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Urteil

2 O 35/16

LG Mannheim 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2019:1008.2O35.16.00
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Leitsätze
1. Die Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen Herrichtens einer Sache kann sich schon daraus ergeben, dass die Sache aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit schlechthin - wirtschaftlich sinnvoll - ausschließlich zu einer patentgemäßen Verwendung geeignet ist; zumindest unter diesen Umständen kommt es nicht auf den Vorsatz des Handelnden hinsichtlich der patentgemäßen Verwendung an.(Rn.54) 2. Kommt eine andere als die patentgemäße Verwendung der Sache in Betracht, liegt ein sinnfälliges Herrichten mindestens dann vor, wenn dem Anbieter bekannt ist, dass das Erzeugnis von den Abnehmern in der ganz überwiegenden Zahl der Lieferungen patentgemäß verwendet werden wird und seine technische Gestaltung vom Anbieter gerade (auch) dafür gewählt worden ist.(Rn.63) 3. Bei Verletzung eines Verwendungspatents bestehen sowohl ein Anspruch auf Rückruf als auch ein Anspruch auf Vernichtung zumindest solcher Erzeugnisse, deren sinnfällige Herrichtung für eine patentierte Verwendung sich schon aus ihrer technischen Gestaltung ergibt.(Rn.70)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, einen endlos ausgeführten Riemen zur Verwendung in einer Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen in einer Gefäßinspektionsmaschine, der zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren Riemen Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert, und der einen Treibriemen und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage umfasst, wobei der Treibriemen auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und einen mittig verlaufenden Längssteg aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei die Auflage aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente aus einem sterilisierbaren Material bestehen, die mit den Gefäßen in Eingriff einbringbare Oberfläche der Auflage aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen gebildet wird, alle die Oberfläche der Auflage bildenden Elementen in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind, die Elemente mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, die Elemente in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und die Elemente benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei - die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 31. August 2013 zu machen sind, - der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 31. August 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 2012 bis zum 30. August 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31. August 2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von - 400.000 € hinsichtlich der Verurteilung zu I.1., 4. und 5. (Unterlassung, Vernichtung, Rückruf), - 20.000 € hinsichtlich der Verurteilung zu I.2. und 3. (Auskunft und Rechnungslegung), - 110% des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen Herrichtens einer Sache kann sich schon daraus ergeben, dass die Sache aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit schlechthin - wirtschaftlich sinnvoll - ausschließlich zu einer patentgemäßen Verwendung geeignet ist; zumindest unter diesen Umständen kommt es nicht auf den Vorsatz des Handelnden hinsichtlich der patentgemäßen Verwendung an.(Rn.54) 2. Kommt eine andere als die patentgemäße Verwendung der Sache in Betracht, liegt ein sinnfälliges Herrichten mindestens dann vor, wenn dem Anbieter bekannt ist, dass das Erzeugnis von den Abnehmern in der ganz überwiegenden Zahl der Lieferungen patentgemäß verwendet werden wird und seine technische Gestaltung vom Anbieter gerade (auch) dafür gewählt worden ist.(Rn.63) 3. Bei Verletzung eines Verwendungspatents bestehen sowohl ein Anspruch auf Rückruf als auch ein Anspruch auf Vernichtung zumindest solcher Erzeugnisse, deren sinnfällige Herrichtung für eine patentierte Verwendung sich schon aus ihrer technischen Gestaltung ergibt.