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Urteil

1 S 142/08

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem zahnärztlichen Honoraranspruch ist Erfüllungsort der Zahlung grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners (§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB). • Eine tatsächliche Übung, Zahlungen an der Praxis zu leisten, besteht nicht; Zahlungsansprüche werden typischerweise nach Rechnungsstellung vom Sitz des Zahlers beglichen. • Die Rechtsprechung, die den Praxissitz als gemeinsamen Erfüllungsort für Zahnärzte annimmt (OLG Düsseldorf), wird hier nicht geteilt; die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. • Bei fehlendem gemeinsamen Erfüllungsort ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Zahnarztes nicht begründet; die Klage ist deshalb unzulässig. • Die Parteien können im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen; dies ist zulässig und erfolgt hier.
Entscheidungsgründe
Zahnärztliches Honorar: Erfüllungsort Zahlung am Wohnsitz des Schuldners • Bei einem zahnärztlichen Honoraranspruch ist Erfüllungsort der Zahlung grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners (§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB). • Eine tatsächliche Übung, Zahlungen an der Praxis zu leisten, besteht nicht; Zahlungsansprüche werden typischerweise nach Rechnungsstellung vom Sitz des Zahlers beglichen. • Die Rechtsprechung, die den Praxissitz als gemeinsamen Erfüllungsort für Zahnärzte annimmt (OLG Düsseldorf), wird hier nicht geteilt; die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. • Bei fehlendem gemeinsamen Erfüllungsort ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Zahnarztes nicht begründet; die Klage ist deshalb unzulässig. • Die Parteien können im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen; dies ist zulässig und erfolgt hier. Der Kläger, in Mannheim niedergelassener Zahnarzt, behandelte 2006 die in Karlsruhe wohnhafte Beklagte und forderte die Zahlung seines Honorars. Er klagte vor dem Amtsgericht Mannheim auf 949,98 EUR nebst Zinsen; die Beklagte rügte lokale Unzuständigkeit und bestritt die Forderung. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil Mannheim nicht örtlich zuständig sei. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf, wonach der Praxissitz gemeinsamer Erfüllungsort sein könne; hilfsweise beantragte er Verweisung an das Amtsgericht Karlsruhe. Die Beklagte verteidigte die Entscheidung und hielt die Übertragung der anwaltlichen Rechtsprechung auf zahnärztliche Verträge für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob ein gemeinsamer Erfüllungsort am Praxissitz gegeben ist, und berücksichtigte übliche Zahlungsgewohnheiten bei ärztlichen Honoraren. • Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Klage war zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. • Nach §§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB ist die Geldleistung dort zu erfüllen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat; die Parteien haben keinen anderen Erfüllungsort vereinbart und das Schuldverhältnis weist keine Besonderheiten auf, die einen anderen Erfüllungsort rechtfertigen würden. • Es fehlt an einer tatsächlichen Übung, wonach Patienten oder Kostenträger üblicherweise direkt in der Praxis zahlen; stattdessen erfolgt die Begleichung typischerweise nach Rechnungsstellung bargeldlos vom Sitz des Zahlers aus. • Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag weist keinen derart starken Ortsbezug zur Praxis auf, dass Zahlungsort und Leistungsort zusammenfallen müssten; die Gründe, die zur Ausnahmeregelung beim Anwalt geführt haben, sind nicht übertragbar. • Im Unterschied zu Bauwerksverträgen besteht keine Abnahme der ärztlichen Leistung, und für die gerichtliche Auseinandersetzung ist regelmäßig keine Ortsbegehung der Praxis erforderlich; Beweiserhebungen und Gutachten erfolgen anders organisiert. • Mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim ist in der Sache nicht entschieden worden; auf den zulässigen Hilfsantrag erfolgt die Verweisung an das zuständigen Amtsgericht Karlsruhe. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; die Berufungskosten sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision wurde gemäß §543 Abs.2 Nr.2 ZPO zugelassen, da in der Rechtsprechung Uneinigkeit besteht. Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg; das Amtsgericht Mannheim war örtlich nicht zuständig, weil der Erfüllungsort der Zahlungsforderung nach §§269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB am Wohnsitz der Beklagten in Karlsruhe liegt. Die Klage wurde daher als unzulässig behandelt; auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers wurde der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, da er mit seinem Rechtsmittel keine Sachentscheidung erreicht hat. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.