Wege einer Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses gemäß §§ 133, 157 BGB. Dabei ist stets die Parallelwertung in der Laiensphäre zu berücksichtigen. Ziel des Beschlusses war es, wie es aus der Einladung zu Gesellschafterversammlung und dem Protokoll der Gesellschafterversammlung hervorgeht, die zunächst unbeschränkte Haftung Beklagten zu 1) in eine nunmehr auf seine Einlage in Höhe von 612.000 € beschränkte Haftung umzuwandeln. Ansonsten sollten ihm die gleichen Rechte wie zuvor als Komplementär zustehen. Als ehemaliger Komplementär der R. KG war der Beklagte zu 1) gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 HGB zur Vertretung der Gesellschaft, sowie nach §§ 161 Abs. 2, 114 HGB zur Geschäftsführung befugt. Eine Auslegung des Beschlusses ergibt, dass dem Beklagten zu 1) als Kommanditist diese Befugnisse zukünftig weiterhin zustehen sollten und ihm damit diese Rechte neben dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der R. V. GmbH – der ebenfalls der Beklagte zu 1) ist - zustehen. Bei der KG als Personenhandelsgesellschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Aus diesem Grund können organschaftliche Vertreter nur Gesellschafter - im Falle einer KG Komplementäre - sein. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Regelung des § 170 HGB, die die Vertretung des Kommanditisten regelt, um zwingendes Recht (Roth in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 170 HGB, Rn. 1). Eine organschaftliche Vertretungsmacht des Kommanditisten ist demnach gänzlich ausgeschlossen. Möglich und zulässig ist es hingegen dem Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen (Grunewald in MK-HGB, § 170, Rn.12; Staake, NZG 2021 95, 96, beck-online). Da der Beklagte zu 1) lediglich einer unbeschränkten Haftung entgehen wollte, jedoch auch weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein möchte, ist die Formulierung „mit im Übrigen gleichen Rechten“ dahingehend auszulegen, dem Beklagten zu 1) eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen. In der Praxis ist der unternehmensleitende Kommanditist ohnehin keine Seltenheit mehr (Staake, a.a.O.). Gemäß § 164 S. 1 HGB ist der Kommanditist auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Bei dieser Regelung handelt es sich hingegen um dispositives Recht. Daher ist es ohne weiteres möglich, dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis entsprechend § 116 HGB zu erteilen (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 164 HGB, Rn. 7). Somit ist die Formulierung „mit im Übrigen gleichen Rechten“ dahingehend auszulegen, dass dem Beklagten zu 1) als Kommanditisten neben der im Außenverhältnis bestehenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht auch im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis weiterhin zugebilligt werden sollte. Die erforderliche Stimmenmehrheit von ¾ gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags wurde auch für diesen Beschluss erreicht. Die Zahlungsklage des Klägers (Antrag Ziff.3) ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gegen den Beklagten zu 1) wegen des am 17.6.2021 zunächst anberaumten, dann jedoch aufgehobenen Termins zur mündlichen Verhandlung weder aus § 280 BGB noch aus § 823 BGB oder einem anderen Rechtsgrund zu. Der Beklagte zu 1) hat insoweit durch die nicht erfolgte Information des Klägers oder seines Prozessvertreters am 16.06.2021 weder eine Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt noch eine Rechtsgutsverletzung begangen. Über eine Terminsaufhebung konnte weder der Beklagtenvertreter noch der Beklagte zu 1) vor der Anreise des Klägers und seines Prozessvertreters informieren, weil eine solche dem Beklagten zu 1) selbst nicht rechtzeitig bekannt war. Denn über die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entscheiden weder die Parteien noch eine Partei alleine, sondern der Vorsitzende des Gerichts, § 227 Abs.4 ZPO. Die entsprechende Verfügung wurde am Terminstag zwischen 9.28 Uhr und 10.00 Uhr getroffen, was sich aus der Akte ergibt. Wann die Terminsaufhebung den Beklagten und ihrem Prozessvertreter erstmals bekannt gemacht wurde, ist aus der Akte nicht mehr ersichtlich, jedenfalls erfolgte dies nicht vor 9.28 Uhr am 17.06.2021. Eine Verpflichtung, den Kläger und/oder den Klägervertreter über die Erkrankung des Beklagtenvertreters bereits am 16.06.2021 zu informieren, besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, zumal aus einer entsprechenden Erkrankung nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, ein am Folgetag anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung werde vom Vorsitzenden des Gerichts sicher aufgehoben. Vielmehr erfolgt eine Terminsaufhebung nur bei Vorliegen der in § 227 ZPO normierten Gründe. Die Widerklage ist auch im Hinblick auf den Antrag Ziff.3 begründet. Der Kläger ist verpflichtet die Anmeldung zum Handelsregister beim AG Marburg zur R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung, HRA XXXX mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken: a) dass eine vom Beklagten zu 1) als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende R. V.-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintreten soll und b) dass die Komplementärbeteiligung des Beklagten zu 1) in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, die ihm bisher als Komplementär zustehen, umgewandelt wird, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist. Die Beschlüsse aus der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020 wurden, wie oben dargelegt, mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von ¾ gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags wirksam gefasst. Die Beschlüsse sind mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und stellen keinen Eingriff in relativ unentziehbare Rechte des Klägers dar. Gemäß §§ 107, 161 Abs. 2 HGB ist der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern - und damit auch vom Kläger - gemäß §§ 108 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB zu bewirken. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als Unterliegender des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Beteiligungsverhältnisse sowie Stimmrechts- und Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung an der in D.-M. ansässigen R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung, und die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung am 14.07.2020 gefassten Beschlüsse. Der Beklagte zu 1) ist der Vater des Klägers sowie der Beklagten zu 2) und 3). Die von dem Beklagten zu 1) 1967 (mit)gegründete R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung, ist im Handelsregister des AG Marburg unter HRA XXXX eingetragen. Gesellschafter der R. KG waren zunächst der Beklagte zu 1) als Komplementär, H. K. und K. B. als Kommanditisten. Später übernahm M. Ro. die Anteile von Frau B., weitere Zeit später der Beklagte und Herr K. die Anteile von Herrn Ro.. Später schied Herr K. aus, die Ehefrau des Beklagten, E. R., übernahm die Anteile des Herrn K.. Der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau schlossen am 02.01.1983 einen Gesellschaftsvertrag bzgl. der R. KG. Nach diesem war der Beklagte zu 1) Komplementär der R. KG mit einem Kapitalanteil von 70.000 DM. Alleinige Kommanditistin war zu diesem Zeitpunkt die Ehefrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Klägers, Frau E. R., mit einer Kommanditeinlage von 70.000 DM. Die Kontenführung wird in § 5 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt: „Für die Kommanditistin wird neben dem Kapitalkonto ein besonderes Darlehenskonto geführt. Auf dem Darlehenskonto werden weitere Einlagen der Kommanditistin und die Gewinnanteile, soweit sie nicht zur Auffüllung von durch Verluste herabgeminderte Kapitalkonten benötigt werden, mit Wertstellung auf den Anfang des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahrs gutgeschrieben. Zu Lasten des Darlehenskontos werden alle persönlichen Ausgaben der Kommanditistin gebucht.“ § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages enthält Regelungen zur Zulässigkeit von Einlagen und Entnahmen: „Einlagen zum Ausgleich von Kapitalkonten oder Darlehenskonten mit negativem Saldo sind zulässig. Darüber hinaus dürfen Einlagen nur aufgrund eines mit Mehrheit zu fasssenden Gesellschaftsbeschluss getätigt werden. 2. Die Gesellschafter können von ihren Kapital- bzw. Darlehenskonten entnehmen: a) Die zur Bezahlung der von den einzelnen Gesellschaftern zu leistenden Personensteuern (z. Zt. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Vermögenssteuer) erforderlichen Beträge, soweit diese anteilig auf ihre Beteiligung bei der Gesellschaft und die Einkünfte hieraus entfallen. b) Entnahmen über diese Beträge hinaus sind nur zulässig aufgrund eines mit Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses. c) Führen die Entnahmen zur Überziehung des Darlehenskontos des Gesellschafters, so bedarf die Überziehung ohne Rücksicht auf das den Gesellschaftern oben unter a) und b) eingeräumte Entnahmerecht der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters.“ § 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass der Jahresabschluss von dem geschäftsführenden Gesellschafter innerhalb von 9 Monaten nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen ist. Die Gewinn- und Verlustverteilung der bestehenden Gesellschaft ist in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelt: „Der Gewinn bzw. Verlust eines jeden Geschäftsjahres wird nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen und Vergütung von Sonderleistungen für Gesellschafter sowie nach Abzug der Verzinsung der Kapital- und Darlehenskonten der Gesellschafter nach dem Stand der Kapital- und Darlehenskonten der Gesellschafter zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres verteilt.“ Der Gesellschaftsvertrag regelt unter § 10 das Stimmrecht und die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Nach § 10 Abs.4 heißt es: „In der Gesellschafterversammlung wird nach Kapitalanteilen abgestimmt. Jede volle DM 1.000,-- der Kapitaleinlage und des Guthabens auf dem Darlehenskonto eines Gesellschafters gewähren eine Stimme. Für die Ausübung des Stimmrechts innerhalb eines Geschäftsjahres ist der Stand des Kapital- und Darlehenskontos des Gesellschafters zum Beginn des Geschäftsjahres maßgebend.“ In § 10 Abs.6 wird die notwendige Mehrheit für die Beschlüsse festgehalten: „Alle Beschlüsse werden – soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.“ Nach § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages tritt der Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft, mit seinem Inkrafttreten enden alle vorhergehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Zum weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 wird auf Bd. I Bl. 21 bis 32 der Akte Bezug genommen. In der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft, deren Richtigkeit der Kläger indes bestreitet, ist das Eigenkapital des Beklagten zu 1) mit 667.964,08 DM und das der E. R. mit 70.000,- DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 01.01.1984 übertrug Frau E. R. ihren Kommanditanteil schenkungsweise auf den Kläger. Zum Inhalt des Schenkungsvertrages wird auf Bd. I Bl. 33 bis 35 der Akte Bezug genommen. In Folge dieser Übertragung wurden der Kläger und der Beklagte zu 1) die alleinigen Gesellschafter der R. KG, der Beklagte zu 1) als Komplementär und der Kläger als Kommanditist. Der Kläger war von 1983 bis 1995 an keiner weiteren Gesellschaft beteiligt, er meldete 1993 einen Fahrradhandel als Gewerbe an und nahm diesen 1994 auf. Der Kläger war zumindest 1989 für die R. KG tätig. Im Jahr 1988 bekam der Kläger 3.000,- DM von der R. KG, in den Jahren 1989 bis 1999 bekam der Kläger monatlich 1.000 DM und in den Jahren 2000 und 2001 je 3.000,- DM. Der Grund der Zahlungen ist zwischen den Parteien streitig. In der Zeit ab 1984 legte der Beklagte zu 1) die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nicht in einer Gesellschafterversammlung zur Feststellung vor, in der Folge wurden keine ausdrücklichen Beschlüsse über die Jahresabschlüsse durch die Gesellschafterversammlung gefasst. Die Steuererklärung für die Gesellschaft wurde von dem Beklagten alleine erstellt und der betreffende Steuerbescheid dem Beklagten zugestellt. Während die R. KG seit ihrer Gründung von dem Steuerberater Herrn S. und später von seiner Tochter Frau S.