(Rn.70) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, einen endlos ausgeführten Riemen zur Verwendung in einer Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen in einer Gefäßinspektionsmaschine, der zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren Riemen Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert, und der einen Treibriemen und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage umfasst, wobei der Treibriemen auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und einen mittig verlaufenden Längssteg aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei die Auflage aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente aus einem sterilisierbaren Material bestehen, die mit den Gefäßen in Eingriff einbringbare Oberfläche der Auflage aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen gebildet wird, alle die Oberfläche der Auflage bildenden Elementen in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind, die Elemente mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, die Elemente in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und die Elemente benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei - die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 31. August 2013 zu machen sind, - der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben; 5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 31. August 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 2012 bis zum 30. August 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31. August 2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von - 400.000 € hinsichtlich der Verurteilung zu I.1., 4. und 5. (Unterlassung, Vernichtung, Rückruf), - 20.000 € hinsichtlich der Verurteilung zu I.2. und 3. (Auskunft und Rechnungslegung), - 110% des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags. Die Klage ist zulässig. Insbesondere das für die Feststellungsbegehren erforderliche Interesse im Sinn von § 256 ZPO liegt vor, weil die Klägerin mangels Kenntnis des genauen Umfangs der anspruchsbegründenden Handlungen ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nicht beziffern kann. Die Klage ist auch im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang begründet, weil die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents in der Fassung des Bundespatentgerichts benutzt und es damit verletzt hat. I. Die Beklagte macht mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform vom verbliebenen Patentanspruch des Klagepatents Gebrauch. 1. Das Klagepatent betrifft eine Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen (Klagepatentschrift, Abschnitt [0001]). Bei der Bestimmung des Gegenstands der Erfindung geht die Kammer - im Wesentlichen mit dem Bundespatentgericht (BPatGU 11 ff) - von folgendem Verständnis aus: Die Beschreibung (Abschnitt [0002]) erläutert, dass aus der DE 298 21 826 U1 (D1 im Nichtigkeitsverfahren) Riemen zum Transportieren von Gefäßen oder dergleichen Gegenständen in einer solchen Transportiereinrichtung bekannt waren und zum bodenfreien Transportieren von Flaschen in Inspektionsmaschinen oder anderen Gefäßbehandlungsmaschinen diese Riemen durch eine paarweise gegenüberliegende Anordnung zur Bildung eines Flaschenförderkanals verwendet wurden. Ihr gegenseitiger Zwischenabstand ist zumindest geringfügig kleiner gewählt als der Außendurchmesser der Flaschen. Dadurch können in diesen Flaschenkanal eintretende Flaschen seitlich zwischen den elastischen Riemen eingeklemmt und im weiteren Verlauf reibschlüssig gefördert werden. Dies kann anhand der nachstehenden Figur 1 der Klagepatentschrift nachvollzogen werden, die zugleich die gattungsbildenden Eigenschaften einer klagepatentgemäßen Riemenverwendung illustriert: In der Klagepatentschrift (Abschnitt [0003]) wird ausgeführt, dass die hierfür bislang zum Einsatz kommenden Riemen aus einem Zahnriemen mit einer einseitig angeformten Verzahnung und einer auf der gegenüberliegenden Seite angeordneten elastischen Schwammauflage bestanden, die mit den Flaschen reibschlüssig in Eingriff gebracht