Beschluss
2 O 73/20 ZV II
LG Mannheim 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:1013.2O73.20ZV.II.00
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Leitsätze
1. In Patentstreitsachen kommt eine Anordnung von Geheimnisschutz im Zwangsmittel- und Ordnungsgeldverfahren in Betracht, soweit dort erstmals geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeführt werden sollen.(Rn.45)
2. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz ist verfahrensbezogen. Regelungen für künftige Verfahren können mit ihm nicht getroffen werden. Sie bleiben dem künftigen Verfahren vorbehalten.(Rn.52)
3. Der Umstand, dass der Gläubiger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung der zu schützenden Informationen hat, schließt die Anordnung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz nicht aus.(Rn.65)
4. Dass der Schuldner vorliegend vollstreckbar zur Erteilung der Auskünfte und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, die teilweise Gegenstand des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes werden sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz wird die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung nicht berührt.(Rn.72)
Tenor
I. Die nachfolgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft
- Auskunft und Rechnungslegung über die Stückpreise sowie Liefermengen an […], inklusive der entsprechenden Belege (Tenor Ziff. IV. a) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]);
- Auskunft und Rechnungslegung über die Angebote der Schuldnerin an […] (Tenor Ziff. IV. b) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]);
- Auskunft und Rechnungslegung über die Gewinn- und Verlustrechnungen nach Gestehungskosten, inklusive der beigelegten Gewinn- und Verlustrechnungen (Tenor Ziff. IV. d) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]).
II. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Zwangsmittelverfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften, in das Verfahren eingeführten Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Landgericht Mannheim […] einschließlich etwaiger Vollstreckungsverfahren, außerhalb der Bemessung der dort festgestellten Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung von Schadensersatz und außerhalb eines sich ggf. anschließenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen außerhalb des hiesigen Zwangsmittelverfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkungen halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus verstehender Ziff. I durch rechtskräftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung beruht. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken.
III. Der Zugang zu den unter I. genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Gläubigerin beschränkt auf
a) folgende Personen der Gläubigerin:
-· […];
-· […];
-· […];
b) folgende Prozessbevollmächtigte bzw. patentanwaltlichen Berater der Gläubigerin:
-· […];
-· […];
-· […];
-· […];
c) folgenden externen rechtlichen Berater der Gläubigerin:
-· […].
IV. Der weitergehende Antrag auf Anordnung von Zugangsbeschränkungen für mündliche Verhandlungen in anderen Verfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Patentstreitsachen kommt eine Anordnung von Geheimnisschutz im Zwangsmittel- und Ordnungsgeldverfahren in Betracht, soweit dort erstmals geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeführt werden sollen.(Rn.45) 2. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz ist verfahrensbezogen. Regelungen für künftige Verfahren können mit ihm nicht getroffen werden. Sie bleiben dem künftigen Verfahren vorbehalten.(Rn.52) 3. Der Umstand, dass der Gläubiger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung der zu schützenden Informationen hat, schließt die Anordnung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz nicht aus.(Rn.65) 4. Dass der Schuldner vorliegend vollstreckbar zur Erteilung der Auskünfte und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, die teilweise Gegenstand des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes werden sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz wird die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung nicht berührt.(Rn.72) I. Die nachfolgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft - Auskunft und Rechnungslegung über die Stückpreise sowie Liefermengen an […], inklusive der entsprechenden Belege (Tenor Ziff. IV. a) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]); - Auskunft und Rechnungslegung über die Angebote der Schuldnerin an […] (Tenor Ziff. IV. b) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]); - Auskunft und Rechnungslegung über die Gewinn- und Verlustrechnungen nach Gestehungskosten, inklusive der beigelegten Gewinn- und Verlustrechnungen (Tenor Ziff. IV. d) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]). II. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Zwangsmittelverfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften, in das Verfahren eingeführten Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Landgericht Mannheim […] einschließlich etwaiger Vollstreckungsverfahren, außerhalb der Bemessung der dort festgestellten Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung von Schadensersatz und außerhalb eines sich ggf. anschließenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen außerhalb des hiesigen Zwangsmittelverfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkungen halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus verstehender Ziff. I durch rechtskräftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung beruht. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. III. Der Zugang zu den unter I. genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Gläubigerin beschränkt auf a) folgende Personen der Gläubigerin: -· […]; -· […]; -· […]; b) folgende Prozessbevollmächtigte bzw. patentanwaltlichen Berater der Gläubigerin: -· […]; -· […]; -· […]; -· […]; c) folgenden externen rechtlichen Berater der Gläubigerin: -· […]. IV. Der weitergehende Antrag auf Anordnung von Zugangsbeschränkungen für mündliche Verhandlungen in anderen Verfahren wird abgelehnt. I. Die Vollstreckungsschuldnerin (fortan: Schuldnerin) begehrt die Anordnung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz in einem von der Vollstreckungsgläubigerin (fortan: Gläubigerin) gegen sie eingeleiteten Zwangsmittelverfahren zur Erzwingung einer Auskunft/Rechnungslegung. Die Schuldnerin wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 18.05.2021 – … (fortan: Urteil), berichtigt durch Beschluss vom 08.06.2021, unter Ziff. IV des Tenors wegen Patentverletzung (dort als Beklagte zu 2) wie folgt verurteilt: „Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2012 begangen haben und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Kopien der Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) mit aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage von Kopien schriftlicher Angebote) mit aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer cc) den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger c) der betriebenen Werbung, mit aa) Werbeträgern bb) Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet cc) bei Internetwerbung den Schaltungszeiträumen der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie den Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschließlich Metatag-Werbung d) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tagen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschwärzt sein können.