Beschluss
4 Qs 27/23
LG Mannheim 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2023:0706.4QS27.23.00
1Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 StGB ist auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB die Dauer des vorangegangenen vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs anzurechnen.(Rn.9)
2. Dabei gilt ein Fahrverbot im Umfang der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung, beginnend mit der Bekanntmachung der Entscheidung, auch dann als vollstreckt, wenn sich der Führerschein nicht in amtlicher Verwahrung befunden hat.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12.05.2023, Az. 29 Cs 308 Js 11771/22, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 StGB ist auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB die Dauer des vorangegangenen vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs anzurechnen.(Rn.9) 2. Dabei gilt ein Fahrverbot im Umfang der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung, beginnend mit der Bekanntmachung der Entscheidung, auch dann als vollstreckt, wenn sich der Führerschein nicht in amtlicher Verwahrung befunden hat.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12.05.2023, Az. 29 Cs 308 Js 11771/22, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Verurteilte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 14.06.2022 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Az. 29 Cs 308 Js 11771/22) zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm für die Dauer von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, welchen er sodann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 03.08.2022, dem Verurteilten zugestellt am 05.08.2022, wurde dem Verurteilten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Mit Urteil vom 06.10.2022, rechtskräftig seit 14.10.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim sodann zu 80 Tagessätzen zu je 45 € Geldstrafe. Dem Verurteilten wurde zudem für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung wurde durch das Amtsgericht Mannheim der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben. Mit Verfügung vom 24.11.2022 forderte die Staatsanwaltschaft Mannheim den Verurteilten zur Ablieferung seines Führerscheins auf und klärte ihn darüber auf, dass das Fahrverbot mit Ablieferung des Führerscheins, spätestens einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung, also am 14.11.2022, beginne. Der Verurteilte sandte daraufhin mit Antwortschreiben vom 11.01.2023, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Mannheim am 24.01.2023, seinen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zu. Mit Verfügung vom 24.01.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Verurteilten mit, dass das verhängte Fahrverbot am 23.07.2023 enden würde. Auf die per Fax an die Staatsanwaltschaft Mannheim gerichtete Anfrage des Verurteilten durch dessen Verteidiger vom 24.04.2023, wann ihm sein Führerschein übersandt werde und dass die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis anzurechnen sei, teilte ihm diese mit Verfügung vom selben Tag mit, dass der Tag der Abgabe des Führerscheins, also der 24.02.2023, zähle und eine teilweise Anrechnung nach § 51 Abs. 5 StGB nur in Betracht gekommen wäre, wenn der Verurteilte den Führerschein vor Rechtskraft abgegeben hätte. Hierauf teilte der Verurteilte durch Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag der Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass nach § 51 Abs. 5 StGB eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine sonstige das Führen von Fahrzeugen verhindernde Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB auf das Fahrverbot nach § 44 StGB anzurechnen sei. Angerechnet werde die gesamte Zeit ab Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung bis zur Rechtskraft des Urteils. Ein Fahrverbot gelte im Umfang der Dauer einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung als vollstreckt. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Verurteilten mit Verfügung vom selben Tag mit, dass es nach dortiger Auffassung im Fall der Anrechnung nach § 51 Abs. 5 StGB auf die tatsächliche behördliche Verwahrung ankomme. Es gehe vorliegend nicht um die Wirksamkeit der vorläufigen Führerscheinmaßnahme, sondern nach der Grundidee des in § 51 Abs. 5 Satz 1 StGB in Bezug genommenen Absatzes 1 Satz 1 dieser Vorschrift maßgeblich darum, ob die anrechenbare vorläufige Maßnahme vom Betroffenen „erlitten“ worden sei und bei diesem spezialpräventiv wirksam habe werden können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 25.04.2023 erwiderte der Verurteilte, dass auf das Fahrverbot die Zeit ab Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, auch wenn der Führerschein nicht abgegeben worden sei, anzurechnen sei. Mit Verfügung vom 26.04.2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten mit, dass an der rechtlichen Einschätzung weiterhin festgehalten werde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2023, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Mannheim