wurden. Um eine exakte vertikale Führung des auf einer geschlossenen Bahn in einer horizontalen Ebene umlaufenden endlosen Riemens zu gewährleisten, besitze dieser auf seiner (antriebsseitig) verzahnten Seite eine in etwa in der Mitte der Zähne längs zur Transportrichtung durchgehend verlaufende Stegleiste. Die Klagepatentschrift (Abschnitt [0004]) kritisiert eine weitgehend offene Porenstruktur der erwähnten Schwammauflage, in die Wasser, Reinigungsmittel, Bakterien, Hefesporen, Schmutz und andere unerwünschte Stoffe eindringen könnten. Dies sei insbesondere in aseptisch arbeitenden Abfülllinien für Getränke oder Lebensmittel nicht tragbar. Dort würden keimfreie Gefäße wie Flaschen aus Glas oder Kunststoff einem dem Befüllungsprozess vorangehenden Inspektionsschritt zur Überprüfung der leeren Gefäße unterzogen und könnten dabei vorkeimt werden. Der Erfindung des Klagepatents liegt die Aufgabe zugrunde, einen zumindest für erhöhte hygienische Anforderungen geeigneten Riemen zum Transportieren von Gefäßen oder dergleichen in Behandlungsmaschinen anzugeben (Abschnitt [0005]), der zugleich - wie sich aus der objektiven Wirkung des Patentanspruchs und der weiteren Beschreibung ergibt - einen sicheren reibschlüssigen Transport ohne Bodenunterstützung (Abschnitt [0010]) ermöglicht. Ob die Erfindung darüber hinaus auf eine erhöhte Wirtschaftlichkeit durch gesteigerte Verschleißfestigkeit und geringere Herstellungskosten als bei bekannten Riemen gerichtet ist (so BPatGU 13), bedarf hier keiner Erörterung. Die Aufgabe des Klagepatents soll durch die Verwendung eines Riemens gemäß dem Patentanspruch in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt: 1. Verwendung eines endlos ausgeführten Riemens in einer Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen (5) in einer Gefäßinspektionsmaschine, der zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren Riemen Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert. 2. Der Riemen umfasst 2.1 einen Treibriemen (11) und 2.2 eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14). 3. Der Treibriemen (11) weist auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und einen vorzugsweise mittig verlaufenden Längssteg auf. 4. Die Auflage 4.1 wird aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet 4.2 und darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) bestehen aus einem sterilisierbaren Material. 5. Die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) wird aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet, wobei diese Elemente (13) 5.1 alle in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind, 5.2 mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, 5.3 in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, 5.4 Elemente benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind. Danach erfüllt der in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Riemen gemäß der ersten Ausführungsform der Beschreibung nicht die (enger als in der Patentanmeldung) geschützte Erfindung. Deren kennzeichnende Merkmale der erfindungsgemäßen Gestaltung der Auflage sind vielmehr bildlich (nur) in der nachstehenden Figur 3 gezeigt, die den Schichtaufbau eines erfindungsgemäßen Riemens einer zweiten beispielhaft in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsform anhand eines Schnitts durch einen perspektivisch dargestellten Riemen zeigt: Aufgrund der geschlossenen Oberfläche mit der insgesamt einstückigen Ausbildung der angeformten Elemente aus sterilisierbarem Material wird das Einnisten unerwünschter Substanzen ausgeschlossen und zugleich eine Behandlung mit Sterilisationsmitteln ermöglicht, namentlich wenn diese Oberfläche porenfrei ist und Hohlräume im Material der Auflage fehlen (Abschnitte [0007], [0009]; siehe auch Abschnitte [0015], [0030] zur einstückigen Ausbildung). Durch die angeformten Elemente ist mit nur geringer punktueller Krafteinwirkung auf die Gefäße ein sicherer reibschlüssiger Transport ohne Bodenunterstützung möglich, insbesondere bei einer federelastische Ausgestaltung dieser Elemente (Abschnitt [0010]). 