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Urteil

3 O 99/12

Landgericht Mannheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 11.10.2012 wird aufgehoben; der darauf gerichtete Antrag vom 11.10.2012 wird abgelehnt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein gerichtliches Verbot gegenüber dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter), sie in öffentlichen Darstellungen mit dem vollständigen Familiennamen zu benennen. 2 Die Klägerin ist als Moderatorin beim Radiosender „...“ tätig. 3 Der Beklagte ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Einer breiten Öffentlichkeit ist er durch die Wettervorhersage im Anschluss an die Sendungen Tagesschau bzw. Tagesthemen bei der ... bekannt. 4 Die Klägerin hatte im Februar 2010 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte am 20. März 2010 vorläufig festgenommen und befand sich vom 21.03. bis 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Die von großer Medienaufmerksamkeit begleitete Hauptverhandlung dauerte über 44 Verhandlungstage von Anfang September 2010 bis Ende Mai 2011. Durch das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 wurde der Beklagte von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen frei gesprochen. Ergänzend wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 verwiesen (AG 26). 5 Während der Phase der Ermittlungen und der Hauptverhandlung wurde der Vor- und Zuname der Klägerin in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben. Dieser gelang es auch weitgehend, ihr äußeres Erscheinungsbild vor den Medien zu verbergen (AG 8, AG 13). 6 Das - inzwischen rechtskräftige - Urteil der Strafkammer (ASt 1) enthält in den Gründen die Feststellung, dass zwar eine Reihe von Indizien - Datenlöschung (Urteil Seite 264); Zeitpunkt der Anzeigenerstattung (Urteil Seite 267); Verletzungen (Urteil Seite 277); authentisch geschilderte Todesangst (Urteil Seite 275) - für den Erlebnisbezug der Angaben der damaligen Nebenklägerin (jetzigen Klägerin) spreche, dass diese aber andererseits „über mehrere polizeiliche Vernehmungen hinweg und auch ihren Eltern und ihrem Therapeuten gegenüber zur verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte bzw. zum Randgeschehen nachweislich falsche Angaben gemacht …“ hat, die sie erst unter dem ganz erheblichen Befragungsdruck der Staatsanwaltschaft eingeräumt hat (Urteil Seite 276). 7 Nach der Urteilsverkündung durch die Strafkammer gab der Beklagte am 09. Juni 2011 der Wochenzeitung „...“ ein ausführliches Interview. Dabei erhob er den Vorwurf, die Klägerin habe sich die Vergewaltigung nur ausgedacht (ASt 10). In einem am 16. Juni 2011 veröffentlichten Interview in der in der Schweiz erscheinenden ... äußert sich der Beklagte umfangreich zu seinem Prozess und den Aussagen der „Nebenklägerin ...“ (AG 1). In einem Prozess beim Landgericht Köln hat die Klägerin hierauf in der Widerspruchsschrift vom 23. August 2011 Bezug genommen (AG 2). 8 Die Klägerin gab der Wochenzeitschrift ... ein Exklusiv-Interview, das in deren Ausgaben 25/11 vom 16. Juni 2011 erschienen ist. Auf der Titelseite befindet sich ein Portrait-Foto der Klägerin. Darunter heißt es: 9 „Exklusiv-Interview mit ... jetzt redet sie!“ 10 Der mehrseitige Bericht im Inneren des Hefts enthält 8 Farblichtbilder, welche die Klägerin als junge attraktive Dame darstellen. Nach einem Prozessbericht mit Aufnahmen der weiteren Prozessbeteiligten folgt ein mehrseitiges Interview. Ergänzend wird auf das Anlagenkonvolut AG 9 verwiesen. 11 Auch die große Mehrheit der Medien bezeichnete die Klägerin in anonymisierter Form als „...“ (ASt 8) oder „...“. In einem Beitrag in „...“ Herbst 2011 wird die Klägerin mit vollständigem Namen erwähnt (ASt 9, AG 4). 