“ (die vom Geheimnisschutzantrag betroffenen Punkte sind durch Fettdruck kenntlich gemacht) Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar. Einer Aufforderung durch die Gläubigerin, der Verpflichtung aus Ziff. IV des Urteilstenors zu entsprechen, ist die Schuldnerin vollumfänglich nicht nachgekommen. Die Gläubigerin hat daher gegen die Schuldnerin die Verhängung von Zwangsmitteln beantragt. Die Schuldnerin macht geltend, bei den zu schützenden Informationen handle es sich um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG, deren Inhaberin sie sei. Die Informationen seien weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich. Die Kenntnis beschränke sich auf die Schuldnerin und bei ausgetauschten Informationen auf ihren jeweiligen Geschäftspartner. Ihnen komme ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zu. Aus der Kenntnis könnten Dritte erhebliche wirtschaftliche Vorteile im Wettbewerb oder in Geschäftsverhandlungen mit der Schuldnerin ziehen. Die zu schützenden Informationen habe die Schuldnerin durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit geschützt. Für in ihrem Unternehmen vorhandene unternehmensbezogene Informationen und personenbezogene Daten unterhalte die Schuldnerin ein einheitliches und umfassendes Datensicherheitskonzept mit räumlichen Zugangskontrollen und Zugangsbeschränkungen auf die zuständigen Mitarbeiter, mit Zugriffsbeschränkungen für den Zugang zu Daten auf die zuständigen Mitarbeiter mit Zugangskontrollen sowie mit Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und externen IT-Dienstleistern. Hinsichtlich der mit [ihrer Abnehmerin] und ihren eigenen Lieferanten ausgetauschten Informationen habe sie jeweils Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Interessen der Schuldnerin an Geheimhaltung überwögen die Interessen der Gläubigerin an unbeschränktem Zugang. Durch die Schutzmaßnahmen sei die Gläubigerin nicht daran gehindert, die Informationen zur Ermittlung und Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auszuwerten. Die Schuldnerin beantragt verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz mit den folgenden Anträgen: I. Die nachfolgenden Informationen von der Gläubigerin und ihren Vertretern geheim zu halten: - Auskunft und Rechnungslegung über die Stückpreise sowie Liefermengen an […], inklusive der entsprechenden Belege (Tenor Ziff. IV. a) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]) - Auskunft und Rechnungslegung über die Angebote der Schuldnerin an […] (Tenor Ziff. IV. b) aa) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]) - Auskunft und Rechnungslegung über die Gewinn- und Verlustrechnungen nach Gestehungskosten, inklusive beigelegten Gewinn- und Verlustrechnungen (Tenor Ziff. IV. d) des Urteils vom 18.05.2021 des LG Mannheim […]) II. Die vorbezeichneten Informationen sind von jedermann, der von ihnen aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis erhält, streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen außerhalb dieses gerichtlichen Verfahrens sowie einem eventuell späteren Schadenersatzverfahren nicht benutzt und nicht offengelegt werden. Etwas anderes gilt nur und erst dann, wenn und soweit der Verpflichtete nachweislich außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits von den geheimhaltungsbedürftigen Informationen Kenntnis erlangt hat. Einer Geheimhaltung bedarf es ferner generell dann nicht mehr, wenn und sobald künftig rechtskräftig entschieden werden sollte, dass die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen (vgl. Ziffer I.) kein Geschäftsgeheimnis sind oder wenn und sobald die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen in den einschlägigen Kreisen bekannt oder für diese ohne weiteres zugänglich werden. III. Die unter I. genannten Dokumente bzw. Dokumentenauszüge mit geheimhaltungsbedürftigem Inhalt dürfen ausschließlich allein den nachfolgend genannten Personen, und zwei namentlich mit ladungsfähiger Anschrift von der Gläubigerin zu identifizierenden Vertretern, zur Kenntnis gebracht werden: − Rechtsanwalt […], − Patentanwalt […] − Patentanwalt […] IV. Ausschließlich den unter III. genannten Wissensträgern seitens der Gläubigerin ist es gestattet, an den in der Sache 2 O 73/20 (ZV) ggf. stattfindenden mündlichen Verhandlungen, bei denen geheimhaltungsbedürftige Informationen offengelegt werden könnten, teilzunehmen. Nur ihnen dürfen die Aufzeichnungen und Protokolle über die vorbezeichneten Sitzungstermine überlassen werden. Dies gilt ebenfalls für mündliche Verhandlungen in anschließenden Rechtsstreitigkeiten, in denen diese geheimhaltungsbedürftige[n] Informationen offengelegt werden könnten. V. Gegen Personen, die schuldhaft eine geheimhaltungsbedürftige Information nach Ziffer I. gegenüber einer nicht als Wissensträger zugelassenen Person offenlegt oder nutzt, kann das Gericht für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 100.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen und sofort vollstrecken. Für nähere Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der beantragte Geheimnisschutz ist im tenorierten Umfang zu gewähren. 1. Der Geheimnisschutzantrag ist zulässig, soweit keine Zugangsbeschränkungen zu mündlichen Verhandlungen anderer Verfahren begehrt werden. a) Die Kammer ist für die Entscheidung über den im Zwangsmittelverfahren gestellten Geheimnisschutzantrag zuständig, weil das Zwangsmittelverfahren bei ihr anhängig ist. Eine verdrängende Zuständigkeit des Berufungsgerichts, vor dem das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren im zweiten Rechtszug anhängig ist, besteht nicht. Über die Anordnung von Beschränkungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG entscheidet das Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 GeschGehG zwar das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig. Jedenfalls im Rahmen der entsprechenden Anwendung des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes nach §§ 16 bis 20 GeschGehG gem. § 145a PatG in Patentstreitsachen ist Gericht der Hauptsache das Vollstreckungsgericht, soweit es um Geheimnisschutz im Zwangs- oder Ordnungsmittelverfahren geht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum GeschGehG soll die Regelung des § 20 Abs. 6 GeschGehG sicherstellen, dass das jeweils mit der Sache befasste Gericht über die Maßnahmen nach § 16 oder § 19 GeschGehG entscheiden kann (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 19/4724, S. 39). Dem liegt offensichtlich zugrunde, dass das ohnehin aktuell mit der Sache befasste Gericht die größte Sachnähe hat und daher über den Antrag entscheiden soll. Aufgrund dieser Zwecksetzung ist die Vorschrift im Rahmen ihrer entsprechenden Anwendung gem. § 145a PatG dahin auszulegen, dass Gericht der Hauptsache in diesem Sinne, soweit ein Geheimnisschutzantrag für beabsichtigten Vortrag in einem patentrechtlichen Zwangs- oder Ordnungsmittelverfahren in Rede steht, das mit der Vollstreckungssache befasste Vollstreckungsgericht ist. Das Berufungsgericht des Erkenntnisverfahrens ist zu diesem Zeitpunkt mit dem Vollstreckungsverfahren nicht befasst. Zum Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens hat es keinen Bezug. Die zu schützende Information soll