-N. betreut wurde, wurde sie später von dem Steuerberater Herr M. betreut. Spätestens seit dem Jahr 1987 wiesen die Einkommenssteuererklärungen des Klägers, die mit dessen Namen unterschriebenen waren, auch Gewinnanteile der R. KG, aus. Der Kläger erhielt 2015 die Jahresabschlüsse für die Jahre 1983 bis 2013 ausgehändigt. In den Jahren 2016 und 2017 forderte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse 2012 bis 2015. Am 20.08.2014 fand eine Gesellschafterversammlung mit allen Parteien unter Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers Dr. Sch. und des Rechtsanwaltes Dr. B. statt. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde, da der Jahresabschluss für das Jahr 2013 noch nicht fertiggestellt war, auf der Grundlage des Jahresabschlusses aus dem Jahr 2012 zum 01.01.2013 festgestellt, dass die Kapital- und Darlehenskonten einen Stand betreffend G. R. von 925.473,89 € (97,4 %) und betreffend J. R. von 25.016,85 € (2,6 %) haben. Mit den Stimmen des Beklagten zu 1) und gegen die Stimmen des Klägers fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, dass 1. eine von dem Beklagten als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer zunächst allein der Beklagte sein soll, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintritt; 2. die Komplementär-Beteiligung des Beklagten in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt wird, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist; 3. die Kommanditeinlage und Haftsumme des Klägers von EUR 35.790,43 (DM 70.000,00) auf EUR 36.000,00 erhöht wird; 4. der Übertragung eines Teils der Beteiligung des Beklagten von EUR 36.000,00 (Kapitalkonto) auf Frau S. R. und eines weiteren Teils der Beteiligung des Beklagten von EUR 36.000,00 (Kapitalkonto) auf Herrn M. R. mit der Maßgabe, dass Frau S. R. und Herr M. R. durch diese Sonderrechtsnachfolge als weitere Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage und Haftsumme von jeweils EUR 36.000,00 in die Gesellschaft eintreten, zugestimmt wird; 5. mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau S. R. und Herrn M. R. als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügte Entwurf geändert wird und 6. den Änderungen des Gesellschaftervertrages gemäß dem als Anlage dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 beiliegendem Entwurf zugestimmt wird. Zum Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 sowie den einzelnen dort gefassten Beschlüssen wird auf Bd. II Bl. 277 bis 284 der Akte Bezug genommen. Der im Protokoll der Gesellschaftsversammlung vom 20.08.2014 in Bezug genommene Gesellschaftsvertrag lautete unter § 4 Gesellschafter – Kapitaleinlagen: „1. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr G. R. in D.-M. mit einer festen Kapitaleinlage von EUR 612.000,00. 2. Kommanditisten sind: Herr J. R. mit einer Kapitaleinlage von 36.000,00 € Frau S. R. mit einer Kapitaleinlage von 36.000,00 € Herr M. R. mit einer Kapitaleinlage von 36.000,00 € 3. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sind erbracht.“ und unter § 5 Kapital- und Darlehenskonten: 1. Für die Gesellschafter werden neben den Kapitalkonten/Kapitaleinlagen besondere Darlehenskonten geführt. Auf den Darlehenskonten werden weitere Einlagen der Gesellschafter und die Gewinnanteile, soweit sie nicht zur Auffüllung von durch Verluste herabgeminderte Kapitalkonten benötigt werden, mit Wertstellung auf den Anfang des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahrs gutgeschrieben. Zu Lasten der Darlehenskonten werden alle persönlichen Ausgaben der Gesellschafter gebucht. …“ Weiterhin wurde § 10 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages (Stimmrecht) wie folgt gefasst: „In der Gesellschafterversammlung wird nach Kapitalanteilen abgestimmt. Jede volle EUR 1.000,00 der Kapitaleinlage eines Gesellschafters gewähren eine Stimme. Für die Ausübung des Stimmrechts innerhalb des Geschäftsjahres ist der Stand des Kapitalkontos des Gesellschafters zum Beginn des Geschäftsjahres maßgebend.“ und § 10 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages: „Alle Beschlüsse werden – soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.“ Der Beklagte zu 1) übertrug mit Schenkungs- und Übergabevertrag vom 24.09.2014 einen Teil seiner Kommanditbeteiligung (Kommanditanteile von je 36.000,00 €) auf die Beklagten zu 2) und 3), aufschiebend bedingt durch die Eintragung der in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 gefassten Beschlüsse in das Handelsregister. Der Kläger erhob vor dem Landgericht Marburg (Az. 4 O 33/14) Klage gegen den Beklagten zu 1) mit dem Antrag, festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „es soll eine von Herrn G. R. als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer zunächst allein Herr G. R. sein soll, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintreten“, nichtig ist; festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. wird in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, die Herrn G. R. bislang als Komplementär zustehen, umgewandelt, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist“, nichtig ist; festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „die Kommanditeinlage und Haftsumme des Kommanditisten J. R. wird von EUR 35.790,43 (DM 70.000,00) auf EUR 36.000,00 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von J. R.