am 07.05.2023, legte der Verurteilte „Beschwerde“ gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Anrechnung nach § 51 Abs. 5 StGB ein. Zur Begründung dieser als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 458 Abs. 1 StPO) auszulegenden Beschwerde führte er entsprechend seiner vorherigen Schriftsätze aus. Mit Verfügung vom 10.05.2023 legte die Staatsanwaltschaft Mannheim die Akte dem Amtsgericht Mannheim zur Entscheidung vor und führte aus, dass es auf die tatsächliche behördliche Verwahrung ankomme. Vorliegend sei das Problem zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen worden sei, der Führerschein aber nicht vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt beziehungsweise in amtliche Verwahrung gelangt sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 5 Satz 2 StVollstrO beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 12.05.2023, zur Zustellung eingegangen gem. § 41 StPO bei der Staatsanwaltschaft Mannheim am 23.05.2023, angeordnet, dass die gem. § 51 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB anrechenbare Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gem. § 111a StPO mit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 03.08.2022 am 05.08.2022 beginne. Mit Verfügung vom 24.05.2023, eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am 26.05.2023, legte die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und verwies zur Begründung auf den Antrag vom 10.05.2023. Mit Verfügung vom 28.06.2023 legte das Amtsgericht Mannheim die Akten dem Landgericht Mannheim, dort eingegangen am 03.07.2023, zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 458, 462 Abs. 1 und 3 StPO statthaft und fristgerecht erhoben. Die Vollstreckungsbehörde hat im Fall des § 458 StPO auch selbst ein Beschwerderecht. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO ist auf das gem. § 44 StGB erteilte Fahrverbot beginnend mit der Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung anzurechnen, § 51 Abs. 5 und 1 StGB. Gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 StGB ist auf das Fahrverbot in entsprechender Anwendung des Abs. 1 dieser Vorschrift die Dauer des vorangegangenen vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs auf das Fahrverbot anzurechnen. Dabei gilt nach Auffassung der Kammer - übereinstimmend mit dem Gesetzeswortlaut aus § 51 Abs. 5 Satz 2 StGB und dem Amtsgericht Mannheim - ein Fahrverbot auch dann, wenn sich der Führerschein nicht in amtlicher Verwahrung befunden hat, im Umfang der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung, beginnend mit der Bekanntmachung - also Zustellung - der Entscheidung, als vollstreckt. Hierfür spricht bereits die Regelung des § 450 Abs. 3 StPO, wonach die Anrechnung dann zwingend (und nicht wie gem. § 51 Abs. 5 StGB in der Regel anzuordnen) ist, wenn ein nach §§ 94, 111a StPO in amtlicher Verwahrung befindlicher Führerschein bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung nach § 44 StGB aufgrund von § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO weiter einbehalten wird. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich (nur) für diesen Fall bewusst darauf abgestellt, dass eine Anrechnung dann zwingend ist, wenn im Fall des § 111a Abs. 5 StPO der Führerschein bereits amtlich verwahrt ist. Im Rahmen des § 51 Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber auf die (zusätzliche) Voraussetzung des Vorliegens der amtlichen Verwahrung indes verzichtet. Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der amtlichen Verwahrung des Führerscheins spricht insbesondere aber, dass der Betroffene bereits mit Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs verliert. Der Betroffene macht sich, wenn er nach Bekanntmachung des Beschlusses trotzdem ein Fahrzeug führt, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Er hat folglich - unabhängig davon, ob er noch im Besitz seines Führerscheins ist - im Sinne des § 51 Abs. 5 und 1 StGB die anrechenbare vorläufige Maßnahme „erlitten“. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein gem. § 44 StGB erteiltes Fahrverbot gem. § 59a Abs. 5 Satz 2 StVollstrO erst mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde beginnt. Denn im Rahmen der Anrechnung nach § 51 Abs. 5 und Abs. 1 StGB ist darauf abzustellen, ob die anzurechnende vorläufige Maßnahme nach den für diese Maßnahme jeweils geltenden Vorschriften wirksam vollstreckt und somit „erlitten“ wurde. Dies zugrunde gelegt war gem. § 51 Abs. 5 und Abs. 1 StGB auf das mit Eingang des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde am 24.01.2023 beginnende Fahrverbot die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis von 05.08.2022 bis 06.10.2022 anzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gem. § 51 Abs. 5 und 1 Satz 2 StGB ausnahmsweise die Anrechnung nicht gerechtfertigt sein könnte und somit ganz oder zum Teil zu unterbleiben hätte - beispielsweise, dass der Verurteilte trotz Kenntnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr geführt hätte -, liegen nicht vor.