Urteil
1 S 2/06
Landgericht Mannheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Mannheim vom 11.11.2005 – 1 C 335/05 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Beklagte wehrt sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Sachverständigenhonorar. 2 Der Kläger bewertet Kraftfahrzeugschäden. Er wurde von einem Geschädigten mit der Begutachtung eines von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Unfallschadens beauftragt. Der Geschädigte trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zur Sicherheit in Höhe der Klageforderung an den Sachverständigen ab. 3 Bei einem Schaden in Höhe von EUR 2.132,46 netto und einem merkantilen Minderwert von EUR 150 stellte der Sachverständige ein an der Schadenshöhe orientiertes „Grundhonorar“ in Höhe von EUR 270, Fotokosten in Höhe von EUR 15 Porto und Telefonkosten in Höhe von EUR 12 und Auslagen/Nebenkosten in Höhe von EUR 15 und damit insgesamt EUR 312 jeweils netto in Rechnung. 4 Nachdem der Geschädigte trotz mehrfacher Mahnungen keine Zahlung leistete, hat der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geklagt und in erster Instanz voll obsiegt. 5 Der Kläger ist der Ansicht, seine Abrechnung sei üblich und angemessen. 6 Die Beklagte ist erst- wie zweitinstanzlich der Ansicht, der Kläger verstoße mit der Geltendmachung der Forderung gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Abrechnung nicht nach Stundensätzen und konkretem Aufwand sei unbillig und verstoße gegen die dem Sachverständigen eingeräumte Befugnis aus § 315 BGB. Die Rechnung sei daher nicht prüffähig und nicht fällig. 7 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO). Entscheidungsgründe II. 8 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 9 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger verstößt nicht gegen Art 1 § 1 Abs.1 RBerG. Nach dem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass es dem Kläger um die Verwirklichung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit geht. Er hatte den Geschädigten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert, bevor er von ihr Gebrauch machte. Anderweitige Absprachen zwischen den Abtretungspartnern sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann dann nicht angenommen werden (BGH NJW 2005, 135 Rn 10-17). 10 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Summe aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG aus abgetretenem Recht. 11 Unstreitig hat der Zedent einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% seines erstattungsfähigen Schadens. Da er die Sachverständigenkosten bisher nicht bezahlt hat, ist der Schadensersatzanspruch ein Freistellungsanspruch. Dieser war vorliegend abtretbar, da er an den Gläubiger abgetreten wurde. Hierdurch wandelt er sich zum Zahlungsanspruch. 12 Der Umfang des zu Erstattenden richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGHZ 61, 349). Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Einschaltung eines Sachverständigen bei Reparaturkosten von rund EUR 2500 brutto zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Parteien streiten nur darüber, inwieweit die tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind. 13 Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter durfte davon ausgehen, einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragen zu dürfen, der hierfür die typischerweise anfallenden Kosten berechnet. Denn dann ist davon auszugehen, dass auch der Schädiger, dem die Wiederherstellung nach dem Gesetz eigentlich obliegt, Kosten in gleicher Höhe für die Schadensschätzung ausgegeben hätte. 14 Der Geschädigte und der Sachverständige haben einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß § 632 Abs.1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach § 632 Abs.2 BGB. Eine taxmäßige Vergütung besteht nicht. Es ist vorliegend vielmehr eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2004 für ein nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war (BGH WM 78, 1099). Hierbei steht es der Annahme einer üblichen Vergütung nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden (Urteile des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 - Rn 10). Grundsätzlich kann bei einem der Höhe nach üblichen Entgelt der Weg der Kalkulation dahingestellt bleiben, da die Kalkulation, von Ausnahmefällen abgesehen, in den Bereich der Motive der Vertragsschließenden fällt, welche die Willenserklärung nicht unmittelbar gestalten. Überdies hat der BGH (aaO) festgehalten, dass sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden. Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise erübrigen sich damit. 