“, nichtig ist; festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „der Übertragung eines Teils der Beteiligung von Herrn G. R. von EUR 36.000,00 (Kapitalkonto) auf Frau S. R. und eines weiteren Teils der Beteiligung von Herrn G. R. von EUR 36.000,00 (Kapitalkonto) auf Herrn M. R. mit der Maßgabe, dass Frau S. R. und Herr M. R. durch diese Sonderrechtsnachfolge als weitere Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage und Haftsumme von jeweils EUR 36.000,00 in die Gesellschaft eintreten, wird zugestimmt“, nichtig ist; festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau S. R. und Herrn M. R. als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister soll der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügte Entwurf geändert werden“, nichtig ist; festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG, HRB XXXX (AG Marburg) vom 20.08.2014 gefasste Beschluss, „den Änderungen des Gesellschaftervertrages gemäß dem als Anlage dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 beiliegendem Entwurf wird zugestimmt“ nichtig ist. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht legte der Kläger Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in seinem daraufhin erlassenen Urteil vom 22.06.2017 (15 U 53/16) u.a.: „… Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der R. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mar-burg -HRB XXXX-), vom 20.08.2014 gefasste Beschluss „Die Kommanditeinlage und Haftungssumme des Kommanditisten J. R. wird von Euro 35.790,43 (DM 70.000) auf Euro 36.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von J. R.", nichtig ist. … Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ Zum weiteren Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.06.2017 (15 U 53/16) wird auf Bd.I Bl. 39 bis 57 der Akte verwiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind mittlerweile als Kommanditisten der R. KG im Handelsregister eingetragen. In einer weiteren am 14.07.2020 durchgeführten Gesellschafterversammlung fassten die Gesellschafter der R. KG mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen des Klägers weitere Beschlüsse mit dem Inhalt, dass: 1. die im Handelsregister beim AG Marburg unter HRB 7526 eingetragene R. V.-GmbH mit sofortiger Wirkung als Komplementärin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen in die Gesellschaft eintritt; 2. die Komplementärbeteiligung von Herrn G. R. mit Wirkung nach Wirksamwerden des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt wird. Der Kläger wurde aufgefordert, an der Anmeldung der Änderung gemäß Gesellschafterbeschluss vom 14.7.2020 gegenüber dem Handelsregister mitzuwirken, was der Kläger hingegen ablehnte. Nachdem die Kammer für den 17.06.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, beantragte der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.06.2021, bei Gericht eingegangen am 16.06.2023, 14.16 Uhr, die Verlegung des Termins mit der Begründung, der alleinige Sachbearbeiter Dr. A. sei erkrankt und könne den Termin nicht wahrnehmen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes wurde für den 17.6.2021 angekündigt. Nachdem am 17.6.2021, Eingang bei Gericht um 9.28 Uhr, die angekündigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Dr. A. eingegangen war, hob die Kammer den für den 17.06.2021, 10.00 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung noch vor Beginn auf. Die Beklagten erschienen nicht bei Gericht, hingegen reisten sowohl der Kläger als auch der Klägervertreter zum Gericht und erfuhren erst auf dem Gerichtsflur von der Terminsverlegung. Der Beklagtenvertreter hatte zuvor weder den Kläger noch den Klägervertreter von einer Terminsaufhebung informiert. Der Kläger meint, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 seien ihm gegenüber nicht wirksam. Es sei bei den Änderungen in §§ 4, 10 des Vertrages lediglich eine Euroumstellung, nicht aber eine Änderung der Stimmrechtsverhältnisse beabsichtigt gewesen. Die Festschreibung der Kapitaleinlage des Klägers auf 36.000 € sei nichtig gewesen, womit auch die Bestimmung im neu gefassten Gesellschaftsvertrag nichtig gewesen sei. Die Verkürzung seines Stimmrechtes und der Gewinnbezugsrechte sei nur mit seiner Zustimmung möglich gewesen, die er aber nicht erteilt habe. Der Beschluss der Gesellschafter führe zu einer Verkürzung seines Stimmrechtes und des Gewinnbezugs, weil es für den Kläger auf 5 % festgelegt worden sei, während es nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag variabel, abhängig von den Kontoständen der Gesellschafter, gewesen sei. Im Vertrag vom 20.08.2014 würden die Begriffe Kapitalkonto und Kapitaleinlage nicht synonym verwendet. Für die Auslegung der Begriffe sei nicht die Einladung zur Gesellschafterversammlung maßgeblich, da diese nur die Auffassung des Einladenden, nicht die des Gremiums, wiederspiegele. Darüber hinaus seien die Beschlüsse am 20.08.2014 nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) habe in der Vergangenheit die Jahresabschlüsse der Gesellschaft fehlerhaft erstellt, er habe die Gesellschafterkonten fehlerhaft geführt. Er habe auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen nicht verzichtet. Weder der Beklagte zu 1) alleine noch die Beklagten zusammen verfügten in der Gesellschafterversammlung über eine Stimmenmehrheit. Die Kontostände auf den Gesellschafterkonten seien von dem Beklagten zu 1) seit Jahren zu seinen Gunsten manipuliert worden. Es sei bereits das übertragene Darlehenskonto von der Mutter des Klägers bei der schenkungsweisen Übertragung des Anteils auf den Kläger nicht gutgebracht, sondern auf 0 gesetzt worden. Dass die Gewinne der Gesellschaft beim Veräußerer verbleiben sollten, finde im Schenkungsvertrag keine Stütze, seine Mutter habe den Kommanditanteil ohne jegliche Einschränkungen übertragen, damit seien auch die nicht entnommenen Gewinne umfasst gewesen. Die Gewinnverteilung sei in der Folgezeit von dem Beklagten zu 1) vollkommen willkürlich durchgeführt worden. Die Restgewinnverteilung sei nicht nach Kapitalanteilen durchgeführt worden, sondern im Verhältnis mal 80/20, mal 99/1. 