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Beschluss

3 Oh 11/16

LG Marburg 3. . Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2017:0224.3OH11.16.00
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Tenor
Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18.07.2016 (Rechnungs-Nr. …) wird dahin geändert, dass der Gesamtbetrag der Rechnung auf 613,42 € festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18.07.2016 (Rechnungs-Nr. …) wird dahin geändert, dass der Gesamtbetrag der Rechnung auf 613,42 € festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der antragstellende Notar begehrt die gerichtliche Entscheidung auf Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde betreffend eine Kostenrechnung vom 18.07.2016 (Bl. 28 d. A.). Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragsgegnerin beabsichtigte eine Änderung ihres Gesellschaftsvertrages. Der Antragsteller beurkundete am 17.03.2016 (UR-Nr., Bl. 6ff. d. A.) das Protokoll einer Gesellschafterversammlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urkundsinhalt verwiesen. Der Antragsteller beglaubigte ferner einen Einbringungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und einem in die Antragsgegnerin eintretenden Gesellschafter. (UR-Nr., Bl. 18ff. d. A. Zur Anmeldung der Änderungen beim Handelsregister entwarf der Antragsteller die erforderlichen Erklärungen und beglaubigte die Unterschrift. (UR-Nr., Bl. 23-25 d. A.) Hierfür rechnete der Antragsteller mit Rechnung vom 18.07.2016 (Rechnungs-Nr., Bl. 28 d. A.) über 223,13 € ab. Der Rechnung liegt ein Geschäftswert von 30.000 € zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird das Rechnungsschreiben verwiesen. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Marburg beanstandete in einem Bericht vom 26.07.2016 den in der Rechnung zugrunde gelegten Geschäftswert von 30.000 €. Er vertrat die Auffassung, dass ein Geschäftswert von 60.000 € anzusetzen sei. Nach einer Stellungnahme des Antragstellers erteilte der Präsident des Landgerichts Marburg dem Antragsteller die Weisung, die gerichtliche Entscheidung betreffend der Kostenrechnung für die Urkunde UR-Nr. 133/16 (Rechnungs-Nr. …) herbeizuführen. (Bl. 29 d. A.) Der Antragsteller vertritt nunmehr die Auffassung, der Geschäftswert belaufe sich auf 90.000 €. Die Kammer hat den Präsidenten des Landgerichts Marburg/L. als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars gehört. Insoweit wird auf die Äußerungen vom 27.01.2017 (Bl. 32 d. A verwiesen. Der Antragsgegnerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. II. Der gem. § 130 Abs. 1, 2 GNotKG statthafte Antrag führt in der Sache zu einer Abänderung der Rechnung. 1. Sowohl die Entwurfsgebühr gem. §§ 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 2, 4 Nr. 1 GNotKG in Verbindung mit Nr. 24102 KV-GNotKG als auch die Vollzugsgebühr gem. § 112 GKG in Verbindung mit Nr. 22114 KV-GNotKG und die Betreuungsgebühr gem. § 113 in Verbindung mit Nr. 22200 KV-GNotKG waren aus einem Geschäftswert von 60.000 € zu berechnen. Abzustellen war auf die Anmeldung einer Satzungsänderung (betreffend Firma und Unternehmensgegenstand) sowie die Kapitalerhöhung als gesonderte Gegenstände. Diese waren gem. § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GNotKG sowie § 105 Abs. 2, 4 Nr. 1 GNotKG jeweils mit 30.000 € zu bewerten. Soweit der Antragsteller ursprünglich davon ausging, dass die Kapitalerhöhung und die (sonstige) Satzungsänderung einen einheitlichen Gegenstand begründeten, war dem nicht zu folgen. Zwar kann die Änderung der Satzung in mehreren Punkten einen einheitlichen Gegenstand begründen, wenn die eine Anmeldung nicht ohne die andere denkbar wäre. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn die Satzungsänderung mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung zusammentrifft. (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg GNotKG 19. Aufl. 2015 § 105 Rn. 98) Soweit der Antragsteller nunmehr davon ausgeht, dass in Bezug auf die Neufassung der Satzung mehrere Gegenstände vorliegen, war dem ebenso nicht zu folgen. Anzumelden war (neben der Kapitalerhöhung) die Änderung der Satzung gem. § 54 GmbHG. Dass die infolge der Satzungsmodifikation eingetretene Änderung auch gem. § 10 Abs. 1 GmbHG (hier Firma, Unternehmensgegenstand) anzumeldende Umstände betraf, begründet keine eigenständigen Gegenstände. Anzumelden war die Satzungsänderung unter Hervorhebung der in § 10 GmbH genannten Bestimmungen (vgl. Noack/Zöllner, in: Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. 2017, § 54 Rn. 6). Dass die Satzungsänderung mehrere Punkte betrifft, begründet einen einheitlichen Gegenstand. (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg GNotKG § 105 Rn. 98) Eine Aufspaltung der einheitlichen Satzungsänderung in mehrere isolierte Anmeldungen ist nämlich nicht denkbar. 2. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Dokumentenpauschale (Nummer 32002 KV-GNotKG) für sieben Dateien anfiel. Dies ergibt folgende Berechnung: Die Kostenentscheidung erging gem. §§ 127, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, §§ 80, 81 FamFG.