Streitstoff im Vollstreckungsverfahren, nicht im Erkenntnisverfahren sein. b) Die Anordnung verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes entsprechend §§ 16 ff. GeschGehG kommt im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren in Betracht (BeckOK PatR/Kircher, 21. Ed. 15.7.2021, PatG § 145a Rn 22; ablehnend generell für den Gegenstand der Auskunft/Rechnungslegung Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap D Rn. 113; allerdings vor Einführung des § 145a S. 2 PatG in das Gesetzgebungsverfahren zu § 145a PatG). aa) Zwar sind die Regelungen zum verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz in ihrem originären Anwendungsbereich in Geschäftsgeheimnissachen auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten. So stellt § 16 GeschGehG darauf ab, dass bei Klagen das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann. § 19 Abs. 1 GeschGehG erweitert die Anordnungsbefugnis auf die dort genannten zusätzlichen Maßnahmen. § 19 Abs. 3 GeschGehG erstreckt die Wirkung der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig und der zusätzlichen Beschränkungen auf das Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl. 2021, GeschGehG § 19 Rn. 42; BeckOK GeschGehG/Gregor, 8. Ed. 15.3.2021, GeschGehG § 19 Rn. 51). Ob dieser Befund eine Anordnung in Zwangsvollstreckungsverfahren in Geschäftsgeheimnissachen ausschließt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl. 2021, GeschGehG § 19 Rn. 44; BeckOK GeschGehG/Gregor, 8. Ed. 15.3.2021, GeschGehG § 19 Rn. 51), kann jedoch dahinstehen. Für die Bestimmung der Reichweite der entsprechenden Anwendung der Vorschriften in Patentstreitsachen ist allein § 145a PatG maßgeblich. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschriften der §§ 16 bis 20 GeschGehG in ihrem originären Anwendungsbereich allein für das Erkenntnisverfahren gelten. Entscheidend ist vielmehr, ob sich § 145a PatG eine entsprechende Anwendung auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Patentstreitsachen entnehmen lässt. bb) Demnach kommt im Rahmen der entsprechenden Anwendung der §§ 16 bis 20 GeschGehG gem. § 145a PatG in Patentstreitsachen eine Anordnung von Geheimnisschutz auch im Zwangsmittel- und Ordnungsgeldverfahren in Betracht, soweit dort erstmals geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeführt werden sollen. Eine Einschränkung des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes auf das Erkenntnisverfahren lässt sich § 145a PatG nicht entnehmen. (1) Der Wortlaut des § 145a PatG erstreckt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes des GeschGehG u.a. auf Patentstreitsachen und nimmt hiervon – wegen des durch das Düsseldorfer Verfahren bereits vorhandenen Schutzes (vgl. Regierungsbegründung, BR-Drucks 19/25821, S. 57) – allein selbstständige Beweisverfahren aus. Der Begriff der Patentstreitsache ist weit zu verstehen. Er umfasst das Zwangsvollstreckungsverfahren und zwangsvollstreckungsrechtliche Klagen (vgl. Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, PatG § 143 Rn. 6; Kaess in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 143 Rn. 57; BeckOK PatR/Kircher, 21. Ed. 15.7.2021, PatG § 143 Rn. 15 aE). Eine Einschränkung der Anordnungsmöglichkeit auf Patentstreitsachen mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung lässt sich dem Wortlaut des § 145a PatG daher nicht entnehmen. (2) Die Gesetzesmaterialen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar heißt es in den Materialien zum GeschGehG (BT-Drs. 19/4724, S. 37 unten), eine Schutzentscheidung könne nur in einem kontradiktorischen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 20 Absatz 6 GeschGehG erlassen werden; weder könne ein Antrag auf eine Schutzentscheidung erstmals im Verfahren der Zwangsvollstreckung gestellt werden, noch könne eine solche Entscheidung aufgrund der notwendigen umfassenden Interessensabwägung im streng formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Organe der Zwangsvollstreckung erlassen werden. Ob diese Erwägungen auch für ein Zwangs- oder Ordnungsmittelverfahren Gültigkeit beanspruchen sollen, in dem das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht erst nach Anhörung des Gegners in einem kontradiktorischen Verfahren entscheidet und in das erstmals zu schützende Informationen eingeführt werden sollen, für deren Einführung im Erkenntnisverfahren keine Veranlassung bestand, kann dahinstehen. Aus den angeführten Gründen stünde jedenfalls eine fehlende Anordnungsmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen einer Anordnung in patentrechtlichen Zwangs- oder Ordnungsmittelverfahren nicht ohne weiteres entgegen. Die für die Reichweite der entsprechenden Anwendung allein maßgeblichen Gesetzesmaterialien zu § 145a PatG sprechen gegen eine Einschränkung der Möglichkeit, verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz anzuordnen, auf Erkenntnisverfahren in Patentstreitsachen. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 145a PatG entnehmen lässt, ging es dem Gesetzgeber bei der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 16 bis 20 GeschGehG auf Patentstreitsachen darum, dem besonderen Bedürfnis nach Geheimnisschutz gerade in Patentstreitsachen Rechnung zu tragen, weil dort bei den für Streitfragen relevanten Informationen häufig auch Geschäftsgeheimnisse betroffen seien und ihre Offenlegung vor Gericht notwendig zur Anspruchsbegründung oder zur Verteidigung sein könne. Als Beispiele nennen die Materialien u.a. die Offenlegung im Rahmen der Berechnung eines durch die Patentverletzung entstandenen Schadens oder bei einer Beweiserhebung nach § 139 Abs. 3 S. 2 PatG, dass die Herstellung eines Erzeugnisses auf einem anderen als dem patentgeschützten Verfahren beruht (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 19/25821, S. 57). Das Bedürfnis nach Schutz von Geschäftsgeheimnissen stellt sich jedoch im Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen. So kann im Ordnungsmittelverfahren zur Durchsetzung einer Unterlassung oder im Zwangsmittelverfahren zur Erzwingung einer Auskunft zu prüfen sein, ob eine dort erstmals angeführte Ausführungsform so ausgestaltet ist, dass sie vom Verbotstenor bzw. der Verurteilung zur Auskunft erfasst ist. c) Soweit die Schuldnerin im letzten Satz ihres Antrags Ziff. IV die Anordnung einer Zugangsbeschränkung für mündliche Verhandlungen in sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten auf bestimmte Personen begehrt, ist dieser Antrag unzulässig. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz ist verfahrensbezogen. Regelung für künftige Verfahren können mit ihm nicht getroffen werden. Sie bleiben dem künftigen Verfahren vorbehalten. Im Übrigen steht es den Beteiligten frei, sich in künftigen gemeinsamen Verfahren von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anordnung, dass in künftigen Verfahren ebenfalls nur die Prozessbevollmächtigten des aktuellen Verfahrens Zutritt zur mündlichen Verhandlung haben, ist damit unvereinbar. Einer Anhörung der Schuldnerin gem. § 20 Abs. 5 S. 3 GeschGehG vor der Ablehnung ihres Geheimnisschutzantrags in diesem Punkt bedurfte es nicht. Die Ablehnung berührt den Geheimnisschutz im hiesigen Verfahren nicht. 