1995 sei sie gänzlich unterlassen worden. Ab 1999 sei für den Beklagten zu 1) zusätzlich ein variables Kapitalkonto eingeführt worden. In den Jahren 1984 bis 2013 seien in 22 Jahren zugunsten des Beklagten zu 1) Einlagen in Höhe von 1,65 Mio € verbucht worden, die bestritten würden. Hierfür gebe es auch – entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag – keinen Gesellschafterbeschluss. Auch die Verzinsung dieser Einlagen sei dementsprechend zu Unrecht erfolgt. Schließlich seien auch die auf Grundlage der verbuchten Einlagen ausgewiesenen Gewinnanteile zu hoch ausgefallen. Der Beklagte zu 1) habe zudem eine jährliche Tätigkeitsvergütung und eine jährliche Haftungsvergütung zu Unrecht erhalten. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, ein Beschluss nach § 7 des Gesellschaftsvertrages sei nicht gefasst worden. Aufgrund des Schreibens des Gesellschafters Ro. vom 20.12.1979 sei eine Beschlussfassung allenfalls für 1978 anzunehmen. Demgegenüber seien auf dem Darlehenskonto des Klägers in 16 Jahren Entnahmen in Höhe von 250.000 € gebucht worden, obwohl der Kläger keine Entnahmen getätigt habe. Zwar habe er 1996 100.000 DM bekommen, aber von seinen Eltern als Investitionskostenzuschuss. Er habe zudem 1989 bis 1999 als Arbeitnehmer bei der R. KG gearbeitet und habe 1.000 DM/Monat als Lohn erhalten. In den Überweisungen sei die Zahlung als „Lohn/Gehalt R. KG“ bezeichnet worden. Dementsprechend hätte die Zahlung als Aufwand und nicht als Entnahme verbucht werden müssen. Weiterhin habe er zwar in 2010 ein Darlehen in Höhe von 30.000 € erhalten, dieses sei ihm aber vom Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau gewährt worden. 1996 habe er 2 x 50.000 DM erhalten, allerdings nicht von der R. KG, sondern von seinen Eltern. Die gezahlten 5.000 DM 1988 seien ebenso wie die je 3.000 DM 2000 und 2001 Tätigkeitsvergütungen gewesen. Die Gesellschafterkontostände der Parteien seien dementsprechend zu korrigieren, insbesondere um den übernommenen Gewinnanteil der Mutter des Klägers, die zu Unrecht zugunsten des Beklagten zu 1) verbuchte Tätigkeits- und Haftungsvergütung, die fehlerhaft erfasste Tätigkeitsvergütung des Klägers, die Entnahmen des Klägers aus den Jahren 1996, 2000 und 2011, die Einlagen des Beklagten zu 1) und die fehlerhafte Verzinsung. Unter Berücksichtigung der notwendigen Korrekturen ergäben sich folgende Kontostände: zum Beklagter zu 1) Kläger 01.01.1984 766.632,08 DM 93.970,00 DM 31.12.1984 994.654,54 DM 122.739,06 DM 31.12.1985 1.000.355,85 DM 132.691,27 DM 31.12.1986 1.016.566,36 DM 152.815,16 DM 31.12.1987 1.168.715,21 DM 174.746,53 DM 31.12.1988 1.097.705,16 DM 193.942,57 DM 31.12.1989 1.012.669,97 DM 239.823,42 DM 31.12.1990 1.145.625,16 DM 309.339,14 DM 31.12.1991 1.379.416,36 DM 361.077,91 DM 31.12.1992 1.612.130,10 DM 410.099,17 DM 31.12.1993 1.528.213,99 DM 449.077,58 DM 31.12.1994 1.527.494,30 DM 548.266,76 DM 31.12.1995 1.541.389,19 DM 634.675,25 DM 31.12.1996 1.591.063,64 DM 745.010,70 DM 31.12.1997 1.405.563,46 DM 797.750,49 DM 31.12.1998 1.421.779,36 DM 876.349,88 DM 31.12.1999 1.308.108,74 DM 976.933,43 DM 31.12.2000 1.189.160,85 DM 1.096.748,35 DM 31.12.2001 987.412,17 DM 1.005.369,82 DM 31.12.2002 239.972,63 € 503.388,24 € 31.12.2003 208.762,71 € 556.560,11 € 31.12.2004 190.377,66 € 618.878,76 € 31.12.2005 193.871,83 € 686.318,12 € 31.12.2006 180.390,96 € 763.302,22 € 31.12.2007 191.581,25 € 810.653,11 € 31.12.2008 184.196,10 € 862.872,82 € 31.12.2009 163.736,75 € 905.346,91 € 31.12.2010 157.235,92 € 952.771,80 € 31.12.2011 134.486,98 € 995.372,44 € 31.12.2012 197.137,88 € 1.072.523,19 € 31.12.2013 150.443,30 € 1.108.779,55 € 31.12.2014 67.546,59 € 1.179.747,62 € 31.12.2015 8.544,37 € 1.263.428,41 € 31.12.2016 -96.050,05 € 1.410.024,31 € 31.12.2017 -208.882,11 € 1.555.743,97 € wobei sich der Kontostand auf dem Kapitalkonto des Klägers – was zwischen den Parteien unstreitig blieb – vom 1.1.1983 bis 31.12.2001 auf 70.000 DM und vom 1.1.2002 bis 31.12.2017 auf 35.790,44 € beläuft. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.06.2017 (15 U 53/16) komme im Hinblick auf die Feststellungen zu den Jahresabschlüssen der Gesellschaft keine Bindungswirkung zu. Im Übrigen ergebe sich aus der Entscheidung im Hinblick auf die Festschreibung der Kapitaleinlage des Klägers auf 36.000 €, die für nichtig erklärt worden sei, dass auch die Beschlussfassung zur Änderung des Stimmrechtes (§ 10) nichtig sei. Der Kläger behauptet, er habe erstmals im Jahr 2008 erfahren, an der R. KG beteiligt zu sein. Er habe über Jahre hinweg keine Einsicht in die Unterlagen der KG hinsichtlich etwaiger Jahresabschlüsse erhalten. Erstmalig im Jahr 2015 habe der Kläger dann die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Jahre 1983 bis 2013 erhalten. Auf Nachfrage in den Jahren 2016 und 2017 sei eine Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse 2012 bis 2016 vom Beklagten zu 1) verweigert wurden. Der Kläger meint, es sei auch nicht zu einer konkludenten Feststellung der Jahresabschlüsse der KG durch Übernahme in seine Einkommenssteuererklärung gekommen. Der Kläger behauptet, er habe mangels Einsicht in die Unterlagen der R. KG keine Gewinne der R. KG in seine Einkommensteuererklärung übernommen und diese auch nicht persönlich unterschrieben. Die Steuerberater der KG, Herr S. und Frau S.