15 Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht gemäß § 287 ZPO die für den hiesigen Raum (PLZ 6...) erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), dem größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger, zugrunde. Die Befragung ergab, dass keine wesentliche Erhöhung der Honorare zu den unmittelbar davor liegenden Jahren eingetreten ist, so dass für die Schätzung die aktuellen Ergebnisse herangezogen werden können. Ausgehend von der Schadenshöhe netto, die sich aus den Nettoreparaturkosten und dem merkantilen Minderwert (bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert brutto) zusammensetzt, wird der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangten. Weil jedoch das Nettoentgelt außer vom Grundhonorar auch noch durch die Nettonebenkosten geprägt wird und die Befragung zeigte, dass wer hohe Nebenkosten abrechnete, tendenziell ein geringeres Grundhonorar forderte, sind zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars die der konkret beanspruchten Nebenkosten hinzuzurechnen. Diese werden der Nebenkostentabelle entnommen. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors. Hieraus errechnet sich bei einem Nettoschaden (einschließlich merkantiler Wertminderung) von bis zu EUR 2.500,- folgendes Honorar: 16 Abgerechnete Pos. Unterer Korridoreckwert Oberer Korridoreckwert Korridormittelwert Grundhonorar 314,00 EUR 358,00 EUR 336,00 EUR Fotokosten 10,00 EUR 10,00 EUR 10,00 EUR Porto/Telefon 13,50 EUR 22,00 EUR 17,75 EUR Auslagen/Nebenkosten --- EUR --- EUR --- EUR Summe 337,50 EUR 390,00 EUR 363,75 EUR 17 Ein Vergleich der vorliegend abgerechneten EUR 312,00 mit dem Korridormittelwert zeigt, dass das berechnete Honorar die übliche Vergütung nicht übersteigt. 18 Die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB ist wie bei den Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif (BGH NJW 2005, 135 ff) jedenfalls erreicht, wenn sich Sachverständigenvergütungen ausprägen, die von Selbstzahlern nicht verlangt werden und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lassen. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2006 S. 6 (Bl.27) für angemessen gehaltene Zeitaufwand von 1,2- 1,7 Stunden begegnet schon deshalb Bedenken, weil zum Beispiel bei Punkt 3) „Erstellung des Gutachtens“ keine Zeit für die Anfertigung, gegebenenfalls Bearbeitung und Einfügung der Fotos in das Gutachten berücksichtigt ist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des angemessenen Stundensatzes wird nicht durch § 9 JVEG bestimmt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich um ein „Drive-in-Gutachten“ gehandelt, bei dem ohnehin „entsprechende Abschläge auf das Grundhonorar vorzunehmen“ seien, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, Fahrtkosten werden nicht abgerechnet. 19 Der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen der Rechnung zu. Der Geschädigte muss seinen Schaden darlegen und beweisen. Eine prüfbare Rechnung wie sie die Beklagte fordert, schuldet er nicht. Durch die Abtretung ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Der Geschädigte mag aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen einen Anspruch auf eine prüffähige Rechnung haben. Ihre Erteilung ist jedoch auch dann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Fälligkeitsvoraussetzung sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings besteht auch ein solches nicht, da die Rechnung die übliche Vergütung (s.o.) nachvollziehbar abbildet. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. 21 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Gründe II. 8 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 9 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger verstößt nicht gegen Art 1 § 1 Abs.1 RBerG. Nach dem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass es dem Kläger um die Verwirklichung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit geht. Er hatte den Geschädigten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert, bevor er von ihr Gebrauch machte. Anderweitige Absprachen zwischen den Abtretungspartnern sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann dann nicht angenommen werden (BGH NJW 2005, 135 Rn 10-17). 10 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Summe aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG aus abgetretenem Recht. 11 Unstreitig hat der Zedent einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% seines erstattungsfähigen Schadens. Da er die Sachverständigenkosten bisher nicht bezahlt hat, ist der Schadensersatzanspruch ein Freistellungsanspruch. Dieser war vorliegend abtretbar, da er an den Gläubiger abgetreten wurde. Hierdurch wandelt er sich zum Zahlungsanspruch. 12 Der Umfang des zu Erstattenden richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGHZ 61, 349). Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Einschaltung eines Sachverständigen bei Reparaturkosten von rund EUR 2500 brutto zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Parteien streiten nur darüber, inwieweit die tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind. 13 Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter durfte davon ausgehen, einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragen zu dürfen, der hierfür die typischerweise anfallenden Kosten berechnet. Denn dann ist davon auszugehen, dass auch der Schädiger, dem die Wiederherstellung nach dem Gesetz eigentlich obliegt, Kosten in gleicher Höhe für die Schadensschätzung ausgegeben hätte. 