12 In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 verkaufte die Klägerin die Geschichte vom Frühjahr 2010 an die TV-Produktionsfirma ... (nachfolgend auch: die Filmgesellschaft). Im Oktober 2011 wurde dies den Medien bekannt (AG 14). In einem ...-Interview vom 28. Dezember 2011 äußerte sich die Klägerin über ihr Projekt. Auf ...de (AG 15) heißt es u.a.: 13 „Sie ist die Ex-Geliebte von ...* und Belastungszeugin im Vergewaltigungsprozess gegen ihn - jetzt wird die Geschichte von ... verfilmt. Im Interview mit ... sprach ... Ex über ihr Projekt. Auf die Frage, wen sie sich spontan für die männliche Hauptrolle vorstellen könne, antwortet ... mit einem Augenzwinkern: Hollywoodstar ... „Er könnte das nette, freundlich-charmante wie auch das manipulative Element sicher überzeugend verkörpern“, sagte die 38-Jährige zu ... Ein deutsch-amerikanische TV-Produktionsfirma will Ende 2012 mit den Dreharbeiten für die Geschichte der Ex-Geliebten von ... beginnen. „Mir geht es um Aufklärung, wozu Journalisten, Anwälte, Gutachter sowie völlig unbeteiligte Bürger im 21. Jahrhundert in einem Rechtsstaat fähig sind“, sagte ... zu ... „Was passiert mit einer Frau, die einen Promi anzeigt, sich plötzlich einer öffentlichen Hinrichtung ausgeliefert sieht und ohnmächtig erleben muss, wie sie ihre Würde, ihre Ehre und die Kontrolle über ihr Leben verliert.““ 14 Das genannte Interview mit ... wurde auch im Heft 1/2012 in ... veröffentlicht (AG 15, Seite 4). Ergänzend wird auf die Anlage AG 18 verwiesen. 15 Im Tagesanzeiger (...) vom 03. November 2011 wurde eine Erläuterung des Filmprojekts durch den Schweizer Drehbuchproduzenten mit einem Lichtbild der Klägerin veröffentlicht (PK 4 im Anlagenband B der Akte des Parallelverfahrens gegen den Verlag, Az.: 3 O 98/12). Die Klägerin hat inzwischen auch erhebliche Zahlungen von der Filmgesellschaft erhalten. 16 Im Oktober 2012 veröffentlichte der Beklagte sein Buch „Recht und Gerechtigkeit - Ein Märchen aus der Provinz“ (ASt 5). Dort wird die Klägerin an mehreren Stellen mit dem vollständigen Namen genannt (ASt 6). Die Vorstellung dieses Buchs auf der Frankfurter Buchmesse war für den 12. Oktober 2012 geplant. 17 Mit der Behauptung, 18 sie habe bislang nur das ...-Interview vom 16.06.2011 gegeben und sei in der Öffentlichkeit nach wie vor nur als „...“ bekannt (ABl. 3), hat die Klägerin am 10.10.2012 bei der erkennenden Kammer eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag erwirkt (Az.: 3 O 98/12). 19 Am 11. Oktober 2012 gab der Beklagte in der Sendung „...“ zwischen 10.00 und 12.00 Uhr ein Rundfunkinterview, in dem die Klägerin mit vollständigem Namen genannt wird. 20 Auf den Antrag vom 11.10.2012 hat die erkennende Kammer am gleichen Tage dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung 21 verboten, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit, insbesondere in seinem Buch „Recht und Gerechtigkeit - ein Märchen aus der Provinz“ sowie in Druckmedien, im Internet und in TV- und Radioübertragungen mit vollständigem Familiennamen zu benennen (ABl. 8, 9). 22 Die gegen den Verlag erwirkte einstweilige Verfügung wurde auf der Homepage der Rechtsanwälte ..., der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, veröffentlicht. Auf Seite 3 der dort beigefügten Antragsschrift ist der vollständige Name ersichtlich (AG 23). 23 In dieser Phase nahm der Journalist ... (nachfolgend auch: der Journalist) mit Rechtsanwalt ... telefonischen Kontakt auf. Auf entsprechende Bitte des - ihm bis dato unbekannten - Journalisten übermittelte Rechtsanwalt ... per E-Mail die einstweilige Verfügung nebst Antragsschrift. Im Anhang zu dieser E-Mail wurden Auszüge aus der Strafakte des Verfahrens gegen den Beklagten übermittelt. Ergänzend wird auf die Anlagenkonvolute AG 24 und AG 25 verwiesen. 