2. Diejenigen der von der Beklagten vertriebenen Riemen des Typs 8, gegen welche die Klage sich richtet, sind erfindungsgemäß ausgestaltet und zur patentgemäßen Verwendung geeignet. a) Dabei hat die Kammer davon auszugehen, dass diese Riemen, soweit für die Patentverwirklichung von Bedeutung, so beschaffen sind, wie das von der Klägerin vorgelegte Exemplar gemäß Anlage K 6, das die Lichtbilder der Anlage K 7 zeigen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. Sie hat nämlich zumindest nicht vorgetragen, dass und in welchem, insbesondere für die Lehre des Klagepatents relevanten Punkt die technische Beschaffenheit ihrer Typ 8-Riemen von der durch die Klägerin unter Hinweis auf die Anlagen K 6 und K 7 dargelegten Ausgestaltung abweichen sollte. Unerheblich ist insoweit, ob gerade das durch die Klägerin vorgelegte Exemplar wie in den Bildern der Anlage K 7 gezeigt durch die Beklagte ausgeliefert worden ist (was die Beklagte im Übrigen zuletzt in der mündlichen Verhandlung wohl allenfalls noch hinsichtlich der Verbindung mit dem Etikett in Zweifel gezogen hat). b) Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung durch die angegriffenen Riemen hat die Beklagte (noch vor der Beschränkung des Klagepatents) lediglich das Vorhandensein einer „Auflage“ im Sinn der jetzigen Merkmalgruppen 2 und 4 in Zweifel gezogen. Abgesehen von diesem Einwand steht die durch die Klägerin unter zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig dargelegte Verwirklichung der übrigen Merkmale eines Riemens gemäß dem Patentanspruch und der Eignung zur anspruchsgemäßen Verwendung zwischen den Parteien außer Streit. Der angegriffene Riemen besitzt auch eine patentgemäße „Auflage“. aa) Ihren diesbezüglichen Einwand knüpft die Beklagte lediglich daran, dass die Klägerin zur Verteidigung des Rechtsbestands die Auffassung vertreten hatte, eine „Beschichtung“ aus Naturkautschuk sei nicht als „Auflage“ im Sinn des Klagepatents zu verstehen. Diese enge Auslegung des Klagepatents trifft aber nicht zu. Ob die rechtliche Bewertung der Verletzungsfrage einerseits und des Rechtsbestands andererseits durch die Klägerin widersprüchlich war, ist nicht erheblich. Nach § 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt; die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Der Patentanspruch und insbesondere die Merkmalsgruppen 2 und 4 stellen an das Verhältnis der Auflage zum übrigen Riemen und an das Material des Riemens insoweit lediglich die Anforderungen, dass der Riemen neben einem Treibriemen eine Auflage besitzt, die aus einem elastischen und (zumindest bei den erhaben angeformten Elementen) sterilisierbaren Material mit geschlossener Oberfläche gebildet ist, wobei nach Merkmal 5.1 die - die in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage bildenden - Elemente alle in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind. Weder der Begriff der Auflage noch eine der genannten Anforderungen an deren Eigenschaften schließt es aus, die Auflage als eine Beschichtung aus PVC (dazu insbesondere Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift; siehe auch BPatGU 18) auszugestalten. Aus der Beschreibung, den Figuren und dem in der gesamten Offenbarung des Klagepatents zum Ausdruck gekommenen technischen Sinn dieser Merkmale und der gesamten Erfindung ergibt sich nichts anderes. bb) Die bei dem angegriffenen Riemen - nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin - vorhandene Beschichtung aus PVC (mit den sägezahnartigen erhaben ausgeformten Elementen) ist danach eine patentgemäße Auflage. 