14 Der Geschädigte und der Sachverständige haben einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß § 632 Abs.1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach § 632 Abs.2 BGB. Eine taxmäßige Vergütung besteht nicht. Es ist vorliegend vielmehr eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2004 für ein nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war (BGH WM 78, 1099). Hierbei steht es der Annahme einer üblichen Vergütung nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden (Urteile des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05 - Rn 10). Grundsätzlich kann bei einem der Höhe nach üblichen Entgelt der Weg der Kalkulation dahingestellt bleiben, da die Kalkulation, von Ausnahmefällen abgesehen, in den Bereich der Motive der Vertragsschließenden fällt, welche die Willenserklärung nicht unmittelbar gestalten. Überdies hat der BGH (aaO) festgehalten, dass sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden. Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise erübrigen sich damit. 15 Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht gemäß § 287 ZPO die für den hiesigen Raum (PLZ 6...) erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), dem größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger, zugrunde. Die Befragung ergab, dass keine wesentliche Erhöhung der Honorare zu den unmittelbar davor liegenden Jahren eingetreten ist, so dass für die Schätzung die aktuellen Ergebnisse herangezogen werden können. Ausgehend von der Schadenshöhe netto, die sich aus den Nettoreparaturkosten und dem merkantilen Minderwert (bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert brutto) zusammensetzt, wird der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangten. Weil jedoch das Nettoentgelt außer vom Grundhonorar auch noch durch die Nettonebenkosten geprägt wird und die Befragung zeigte, dass wer hohe Nebenkosten abrechnete, tendenziell ein geringeres Grundhonorar forderte, sind zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars die der konkret beanspruchten Nebenkosten hinzuzurechnen. Diese werden der Nebenkostentabelle entnommen. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors. Hieraus errechnet sich bei einem Nettoschaden (einschließlich merkantiler Wertminderung) von bis zu EUR 2.500,- folgendes Honorar: 16 Abgerechnete Pos. Unterer Korridoreckwert Oberer Korridoreckwert Korridormittelwert Grundhonorar 314,00 EUR 358,00 EUR 336,00 EUR Fotokosten 10,00 EUR 10,00 EUR 10,00 EUR Porto/Telefon 13,50 EUR 22,00 EUR 17,75 EUR Auslagen/Nebenkosten --- EUR --- EUR --- EUR Summe 337,50 EUR 390,00 EUR 363,75 EUR 17 Ein Vergleich der vorliegend abgerechneten EUR 312,00 mit dem Korridormittelwert zeigt, dass das berechnete Honorar die übliche Vergütung nicht übersteigt. 18 Die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB ist wie bei den Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif (BGH NJW 2005, 135 ff) jedenfalls erreicht, wenn sich Sachverständigenvergütungen ausprägen, die von Selbstzahlern nicht verlangt werden und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lassen. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2006 S. 6 (Bl.27) für angemessen gehaltene Zeitaufwand von 1,2- 1,7 Stunden begegnet schon deshalb Bedenken, weil zum Beispiel bei Punkt 3) „Erstellung des Gutachtens“ keine Zeit für die Anfertigung, gegebenenfalls Bearbeitung und Einfügung der Fotos in das Gutachten berücksichtigt ist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des angemessenen Stundensatzes wird nicht durch § 9 JVEG bestimmt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich um ein „Drive-in-Gutachten“ gehandelt, bei dem ohnehin „entsprechende Abschläge auf das Grundhonorar vorzunehmen“ seien, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, Fahrtkosten werden nicht abgerechnet. 19 Der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen der Rechnung zu. Der Geschädigte muss seinen Schaden darlegen und beweisen. Eine prüfbare Rechnung wie sie die Beklagte fordert, schuldet er nicht. Durch die Abtretung ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Der Geschädigte mag aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen einen Anspruch auf eine prüffähige Rechnung haben. Ihre Erteilung ist jedoch auch dann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Fälligkeitsvoraussetzung sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings besteht auch ein solches nicht, da die Rechnung die übliche Vergütung (s.o.) nachvollziehbar abbildet. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. 21 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.