2. Der Geheimnisschutzantrag ist, soweit zulässig, begründet. a) Der Antrag auf Einstufung der antragsgegenständlichen Information als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 Abs. 1 GeschGehG hat in der Sache Erfolg. aa) Zwar beantragt die Schuldnerin nach dem Wortlaut des Antrags Ziff. I, die zu schützenden Informationen vor der Gläubigerin und ihren Vertretern geheim zu halten. Für eine Geheimhaltung gegenüber dem Gegner und seinen Prozessbevollmächtigten besteht keine rechtliche Grundlage. Aus der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Begehren lediglich auf eine Einstufung der genannten Information als geheimhaltungsbedürftig gerichtet ist, wobei als zusätzliche Maßnahme der Zugang gem. § 19 GeschGehG auf bestimmte Personen auf Seiten der Gläubigerin und ihrer Prozessbevollmächtigten beschränkt werden soll. bb) Die zu schützenden Informationen sind streitgegenständliche Informationen i.S.d. § 145a PatG. (1) Der Geheimnisschutz kommt sowohl für vom Kläger als auch für vom Beklagten in das Verfahren eingeführte Informationen in Betracht. Zwar sieht die Regelung des § 18 S. 2 GeschGehG vor, dass die Verpflichtungen aus der Anordnung des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes entfallen, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint. Dementsprechend bestimmt § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG, dass die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach Abs. 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden können. Dem mag im originären Anwendungsbereich des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes jeweils die Vorstellung zugrunde liegen, dass allein das Geschäftsgeheimnis des Klägers, aus dem er in der Geschäftsgeheimnissache vorgeht, Gegenstand des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes sein kann. Ob hieraus zu schließen ist, dass sich der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz in seinem originären Anwendungsbereich auf das streitgegenständliche Geschäftsgeheimnis beschränkt, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls für die entsprechende Anwendung in Patentstreitsachen stellt § 145a S. 2 PatG ausdrücklich klar, dass der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz dort für von beiden Parteien eingeführte Informationen zur Verfügung steht. Hiervon gehen die Gesetzesmaterialien zu § 145a PatG bereits vor der Aufnahme der Klarstellung aus. So identifizierte bereits der Regierungsentwurf bei Informationen zur Anspruchsbegründung und solchen zur Verteidigung gleichermaßen ein Schutzbedürfnis und wollte daher grundsätzlich alle vom Kläger und vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung in das Verfahren eingeführte Informationen erfassen (vgl. Regierungsbegründung, Drucksache 19/25821, S. 57). Allerdings kann nicht jede beliebige Information, die die Parteien in das Verfahren einführen möchten, zum Gegenstand des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes gemacht werden. Vielmehr muss es sich um eine Information handeln, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Bezug zum Streitstoff hat. Hierzu zählen nach dem Vorstehenden nicht nur Informationen zur Anspruchsbegründung, sondern auch diejenigen Informationen, die der Gegner zum Zwecke der Verteidigung zum Streitstoff machen möchte (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl. 2021, GeschGehG § 16 Rn. 25; BeckOK GeschGehG/Gregor, 8. Ed. 15.3.2021, GeschGehG § 16 Rn. 21). (2) Die antragsgegenständlichen Informationen haben Bezug zum Streitstoff des Zwangsmittelverfahrens. Die Schuldnerin möchte sie zum Zweck der Abwendung von Zwangsmitteln in das Verfahren einführen. Mit der Auskunftserteilung wird die Verhängung von Zwangsmitteln hinfällig. (3) Der Zugehörigkeit zum Streitstoff des Zwangsmittelverfahrens steht nicht entgegen, dass die zu schützenden Informationen Gegenstand der im Zwangsmittelverfahren zu erzwingenden Auskunft und Rechnungslegung sind. Zwar wendet sich die Gläubigerin vorliegend mit ihrem Zwangsmittelantrag allein gegen die Nichterteilung der Auskunft. Die Frage, ob eine ggf. im Verfahrensverlauf erteilte Auskunft ordnungsgemäß ist, ist derzeit nicht Gegenstand des Zwangsmittelverfahrens. Wie ausgeführt wird der maßgebliche Streitstoff jedoch nicht allein durch die Antragstellerseite festgelegt. Vielmehr gehört hierzu auch dasjenige, was der Gegner zum Streitstoff machen möchte. Durch die Vorlage im Zwangsmittelverfahren kann die Schuldnerin daher die Auskunft zum Streitstoff des Zwangsmittelverfahrens machen, indem sie hierauf den Einwand der (zur Abwendung von Zwangsmitteln erfolgten) Leistung stützt. (4) Der Umstand, dass die Gläubigerin einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung der zu schützenden Informationen hat, schließt die Anordnung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz nicht aus. (a) Voraussetzung für den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz ist nach dem Wortlaut der Regelung des § 16 Abs. 1 GeschGehG allein, dass es sich um ein geheimhaltungsbedürftiges Geschäftsgeheimnis handelt. Eine Differenzierung danach, ob dem Gegner möglicherweise ein Anspruch auf Zugang zu dem Geschäftsgeheimnis zusteht, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen. Einer solchen Differenzierung steht zudem § 16 Abs. 3 GeschGehG entgegen, der zeigt, dass die Einstufung als Geschäftsgeheimnis auch dessen Sicherung gegenüber verfahrensfremden Dritten dient. Der damit verbundene Schutz kann daher nicht davon abhängen, ob der Gegner einen Anspruch auf Zugang zu den zu schützenden Informationen hat. Dass bestimmte Personen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Zwecken haben, ändert zudem am Charakter der Information als Geschäftsgeheimnis grundsätzlich nichts. (b) Die Gesetzesmaterialien zu § 145a PatG sprechen ebenfalls dagegen. Als Beispiel für den Gegenstand einer Geheimnisschutzanordnung ist dort Vortrag zur Begründung von Lizenzbedingungen als FRAND-gemäß genannt, ohne dass danach differenziert würde, ob der Gegner einen Anspruch auf Offenlegung der zugrundeliegenden Information hat (vgl. Regierungsbegründung vom 13.01.2021, BT-Drucks. 19/25821, S. 57). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Diskussion von materiell-rechtlichen Vorlagepflichten kannte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Kap E Rn. 531 ff.; grundsätzlich verneinend OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn.157 ff. – Datenpaketverarbeitung – unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31. März 1971 – VIII ZR 198/69 –, juris Rn. 10). Als weiteres Beispiel erwähnt die Regierungsbegründung Vortrag zur Berechnung eines durch die Patentverletzung eingetretenen Schadens, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um Vortrag nach der Berechnungsmethode des eigenen Schadens des Patentinhabers, nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie oder nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns handelt und von wem der Vortrag gehalten wird. Auch wenn es unüblich ist, ist es durchaus denkbar, gegen einen Patentverletzer im Wege der Stufenklage vorzugehen. Entschließt sich der Patentverletzer dazu, die auf den Verletzergewinn bezogenen Auskünfte zu Erfüllungszwecken in das Verfahren einzuführen, um eine Verurteilung zur Auskunft/Rechnungslegung abzuwenden und das Verfahren zu verkürzen, ist nicht ersichtlich, dass solche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers vom Geheimnisschutz ausgenommen sein sollen. (c) Letztlich kann das Vorstehende im Streitfall jedoch dahinstehen. Selbst wenn der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz zu versagen wäre, wenn er Informationen betrifft, auf deren Erteilung die anderen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch haben, kann das jedenfalls bei einem lediglich zweckgebundenen Anspruch auf die Informationen nicht ohne weiteres gelten. Jedenfalls dort ist ein zusätzlicher verfahrensrechtlicher Geheimnisschutz, der nicht im Widerspruch zur Zweckbindung und den Befugnissen des Auskunftsgläubigers steht, nicht ausgeschlossen. (aa) Vorliegend ist der in Rede stehende Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung zweckgebunden. