Beschluss
7 O 125/09
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verhandlung ist gemäß §19 S.1 GebrMG auszusetzen, wenn die Entscheidung von der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters abhängt und ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist.
• Ist hinsichtlich der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters Zweifel geboten, kann das Aussetzungsinteresse prozessökonomisch überwiegen, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.
• Die Einrede einer Nutzungsberechtigung aus einer FRAND-Erklärung bedarf der Prüfung des anwendbaren Rechts; eine sukzessive Lizenzwirkung nach französischem Recht wird ohne hinreichende Rechtswahl nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Gebrauchsmusterrechtsstreits bis zur Entscheidung über Löschungsantrag • Die Verhandlung ist gemäß §19 S.1 GebrMG auszusetzen, wenn die Entscheidung von der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters abhängt und ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist. • Ist hinsichtlich der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters Zweifel geboten, kann das Aussetzungsinteresse prozessökonomisch überwiegen, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. • Die Einrede einer Nutzungsberechtigung aus einer FRAND-Erklärung bedarf der Prüfung des anwendbaren Rechts; eine sukzessive Lizenzwirkung nach französischem Recht wird ohne hinreichende Rechtswahl nicht angenommen. Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 200 24 006 U1 für eine in UMTS-Netzen betreibbare Mobilstation; Eintragung erfolgte 23.4.2009 (Bekanntmachung 28.5.2009). Die Beklagten vertreiben ein UMTS-fähiges Mobiltelefon, dessen UMTS-Ausgestaltung die Klägerin als Benutzung der Lehre des Gebrauchsmusters rügt und daraufhin Unterlassungs-, Schadensersatz-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüche geltend macht. Die Beklagte 1 hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14.8.2009 einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster gestellt. Streitgegenstände sind u. a. die Frage der Verwirklichung der Anspruchsmerkmale in den streitigen Telefonen, die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters und Einwendungen der Beklagten; diese rügen u. a. fehlende Schutzfähigkeit, fehlende Schlüssigkeit des Verletzungsvortrags sowie Nutzungsrechte aufgrund einer FRAND-Erklärung der früheren Patentinhaberin. Die Beklagten beantragen hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag. Die Kammer prüft Zuständigkeit, Verletzungsfragen und insbesondere, ob eine Aussetzung nach §19 GebrMG geboten ist. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Kammer ist zuständig; die Klage ist prozessual zulässig und die Klägerin prozessführungsbefugt, Rechtsschutzbedürfnis besteht und ein Prozessmissbrauch ist nicht erkennbar. • Tatbestandliche Feststellungen zur Verletzung: Die Kammer geht davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Gebrauchsmusteranspruchs erfüllt; strittig waren insbesondere die Merkmale zur Übermittlung und Auswertung von Zugriffsschwellwert- und Zugriffsklasseninformationen. • Rechtsbestandsprüfung und Aussetzungsgrund: Nach §19 S.1 GebrMG darf das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung vom Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt und ein Löschungsverfahren anhängig ist; dies dient der Vermeidung widersprechender Entscheidungen. • Ermessen: Die Kammer übt ihr Ermessen dahin aus, die Aussetzung anzuordnen, weil Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen, insbesondere bezüglich des erfinderischen Schritts gegenüber der Entgegenhaltung GSM 04.60, und weil das Patentamt über technische Fragen größere Erfahrung hat. • FRAND- und Lizenzfragen: Die von den Beklagten gerügte Nutzungsberechtigung aus einer FRAND-Erklärung der früheren Patentinhaberin konnte nicht ohne weiteres bejaht werden; ein sukzessiver Lizenzanspruch nach französischem Recht setzt eine hinreichende Rechtswahl oder sonstige anknüpfende Umstände voraus, die hier nicht dargetan sind. • Rechtsfolgen der Aussetzung: Die Aussetzung ist prozessökonomisch geboten; sie vermeidet widersprechende Entscheidungen und ermöglicht die Bindungswirkung einer späteren Entscheidung des Patentamts nach §19 S.3 GebrMG gegenüber der beteiligten Beklagten. • Ansprüche bei Rechtsbestand: Unabhängig von der Aussetzung besteht grundsätzlich die Anspruchsgrundlage für Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Veröffentlichung nach den einschlägigen Vorschriften des GebrMG und §242 BGB, sofern das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist. Die Kammer hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Löschungsantrag der Beklagten 1 vom 14.08.2009 oder bis zum sonstigen Abschluss des Löschungsverfahrens ausgesetzt. Begründet wurde dies mit §19 S.1 GebrMG, weil die Entscheidung in der Sache maßgeblich vom Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt und wegen bestehender Zweifel an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters eine Abwägung des Ermessens zugunsten der Aussetzung geboten war. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprechender Entscheidungen und nutzt die fachliche Prüfung des Patentamts, deren Ergebnis für das hier anhängige Verfahren bindende Wirkung entfalten kann. Soweit materielle Ansprüche erhoben sind, hat die Kammer klargestellt, dass bei Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche grundsätzlich durchsetzbar wären; die konkreten materiellen Fragen sind nun bis zur Entscheidung des Patentamts zurückgestellt.