3. In dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Riemen liegt eine dem Patentinhaber vorbehaltene Benutzung des Klagepatents. a) Bei dem Klagepatent in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts handelt es sich bei der gebotenen Auslegung gemäß Art. 69 EPÜ (vgl. Benkard/Scharen, EPÜ, 3. Aufl., Art. 69 Rn. 49 mwN) um ein Verwendungspatent. Nach seinem durch Beschreibung und Zeichnungen bestätigten Anspruchswortlaut ist es aus Sicht des Fachmanns nicht auf ein bestimmtes Verfahren gerichtet. Es beansprucht vielmehr Schutz für den Gebrauch eines Riemens mit im Einzelnen definierten körperlich-räumlichen Eigenschaften, die - wenn auch an sich möglicherweise bereits im Stand der Technik bekannt - für die technische Wirkung der erfindungsgemäßen Lehre von zentraler Bedeutung sind, in einem bestimmten Zusammenhang (nämlich zum bodenlosen Transportieren von Gefäßen in einer Transportiereinrichtung). b) Bei einem solchen Patent, das durch die Anwendung oder Verwendung eines näher definierten Erzeugnisses für einen bestimmten Zweck gekennzeichnet ist, ist eine dem Patentinhaber vorbehaltene und Dritten verbotene unmittelbare Benutzungshandlung nicht erst dann gegeben, wenn in eine unmittelbare Anwendung eingetreten wird. Vielmehr beginnt die Benutzung schon mit der zweckgerichteten Bereitstellung der zu verwendenden Sache, so dass Dritten bereits solche Handlungen verboten sind, bei denen das Erzeugnis objektiv auf die geschützte Anwendung oder Verwendung ausgerichtet, d.h. sinnfällig hergerichtet wird (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 50 mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; vgl. ferner BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 mwN - Glasfasern II). Solche Handlungen, die etwa in einem bestimmten Vertrieb liegen können, gehören zu der durch das Patent geschützten Verwendung (vgl. BGH, aaO Rn. 46, 55 - Glasfasern II). Die sinnfällige Herrichtung kann nicht nur durch eine besondere Gestaltung der Sache, sondern auch durch eine ihr beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, aaO Rn. 55 mwN - Glasfasern II). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Statthaftigkeit des Übergangs von einem zunächst beanspruchten Erzeugnisschutz zur Beanspruchung einer Verwendung eines Erzeugnisses (insbesondere eine solche Änderung im Rechtsbestandsverfahren) auch dem praktischen Bedürfnis entspricht, dem Patentinhaber den ihm gebührenden Schutz für eine erfinderische Leistung zukommen zu lassen, die darin begründet ist, eine neue und nicht naheliegende Verwendung der an sich bekannten Sache aufgezeigt zu haben. Sofern und soweit dabei, etwa bei der Einbeziehung des sinnfälligen Herrichtens, einer Erstreckung auf Verfahrenserzeugnisse oder bei der mittelbaren Patentverletzung, die Gefahr einer Ausweitung des Schutzumfangs in Betracht kommen sollte, kann und muss dem bei der Bestimmung des Schutzumfangs insbesondere im Verletzungsstreit Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - X ZR 23/09, juris Rn. 14 - Notablaufvorrichtung; siehe auch BGH, GRUR 2016, 361 Rn. 29 - Fugenband). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte eine patentverletzende Verwendung durch sinnfälliges Herrichten vorgenommen. Dies folgt zumindest daraus, dass die angegriffenen Riemen schon aufgrund ihrer besonderen technischen Gestaltung objektiv auf die geschützte Verwendung ausgerichtet sind. aa) Ein sinnfälliges Herrichten ergibt sich nämlich schon daraus, dass die angegriffenen Riemen des Typs 8 mit den vier in Rede stehenden Artikelnummern jeweils aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit schlechthin - wirtschaftlich sinnvoll - ausschließlich zu einer Verwendung gemäß dem Merkmal 1 des Klagepatents geeignet sind. Von dieser tatsächlichen Grundlage hat die Kammer auszugehen, weil die Beklagte dem dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist. (1) Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die angegriffenen Riemen gerade aufgrund ihrer exakten Maße in den klägerischen L...