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte, aus § 242 BGB abgeleitete allgemeine Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch dient dem Zweck, dem Verletzten die Schadensermittlung und –berechnung sowie die Plausibilisierung der hierzu erteilten Angaben zu ermöglichen. Der gesetzliche Auskunftsanspruch gem. § 140 b Abs. 1, Abs. 3 PartG dient darüber hinaus dem Zweck, dem Berechtigten Kenntnis von weiteren potentiellen Patentverletzern in der Lieferkette zu verschaffen. Allein zu den genannten Zwecken werden die jeweiligen Angaben geschuldet. Zu anderen Zwecken darf der Auskunftsgläubiger die erhaltenen Informationen nicht verwenden. Vielmehr ist er dem Auskunftsschuldner aus dem zugrundeliegenden Auskunftsschuldverhältnis aufgrund der Zweckbindung der erteilten Auskünfte verpflichtet, die Auskünfte nur zu den genannten Zwecken auszuwerten und zu verwenden. Aus dem Auskunftsschuldverhältnis ist der Auskunftsgläubiger ferner verpflichtet, auf schützenswerte Belange des Auskunftsschuldners angemessene Rücksicht zu nehmen. Dies umfasst die Verpflichtung, erhaltene Informationen, die Geschäftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners betreffen, vertraulich zu behandeln. Die zweckgebundene Auskunftserteilung nimmt ihnen nicht den Charakter als Geschäftsgeheimnisse, sondern verschafft dem Auskunftsgläubiger lediglich zweckgebundenen Zugang. Der Auskunftsgläubiger darf die Geschäftsgeheimnisse seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren, als dies für eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig ist, und muss die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten. Dritten gegenüber darf er die Geschäftsgeheimnisse nicht offenlegen. (bb) Zu den materiell-rechtlichen Befugnissen des Auskunftsgläubigers stehen die Wirkungen der Anordnung eines verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes nicht im Widerspruch. Nach § 16 Abs. 2 GeschGehG hat die Anordnung die Wirkung, dass die Beteiligten die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln müssen und sie nicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nutzen oder offenlegen dürfen, es sei dann, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Zur Nutzung innerhalb des Verfahrens in diesem Sinne zählt bei Geschäftsgeheimnissen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs in das Verfahren eingeführt werden, auch deren zweckentsprechende Auswertung und Verwendung im Rahmen des Auskunftszwecks, selbst wenn das Ergebnis der Auswertung für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung ist. Andernfalls würde der Zweck der Einführung der Auskunft/Rechnungslegung in das Verfahren, nämlich die geschuldete Leistung ggf. zum Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung zu erbringen, nicht erreicht. Zur zweckentsprechenden Auswertung und Verwendung darf sich der Auskunftsgläubiger wie sonst auch Mitarbeitern und externer Hilfspersonen bedienen, deren Heranziehung hierfür notwendig ist. Die Wirkungen des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes stehen daher nicht im Widerspruch zum materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch des Auskunftsgläubigers. Gleiches gilt für die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 1 GeschGehG als zusätzliche Maßnahme des Geheimnisschutzes den Zugang auf bestimmte Personen zu beschränken. Stellt sich im Fall einer angeordneten Zugangsbeschränkung zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass bisher nicht berücksichtigte Personen für eine zweckentsprechende Auswertung ebenfalls Kenntnis der Informationen benötigen, kann der Kreis der zugangsberechtigten Personen erweitert werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 GeschGehG). (5) Der Umstand, dass die Schuldnerin vorliegend vollstreckbar zur Erteilung der Auskünfte und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, die teilweise Gegenstand des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes werden sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz wird die materiell-rechtliche Reichweite der Verurteilung nicht berührt (a.A. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734 Rn. 12 - Cholesterinsenker). (a) Dies folgt bereits daraus, dass der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz den Inhalt der Verurteilung nicht abändert. (b) Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz steht aber auch sonst nicht im Widerspruch zur Reichweite der Verurteilung. (aa) Die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung ist im Streitfall, wie regelmäßig in Patentverletzungsstreitigkeiten, allein zum Zweck der Identifizierung weiterer Patentverletzer bzw. zum Zweck der Schadensermittlung und Schadensberechnung und, soweit die geschuldeten Angaben darüber hinausgehen, zu dem Zweck erfolgt, dem Auskunftsgläubiger die Plausibilisierung der zu Schadensermittlung und Schadensberechnung erteilten Angaben zu ermöglichen. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Tenor folgt diese Zweckbindung vorliegend aus der zur Auslegung heranzuziehenden Urteilsbegründung. Dort werden als Grundlage der Verurteilung der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechnungslegungsanspruch und § 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG angeführt, die nach dem Vorstehenden der beschriebenen Zweckbindung unterliegen. (bb) Die zweckgebundene Verurteilung lässt, soweit davon Geschäftsgeheimnisse der Auskunftsschuldnerin betroffen sind, deren Charakter als Geschäftsgeheimnis nicht entfallen. Die Verurteilung verschafft dem Auskunftsgläubiger lediglich zweckgebundenen Zugang zu den erfassten Auskunfts- und Rechnungslegungsgegenständen. (cc) Die Wirkungen der Anordnung des Geheimnisschutzes nach § 16 Abs. 2, § 18 GeschGehG schließen die zweckentsprechende Verwendung der betroffenen Geschäftsgeheimnisse nicht aus. Wie oben erörtert, lässt die Anordnung des verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes die Verwendung der zu schützenden Informationen entsprechend dem Zweck der Auskunft und Rechnungslegung zu. (dd) Die Wirkungen der Anordnungen des Geheimnisschutzes führen auch sonst nicht zu Einschränkungen, die im inhaltlichen Widerspruch zur Verurteilung stünden. Gleiches gilt für Zugangsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG. Wie oben ausgeführt ergeben sich aus dem Auskunftsschuldverhältnis Verpflichtungen des Auskunftsgläubigers für den Umgang mit den erhaltenen Informationen, die der Absicherung der Zweckbindung und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Auskunftsschuldners dienen. Diese Verpflichtungen werden durch die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung nicht berührt. Gegenstand der Verurteilung ist nur