Urteil
23 O 89/04
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vertragsänderung kann durch schlüssiges Verhalten der Parteien bei fortgesetzter Geschäftsbeziehung zustande kommen.
• Die wiederholte Übersendung verminderter Abrechnungen und die rügelose Entgegennahme der Beträge durch die Klägerin kann als Angebot der Beklagten und als stillschweigende Annahme durch die Klägerin gewertet werden (§§ 145, 147, 146 BGB; § 362 HGB).
• Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel steht einer konkludenten Vertragsänderung nicht zwingend entgegen; sie kann durch schlüssiges Verhalten abgeändert oder durch eine später getroffene Aufhebungsvereinbarung aufgehoben werden.
• Nach § 87b HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen bestanden für die streitigen Zeiträume keine weitergehenden Provisionsansprüche; Verjährungsfristen sind zu beachten (§ 88 HGB; §§ 195, 199 BGB; Art.29 §6 EGBGB).
Entscheidungsgründe
Schlüssige Vertragsänderung durch konkludente Abrechnungen führt zum Wegfall höherer Provisionsansprüche • Eine Vertragsänderung kann durch schlüssiges Verhalten der Parteien bei fortgesetzter Geschäftsbeziehung zustande kommen. • Die wiederholte Übersendung verminderter Abrechnungen und die rügelose Entgegennahme der Beträge durch die Klägerin kann als Angebot der Beklagten und als stillschweigende Annahme durch die Klägerin gewertet werden (§§ 145, 147, 146 BGB; § 362 HGB). • Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel steht einer konkludenten Vertragsänderung nicht zwingend entgegen; sie kann durch schlüssiges Verhalten abgeändert oder durch eine später getroffene Aufhebungsvereinbarung aufgehoben werden. • Nach § 87b HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen bestanden für die streitigen Zeiträume keine weitergehenden Provisionsansprüche; Verjährungsfristen sind zu beachten (§ 88 HGB; §§ 195, 199 BGB; Art.29 §6 EGBGB). Die Klägerin, eine GmbH, war nach einem Agenturvertrag vom 19.07.1994 als Versicherungsagentur für die Beklagte tätig und erhielt für Rechtsschutzversicherungen zuvor hohe Abschlussprovisionen. Die Beklagte reduzierte ab 01.01.1996 die Provisionssätze und fertigte ab diesem Zeitpunkt entsprechende Abrechnungen, die die Klägerin entgegennahm, ohne zu reagieren. Die Parteien vereinbarten zum 30.06.1999 eine Aufhebungs- und ab 01.07.1999 eine Courtage-Vereinbarung, in der für Rechtsschutzversicherungen auf „unveränderte Sonderregelungen gemäß bisherigem Agenturvertrag“ verwiesen wurde. Nach Turbulenzen 2003 forderte die Klägerin rückwirkend die ursprünglich höheren Provisionen für Verträge von Ende 1998 bis Ende 1999 ein. Die Beklagte bestritt dies mit Verweis auf die geänderten Abrechnungen, schlüssiges Verhalten und die Abgeltungsklausel der Aufhebungsvereinbarung; teilweise sei zudem Verjährung eingetreten. Das Gericht entschied über die streitige Forderung von 15.935,13 EUR. • Klage ist unbegründet; der Klägerin stehen für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Provisionen/Mäklerlohn zu (§ 87b HGB i.V.m. vertraglichen Vereinbarungen). • Zwischen den Parteien trat zum 01.01.1996 eine Vertragsänderung zu geringeren Provisionssätzen durch konkludentes Verhalten entgegen dem bisherigen Agenturvertrag zustande (§§ 145, 147 BGB). • Die Beklagte hat die geänderten Abrechnungen über Monate vorgenommen; diese Abrechnungen und die daraufhin geleisteten Zahlungen sind als objektiver Erklärungswert ein Angebot zur künftigen Herabsetzung der Sätze. Die Klägerin hat durch jahrelange rügelose Entgegennahme und Schweigen den Antrag stillschweigend angenommen (§ 146 BGB; Leitgedanke § 362 HGB). • Das Formerfordernis der Schriftform in Nr.7 des Agenturvertrages steht einer schlüssigen Vertragsänderung nicht entgegen; eine Formerfordernis kann durch konkludentes Verhalten entfallen, und die Aufhebungsvereinbarung vom 30.06.1999 nahm zusätzlich die frühere Regelung weg. Die ergänzende Courtage-Vereinbarung enthält keine ausreichende Grundlage, dass die Rechtsschutzregelung vom Abgeltungsumfang ausgenommen wäre. • Soweit relevant verjährungsrechtliche Aspekte bestehen: Ansprüche von Versicherungsvertretern nach § 88 HGB verjähren in vier Jahren; für Zeiträume bis 30.06.1999 trat Verjährung teilweise ein; für ab 01.07.1999 geltende Makleransprüche gelten die zivilrechtlichen Verjährungsregeln (§§ 195,199 BGB) unter Beachtung von Art.29 §6 EGBGB. • Die Frage, ob ab 01.07.1999 Handelsvertreter- oder Maklerrecht anwendbar wäre, bedarf für das Ergebnis keiner Entscheidung, da die schlüssige Herabsetzung der Sätze und die Aufhebungsvereinbarung Ansprüche ausschließen. • Mangels hinreichender konkretisierter Gegenvorträge und Beweisangebote der Klägerin zur Ausnahme des Rechtsschutzbereichs von der Abgeltungsklausel war ihr Vortrag nicht ausreichend, um die geltend gemachten Mehransprüche zu begründen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die geltend gemachten Mehrprovisionen nicht. Das Gericht folgte der Auslegung, dass die Beklagte durch wiederholte veränderte Abrechnungen und die wiederholte Zahlung verminderter Beträge ein Angebot zur dauerhaften Herabsetzung der Provisionssätze abgegeben hat, das die Klägerin durch langjährige rügelose Entgegennahme stillschweigend angenommen hat. Die vertragliche Schriftformklausel hinderte die konkludente Änderung nicht, zumal die Parteien später eine Aufhebungsvereinbarung trafen, die frühere Regelungen aufhob. Teilweise waren Forderungen außerdem verjährt; unter Berücksichtigung all dessen war die Klage unbegründet und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.