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Beschluss

4 T 321/05

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch in WEG-Verfahren, wenn grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist und ausnahmsweise schriftlich entschieden wurde. • Die Nr. 3104 VV RVG ist nach der Auslegung entsprechend § 35 BRAGO anzuwenden; fehlende buchstabengetreue Verweisung im RVG schließt die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus. • Die Nebenentscheidungen über Kostentragung und Geschäftswert richten sich nach §§ 3, 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) auch bei schriftlicher Entscheidung in WEG-Verfahren • Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch in WEG-Verfahren, wenn grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist und ausnahmsweise schriftlich entschieden wurde. • Die Nr. 3104 VV RVG ist nach der Auslegung entsprechend § 35 BRAGO anzuwenden; fehlende buchstabengetreue Verweisung im RVG schließt die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus. • Die Nebenentscheidungen über Kostentragung und Geschäftswert richten sich nach §§ 3, 91 ZPO. Die Beteiligten zu 1 forderten die Beteiligte zu 2 auf Zahlung rückständigen Wohngelds und erhielten ohne mündliche Verhandlung einen vollstreckbaren Titel vom Amtsgericht. Das Amtsgericht auferlegte der Beteiligten zu 2 die Gerichtskosten und ordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Die Beteiligten zu 1 beantragten die Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von 2.135,92 EUR, darunter eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Das Amtsgericht setzte lediglich 1.613,92 EUR fest mit der Begründung, die Terminsgebühr sei nicht angefallen. Dagegen legten die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde ein und verlangten darüber hinaus weitere 525,00 EUR nebst Zinsen. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; das Amtsgericht hat die Terminsgebühr zu Unrecht versagt. • Historisch knüpft Nr. 3104 VV RVG an § 35 BRAGO an; die einschlägige Rechtsprechung zum § 35 BRAGO (u. a. BGH) ist bei der Auslegung der Nr. 3104 VV RVG zu beachten. • § 35 BRAGO gewährte die Verhandlungsgebühr für Verfahren, die grundsätzlich mündliche Verhandlung erfordern, auch wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde; diese Systematik ist auf Nr. 3104 VV RVG zu übertragen. • WEG-Verfahren sind grundsätzlich mündliche Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG; wird in solchen Fällen ausnahmsweise schriftlich entschieden, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. • Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Gebühr nicht anzuerkennen mit Hinweis auf fehlende Verweisungsvorschrift im RVG, übersieht die erforderliche teleologische und systematische Auslegung; die Terminsgebühr ist daher zu gewähren. • Folge: Die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts ist zu ergänzen; Nebenentscheidungen über Kostentragung und Geschäftswert stützen sich auf §§ 3, 91 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 05.10.2005 wird dahingehend ergänzt, dass die Beteiligte zu 2 weitere 525,00 EUR nebst Zinsen an die Beteiligten zu 1 zu erstatten hat. In dem zusätzlichen Betrag sind 72,00 EUR Umsatzsteuer enthalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2 und der Geschäftswert wird auf 525,00 EUR festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in WEG-Verfahren entsteht, wenn grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist und ausnahmsweise schriftlich entschieden wurde, sodass das Amtsgericht die Gebühr zu Unrecht versagt hatte.