der zweckgebundene Zugang des Auskunftsgläubigers zu den im Tenor angeführten Auskunftsgegenständen. Pflichten des Auskunftsgläubigers aus dem Auskunftsschuldverhältnis schränkt die Verurteilung nicht ein. Der Umstand, dass der Auskunftsgläubiger dem Auskunftsschuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die aufgrund des Urteils erhaltenen Auskünfte zweckwidrig etwa zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen verwendet oder nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert, setzt die Pflichtenbindung gerade voraus. Zwar kann die Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Personen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG zu weit gehen und auch Personen erfassen, die der Auskunftsgläubiger zur Auswertung der Informationen heranziehen darf. Einen ggf. ursprünglich zu eng gezogenen Kreis der zugangsberechtigten Personen kann der Auskunftsgläubiger im Fall des angeordneten Geheimnisschutzes bei Bedarf jedoch erweitern lassen (§ 20 Abs. 2 S. 2 GeschGehG) (ee) Ob der Schuldner bereits im Erkenntnisverfahren die Möglichkeit hatte, materiell-rechtliche Verpflichtungen des Auskunftsgläubigers zum Umgang mit den erhaltenen Informationen, die dem Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse und der Absicherung der Zweckbindung der Auskunftserteilung und Rechnungslegung dienen, etwa in Form von Auflagen titulieren zu lassen, ist ohne Belang. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz ist ein zusätzlicher Schutzmechanismus, der neben den materiell-rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen tritt. Er wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei auch materiell-rechtliche Möglichkeiten zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse hat oder gehabt hätte. (c) Ohne Bedeutung ist weiter, ob der Auskunftsschuldner bereits im Erkenntnisverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, mit Blick auf die zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz zu beantragen. Ein erstmaliger Geheimnisschutzantrag im Zwangsvollstreckungsverfahren mag allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller bereits im Erkenntnisverfahren Veranlassung zu einer solchen Antragstellung hatte. Eine solche Veranlassung bestand im Streitfall jedoch nicht, weil die Schuldnerin die Informationen nicht zum Gegenstand des Streitstoffes des Erkenntnisverfahrens gemacht hat. (6) Eine ungerechtfertigte Privilegierung des rechtsuntreuen Schuldners gegenüber demjenigen Schuldner, der die Auskunft wie geboten erteilt, ohne dass er hierzu durch Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens angehalten wird, ist mit der Gewährung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz nicht verbunden. Verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen ist es immanent, dass sie nur in Anspruch genommen werden können, wenn es zu einem Verfahren gekommen ist. So steht dem Berechtigten eines standardessentiellen Patents der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz gem. § 145a PatG für den Inhalt von Drittlizenzverträgen, den er zur Rechtfertigung der FRAND-Gemäßheit der dem Benutzer angebotenen FRAND-Lizenz benötigt, ebenfalls erst dann zur Verfügung, wenn er gegen den Benutzer eine Patentverletzungsklage erhoben hat. Gleichermaßen erhält ein potentieller Verletzer, der sich nach Maßgabe des § 139 Abs. 3 S. 1 PatG gegen einen Patentverletzungsvorwurf zur Wehr setzen möchte, den verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz erst dann, wenn er wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen worden ist. Dass in beiden Konstellation die zur Anspruchsbegründung bzw. zur Verteidigung erforderlichen Informationen auch außerhalb eines Gerichtsverfahren ggf. unter Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung hätten erteilt werden können, schließt den späteren verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz nicht aus. Eine verspätete Auskunftserteilung im Zwangsmittelverfahren bleibt im Übrigen für den Auskunftsschuldner nicht folgenlos. Erklärt der Gläubiger daraufhin das Zwangsmittelverfahren für erledigt, hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Recht, die geschuldete Auskunft erst im Zwangsmittelverfahren zu erteilen und bis zur Gewährung von Geheimnisschutz hinauszuzögern, hat der Schuldner nicht. Das schließt jedoch die Gewährung von verfahrensrechtlichem Geheimnisschutz nicht aus, wenn es zu einem Zwangsmittelverfahren kommt. cc) Die im vorliegenden Fall zu schützenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 GeschGehG i.V.m. § 145a PatG. (1) Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. (2) Die zu schützenden Informationen sind weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich. Zwar kennen […] als Abnehmerin die Angebots- und Lieferpreise und die Lieferanten der Schuldnerin deren Einkaufspreise. Andere Abnehmer oder andere Lieferanten kennen die Preise jedoch nicht. Weder die Abnehmerin noch die Lieferanten haben zudem ohne weiteres Zugriff auf die Preise der Schuldnerin mit der anderen Handelsstufe. In Ermangelung ihrer Zugänglichkeit haben die Informationen einen wirtschaftlichen Wert. Jede Handelsstufe könnte aus der Kenntnis der Preise in der vor- bzw. nachgelagerten Stufe einen wirtschaftlichen Nutzen bei der Verhandlung von Konditionen erzielen oder bei Kenntnis der Endabnehmer oder der Vorlieferanten die Geschäfte unter Ausschluss des Zwischenhändlers unmittelbar selbst tätigen. Bei Kenntnis der Preisstruktur der Schuldnerin könnten deren Wettbewerber zudem Wettbewerbsvorteile erlangen, indem sie die Schuldnerin gezielt unterbieten. Spiegelbildlich hätte die Schuldnerin durch Bekanntwerden der zu schützenden Informationen einen wirtschaftlichen Nachteil. Die Schuldnerin hat demnach ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. (3) Die Schuldnerin hat hinreichende Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Informationen unterhalten. (a) Für den Schutz von Informationen, die vor dem Inkrafttreten des GeschGehG nach § 17 UWG a.F. geschützte Geschäftsgeheimnisse gewesen sind, bedarf es angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG erst ab dem Inkrafttreten des GeschGehG am 26.04.2019. Andernfalls läge eine nicht zu rechtfertigende Rückwirkung vor (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 17483 Rn. 39 mwN). Zuvor waren solche Maßnahmen für einen Schutz nach § 17 UWG a.F. nämlich nicht vorgesehen. Für eine gewollte Rückwirkung gibt es zudem keine Anhaltspunkte. (b) Die Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Geheimhaltung der in ihrem Unternehmen vorhandenen Daten durch organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen absichert. So seien das Betriebsgebäude und die einzelnen Funktionsbereiche durch Zutrittsberechtigung gesichert, die es nur solchen Personen erlaubten, Abteilungen zu betreten, die dort arbeiteten. Ebenso sei der Zugriff auf elektronische Daten durch die Vergabe von Zugangsrechten auf diejenigen Mitarbeiter beschränkt, die mit den Daten arbeiteten. Mit den Mitarbeitern und externen IT-Dienstleistern seien Geheimhaltungsvereinbarungen vereinbart. Mit Hilfe dieser Maßnahmen seien insbesondere die Kalkulationen und die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Belege zu den einzelnen Informationen derart geschützt, dass nur ein begrenzter Kreis an Personen Zugriff zu den Informationen habe. Gleiches gelte für sämtliche Informationen zu den Einkaufs- und Verkaufspreisen. