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Beschluss

3 KLs - 1 Js 2877/11

LG Marburg 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2012:0802.3KLS1JS2877.11.0A
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Leitsätze
Soll zum Zwecke der Festnahme des flüchtigen Verurteilten die Wohnung bei einem Dritten durchsucht werden, so ist dann ein Gerichtsbeschluss (§ 105, § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO) erforderlich, wenn die Strafvollstreckungsbehörde diesen beantragt, weil dann davon auszugehen ist, dass Gefahr im Verzug nicht vorliegt, während aber regelmäßig in solchen Fällen Gefahr im Verzug vorliegen dürfte.
Tenor
Die Durchsuchung der Wohn- Geschäfts- und aller Nebenräume des XX wird angeordnet zum ausschließlichen Zweck der Festnahme des Verurteilten und ggf. der Sicherstellung von Beweismitteln über seinen Aufenthalt, nicht jedoch zur Sicherstellung von Beweismitteln in anderen als dem vorliegenden Verfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll zum Zwecke der Festnahme des flüchtigen Verurteilten die Wohnung bei einem Dritten durchsucht werden, so ist dann ein Gerichtsbeschluss (§ 105, § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO) erforderlich, wenn die Strafvollstreckungsbehörde diesen beantragt, weil dann davon auszugehen ist, dass Gefahr im Verzug nicht vorliegt, während aber regelmäßig in solchen Fällen Gefahr im Verzug vorliegen dürfte. Die Durchsuchung der Wohn- Geschäfts- und aller Nebenräume des XX wird angeordnet zum ausschließlichen Zweck der Festnahme des Verurteilten und ggf. der Sicherstellung von Beweismitteln über seinen Aufenthalt, nicht jedoch zur Sicherstellung von Beweismitteln in anderen als dem vorliegenden Verfahren. NN. durch Urteil der Kammer vom 17.11.2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahre und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.05.2012 rechtskräftig. Es legt ein Vollstreckungshaftbefehl vom 17.7.2012 vor. Der Verurteilte ist flüchtig. Nach den Ermittlungen besteht der Verdacht, dass er sich in der im Tenor genannten Wohnung aufhält. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Wohnung nach dem Verurteilten durchsuchen zu dürfen. Für die Entscheidung ist die Kammer zuständig; soweit der Bundesgerichtshof das Urteil vom 17.11.2012 aufgehoben hat, betraf dies nur einen Mitverurteilten, während die Revision des Verurteilten NN. verworfen wurde. Damit war und bleibt die Kammer im Blick auf ihn das Gericht des ersten Rechtszuges. Dieses Gericht ist nach der Kompetenzverteilung des § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständig für Maßnahmen nach § 457 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 StPO. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zum Zwecke der Festnahme des Verurteilten in der Wohnung eines Dritten. Zwar ist ein solcher Beschluss in der Regel nicht erforderlich, weil bei der Nachsuche grundsätzlich von Gefahr in Verzug auszugehen ist, so dass die Strafverfolgungsbehörde nach §§ 457, 105 Abs. 1 Satz 2 StPO selbst zur Anordnung befugt ist. Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft davon keinen Gebrauch macht und stattdessen die Akten dem Gericht zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorlegt, wird man kaum noch von Gefahr im Verzug ausgehen können; dann allerdings ist das Gericht zuständig. Dann ist das Gericht auch deshalb zur Entscheidung berufen, weil die Durchsuchung bei einem Dritten, anders als in der Wohnung des Verurteilten selbst (vgl. dazu Pohlmann/Jabel/Wolf StVollstrO § 33 Rdn. 40 f. m.w.N.), nicht bereits durch das Urteil abgedeckt ist. In der Sache ist eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des betroffenen Dritten aus Art. 13 GG und der staatlichen Verpflichtung zu Vollstreckung von Strafurteilen vorzunehmen. Letztere überwiegt in der Regel, jedenfalls bei Eingriffen, die voraussichtlich kurz und ohne weitere Schäden für die Rechte des Dritten verlaufen dürften. Der Dritte kann zur Verringerung der Eingriffsintensität maßgeblich beitragen, indem er ggf. erklärt, dass sich der Verurteilte bei ihm - oder wo sonst - aufhält; solcherart entginge er auch dem Veracht der Strafvereitlung. Soweit gegen den Verurteilte weitere Ermittlungsverfahren geführt werden, ist der vorliegende Beschluss keine Grundlage für Sicherstellungen (z.B. von Diebesgut o.ä.); dafür müsste ein Beschluss des Ermittlungsrichters eingeholt werden.