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Urteil

1 S 178/05

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage auf Zahlung von Schadenersatz wegen durch Erschütterungen entstandener Schäden ist keine Streitigkeit im Sinne von § 1 Abs.1 S.2 a BWSchlG, die ein Streitschlichtungsverfahren voraussetzt. • Ansprüche nach § 906 BGB betreffen vorrangig Verbots- oder Ausgleichsansprüche gegen künftige Immissionen; Ersatzansprüche für bereits eingetretene Sachschäden sind nicht darunter zu fassen. • Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für durch Erschütterungen verursachte Schäden kann in Analogie zu § 906 Abs.2 BGB anerkannt werden, diese Analogie begründet jedoch keine Verpflichtung zur Streitschlichtung nach dem BWSchlG.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer Zahlungsklage wegen erschütterungsbedingter Grundstücksschäden • Klage auf Zahlung von Schadenersatz wegen durch Erschütterungen entstandener Schäden ist keine Streitigkeit im Sinne von § 1 Abs.1 S.2 a BWSchlG, die ein Streitschlichtungsverfahren voraussetzt. • Ansprüche nach § 906 BGB betreffen vorrangig Verbots- oder Ausgleichsansprüche gegen künftige Immissionen; Ersatzansprüche für bereits eingetretene Sachschäden sind nicht darunter zu fassen. • Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für durch Erschütterungen verursachte Schäden kann in Analogie zu § 906 Abs.2 BGB anerkannt werden, diese Analogie begründet jedoch keine Verpflichtung zur Streitschlichtung nach dem BWSchlG. Der Kläger verlangt Zahlung von Schadenersatz wegen Schäden an seinem Grundstück, die durch Erschütterungen entstanden sein sollen. Die genaue Herkunft der Erschütterungen und beteiligten Parteien sind zugrundeliegender Streitpunkt. Das Amtsgericht hatte die Klage entschieden; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Klage wegen der geltend gemachten Ansprüche einer vorherigen Streitschlichtung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Nachbarrechtsstreitigkeiten (BWSchlG) bedarf. Streitentscheidend ist zudem, ob die Ersatzforderung unter die in § 906 BGB geregelten Ansprüche fällt oder als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu qualifizieren ist. Der Kläger beruft sich auf eine in der Rechtsprechung entwickelte Analogie zu § 906 Abs.2 BGB, die verschuldensunabhängigen Ausgleich für eingetretene Schäden gewährt. Das Landgericht prüft Zulässigkeit der Klage und die Reichweite der genannten Vorschriften. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist nicht unzulässig wegen § 1 Abs.1 S.2 a BWSchlG. • § 1 Abs.1 S.2 a BWSchlG verlangt Streitschlichtung für Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, soweit diese nicht von gewerblichen Betrieben ausgehen. • § 906 BGB regelt die Zulässigkeit von Emissionen und gewährt Ansprüche auf Geldausgleich oder Unterlassung im Hinblick auf künftige Immissionen; dieser Regelungsbereich umfasst nicht den Anspruch auf Ersatz bereits eingetretener Sachschäden. • Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, den die Rechtsprechung in Analogie zu § 906 Abs.2 BGB entwickelt hat und der insbesondere bei bereits entstandenen Schäden verschuldensunabhängig greift. • Diese billigkeitsorientierte Analogie darf im Rahmen des Streitschlichtungsgesetzes nicht dazu führen, die Klage der obligatorischen Streitschlichtung zu unterwerfen; hierfür fehlt ein besonderes Bedürfnis und es entstünde keine unbillige prozessuale Lage ohne eine solche Analogie. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich, das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist materiell nicht unzulässig wegen des Streitschlichtungsgesetzes, weil die geltend gemachte Zahlungsklage keine Streitigkeit im Sinne der in § 906 BGB geregelten Ansprüche darstellt. Der geltend gemachte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bleibt damit prozessual zulässig; in der Sache ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieses verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs für die konkret geltend gemachten Schäden vorliegen.