Urteil
7 O 265/09 (Kart)
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.04.1995 sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligen.
• Liegt kein gesetzlicher Ausgleichsmechanismus vor und ist eine ersatzlose Unwirksamkeit der Klausel gegeben, besteht Rückzahlungsanspruch nach §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1, 818 Abs.2 BGB wegen rechtsgrundloser Leistung.
• Die Zusatzversorgungseinrichtung ist kein Unternehmen im Sinne von Art.102 AEUV, sodass kartellrechtliche Unterlassungs- und Zinsansprüche (z. B. § 33 GWB) scheitern.
• Ein Feststellungsanspruch gegen die Erstattungsforderung von Gutachterkosten ist zulässig, wenn die Satzungsgrundlage unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Gegenwertklausel in § 23 Abs.2 VBLS; Rückforderung gezahlter Beträge • § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.04.1995 sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligen. • Liegt kein gesetzlicher Ausgleichsmechanismus vor und ist eine ersatzlose Unwirksamkeit der Klausel gegeben, besteht Rückzahlungsanspruch nach §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1, 818 Abs.2 BGB wegen rechtsgrundloser Leistung. • Die Zusatzversorgungseinrichtung ist kein Unternehmen im Sinne von Art.102 AEUV, sodass kartellrechtliche Unterlassungs- und Zinsansprüche (z. B. § 33 GWB) scheitern. • Ein Feststellungsanspruch gegen die Erstattungsforderung von Gutachterkosten ist zulässig, wenn die Satzungsgrundlage unwirksam ist. Der Kläger war bis zum 30.06.2004 Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung (Beklagte). Nach seinem Ausscheiden forderte die Beklagte nach versicherungsmathematischem Gutachten einen Gegenwert und verlangte Nachzahlungen sowie Erstattung von Gutachterkosten. Der Kläger zahlte einen Betrag, hielt die Satzungsbestimmung (§ 23 Abs.2 VBLS) jedoch für unwirksam und klagte auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Beträge, Feststellung der Nichterstattungspflicht für Gutachterkosten sowie Unterlassung weiterer Gegenwertsforderungen; die Beklagte wies die Klage zurück. Streitgegenstand ist, ob die Gegenwertregelung einer Inhaltskontrolle standhält, welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben und ob kartell- bzw. zivilrechtliche Ansprüche bestehen. • . Zuständigkeit: Das Landgericht Mannheim ist nach §§ 87 Abs.1 S.2, 89 Abs.1 GWB zuständig, weil kartellrechtliche Fragen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen sind. • Anwendbarkeit AGB-Recht: Auf das vor 2002 begründete Dauerschuldverhältnis finden §§ 305 ff. BGB Anwendung; § 23 Abs.2 VBLS ist als AGB zu qualifizieren und der Inhaltskontrolle zugänglich. • Inhaltskontrolle und Unwirksamkeit: § 23 Abs.2 VBLS in den seit 01.04.1995 geltenden Fassungen benachteiligt ausscheidende Beteiligte unangemessen. Die Klausel stellt einen einseitigen Systemwechsel von Umlage- auf Kapitalfinanzierung bei Ausscheiden dar, ohne bereits erbrachte Umlagen oder Sanierungsgelder zu berücksichtigen und bevorzugt damit einseitig die Beklagte. • Keine Ausnahme der Inhaltskontrolle: Die Satzungsklausel ist weder als tarifvertragliche noch als preisbestimmende, der Kontrolle entziehbare Regelung schutzwürdig; auch verkennt die Berufung auf steuerrechtliche Regelungen die zivilrechtliche Prüfung nicht. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Wegen Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist die Klausel insgesamt unwirksam; gesetzliche Regelungen für den Fall des Ausscheidens fehlen, ein Rückfall auf frühere Fassungen ist nicht möglich, weil diese ebenfalls unwirksam sind. • Rückforderungsanspruch: Die geleisteten Zahlungen sind rechtsgrundlos im Sinne des Bereicherungsrechts; daher besteht Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1, 818 Abs.2 BGB. • Kartellrechtliche Ansprüche: Die Beklagte ist kein Unternehmen im Sinne von Art.102 AEUV, weil das Versorgungssystem solidarisch geprägt ist und der Beklagten staatliche Aufsicht zukommt; daher besteht kein Anspruch aus § 33 GWB auf Unterlassung oder erhöhte Zinsen. • Feststellungsanspruch zu Gutachterkosten: Der Feststellungsantrag, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachterkosten zu erstatten, ist zulässig und begründet, da § 23 VBLS unwirksam ist. • Zinsen und Zeitpunkt: Gesetzliche Verzinsung (§ 288 Abs.1 BGB) steht dem Kläger nur ab Rechtshängigkeit zu; kartellrechtliche Zinsansprüche (8 %-Punkte über Basiszins) entfallen mangels Unternehmenseigenschaft der Beklagten. Die Klage ist größtenteils erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung eines Teils des vom Kläger geleisteten Betrags verurteilt; die genaue Summe richtet sich nach dem Tenor. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Kosten der von der Beklagten in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten und Nachtragsgutachten zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 23 Abs.2 VBLS in den seit 01.04.1995 geltenden Fassungen nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam ist und somit die von der Beklagten geltend gemachten Gegenwertansprüche insoweit entfallen; kartellrechtliche Unterlassungs- und erhöhte Zinsansprüche des Klägers scheitern, weil die Beklagte kein Unternehmen im Sinne des Art.102 AEUV ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.