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage KAP ZV 1) glaubhaft gemachten Angaben bestehen nicht. (c) Die Schuldnerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass sie mit ihren Lieferanten und ihrer Abnehmerin, der […], Geheimhaltungsvereinbarung über den Inhalt der Geschäftsabschlüsse und -verhandlungen abgeschlossen hat. Hiervon sind die Angebots- und Lieferpreise gegenüber der [Abnehmerin] mit den Angebots- und Liefermengen (Tenor des Verletzungsurteils Ziff. IV. a) bzw. b) aa)) und die an ihre Lieferanten gezahlten Einkaufspreise, die Teil der Gestehungskosten sind (Tenor Ziff. IV. d)), erfasst. (aa) Ziff. 11 des vorgelegten Rahmenvertrags der Schuldnerin mit der Einkaufsgesellschaft […] der [Abnehmerin] lautet: „11.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet vertraulich zu behandeln, Insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung Ist ausgeschlossen. Vertrauliche Informationen sind • der Vertragsschluss und -inhalt; • im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelte oder entstandene Informationen; • sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von der anderen Partei oder einer Gesellschaft der […] Gruppe oder über die andere Partei oder eine Gesellschaft der […] Gruppe im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, sowie • die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisatorische Abläufe bei den Parteien oder einer Gesellschaft der […] Gruppe.“ Der Umfang der Geheimhaltungsverpflichtungen deckt in Punkt 1 unmittelbar die vereinbarten Liefer- und Verkaufspreise mit den vereinbarten Mengen ab. Die Punkte 2 und 3 erfassen die Lieferzeiten, die Angebotsmengen, die Angebotszeiten und die Angebotspreise. Die in Ziff. 11.2 enthaltenen Ausnahmen stellen die Geheimhaltungsvereinbarung nicht in Frage. Sie gehen nicht über sachlich gerechtfertigte Ausnahmen hinaus. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Vertraulichkeit nicht solche Informationen erfasst, die bereits bekannt waren, von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden oder unabhängig von der anderen Partei entwickelt oder in Erfahrung gebracht werden. Ebenso ist unschädlich, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, soweit die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und gegenüber entsprechend schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt. Die vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung bestehende Möglichkeit der Offenlegung gegenüber anderen Gesellschaften der […]-Gruppe ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie auch dann ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien benutzt werden dürfen. Das Recht zur Offenlegung, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht, versteht sich von selbst. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines leitenden Mitarbeiters der [Abnehmerin] (Anlage KAP ZV 5) und von Auszügen aus der aktuellen Vereinbarung (Anlage KAP ZV 4) glaubhaft gemachten Angaben bestehen nicht. Die Kammer hält es zudem für hinreichend glaubhaft, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung auch solche Geschäftsvorfälle erfasst, die noch unter früheren Rahmenverträgen abgewickelt worden sind, wie die Schuldnerin geltend macht. Ob eine solche rückwirkende Vereinbarung die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des GeschGehG rückwirkend schaffen, in dem die schützende Information bereits vorlag, aber keine aktuellen Geheimhaltungsmaßnahmen vorlagen, kann dahinstehen. Die Kammer hält es jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich, dass auch vor der aktuellen Vertraulichkeitsvereinbarung eine Geheimhaltung zumindest einer konkludenten Übereinkunft und der gelebten Praxis zwischen den Parteien entsprach. Dafür spricht, dass nach der eidesstattlichen Versicherung des leitenden […]-Mitarbeiters [der Abnehmerin] sämtliche Einkaufskonditionen mit den einzelnen Lieferanten sowohl intern als auch bei den Lieferanten streng vertraulich gehandhabt und insbesondere nicht anderen Lieferanten bekannt würden, um den Wettbewerb nicht zu gefährden. Lieferantenangebote und insbesondere Einkaufspreise gehörten bei [der Abnehmerin] zur höchsten Sicherheitsstufe und seien durch entsprechende digitale und analoge Zugriffsbeschränkungen nur einem begrenzten und ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich. Es ist plausibel, dass [die Abnehmerin] die beschriebene Geheimhaltungspraxis schon aus eigenem Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb unter potentiellen Lieferanten betreibt und dass die Lieferanten daher mit Recht von einer vertraulichen Behandlung ihrer Liefer- und Angebotskonditionen als stillschweigender gemeinsamer Geschäftsgrundlage der Geschäftsbeziehung ausgehen konnten. (bb) Die Einkaufsbedingungen der Schuldnerin sehen folgende Vertraulichkeitsverpflichtung (Anlage KAP ZV 7) vor: “22. Confidentiality 22.1 The supplier has to keep the content of any negotiations with us and/or with any purchase order, including information relating to technical information, know-how, client lists, sales and marketing plans and all information acquired in connection with the negotiations and any contractual relation with us (hereinafter "confidential information") confidential and shall not disclose any part thereof to any entity or third party and shall not use the confidential information for any other purpose as agreed in the individual purchase order. The supplier shall furthermore cause his employees to fulfill the confidentiality obligation. 22.2 The confidentiality obligation shall continue to be valid for 5 years after the expiry or termination of the individual purchase contract between us and the supplier.” Die Geheimhaltungsverpflichtung erfasst die für die gelieferten Produkte vereinbarten und gezahlten Preise nebst den Mengen. Die Verwendung der Vertraulichkeitsverpflichtung in den schriftlichen Einkaufsbedingungen bei Lieferungen ab dem Zeitraum seit Februar 2019 wird durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines leitenden Mitarbeiters der Lieferantin (Anlage KAP ZV 6) glaubhaft gemacht. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung (Anlage KAP ZV 6) und von Auszügen der Lieferbedingungen (Anlage KAP ZV 7) glaubhaft gemachten Angaben zu Inhalt und Bestehen der Vertraulichkeitsverpflichtung bestehen nicht. Ob, wie behauptet und sich der eidesstattlichen Versicherung (Anlage KAP ZV 6) entnehmen lässt, eine inhaltsgleiche mündliche Vertraulichkeitsvereinbarung vor der Verschriftlichung seit Februar 2019 bestand, kann dahinstehen. Wie bereits erörtert müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erst seit Inkrafttreten des GeschGehG am 26.04.2019 getroffen werden. (d) Die vorstehenden Maßnahmen genügen den Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Ein optimaler Schutz ist hierfür nicht erforderlich. dd) Die Schuldnerin ist Inhaberin der Geschäftsgeheimnisse. Dass die Angebots- und Lieferpreise bzw. die Einstandspreise zugleich Geschäftsgeheimnisse der [Abnehmerin] bzw. der Lieferanten der Schuldnerin sind, steht dem nicht entgegen. Die Geschäftsgeheimnisse mehrerer Personen können sich auf die gleiche Information beziehen. ee) Ist das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses glaubhaft gemacht, ist