Urteil
1 S 227/05
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Behandlungsvertrag, der die Durchführung fachgebietsübergreifender medizinischer Leistungen erlaubt, ist nichtig, wenn das Gesetz die Ausübung solcher gebietsfremder Tätigkeiten verbietet (§ 134 BGB).
• § 37 Abs. 1 HBKG BW begrenzt grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit auf das geführte Fachgebiet; diese Beschränkung kann zur Nichtigkeit von Vereinbarungen führen, die System und Zweck der Fachgebietsgrenzen unterlaufen.
• Unentgeltliche oder vergütungsbezogene Ansprüche wegen einer gegen ein berufsrechtliches Verbot verstoßenen Leistung sind nach § 817 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
• Leistungen sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ nur zu vergüten, wenn sie den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen; fachgebietsferne Leistungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, begründen keinen Vergütungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Vergütungsansprüchen für gebietsfremde MRT-Leistungen (§ 37 HBKG BW, § 134 BGB) • Ein Behandlungsvertrag, der die Durchführung fachgebietsübergreifender medizinischer Leistungen erlaubt, ist nichtig, wenn das Gesetz die Ausübung solcher gebietsfremder Tätigkeiten verbietet (§ 134 BGB). • § 37 Abs. 1 HBKG BW begrenzt grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit auf das geführte Fachgebiet; diese Beschränkung kann zur Nichtigkeit von Vereinbarungen führen, die System und Zweck der Fachgebietsgrenzen unterlaufen. • Unentgeltliche oder vergütungsbezogene Ansprüche wegen einer gegen ein berufsrechtliches Verbot verstoßenen Leistung sind nach § 817 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. • Leistungen sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ nur zu vergüten, wenn sie den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen; fachgebietsferne Leistungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, begründen keinen Vergütungsanspruch. Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, forderte aus abgetretenem Recht des Chirurgen P ein Honorar für von diesem erbrachte Leistungen bei einer MRT-Untersuchung des Beklagten. Der Beklagte suchte P wegen Kniebeschwerden auf; P veranlasste und erstellte eine MRT. Die Klägerin rechnete insgesamt 662,55 EUR ab, wovon 588,65 EUR auf MRT-Leistungen entfielen. Streitpunkt ist, ob P als Chirurg/Unfallchirurg berechtigt war, die MRT durchzuführen und abzurechnen oder ob die Erstellung und Befundung einer MRT regelmäßig zum Fachgebiet der Radiologie gehört. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten nur teilweise und verneinte insoweit einen Honoraranspruch mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte die Zahlung der restlichen 588,65 EUR nebst Zinsen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§ 511 Abs.4 ZPO). • § 37 Abs.1 HBKG BW bestimmt, dass ein Arzt grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein darf, dessen Bezeichnung er führt; diese Beschränkung stellt ein berufsrechtliches Verbot dar, das die Nichtigkeit entsprechender Vereinbarungen nach § 134 BGB begründen kann. • Die Vorschrift ist wirksam, auch wenn sie landesrechtlich geregelt ist; die Länder haben Zuständigkeit für berufsrechtliche Regelungen (Art.70 GG). • Der in § 37 verwendete Begriff 'grundsätzlich' schließt nur eng begrenzte Ausnahmen für gebietsfremde Tätigkeiten zu, nicht aber eine systematische Durchführung aller MRT-Untersuchungen durch einen Chirurgen; das systematische Erbringen solcher Leistungen durch P stellt eine unzulässige gebietsfremde Tätigkeit dar. • Die Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer Baden-Württemberg ordnet die Erstellung und Befundung von MRT im Regelfall dem Fachgebiet der Diagnostischen Radiologie zu; für Chirurgie/Unfallchirurgie sind diese Leistungen nur in engen, ausdrücklich genannten Ausnahmefällen vorgesehen. • Selbst unabhängig von der Nichtigkeit begründet die Durchführung einer fachfremden Leistung keinen Vergütungsanspruch nach § 1 Abs.2 GOÄ, da die Leistung nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert, weil § 817 Abs.1 Satz2 BGB die Herausgabe für Leistungen ausschließt, die gegen ein gesetzliches Verbot erbracht worden sind; hier handelte P vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Berufsausübungsregeln. • Deshalb bestehen weder Vergütungsansprüche aus Dienst- oder Behandlungsvertrag noch aus kondiktionsrechtlichen Ansprüchen; die Berufung war zurückzuweisen, Revision wurde zugelassen (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch für die MRT in Höhe von 588,65 EUR nicht zu. Die zwischen dem Beklagten und dem Arzt geschlossene Vereinbarung über die Durchführung der MRT ist gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das berufsrechtliche Verbot des § 37 Abs.1 HBKG BW verstößt. Zusätzlich scheidet ein Zahlungsanspruch nach § 1 Abs.2 GOÄ aus, weil die erbrachte Leistung nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, und eine Kondiktion ist nach § 817 Abs.1 Satz2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts und Sicherung der Rechtsprechung zugelassen.