-N., kenne er nicht. Über seine Beteiligung an der R. KG sei daher auch nicht mit ihm gesprochen worden. Auf den Steuererklärungen aus den Jahren 1987 und 1989 sei seine Unterschrift vielmehr vom Beklagten zu 1) gefälscht worden. Der Kläger meint, die Gewinne der R. KG seien ohne sein Zutun aufgrund der Bindungswirkung des § 182 AO in seine persönliche Steuererklärung übernommen worden. Der Kläger trägt vor, mit seinem Schreiben vom 20.08.2008 habe er dem Beklagten zu 1) kein umfassendes Entscheidungsrecht im Hinblick auf die KG zugebilligt. Seine Ansprüche und Einwände seien weder verjährt noch verwirkt. Es fehle für die Verwirkung sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Sein Einsichtsgesuch vom 27.07.2016 in die Geschäftsunterlagen der KG sei bis heute nicht erfüllt. Der Kläger meint, die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.07.2020 seien nicht wirksam zustande gekommen, weshalb er nicht verpflichtet sei, an der Eintragung im Handelsregister mitzuwirken. Der Kläger ist der Ansicht, die erforderliche Stimmenmehrheit sei nicht erreicht worden. Überdies mangele es an seiner erforderlichen Zustimmung. Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlüsse verstießen außerdem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und griffen darüber hinaus in seine relativ unentziehbaren Gesellschafterrechte ein. Die Umwandlung der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 1) hin zu einer Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten wie ein Komplementär sei im Übrigen rechtlich unmöglich. Mangels Angabe einer Haftungshöhe sei die neue Gesellschaft ohnehin nicht eintragungsfähig. Der Kläger meint, der Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, den Kläger oder seinen Vertreter am spätestens 16.06.2021 darüber zu informieren, dass der Termin vom 17.06.2021 wegen Erkrankung des Prozessvertreters der Beklagten nicht stattfindet. Diese Pflicht sei für Gesellschafterversammlungen anerkannt, hier könne nichts Anderes gelten. Der Kläger behauptet, der Klägervertreter habe in der Folge für die Terminsvorbereitung 7,5 Stunden unnütz aufgewandt, darüber hinaus bestünde eine Vergütungsvereinbarung von 270 €/Stunde zzgl. Umsatzsteuer. Der Kläger hält einen Schaden von insgesamt 2.409,75 € für erstattungsfähig. Der Kläger beantragt, 1 a) festzustellen, dass weder der Beklagte zu 1) allein noch die Beklagten zu 1) bis 3) zusammen eine Mehrheitsbeteiligung an der R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung halten und insbesondere über keine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft verfügen; 1 b) hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages zu 1 a) festzustellen, dass sich innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses der im Handelsregister des AG Marburg unter HRA XXXX eingetragenen R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung die Stimmrechte und die Gewinnverteilung nicht nach den von den Beklagten behaupteten Ständen der Gesellschafterkonten des Klägers und des Beklagten zu 1) richten, nämlich zum Beklagter zu 1) Kläger 01.01.1984 705.314,90 DM 70.0000,00 DM 31.12.1984 871.804,87 DM 83.188,35 DM 31.12.1985 817.285,52 DM 81.172,82 DM 31.12.1986 757.914,58 DM 84.584,61 DM 31.12.1987 913.908,83 DM 89.540,63 DM 31.12.1988 801.216,52 DM 90.371,98 DM 31.12.1989 665.663,75 DM 100.765,61 DM 31.12.1990 791.302,76 DM 134.775,51 DM 31.12.1991 1.057.341,38 DM 149.321,87 DM 31.12.1992 1.263.795,68 DM 156.930,76 DM 31.12.1993 1.137.880,64 DM 155.335,90 DM 31.12.1994 1.162.199,24 DM 170.381,70 DM 31.12.1995 1.234.949,99 DM 197.934,33 DM 31.12.1996 1.363.101,57 DM 95.115,70 DM 31.12.1997 1.239.724,23 DM 85.732,65 DM 31.12.1998 1.332.776,62 DM 87.495,55 DM 31.12.1999 1.308.220,50 DM 89.964,60 DM 31.12.2000 1.311.945,97 DM 93.106,16 DM 31.12.2001 1.035.635,19 DM 90.323,73 DM 31.12.2002 403.697,50 € 46.337,13 € 31.12.2003 424.427,38 € 47.569,20 € 31.12.2004 467.463,76 € 48.466,42 € 31.12.2005 537.262,91 € 49.600,80 € 31.12.2006 596.682,87 € 53.684,07 € 31.12.2007 665.374,02 € 53.955,98 € 31.12.2008 703.497,12 € 54.614,61 € 31.12.2009 725.614,09 € 54.299,24 € 31.12.2010 766.507,98 € 54.329,41 € 31.12.2011 786.662,98 € 24.026,11 € 31.12.2012 925.473,89 € 25.016,85 € 31.12.2013 915.393,45 € 24.659,07 € 31.12.2014 902.799,34 € 25.324,54 € 31.12.2015 926.561,78 € 26.240,67 € 1 c) unter der innerprozessualen Bedingung, dass die Klage entweder mit dem Hauptantrag zu 1 a) und mit dem Hilfsantrag zu 1 b) abgewiesen wird oder die Klage entweder mit dem Hauptantrag zu 1 a) oder mit dem Hilfsantrag zu 1 b) Erfolg hat: aa) festzustellen, dass sich innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses der im Handelsregister des AG Marburg unter HRA XXXX eingetragenen R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung die Stimmrechte und die Gewinnverteilung nach folgenden Ständen der Gesellschafterkonten des Klägers und des Beklagten zu 1) richten: zum Beklagter zu 1) Kläger 01.01.1984 766.632,08 DM 93.970,00 DM 31.12.1984 994.654,54 DM 122.739,06 DM 31.12.1985 1.000.355,85 DM 132.691,27 DM 31.12.1986 1.016.566,36 DM 152.815,16 DM 31.12.1987 1.168.715,21 DM 174.746,53 DM 31.12.1988 1.097.705,16 DM 193.942,57 DM 31.12.1989 1.012.669,97 DM 239.823,42 DM 31.12.1990 1.145.625,16 DM 309.339,14 DM 31.12.1991 1.379.416,36 DM 361.077,91 DM 31.12.1992 1.612.130,10 DM 410.099,17 DM 31.12.1993 1.528.213,99 DM 449.077,58 DM 31.12.1994 1.527.494,30 DM 548.266,76 DM 31.12.1995 1.541.389,19 DM 634.675,25 DM 31.12.1996 1.591.063,64 DM 745.010,70 DM 31.12.1997 1.405.563,46 DM 797.750,49 DM 31.12.1998 1.421.779,36 DM 876.349,88 DM 31.12.1999 1.308.108,74 DM 976.933,43 DM 31.12.2000 1.189.160,85 DM 