24 Die Klägerin behauptet: 25 Sie sei bislang einer breiten Öffentlichkeit namentlich nicht bekannt. Bislang habe kein Medium der Presse sie - die Klägerin - mit vollem Namen bezeichnet. Lediglich in einem Beitrag in der ... Herbst 2011 sei sie mit vollständigem Namen benannt worden, aber ohne ihr Einverständnis. Dies sei aber in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen worden. Zwischenzeitlich sei dies auch gelöscht. 26 Sie - die Klägerin - habe mit Rechtsanwalt ... abgesprochen, dass lediglich die Beschlussverfügung gegen den Verlag und zwar in geschwärzter Form im Internet veröffentlicht werden solle. Dadurch sollten die Medien dahingehend sensibilisiert werden, weiterhin nicht ihren vollständigen Namen zu veröffentlichen. 27 Infolge eines Versehens habe Rechtsanwalt ... an einer Stelle der Antragsschrift den Familiennamen der Klägerin nicht geschwärzt. 28 Es beruhe auf einem weiteren Versehen, dass Rechtsanwalt ... in einem Anhang zur E-Mail an den Journalisten Auszüge aus der Strafakte versandt hat. 29 Die Klägerin ist der Ansicht: 30 Die Veröffentlichung ihres vollständigen Vor- und Zunamens durch den Beklagten verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 31 Im Buch des Beklagten werde ihr - der Klägerin - vorgeworfen, wissentlich falsche Beschuldigungen aufgestellt zu haben, obwohl dies unzutreffend sei und von keinem Gericht - auch nicht vom Landgericht Mannheim - festgestellt wurde. Das Buch unterstelle ihr eine Straftat. Aufgrund der vollständigen Nennung ihres Namens sei sie nunmehr für jedermann identifizierbar. Dies müsse sie nicht hinnehmen. Sie müsse nämlich bei einer Veröffentlichung mit vollständigem Namen mit gravierenden Eingriffen in ihr Privatleben rechnen. Dem habe sie sich bislang mit aller Gewalt entzogen. Gegen ihren Willen werde sie - die Klägerin - zu einer Person des öffentlichen Lebens gemacht. 32 Nunmehr beantragt die Klägerin, 33 die einstweilige Verfügung vom 11. Oktober 2012 zu bestätigen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. 36 Der Beklagte behauptet: 37 Die Klägerin habe für das ...-Interview mindestens 50.000,00 EUR, eher deutlich mehr als diesen - auch der Zeugin ... gewährten (ABl. 56) - Betrag erhalten. Zudem sei es naheliegend, dass die Klägerin für den Verkauf von Filmrechten an 2 Unternehmen, von denen eines ein bekanntes amerikanisches Filmunternehmen sei, mindestens 100.000,00 EUR eingenommen habe. Derartige Honorare würden mindestens in vergleichbaren Fällen gezahlt. 38 Man müsse annehmen, dass Rechtsanwalt ... bei seiner offensiven Medienarbeit stets im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt habe. Es sei schlicht undenkbar, dass er den in diesem Verfahren vorgetäuschten Anonymitätswunsch seiner Mandantin durch das Anheizen der Berichterstattung und die Preisgabe intimster Informationen konterkariert habe, ohne dass die Klägerin damit einverstanden war. Ein solch berufswidriges Handeln sei ebenso ausgeschlossen wie die Annahme, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Mandantin nicht darüber aufgeklärt, dass das Verschweigen all dieser anspruchs- und dringlichkeitsschädlichen Umstände im Verfügungsantrag die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und damit die Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO zur Folge haben werde. Die Klägerin missbrauche also das Gericht für die Fortsetzung ihres Rachefeldzuges gegen den Beklagten und zwar mit vollem Vorsatz. 39 Der Beklagte ist der Ansicht: 40 Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit sei schon deshalb nicht mehr gegeben, da die Klägerin spätestens seit August 2011 Kenntnis davon habe, dass der Beklagte sie in der Öffentlichkeit mit vollem Namen bezeichnet. 