-Maschinen und damit zum patentgemäßen bodenfreien Transport in einer Gefäßinspektionsmaschine Verwendung finden können. Die Klägerin, die als bedeutender - auch mit der technischen Entwicklung befasster - Anbieter von Maschinen der Getränkeindustrie einen Überblick über den betroffenen Markt und benachbarte Technologien hat, hat sich dafür darauf gestützt, dass ihr keine anderen Maschinen bekannt seien, in denen die angegriffenen Riemen eingesetzt werden könnten. Die maßgebliche Bedeutung von Abmessungen wie Breite, Länge usw. für die Frage, in welcher Maschine ein Riemen einsetzbar ist, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Beklagte in ihrem Katalog für Bestellungen in dem Fall, dass nicht die Ersatzteilnummer des Erstausrüsters genannt wird, die Angabe der Breite und der Riemenlänge oder Anzahl der Zähne usw. fordert. (2) Demgegenüber bleiben die Ausführungen der Beklagten unerheblich. Die Beklagte hat zwar der Darstellung der Klägerin, wonach die angegriffenen Riemen aufgrund ihrer Gestaltung allein patentgemäß zu verwenden seien, im Ergebnis widersprochen. Sie hat insbesondere behauptet, diese Riemen seien nicht lediglich in Gefäßinspektionsmaschinen zur bodenfreien Inspektion von Gefäßen einsetzbar, sondern auch in zahlreichen Anwendungen insbesondere der allgemeinen Nahrungsmittelindustrie, Kosmetikindustrie, Holzindustrie sowie Farben- und Lackindustrie. Dieser Vortrag genügt indes nicht den Anforderungen an ein Bestreiten hinsichtlich der (negativen) Tatsache, dass keine abweichende wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsmöglichkeit besteht. Die Beklagte hat nämlich, worauf die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht angegeben, wie konkret (z.B. in welcher Maschine welchen Anbieters) die angegriffenen Riemen anders als zum Transport von Gefäßen in einer Gefäßinspektionsmaschine ohne Bodenkontakt (zudem wirtschaftlich sinnvoll) verwendet werden könnten und weshalb dies von Abnehmern ernsthaft in Betracht gezogen würde. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass einerseits die Abmessungen der angegriffenen Riemen, insbesondere die in Millimetern angegebene Riemenlänge unbestritten mit derjenigen der Originalriemen der Klägerin übereinstimmt und dies Voraussetzung für die Verwendung in den L...-Maschinen ist, andererseits die Beklagte ein umfangreiches Angebot unterschiedlicher Riemen in ihrem Sortiment führt (siehe nur Anlagen B 6, B 7). Als ein auf den Handel mit derartigen Ersatzteilen spezialisiertes Unternehmen ist es der Beklagten auch zumutbar, sich dazu zu erklären, welchen anderen konkreten technischen Bedarf als denjenigen der L...-Betreiber sie mit den hier angegriffenen Riemen decken kann. Denn ersichtlich richtet die Beklagte ihr umfangreiches Ersatzteilangebot danach aus, welche Ersatzteile von den Betreibern der am Markt erhältlichen Maschinen benötigt werden. Dies gilt auch, soweit der frühere Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 ausgeführt hat, Riemen der angegriffenen Art könnten auch für Klemmwuchtförderer, die von oben und unten klemmen, oder für einen Transport von Gegenständen außerhalb einer Gefäßinspektionsmaschine, etwa zur Überführung über einen Durchgang für Personal, verwendet werden. Konkrete derartige Anwendungsfälle gerade für die Riemen der hier in Rede stehenden Artikelnummern mit deren Längen, insbesondere entsprechende Maschinen, in denen ein solcher patentfreier Einsatz möglich wäre, hat die Beklagte auch auf Nachfrage nicht genannt. Ein erhebliches Bestreiten ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019, wonach sie die angegriffenen Riemen (ohne Verwendung der Ersatzteilnummer der Klägerin in den Auftrags- und Lieferpapieren) an die in der Ukraine ansässige B Ldt. geliefert habe. Dass und insbesondere wie, insbesondere in welcher Maschine, die Riemen dort anders als patentgemäß verwendet würden, hat sie nicht vorgetragen. Der frühere Geschäftsführer der Beklagte hat lediglich eine Vermutung dahin geäußert, dass dieser Abnehmer die Riemen nicht in einer L...-Maschine verwendet. Hierzu hat er sich darauf gestützt, dass dieser Abnehmer offenbar vor allem oder zumindest auch ein Unternehmen der holzverarbeitenden Branche sei; er gehe davon aus, dass es sich nicht um ein Unternehmen der Getränkeindustrie handele. Dies schließt schon nicht aus, dass dort neben der Holzverarbeitung auch Gefäßinspektionsmaschinen betrieben werden, sei es in einer Lebensmittelsparte des Unternehmens, auf die dessen Name hinweisen könnte, oder etwa in mit der Holzindustrie verwandten Bereichen wie der Abfüllung von Lacken o.