1.096.748,35 DM 31.12.2001 987.412,17 DM 1.005.369,82 DM 31.12.2002 239.972,63 € 503.388,24 € 31.12.2003 208.762,71 € 556.560,11 € 31.12.2004 190.377,66 € 618.878,76 € 31.12.2005 193.871,83 € 686.318,12 € 31.12.2006 180.390,96 € 763.302,22 € 31.12.2007 191.581,25 € 810.653,11 € 31.12.2008 184.196,10 € 862.872,82 € 31.12.2009 163.736,75 € 905.346,91 € 31.12.2010 157.235,92 € 952.771,80 € 31.12.2011 134.486,98 € 995.372,44 € 31.12.2012 197.137,88 € 1.072.523,19 € 31.12.2013 150.443,30 € 1.108.779,55 € 31.12.2014 67.546,59 € 1.179.747,62 € 31.12.2015 8.544,37 € 1.263.428,41 € 31.12.2016 -96.050,05 € 1.410.024,31 € 31.12.2017 -208.882,11 € 1.555.743,97 € bb) hilfsweise für den Fall, dass über den vorstehenden Antrag zu 1 c aa) entschieden, dieser aber abgewiesen wird festzustellen, dass innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses der im Handelsregister des AG Marburg unter HRA XXXX eingetragenen R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung die Gesellschafterkonten des Klägers und des Beklagten zu 1) folgende Stände ausweisen: zum Beklagter zu 1) Kläger 01.01.1984 766.632,08 DM 93.970,00 DM 31.12.1984 994.654,54 DM 122.739,06 DM 31.12.1985 1.000.355,85 DM 132.691,27 DM 31.12.1986 1.016.566,36 DM 152.815,16 DM 31.12.1987 1.168.715,21 DM 174.746,53 DM 31.12.1988 1.097.705,16 DM 193.942,57 DM 31.12.1989 1.012.669,97 DM 239.823,42 DM 31.12.1990 1.145.625,16 DM 309.339,14 DM 31.12.1991 1.379.416,36 DM 361.077,91 DM 31.12.1992 1.612.130,10 DM 410.099,17 DM 31.12.1993 1.528.213,99 DM 449.077,58 DM 31.12.1994 1.527.494,30 DM 548.266,76 DM 31.12.1995 1.541.389,19 DM 634.675,25 DM 31.12.1996 1.591.063,64 DM 745.010,70 DM 31.12.1997 1.405.563,46 DM 797.750,49 DM 31.12.1998 1.421.779,36 DM 876.349,88 DM 31.12.1999 1.308.108,74 DM 976.933,43 DM 31.12.2000 1.189.160,85 DM 1.096.748,35 DM 31.12.2001 987.412,17 DM 1.005.369,82 DM 31.12.2002 239.972,63 € 503.388,24 € 31.12.2003 208.762,71 € 556.560,11 € 31.12.2004 190.377,66 € 618.878,76 € 31.12.2005 193.871,83 € 686.318,12 € 31.12.2006 180.390,96 € 763.302,22 € 31.12.2007 191.581,25 € 810.653,11 € 31.12.2008 184.196,10 € 862.872,82 € 31.12.2009 163.736,75 € 905.346,91 € 31.12.2010 157.235,92 € 952.771,80 € 31.12.2011 134.486,98 € 995.372,44 € 31.12.2012 197.137,88 € 1.072.523,19 € 31.12.2013 150.443,30 € 1.108.779,55 € 31.12.2014 67.546,59 € 1.179.747,62 € 31.12.2015 8.544,37 € 1.263.428,41 € 31.12.2016 -96.050,05 € 1.410.024,31 € 31.12.2017 -208.882,11 € 1.555.743,97 € 2. festzustellen, dass im Rahmen der Gesellschafterversammlung der im Handelsregister des AG Marburg unter HRA XXXX eingetragenen R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung vom 14.07.2020 keine Gesellschafterbeschlüsse mit folgendem Inhalt zustande gekommen sind: „Die im Handelsregister beim AG Marburg unter HRB 7526 eingetragene R. V.-GmbH mit Sitz in D. tritt mit sofortiger Wirkung als Komplementärin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen in die Gesellschaft ein“ und „Die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. wird, mit Wirkung nach Wirksamwerden des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft, in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt“; hilfsweise für den Fall, dass das Gericht vom Zustandekommen der im Hauptantrag bezeichneten Gesellschafterbeschlüsse vom 14.07.2020 ausgehen sollte, die Unwirksamkeit (äußerst hilfsweise: Nichtigkeit) dieser Gesellschafterbeschlüsse festzustellen; 3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 2.409,75 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten beantragen im Wege der Widerklage 1. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020 ein Gesellschaftsbeschluss mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass die im Handelsregister beim AG Marburg unter HRB XXXX eingetragene R. V.-GmbH mit sofortiger Wirkung als Komplementärin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen in die Gesellschaft eintritt; 2. festzustellen, dass die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R. mit Wirkung nach Wirksamwerden des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechte umgewandelt wird; 3. den Kläger zu verurteilen, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim AG Marburg zur R. KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung, HRA XXXX mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken: a) die R. V.-GmbH, D. (AG Marburg, HRB XXXX), mit der Geschäftsanschrift K.-Str. 19, D., tritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die R. KG (AG Marburg, HRA XXXX) ein; b) die Komplementär-Beteiligung von Herrn G. R., geb. am 24.06.1941, wohnhaft: Oberer Steinhardtweg 9, 35232 D., wird, mit Wirkung nach Wirksamkeit des Beitritts der R. V.-GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft, in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten umgewandelt. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten halten die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 für wirksam. Sie meinen, die erforderliche Stimmenmehrheit von ¾ habe vorgelegen. Die Beschlüsse seien mit der Mehrheit der Stimmen des Beklagten zu 1) gefasst worden. Die Stimmverteilung sei zu Recht nach dem Jahresabschluss 2012 vorgenommen worden. Die Zustimmung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen. Die Kapitalkonten sollten festgeschrieben und allein maßgeblich für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sein. Die Begriffe Kapitalkonto und Kapitaleinlage seien synonym verwandt worden. Das sei auch in der Einladung zur Gesellschafterversammlung so dargestellt worden. Die Beklagten behaupten, die Jahresabschlüsse der R. KG seien ordnungsgemäß festgestellt worden. Der Beklagte zu 1) sei seit Gründung der KG und jedenfalls in den Jahren 1983 bis 2015 mehrheitsbeteiligt gewesen, er könne die Jahresabschlüsse