41 Die Klägerin habe es hingenommen, dass sich ihre Anwälte und ihr Therapeut über intimste Details ihres Lebens äußern. Zudem habe die Klägerin ihre Persönlichkeitsrechte kommerzialisiert. Damit habe sie sich ihres Rechts auf Anonymisierung begeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich aber derjenige nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, der diesen Kernbereich privater Lebensgestaltung von sich aus geöffnet habe. 42 Überdies stehe dem Beklagten auch das Recht zu, den Namen der Klägerin zu benennen. Es gehöre zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen. Der Beklagte habe sich der Medien bedient, um die ihm widerfahrenen Missstände aufzuzeigen. Die Lügen und Falschbeschuldigungen, welche die Klägerin im Verlaufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens erhoben habe, führten dazu, dass der Beklagte berechtigt sei, das erlittene Unrecht aufzuzeigen und im wahrsten Sinne des Wortes „beim Namen zu nennen“. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese und die Akten des Parallelprozesses gegen den Verlag (Az.: 3 O 98/12) waren Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im Kammertermin. Entscheidungsgründe 44 Der Antrag vom 11. Oktober 2012 ist zulässig (§§ 32, 253 Abs. 2 Ziff. 2, 937 ZPO). Er erweist sich aber aufgrund der mündlichen Verhandlung im Rechtfertigungsverfahren als unbegründet, da sich die Klägerin ihres Rechts auf Anonymität jedenfalls dadurch begeben hat, dass sie ihre Geschichte mit dem prominenten Wettermoderator an eine Filmproduktionsgesellschaft verkauft hat und inzwischen ihr Projekt durch Interview bewirbt. Damit war die im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung vom 11. Oktober 2012 aufzuheben. 45 1. Zwar steht der Klägerin wie jedermann das aus Art. 1 und Art. 2 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, das u.a. grundsätzlich das Recht umfasst, in seiner Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden und nicht unter Nennung des vollständigen Namens um Gegenstand öffentlicher Darstellung gemacht zu werden. 46 Die in der öffentlichen Nennung des vollständigen Namens liegende Beeinträchtigung der Klägerin ist jedoch nur dann rechtswidrig und verleiht gegenüber dem Störer ein Abwehrrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in rechtsanaloger Anwendung), wenn im Einzelfall aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs festgestellt werden kann. Ein Eingriff in die Privatsphäre kann zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über Vorgänge, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, gerechtfertigt sein. Außerdem ist derjenige in geringerem Maße schutzwürdig, der die Veröffentlichung von Informationen aus seiner Privatsphäre duldet, billigt oder fördert (Palandt-Sprau, 71. Auflage, Rdnr. 96 u. 98 zu § 323 BGB; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - Rivalin von Uschi Glas - NJW 2005, 594, 595; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Pornodarsteller - GRUR 2012, 422, Tz 16). 47 2. Im konkreten Falle ist auf der Grundlage des Parteivorbringens im Kammertermin vom 25. Oktober 2012 festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls durch den unstreitigen Verkauf ihrer Geschichte an eine Filmgesellschaft (ABl. 92) und ihre Werbung für dieses Projekt seit Ende des Jahres 2011 (AG 15, Seiten 1 und 4) ihrerseits die Auseinandersetzung mit dem Beklagten und ihre eigene Rolle dabei zum Gegenstand einer Darstellung in der breiten Öffentlichkeit gemacht hat. 48 Dafür hat die Klägerin bereits Zahlungen erhalten (Bl. 105 der Akte 3 O 100/12), das Drehbuch wird