die betroffene Information regelmäßig als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, ohne dass es hierfür einer eingehenden Interessensabwägung oder weiteren Bewertung des Geschäftsgeheimnisses bedürfte (vgl. BeckOK GeschGehG/Gregor, 8. Ed. 15.03.2021, § 16 Rn. 31). Unabhängig davon überwiegen die berechtigten Interessen der Schuldnerin an der Geheimhaltung der zu schützenden Informationen die berechtigten Interessen der Gläubigerin. Die Gläubigerin ist durch den Geheimnisschutz nicht darin eingeschränkt, die zu schützenden Informationen zum Zweck der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Schuldnerin auf Leistung von Schadensersatz und zum Zweck der Verfolgung von weiteren Patentverletzungen auszuwerten. Zu anderen Zwecken darf sie die Informationen nicht verwenden. Ein schützenswertes Interesse, sie an Dritte außerhalb der Zweckbindung weiterzugeben, hat sie nicht. b) Der Antrag auf zusätzliche Maßnahmen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GeschGehG hat in der Sache Erfolg. aa) Ob der Zugang zu den glaubhaftgemachten Geschäftsgeheimnissen auf bestimmte Personen eingeschränkt wird, beurteilt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der betroffenen (verfahrens-)grundrechtlichen Rechtspositionen. Einzustellen in die Abwägung sind insbesondere das Recht der anderen Partei auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Eine Beschränkung des Zugangs ist kommt nur in Betracht, wenn und soweit auf dieser Grundlage das Interesse der antragstellenden Partei an der Geheimhaltung das Recht der anderen Partei auf rechtliches Gehör übersteigt (vgl. BeckOK GeschGehG/Gregor, 8. Ed. 15.3.2021, GeschGehG § 19 Rn. 12-16). bb) Vorliegend überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin an den gem. Ziff. I geheim zu haltenden Informationen. Bei den zu schützenden Information handelt es sich um Informationen, deren Offenlegung gegenüber Dritten oder deren zweckwidrige Verwendung der Schuldnerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile beifügen könnte. So könnten Wettbewerber die Schuldnerin bei ihren Abnehmern gezielt unterbieten. Ihre Abnehmer könnten in Kenntnis der Einkaufspreise versuchen, deren Margen zu reduzieren, oder sogar unter Umgehung der Schuldnerin Geschäftsbeziehungen zu deren Lieferanten aufbauen. Auf der anderen Seite handelt es sich um Informationen, zu deren Geheimhaltung und ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Auskunfts- und Rechnungslegungszwecks die Gläubigerin ohnehin materiell-rechtlich aus dem Auskunftsschuldverhältnis verpflichtet ist. Um diese Verpflichtung abzusichern und die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung oder Offenlegung zu minimieren, ist die Gläubigerin gehalten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Informationen zu ergreifen. Daher darf die Gläubigerin, wie erörtert, die zu schützenden Informationen nur denjenigen Mitarbeitern und externen Beratern zur Verfügung stellen, die sie für eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung benötigen und die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Zugangsbeschränkungen decken sich daher mit den ohnehin bestehenden materiell-rechtlichen Pflichten der Gläubigerin. Die Gläubigerin ist hierdurch weder gehindert, die Informationen zweckentsprechend zu verwenden, noch daran, eine ggf. nicht ordnungsgemäße Erteilung zum Gegenstand eines Zwangsmittelverfahrens zu machen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin die Interessen der Gläubigerin. Sollte für die zweckentsprechende Auswertung und Verwendung der Informationen die Hinzuziehung weiterer Personen erforderlich sein, kann der Kreis der zugangsberechtigten Personen jederzeit erweitert werden. cc) Die Anordnung einer Zugangsbeschränkung ist nur für im Verfahren vorgelegte Dokumente möglich. Eine Zugangsbeschränkung für ggf. außerhalb des Verfahrens übergebene Informationen ermöglicht § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht. Gegenstand des Geheimnisschutzes und der zusätzlichen Maßnahmen gem. § 19 GeschGehG können nur diejenigen Informationen sein, die in das Verfahren mit Bezug zum Streitstoff eingeführt werden. Dies hat die Kammer in Ziffer III des Beschlusstenors klargestellt. Hierin ist keine teilweise Zurückweisung zu sehen, weil der Antrag der Schuldnerin in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte in diesem Sinne auszulegen ist. dd) Der Kreis der festgelegten zugangsberechtigten Personen entspricht den von den Parteien ins Auge gefassten Vertretern der Gläubigerin. Die Schuldnerin hat bereits in ihrem Geheimnisschutzantrag, soweit ihr dies möglich gewesen ist, zugangsberechtigte Personen auf Seiten der Gläubigerin benannt und sich ausdrücklich bereit erklärt, auf Anregung der Gläubigerin weitere mit Namen und ladungsfähiger Anschrift identifizierte Wissensvertreter auf Seiten der Gläubigerin zuzulassen, die Zugang zu den Informationen benötigen, wie beispielsweise Sachverständige. Die Gläubigerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.09.2021 weitere Wissensvertreter auf ihrer Seite mit ladungsfähiger Anschrift und einer Begründung für ihre Einbeziehung mitgeteilt. Der Einbeziehung dieser Personen ist die Schuldnerin nicht entgegengetreten. 3. Soweit die Schuldnerin als zusätzliche Maßnahme eine Beschränkung des Zugangs zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung im Zwangsmittelverfahren beantragt, besteht keine Veranlassung hierüber zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist bisher nicht anberaumt. Über die beantragte zusätzliche Maßnahme kann im Vorfeld noch entschieden werden, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt werden sollte. Für die vorsorgliche Anordnung der Maßnahme, obwohl noch keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, besteht kein Bedürfnis. Einer Anhörung der Schuldnerin bedurfte es hierzu nicht. Ihr Antrag wird insoweit nicht abgelehnt. Über ihn wird rechtzeitig im Vorfeld entscheiden werden, falls eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte. Sollte wie regelmäßig über den Zwangsmittelantrag nicht mündlich verhandelt werden, wird die beantragte zusätzliche Maßnahme hinfällig. Anhaltspunkte, dass der Antrag so zu verstehen wäre, dass selbst im Fall einer nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung über ihn entschieden werden soll, bestehen nicht. 4. Die gem. § 20 Abs. 5 S. 2 GeschGehG erforderlichen Hinweise hat die Kammer an die entsprechende Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 145a PatG angepasst. Soweit die Schuldnerin einen weitergehenden Inhalt vorgeschlagen hat, ist dem nicht zu entsprechen. Einen weitergehenden Inhalt erfordert § 20 Abs. 5 S. 2 GeschGehG nicht, wonach lediglich auf die Wirkungen der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 GeschGehG und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 GeschGehG hinzuweisen ist. Soweit die Hinweise hinter dem von der Schuldnerin vorgeschlagenen Umfang zurückbleiben, liegt hierin keine teilweise Zurückweisung des Geheimnisschutzantrags. Die Hinweise erfolgen von Amts wegen. Eines förmlichen Antrags, der teilweise zurückgewiesen werden könnte, bedarf es insoweit nicht. Vorschläge der antragstellenden Partei zur Formulierung sind daher nur Anregungen. Soweit ihnen nicht entsprochen wird, wird hiermit keine Entscheidung über einen Antrag getroffen.