konkludent feststellen und habe dies durch seine Unterschrift getan. Der Kläger habe auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen verzichtet, er habe auch keine Einwendungen erhoben. Der Kläger habe spätestens seit dem Jahr 1984 Kenntnis von seiner Beteiligung an der R. KG gehabt. Ihm sei der Jahresabschluss für 2012 am 28.1.2014 durch den Steuerberater M. übergeben worden. Die Beklagten behaupten weiter, die Kontostände der R. KG seien ebenso wie die Bilanzen zutreffend geführt. Zum Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Jahresabschlüssen der R. KG und den jeweiligen Kontoständen in den Jahren 1983 bis 2015 wird auf Bd. IV Bl. 1359 bis 1386 der Akte verwiesen. Manipulationen habe es nicht gegeben. Die vom Kläger benannten Stände der Gesellschafterkonten seien unrichtig. Bei der Übertragung des Kommanditanteils der Mutter des Klägers auf den Kläger hätten die Gewinne beim Veräußerer bleiben sollen. Sie seien in Höhe von 13.299,58 DM an die Mutter des Klägers ausgezahlt worden. Die Beklagten tragen weiter vor, die Gewinnverteilung habe nicht willkürlich stattgefunden, sondern stets gesetzes- und vertragsgetreu. Die Einlagen des Beklagten zu 1) seien ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft erfolgt und damit im ausschließlichen Interesse der KG gewesen. Sie seien auch geleistet worden. Auch die Verzinsung der Gesellschafterkonten sei ordnungsgemäß erfolgt. Die verbuchten Einlagen und Entnahmen seien konkludent durch den Kläger genehmigt worden. Eine Tätigkeitsvergütung für den Beklagten zu 1) sei üblich und angemessen gewesen. Rechtsgrundlage für die Haftungsvergütung stelle § 7 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages sowie ein Schreiben des Kommanditisten Ro. vom 20.12.1979 und die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 08.06.1979 dar. Die jeweiligen Entnahmen des Klägers aus der R. KG seien zu Recht seinem Darlehenskonto gutgeschrieben worden. 1996 habe der Kläger 100.000 DM aus seiner Beteiligung zur Gründung des Fahrradgeschäftes „locomotion sport“ benötigt. 1989 bis 1999 habe der Kläger nur 2 Monate für die R. KG gearbeitet, jedoch im gesamten Zeitraum 1.000 DM im Monat erhalten. In 2010 habe der Kläger 30.000 € als Darlehen von der R. KG erhalten, 1996 ca. 135.000 DM aus der R. KG entnommen. 1988 habe er 5.000 DM aus der Gesellschaft erhalten, 2000 und 2001 je 3.000 DM. Die Jahresabschlüsse der R. KG seien konkludent festgestellt worden, da der Kläger ab 1987 seine Gewinnanteile bei der R. KG in seine persönlichen Steuererklärungen aufgenommen habe. Die Beklagten behaupten, die Steuerberaterin Frau S.-N. habe mit dem Kläger im Jahr 1987 über dessen Beteiligung an der R. KG gesprochen und diesen dahingehend informiert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger mithin über seine Beteiligung und den Stand der Gesellschafterkonten informiert gewesen. Der Steuerberater Mayer habe seit Jahren die Steuererklärungen des Klägers vorbereitet, dieser habe ab dem Jahr 1987 seine Einkommenssteuererklärungen persönlich unterschrieben, welche Gewinnanteile aus der streitgegenständlichen KG aufwiesen. Jedenfalls seien mindestens seit 1996 die Gewinne aus der R. KG für den Kläger aus seinen Steuererklärungen sowie den daraufhin ergangenen Steuerbescheiden erkennbar gewesen. Die Einsichtnahmeforderungen des Klägers hinsichtlich der Geschäftsunterlagen der R. KG seien spätestens am 23.7.2017 erfüllt worden. Die Beklagten sind der Auffassung, dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 17.08.2017 komme Bindungswirkung im Hinblick auf die konkludente Feststellung der Jahresabschlüsse der R. KG durch den Kläger und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der R. KG hinsichtlich der Stimmrechte zu, da die diesbezügliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschaftsbeschlüsse abgewiesen worden sei. Damit stehe das Gegenteil positiv fest. Die Beklagten tragen weiter vor, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2020, die der Umsetzung des Beschlusses aus der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 dienen, seien wirksam und mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden, sodass der Kläger verpflichtet sei, bei der Eintragung im Handelsregister mitzuwirken. Die Beschlussfassung sei nicht zu unbestimmt, die Komplementär-GmbH solle an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligt sein. Die Kommanditeinlage des Beklagten zu 1) solle 612.000 € betragen. Eine Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagten meinen, etwaige Rügen des Klägers gegen diese Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 seien verjährt, aber auch jedenfalls verwirkt. Beschlussmängel seien spätestens binnen 3 Jahren geltend zu machen. Ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2006 an seine Eltern, zu dessen Inhalt auf Bd. II Bl. 251 bis 254 der Akte Bezug genommen wird, billige dem Beklagten zu 1) ein umfassendes Entscheidungsrecht zu. Eine Pflicht des Beklagtenvertreters oder der Beklagten, den Kläger oder Klägervertreter über eine Terminsverlegung spätestens am 16.06.2021 zu informieren, habe nicht bestanden. Es sei kein Termin für eine Gesellschafterversammlung anberaumt gewesen, die dortigen Grundsätze seien auf Gerichtstermine nicht übertragbar. Ein Schaden des Klägers werde bestritten, bestehe im Übrigen aus Rechtsgründen nicht. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K-G M. und A. S-N. sowie durch Beiziehung der Steuerakten des Klägers und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.09.2021 (Bd. VII Bl. 2028 ff.), die beiliegenden Akten des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf sowie das schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. Br. vom 15.11.2022 (Aktentasche) nebst Schreiben vom 8.12.2022 (Bd. VII Bl. 2191).