ä.. Im Übrigen kann es sich auch um ein Handelsunternehmen handeln, dass die Riemen an Betreiber von L...-Maschinen weiterveräußert. Jedenfalls hat die Beklagte auch hier nicht angegeben, welche vom Patent abweichende Verwendung bei dem ukrainischen Abnehmer stattfinden sollte. Ohne dass es darauf noch ankäme, fällt im Übrigen auf, dass es in der Email mit der Bestellung vom 1. September 2010, die in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, (teilweise unter der angebrachten, aber noch durchsichtigen Schwärzung) heißt „Please, send us your offer including delivery time for Inspector belts:“ (Hervorhebung hinzugefügt). Dies könnte für eine Bestellung zur Verwendung in einer (Gefäß-)Inspektionsmaschine sprechen. Dies mag auch die Beklagte so gesehen haben, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum sie sonst versucht haben sollte, die Worte ab „including …“ unlesbar zu machen. Angesichts des schon mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 gehaltenen und der Beklagten am 13. Februar 2019 zugestellten Vortrags der Klägerin, dass der angegriffene Riemen ausschließlich in die Original-Inspektionsmaschine der Klägerin passe, hatte die Beklagte auch hinreichend Anlass und Gelegenheit, sich etwa bei dem ihrer Ansicht nach möglicherweise patentfrei arbeitenden Abnehmer B Ldt. nach der dortigen konkreten Verwendung zu erkundigen. (3) Da somit davon auszugehen ist, dass die angegriffenen Riemen technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind, liegt in deren Vertrieb im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311; GRUR 2019, 279, 282 - Fulvestrant) eine „aktive“ bzw. eigene sinnfällige Herrichtung durch die Beklagte. Zumindest unter diesen Umständen kommt es für die Feststellung der Patentbenutzung nicht auf Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der patentgemäßen Verwendung an. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Feststellung einer Benutzungshandlung nach § 9 PatG, zu der bei einem Verwendungspatent nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sinnfällige Herrichten (als Verwenden) gehört, nicht vom Vorsatz des Patentbenutzers abhängt. Insoweit unterscheidet sich der vorverlagerte Schutz des Verwendungspatents von dem nach § 10 PatG gewährten Schutz vor Patentgefährdungen, der voraussetzt, dass der „Dritte“ (mittelbare Patentverletzer) weiß, dass das von ihm angebotene oder gelieferte Mittel vom Abnehmer zur Benutzung der Erfindung bestimmt ist, oder dies offensichtlich ist. bb) Dieselbe Beurteilung ergäbe sich selbst dann, wenn man der Beklagten - entgegen den vorangehenden Feststellungen der Kammer - vereinzelte, vom Klagepatent abweichende Verwendungen der angegriffenen Riemen zugestehen wollte. Auch dann läge ein sinnfälliges Herrichten unter dem Gesichtspunkt der technischen Gestaltung der angegriffenen Riemen vor, weil die Beklagte mit dem Hinweis auf einen einzelnen Bestellvorgang der B Ldt. aus dem Jahr 2010 nicht mehr als eine ganz vereinzelte Verwendung, die vom Gebrauch in den L...-Maschinen abweicht, in den Raum gestellt hat und von einem Wissen der Beklagten um die zumindest ganz überwiegend patentgemäße Verwendung der angegriffenen Riemen auszugehen ist. Selbst in Fällen, in denen offensichtlich auch eine andere als die patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, lässt die Rechtsprechung des Oberlandegerichts Düsseldorf (GRUR 2019, 279, 282 f - Fulvestrant; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311) für eine Verletzung des Verwendungspatents das sichere Wissen darum oder das Verschließen vor der Erkenntnis genügen, dass es mit dem vertriebenen Erzeugnis tatsächlich (in hinreichendem Umfang und nicht nur in vereinzelten Fällen) zu der patentgerechten Verwendung kommen wird. Dem folgt die Kammer jedenfalls insoweit, als ein sinnfälliges Herrichten mindestens dann vorliegt, wenn dem Anbieter bekannt ist, dass das Erzeugnis von den Abnehmern sogar in der ganz überwiegenden Zahl der Lieferungen patentgemäß verwendet werden wird und seine technische Gestaltung vom Anbieter gerade (auch) dafür gewählt worden ist. So liegen die Dinge bei den in ihrer technischen Gestaltung, insbesondere nach ihrer Länge und sonstigen Abmessungen für die L...