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Urteil

2 O 99/19

LG Marburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2020:0820.2O99.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 33.995,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 33.995,34 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die mit Schriftsatz vom 09.03.2020 und vom 16.07.2020 erklärten einseitig gebliebenen teilweisen Erledigungserklärungen der Klägerin stellen jeweils einen Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache dar, wobei es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung handelt, nämlich um eine Antragsbeschränkung durch einen Übergang von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag. Das nötige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Klägerin andernfalls insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Schadenersatzanspruch nicht zu. a. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280, 241, 311 Abs. 3 BGB für Schäden, die aus einer etwaigen Manipulation des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Herstellererklärungen zu Produkteigenschaften grundsätzlich keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Sonderbeziehungen außerhalb der Absatz- und Regresskette begründen (BGH NJW 1974, 1503 (1504 f). Ansprüche aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis stehen der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung zu.Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll (BGH, Urteil vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 268/02). Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, Az. VIII ZR 356/95). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte an den Vertragsverhandlungen teilgenommen hat. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet ebenfalls aus.Diese ist für den Bereich des gesetzlich nicht regulierten und organisierten grauen Kapitalmarkts als Grundlage einer Haftung für unrichtige Angaben in Emissionsprospekten entwickelt worden, weil diese in der Regel die einzige dem Anleger zugängliche Informationsquelle sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 31.05.1990). Dies trifft bei dem Kauf eines PKW hingegen nicht zu. Auch lässt sich die Interessenlage bei dem Erwerb von Kapitalanlagen nicht auf diejenige Situation übertragen. b. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu, da es bereits an einem dem Schutzzweck der Norm unterfallenden sittenwidrigen Verhalten fehlt. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach dem Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen des Rechts und der Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW-RR 2013, 550+, 551). Nicht ausreichend ist, wenn das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein und die verletzte Norm gerade Ausdruck einer sittlichen Wertung sein (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020 – 12 U 1763/19). Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten vorliegend nicht als sittenwidrig zu bewerten. Es kann dabei dahinstehen, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG (VO) 715/2007 darstellt. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020 – 12 U 1763/19; OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020 – 12 U 75/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 919/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart und OLG Köln a. a. O.). Solche Anhaltspunkte hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder vorgetragen noch sind diese aus den Gesamtumständen ersichtlich. Dass die diesbezügliche Gesetzeslage nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der in Literatur und Rechtsprechung kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) 715/2007 auch der Umstand, dass das KBA bislang keinen Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeordnet hat. Bei dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang als Anlage K 5 (Bl. 430 f. d. A.) vorgelegten Schreiben handelt es sich insoweit nicht um ein Rückrufschreiben des KBA, sondern um ein von dem KBA übermitteltes Schreiben der Beklagten, mit welchem sie der Klägerin eine freiwillige Servicemaßnahme in Gestalt eines Software-Updates zur Verbesserung der Luftqualität in deutschen Städten anbietet. Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch kann die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nicht auf die weiteren behaupteten Manipulationen (Prüfstandserkennungssoftware sowie Manipulation des OBD-Systems) stützen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte entsprechende Technologien verwendet, da das Fahrzeug wegen derartiger Maßnahmen vom KBA nicht beanstandet worden ist. Ergänzend ist darauf abzustellen, dass der Vorwurf der Verletzung des Typzulassungsrechtes ohne tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und schon nicht schlüssig ist. c. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. aa. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung des § 263 Abs. 1 StGB. Eine vorsätzliche Täuschung durch Organe der Beklagten (§ 31 BGB) ist nicht dargelegt. Nach oben dargestellten Grundsätzen ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, welche Person die (unterstellt) rechtswidrige Ausgestaltung der Motorsteuerung erkannt bzw. billigend in Kauf genommen haben soll. Insofern ist wiederum darauf abzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit einer außentemperaturabhängigen Einschränkung der Abgasreinigung Gegenstand umfassender Diskussion war und ist, was der Annahme einer billigenden Inkaufnahme des (unterstellten) Gesetzesverstoßes entgegensteht. bb. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. EGFGV scheidet ebenfalls aus. Insoweit kommen weder § 6 Abs. 1 EG-FGV noch § 27 Abs. 1 EG-FGV Individual- bzw. Individualvermögensschutz zu. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Soweit erkennbar soll die Vorschrift im Zusammenhang mit den Regelungen zur Typengenehmigung bzw. im Wege sachlogischer Vervollständigung derselben gewährleisten, dass die in Verkehr gebrachten Einzelkraftfahrzeuge mit dem genehmigten Kraftfahrzeug-Typus herstellerseits im Einklang stehen. Damit dient sie dem übergeordneten Zweck der ggf. im Genehmigungsverfahren verletzten Tatbestände (hier: wohl insbesondere in Rede stehend dem öffentlichen Zweck des Umweltschutzes), indem der Hersteller in Bezug auf eine eigene Konformitätserklärung bzgl. der von ihm an den Markt ausgelieferten Fahrzeuge in die Pflicht genommen wird. Selbst wenn, was bereits fraglich ist, eine etwaige Verletzung von Rechtsvorschriften im Typengenehmigungsverfahren (ohne weiteres Verwaltungshandeln) auf die Gültigkeit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers durchschlagen könnte, würden hierdurch die öffentlichen Verordnungszwecke nicht erkennbar verdrängt. Ist dem Einzelnen herstellerseitig eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinnzusammenhang mit öffentlichen Zwecken des Typengenehmigungsverfahrens erteilt worden, kann allein aus dem Umstand, dass diese (ohne weiteres Verwaltungshandeln fernliegend) wegen möglicher Rechtsverstöße unter Verletzung übergeordneter Umweltschutzinteressen im Typengenehmigungsverfahren rechtswidrig ist, nicht auch auf einen Individualschutzcharakter der Bescheinigung bzw. der Annexvorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV allein deshalb geschlossen werden, weil für den Hersteller die Pflicht zu einer Konformitätserklärung bestand. Die als verletzt in Rede stehenden Vorschriften zur Abgasreinhaltung dienen als Gesamtkonstrukt dem Schutz der Umwelt und der Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarktes (LG Marburg, Urteil vom 02.03.2017 - Az. 5 O 59/17 unveröffentlicht). cc. Auch mangelt es an einem Schutzgesetzcharakter von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Ziel der EG (VO) 715/2007 ist ausweislich Nr. 27 der Erwägungsgründe der Richtlinie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen Nr. 1, 4 und 7, dass Ziel der Richtlinie auch die Verbesserung der Luftqualität ist. Gleichwohl ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen unter Erwägungsgrund Nr. 7, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten nennt, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der Europäische Gesetzgeber im Sinne der Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt, geht aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen der Umstand, dass die Ziele in Erwägungsgrund Nr. 7 in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen (vgl.OLG Koblenz Urteil vom 11.5.2020 – 12 U 1763/19 OLG Braunschweig Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17). d. Weiterhin ist ein Anspruch aus § 831 BGB abzulehnen. Ebenso wie zu einem deliktischen Handeln von Organen fehlt es an ausreichendem Vortrag zu einer entsprechenden Handlung von Verrichtungsgehilfen. 2. Da die Beklagte die Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs nicht nach Schadenersatzgrundsätzen schuldete, war der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag zu 2. erfolglos. 3. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach war die Klägerin auch mit dem auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Antrag zu 3. abzuweisen. 4. Auch die Feststellungsanträge betreffend die teilweise Erledigung des Rechtsstreites bleiben ohne Erfolg.Denn die eingereichte Klage war bereits von Beginn an unbegründet, sodass das Klagebegehren nicht durch ein nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden sein kann. 5. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020 gewährten Schriftsatznachlasses (Bl. 785 d. A.) war abzulehnen, da erhebliche Gründe für die Fristverlängerung nicht glaubhaft gemacht wurden, § 224 Abs. 2 ZPO. Insbesondere kann in dem Nichtvorliegen des Protokolls zur mündlichen Verhandlung ein erheblicher Grund nicht gesehen werden. Denn insoweit erfolgte der Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2020, sodass das Vorliegen des Protokolls für eine etwaige Erwiderung der Klägerin hierauf nicht notwendig erschien. