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Beschluss

4 Qs 61/25

LG Mannheim 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2025:1031.4QS61.25.00
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Leitsätze
1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.(Rn.4) 2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.(Rn.4) 3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.(Rn.10) 4. Aus einer - nicht im Beschluss selbst - erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin vom 27.10.2025 wird der Beschluss der Kammer vom 22.10.2025, 4 Qs 61/25, aufgehoben. 2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025, 41 Gs 2005/25, wird als unzulässig verworfen. 3. Das Verfahren über die Kostenbeschwerde ist gebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfahren trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin vom 27.10.2025 wird der Beschluss der Kammer vom 22.10.2025, 4 Qs 61/25, aufgehoben. 2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025, 41 Gs 2005/25, wird als unzulässig verworfen. 3. Das Verfahren über die Kostenbeschwerde ist gebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfahren trägt die Staatskasse. I. Die Kammer hat auf die Kostenbeschwerde des Rechtsanwalts A vom 06.10.2025, welcher sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025, 41 Gs 2005/25, richtete, am 22.10.2025 in der Sache entschieden. In Bezug auf die Verfahrensgeschichte wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 22.10.2025 verwiesen. Mit ihrer Gegenvorstellung vom 27.10.2025 beantragte die Bezirksrevisorin des Landgerichts Mannheim, die vor dem Beschluss der Kammer nicht angehört worden war, im Wege der Gegenvorstellung, den Beschluss der Kammer vom 22.10.2025 aufzuheben und die Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 06.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsanwalt A erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er am 28.10.2025 Gebrauch machte. II. Den Anträgen der statthaften (1.) Gegenvorstellung war zu entsprechen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Kostenbeschwerde auch nicht zugelassen hat (2.). 1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben. Mittels dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelfs kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben werden, seine Entscheidung korrigieren (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 69. Ed. 1.9.2025, RVG § 56 Rn. 47, beck-online). So liegt der Fall hier. a) Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wurde vor der Entscheidung nicht angehört. Das Beschwerdegericht muss indessen schon wegen Art. 103 Abs. 1 GG den Beschwerdegegner vor einer ihm nachteiligen Entscheidung stets anhören (BVerfGE 34, 346). Es liegt also eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. b) Die Kammer hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 S. 1 RVG, sodass die Entscheidung auch nicht mehr anfechtbar ist. c) Folglich war das Verfahren fortzuführen und erneut zu entscheiden. 2. Die Kostenbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdestandes 200 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Kostenbeschwerde auch nicht zugelassen hat. a) Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert über 200 EUR liegt. Es muss also der Beschluss im (Erst-)Erinnerungsverfahren, nicht etwa der ursprünglich vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag, den Beschwerdeführer um mehr als 200 EUR beschweren (vgl. KG FamRZ 1987, 727; LG Koblenz FamRZ 2007, 232). Die Umsatzsteuer ist in die Rechnung des Beschwerdewerts einzubeziehen (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 56 Rn. 25, 26, beck-online). Der Beschwerdewert liegt nach zutreffender Einlassung der Bezirksrevisorin bei 172,55 EUR (145 EUR zzgl. Umsatzsteuer). b) Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG auch dann zulässig, wenn das Gericht der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nach dem eindeutigen Gesetzestext bereits in seinem Beschluss zugelassen hat (LG Koblenz FamRZ 2007, 232). Eine nachträgliche Zulassung ist also unstatthaft und daher unwirksam (BGH NJW 2004, 779; OLG München AGS 2010, 545; LG Koblenz FamRZ 2005, 741). Nur eine wirksame Zulassung bindet das Beschwerdegericht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 RVG (OLG München AGS 2010, 545). Mangels einer ausdrücklichen Zulassung im Beschluss selbst hat keine Zulassung stattgefunden (vgl. Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 56 Rn. 27, beck-online). In der dennoch erfolgten Rechtsmittelbelehrung "einfache Beschwerde" ist lediglich ein ("Redaktions"-) Versehen des Amtsgerichts zu sehen, was nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung schließen lässt. Die Rechtsmittelzulassung kann hier auch nicht im Wege einer Ergänzungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO nachgeholt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. 3. 1998 - 4 U 226–97-73, NJW-RR 1999, 214, beck-online). Die Nichtzulassung ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 RVG unanfechtbar. c) Somit war die Entscheidung der Kammer auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin aufzuheben und dergestalt zu korrigieren, dass die Kostenbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG und in Abweichung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG. Sie folgt daraus, dass bei unterbliebener (falscher) Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht und bei Beachtung des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG durch die Kammer kein Anlass zur Kostenbeschwerde gegeben worden und keine Gegenvorstellung erforderlich gewesen wäre, was nicht in der Verantwortungssphäre des Beschwerdeführers liegt.