Urteil
2 O 108/22
LG Marburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2022:1011.2O108.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.024,88 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.024,88 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Marburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Kläger das Fahrzeug über die Niederlassung von „O. Behlen“ in Frankenberg erwarb und auch dort abholte. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 20.024,88 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW O., FIN: XXX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. 1.) Es fehlt bereits an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. a) Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Parametrisierung des Emissionskontrollsystems. Zwar liegt ein sittenwidriges Verhalten vor, wenn infolge einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig Fahrzeuge in erheblicher Stückzahl in Verkehr gebracht werden, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rn. 16). Jedoch ist eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems für sich genommen nicht sittenwidrig, wenn sie nicht danach differenziert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Es bedarf dannweiterer Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, NJW 2021, 921 Rn. 18f.). Diese Differenzierung erfasst zwanglos in gleicher Weise auch weitere Abschalteinrichtungen wie verminderten Luftdruck oder hohe Motordrehzahl (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 30.8.2021 – 8 U 222/20, BeckRS 2021, 52702 Rn. 16). Hieraus folgt, dass es weiterer - hier nicht vorgetragener - Umstände bedarf um ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu begründen. Die gerügte Parametrisierung anhand von Temperatur, Geschwindigkeit und Motordrehzahl ist nicht auf den Prüfstand ausgerichtet. Sie erfolgt im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Soweit der Kläger unter den Überschriften „Rechtslage“ (S. 6 der Klage) bzw. „Rechtsausführungen“ (S. 46 der Replik) vorträgt, die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sei so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im NEFZ erkenne und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetze, handelt es sich erkennbar um eine Anlehnung an das Vokabular des Motors EA189 des Volkswagenkonzerns. Dieser abstrakte Vortrag wird jedoch nicht in Bezug zu der konkret gerügten Parametrisierung gesetzt. Letztere erfolgt vielmehr offensichtlich unabhängig von einem Betrieb auf dem Prüfstand. Überdies fehlt es an Beweisangeboten des Klägers im Hinblick auf die vorgetragene Prüfstanderkennung. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht in diesem Kontext nicht. Eine solche kommt nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen zum Tragen, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller zumindest hinreichende, greifbare Anhaltspunkte hierfür dargelegt hat, woran es hier fehlt. Es bleibt auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast bei dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG München Hinweisbeschluss v. 30.6.2021 – 27 U 1964/21, BeckRS 2021, 52562 Rn. 19 m.w.N.). b) Im Übrigen ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, NJW 2020, 2798). Die Beklagte hat spätestens im Mai 2016 - anknüpfend an eine entsprechende Berichterstattung, etwa des „Spiegel“ - gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und im Rahmen einer Presseerklärung (vgl. Anl. AOG 10 bzw. Bl. 94ff.d.A.) öffentlich erklärt, dass ihre Abgasreinigungssysteme zwecks Regulierung verschiedene Parameter berücksichtigen. Bereits dieser Vorgang war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Opel-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im Jahr 2017 war damit kein Raum mehr (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 17.6.2021 – 21 U 1860/21, BeckRS 2021, 52557). c) Letztlich unerheblich ist, ob ein verpflichtender Rückruf des KBA erfolgt ist. Ein solcher indiziert bereits nicht ausreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung getäuscht worden sein muss. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Auch dann müssen jedoch Umstände hinzutreten, die das Verhalten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.3.2022 – 12 U 179/20, BeckRS 2022, 10556 Rn. 55). d) Soweit im Rahmen der Klage umfangreich aus einem Urteil des LG Hildesheim vom 17.02.2017 (Az. 3 O 139/16) zitiert wird, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Das Urteil bezieht sich auf einen PKW des Typs Skoda Yeti und ist daher - soweit man eine differenzierte Betrachtung vornimmt - auf diesen Rechtsstreit nicht übertragbar. Dies gilt auch für die weitere klägerseitig zitierte Rechtsprechung. 2.) Schließlich ist die Beklagte wegen des Eintritts der Verjährung auch zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger erlangte im Mai 2018 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs, da er seitens der Beklagten auf die Möglichkeit einer Umrüstung seines Fahrzeuges hingewiesen wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher spätestens mit Schluss des Jahres 2018 zu laufen und endete somit mit Ablauf des 31.12.2021, also vor Einreichung der Klage im Jahr 2022. Ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB scheidet in diesem Kontext aufgrund des Fehlens einer Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen den Parteien ebenfalls aus. Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der – wie hier – zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde (BGH NJW 2022, 1311 Rn. 30). III. Die Anträge zu 2.) und 3.) sind ebenfalls unbegründet, da es an einem insofern erforderlichen (Haupt-)Anspruch fehlt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers (§§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des behaupteten Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Die Beklagte erklärte im Mai 2016 - anknüpfend an eine entsprechende Berichterstattung, etwa des „Spiegel“ - gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und im Rahmen einer Presseerklärung (vgl. Anl. AOG 10 bzw. Bl. 94ff.d.A.), dass ihre Abgasreinigungssysteme zwecks Regulierung verschiedene Parameter berücksichtigen. Der Kläger erwarb durch „Verbindlichen Bestellung“ vom 10.04.2017 (vgl. Anl. K1 bzw. Bl. 14 d.A.) einen O. (Fahrzeug-Ident-Nr. XXX) von „O. Behlen“ in Frankenberg zu einem Gesamtbetrag von 21.500,00 €. Der Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kauf betrug 18.700 km. Das Fahrzeug ist in die Schadstoffklasse EURO 6 eingruppiert und mit einem SCR-Katalysator ausgerüstet. Sein Emissionskontrollsystem ist parametergesteuert, wobei die Parametrisierung insbesondere auch durch die Umgebungstemperatur, den Umgebungsluftdruck, die Geschwindigkeit und die Motordrehzahl beeinflusst wird, sodass die Abgasreinigung unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder ganz abgeschaltet wird. Mit Bescheid vom 09.02.2018 (Anl. AOG-11 bzw. Bl. 99 d.A.), dessen Echtheit der Kläger bestreitet, erteilte das KBA die Freigabe eines Software-Updates für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Gleichzeitig stellte es keine unzulässigen Abschalteinrichtungen fest. Die vorhandenen Abschalteinrichtungen stufte das KBA als zulässig ein. Im Mai 2018 informierte die Beklagte auch den Kläger über die Möglichkeit einer Umrüstung des Fahrzeugs im Rahmen einer freiwilligen Service-Aktion. Der Kläger ließ das Software-Update im März 2019 installieren. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sei so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im NEFZ erkenne und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetze. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 20.024,88 nebst Zinsen hieraus seit dem 08.07.2022 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW O., FIN: XXX; 2.) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.980,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 08.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie das Sitzungsprotokoll.