derzeit erarbeitet, in Kürze sollen die Dreharbeiten beginnen (AG 15, Seite 3). Im Zuge dieser kaum reversiblen Preisgabe weiterer Bereiche ihrer Privatsphäre wird die Klägerin nicht nur weitere Sachinformationen an die Filmgesellschaft liefern müssen; es ist bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtsituation auch nicht vorstellbar, dass sie weiterhin mit abgekürztem Namen oder als „... Ex“ ihren Film promoten kann. 49 Vor diesem Hintergrund wird auch die Sorglosigkeit ihres Anwalts beim Umgang mit Journalisten (ABl. 90) nachvollziehbar. Hätte die Klägerin in privater Abgeschiedenheit unbeachtet bleiben wollen, hätte es sich ihr aufgedrängt, strenge Weisungen für Medienkontakte zu erteilen. Für die im Kammertermin geschilderte Sensibilisierung der Medien (ABl. 92) hätte zudem eine allgemein Pressemitteilung genügt. 50 Konnte man allein das Interview in der Zeitschrift ... vom 16.06.2011 noch als mediale Gegendarstellung der Klägerin auf das Interview des Beklagten vom 09.06.2011 in der Wochenzeitung „..." und auch auf das allgemeine Presse-Echo nach dem freisprechenden Urteil der Strafkammer vom 31. Mai 2011 einordnen, konnte man in der Fotostrecke vom 16.06.2011 noch den Versuch sehen, mediale Darstellungen einer rachsüchtigen Ex-Geliebten zurecht zu rücken, so verhält es sich mit der werblichen Ankündigung eines Filmprojekts durch die Klägerin gänzlich anders. Diese Ankündigung liegt rund 7 Monate nach Verkündung des Urteils der Strafkammer in einer Phase, in der das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung der Parteien massiv zurück gegangen war. Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie jetzt nicht mehr in privater Zurückgezogenheit die Geschehnisse für sich verarbeiten möchte. 51 Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihre Sicht der Auseinandersetzung mit dem Beklagten und deren Einordnung in einen politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und die dabei üblichen Honorare zu vereinnahmen. Sie kann aber bei dieser Ausgangsposition dem Beklagten nicht verbieten, bei seinem entsprechenden Versuch in der Form eines Buchs seine Kontrahentin, die Klägerin, beim Namen zu nennen. Dies gilt umso mehr, als der Name der Klägerin schon in der Vergangenheit nicht vollständig geheim gehalten werden konnte; inwieweit dies sachlich unvermeidbar (§ 169 GVG) war, oder auf partiellen Fehlleistungen beruhte, ist dabei ohne Bedeutung. 52 3. Da somit der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO. Gründe 44 Der Antrag vom 11. Oktober 2012 ist zulässig (§§ 32, 253 Abs. 2 Ziff. 2, 937 ZPO). Er erweist sich aber aufgrund der mündlichen Verhandlung im Rechtfertigungsverfahren als unbegründet, da sich die Klägerin ihres Rechts auf Anonymität jedenfalls dadurch begeben hat, dass sie ihre Geschichte mit dem prominenten Wettermoderator an eine Filmproduktionsgesellschaft verkauft hat und inzwischen ihr Projekt durch Interview bewirbt. Damit war die im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung vom 11. Oktober 2012 aufzuheben. 45 1. Zwar steht der Klägerin wie jedermann das aus Art. 1 und Art. 2 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, das u.a. grundsätzlich das Recht umfasst, in seiner Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden und nicht unter Nennung des vollständigen Namens um Gegenstand öffentlicher Darstellung gemacht zu werden. 