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs. Die Klägerin erwarb aufgrund einer Bestellung vom 04.03.2016 das Fahrzeug Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI mit der der Fahrzeugidentifikationsnummer …. von dem Audi Zentrum D. zu einem Kaufpreis in Höhe von 46.880,00 € (Anlage K 1, Bl. 14 ff. d. A.). Der Kaufpreis wurde durch Darlehensvertrag vom 03.05.2016 mit der Audi Bank finanziert (Anlage K 2, Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte ist Herstellerin des vorstehend genannten Fahrzeuges. Dieses verfügt über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Zudem unterliegt das Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5. Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 13.025 km. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrug am 16.07.2020 78.156 km. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2019 (Anlage K 3, Bl. 22 ff. d.A.) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Frist zum 30.04.2019 zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe der bislang gezahlten Darlehensraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung, mithin einem Gesamtbetrag von 5.878,37 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Auch wurde die Beklagte aufgefordert, innerhalb der genannten Frist schriftlich zu bestätigen, dass die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag freigehalten werde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechneten zudem Gebühren in Höhe von 2.193,65 €. Mit Schreiben vom 16.04.2019 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeugsei mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet. Ferner sei dieses von dem sogenannten Abgasskandal betroffen und mit einer Abschalteinrichtung versehen. Diese erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befindet und sorge dafür, dass die gesetzlichen Abgaswerte eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb sowie bei niedrigen Außentemperaturen werde die Abgasrückführung heruntergefahren bzw. weitestgehend abgeschaltet, wodurch weniger Abgase der erneuten Verbrennung zugeführt und folglich mehr Stickoxide ausgestoßen werden (sog. Thermofenster). Die Reduzierung bzw. Abschaltung der Abgasrückführung erfolgeinsbesondere in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur. Ferner werde die Abgasrückführung ab bestimmten Geschwindigkeiten und Drehzahlen reduziert oder abgeschaltet werde. Auch laufe die Abschaltung länger als zum Anlassen des Motors erforderlich. Eine solche Gestaltung der Abgasrückführung sei unzulässig. Das Fahrzeug verfüge zudem über weitere Abschalteinrichtungen insbesondere in Gestalt einer Prüfstandserkennungssoftware sowie einer Manipulation des OBD-Systems. Auch sei das Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen. Das Inverkehrbringen eines mit einer manipulierten Motorsteuerung ausgestatteten Fahrzeugs begründe den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung bzw. Täuschung. Die Beklagte bzw. ihre Organe habe Kenntnis von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt sowie mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Die Klägerin sei bei Abschluss des Kaufvertrages über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs von der Beklagten bewusst getäuscht worden. Sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, so hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Ein Schaden sei in der drohenden Rücknahme der EG-Typgenehmigung sowie in dem Risiko eines Entzugs der Zulassung zu sehen. Auch liege ein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts und eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages vor. Nachdem die Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ursprünglich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.372,887 € sowie die Freistellung der von den Verbindlichkeiten gegenüber der Audi Bank aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 33.273,29 € beantragt hat, hat sie den Rechtsstreit zunächst mit Schriftsatz vom 09.03.2020 teilweise für erledigt erklärt und Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.795,75 € sowie Freistellung in Höhe von 28.873,29 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 hat die Klägerin den Rechtsstreit erneut für teilweise erledigt erklärt. Nunmehr beantragt die Klägerin: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 38.480,49 € sowie Zinsen in Höhe von 2.080,05 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 49.113,29 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 18.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klagepartei an die Beklagte auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5 Cabriolet mit der Fahrzeugidentifikationsnummer . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit dem 01.05.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 856,70 EUR gegenüber der von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 896 Gen2 verbaut. Sie ist der Auffassung, bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine Abschalteinrichtung. Dieses sei jedenfalls als zulässige Abschalteinrichtung zu werten, da der Einsatz des Thermofensters erforderlich sei, um das Fahrzeug vor Motorschäden zu schützen. Die Klägerin sei weder getäuscht worden, noch habe sie einen Schaden erlitten. Der gesamte Vortrag der Klägerin enthalte ausschließlich unsubstantiierte und pauschale Behauptungen, die einen Anspruch nicht begründen könnten. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020 Bezug genommen.