46 Die in der öffentlichen Nennung des vollständigen Namens liegende Beeinträchtigung der Klägerin ist jedoch nur dann rechtswidrig und verleiht gegenüber dem Störer ein Abwehrrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in rechtsanaloger Anwendung), wenn im Einzelfall aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs festgestellt werden kann. Ein Eingriff in die Privatsphäre kann zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über Vorgänge, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, gerechtfertigt sein. Außerdem ist derjenige in geringerem Maße schutzwürdig, der die Veröffentlichung von Informationen aus seiner Privatsphäre duldet, billigt oder fördert (Palandt-Sprau, 71. Auflage, Rdnr. 96 u. 98 zu § 323 BGB; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - Rivalin von Uschi Glas - NJW 2005, 594, 595; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Pornodarsteller - GRUR 2012, 422, Tz 16). 47 2. Im konkreten Falle ist auf der Grundlage des Parteivorbringens im Kammertermin vom 25. Oktober 2012 festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls durch den unstreitigen Verkauf ihrer Geschichte an eine Filmgesellschaft (ABl. 92) und ihre Werbung für dieses Projekt seit Ende des Jahres 2011 (AG 15, Seiten 1 und 4) ihrerseits die Auseinandersetzung mit dem Beklagten und ihre eigene Rolle dabei zum Gegenstand einer Darstellung in der breiten Öffentlichkeit gemacht hat. 48 Dafür hat die Klägerin bereits Zahlungen erhalten (Bl. 105 der Akte 3 O 100/12), das Drehbuch wird derzeit erarbeitet, in Kürze sollen die Dreharbeiten beginnen (AG 15, Seite 3). Im Zuge dieser kaum reversiblen Preisgabe weiterer Bereiche ihrer Privatsphäre wird die Klägerin nicht nur weitere Sachinformationen an die Filmgesellschaft liefern müssen; es ist bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtsituation auch nicht vorstellbar, dass sie weiterhin mit abgekürztem Namen oder als „... Ex“ ihren Film promoten kann. 49 Vor diesem Hintergrund wird auch die Sorglosigkeit ihres Anwalts beim Umgang mit Journalisten (ABl. 90) nachvollziehbar. Hätte die Klägerin in privater Abgeschiedenheit unbeachtet bleiben wollen, hätte es sich ihr aufgedrängt, strenge Weisungen für Medienkontakte zu erteilen. Für die im Kammertermin geschilderte Sensibilisierung der Medien (ABl. 92) hätte zudem eine allgemein Pressemitteilung genügt. 50 Konnte man allein das Interview in der Zeitschrift ... vom 16.06.2011 noch als mediale Gegendarstellung der Klägerin auf das Interview des Beklagten vom 09.06.2011 in der Wochenzeitung „..." und auch auf das allgemeine Presse-Echo nach dem freisprechenden Urteil der Strafkammer vom 31. Mai 2011 einordnen, konnte man in der Fotostrecke vom 16.06.2011 noch den Versuch sehen, mediale Darstellungen einer rachsüchtigen Ex-Geliebten zurecht zu rücken, so verhält es sich mit der werblichen Ankündigung eines Filmprojekts durch die Klägerin gänzlich anders. Diese Ankündigung liegt rund 7 Monate nach Verkündung des Urteils der Strafkammer in einer Phase, in der das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung der Parteien massiv zurück gegangen war. Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie jetzt nicht mehr in privater Zurückgezogenheit die Geschehnisse für sich verarbeiten möchte. 51 Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihre Sicht der Auseinandersetzung mit dem Beklagten und deren Einordnung in einen politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und die dabei üblichen Honorare zu vereinnahmen. Sie kann aber bei dieser Ausgangsposition dem Beklagten nicht verbieten, bei seinem entsprechenden Versuch in der Form eines Buchs seine Kontrahentin, die Klägerin, beim Namen zu nennen. Dies gilt umso mehr, als der Name der Klägerin schon in der Vergangenheit nicht vollständig geheim gehalten werden konnte; inwieweit dies sachlich unvermeidbar (§ 169 GVG) war, oder auf partiellen Fehlleistungen beruhte, ist dabei ohne Bedeutung. 52 3. Da somit der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.