-Maschine der Klägerin gleichsam maßgeschneiderten Riemen des Typs 8 der Beklagten. Die Kammer kann davon ausgehen, dass den Verantwortlichen der Beklagten die Eignung insbesondere für die L... Maschine schon seit Beginn des Angebots der angegriffenen Riemen bekannt ist, zumal die Klägerin ein bedeutender Anbieter in der Branche ist, die Beklagte auf die Lieferung von Ersatzteilen, die Original-Ersatzteilen entsprechen, spezialisiert ist und die Beklagte keine andere Maschine, in welcher diese Riemen zu verwenden sind, und somit keinen anderen Anlass für die Aufnahme dieser Riemen in ihren Katalog nennen konnte. Dafür spricht auch, dass selbst der nicht angegriffenen Riemen mit der Artikel-Nr. 105.0194 für eine (nicht patentgemäße) Verwendung an anderer Stelle in der L...-Maschine geeignet ist. Im Übrigen ergäbe sich die Kenntnis von der patentgemäßen Verwendung auch aus der Zustellung der Klageschrift. cc) Es kann nach alledem dahinstehen, ob sich ein sinnfälliges Herrichten unabhängig von den technischen Rahmenbedingungen und Anwendungsmöglichkeiten der angegriffenen Riemen (auch) daraus ergibt, dass die Beklagte die Transportriemen unter der allgemeinen Aufforderung, die Ersatzteilnummer des „Erstausrüsters“ bei der Bestellung zu nennen, anbietet und einen der angegriffenen Riemen unter Beschriftung mit der Nummer 0-901-07-058-0 der Klägerin ausgeliefert haben soll. II. Damit ergeben sich wegen Patentverletzung und Benutzung der Erfindung nach Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents die streitgegenständlichen Ansprüche im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang aus nationalem Recht (Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ). 1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 139 Abs. 1 PatG (zur Tenorierung vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 U 50/12, juris, Entscheidungsformel [insoweit nicht abgedruckt bei GRUR 2014, 764, 765] und Rn. 41; Revision zurückgewiesen bei BGHZ 208, 182, siehe dort Rn. 88 ff). Er erfasst auch die Einfuhr und den Besitz, weil sich nicht erst daraus, dass die Beklagte etwa eine Verbindung mit der Ersatzteilnummer der Klägerin mit den Riemen herstellt, sondern schon aus der (technische bedingten) ausschließlichen sinnvollen Verwendbarkeit der Riemen für die Benutzung des Klagepatents der patentverletzende Zustand ergibt. 2. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, die seit der Veröffentlichung der Patenterteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Ausführungsformen gegenüber gewerblichen Abnehmern zurückzurufen und die patentverletzenden Gegenstände endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG (zur antragsgemäßen Tenorierung des Rückrufanspruchs siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2018 - 6 U 31/16, BeckRS 2018, 25201 Rn. 8, 31 - Werkzeuggriff). Darüber hinaus besteht nach § 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Gegenstände. Allerdings wird in der Literatur (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A Rn. 367) die Auffassung vertreten, im Fall der Verletzung eines Verwendungspatents bestehe nur ein Anspruch auf Rückruf, während ein Anspruch auf Vernichtung ausscheide. Dem folgt die Kammer nicht uneingeschränkt. Die auf den Gesetzeswortlaut gestützte Literaturauffassung überzeugt in ihrer Differenzierung nicht, weil beide genannten Absätze von § 140a PatG sich auf „Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind,“ beziehen. Darunter fallen nach Auffassung der Kammer Erzeugnisse, die für eine patentierte Verwendung sinnfällig hergerichtet sind, zumindest dann, wenn letzteres sich - wie im Streitfall - schon aus ihrer technischen Gestaltung ergibt, die sinnfällige Herrichtung also dem Erzeugnis immanent ist. Dafür spricht der im Vergleich zum Verfahrenspatent vorverlagerte Schutz nach § 9 PatG beim Verwendungspatent. Zwar besteht ein Vernichtungsanspruch bei einer mittelbaren Patentverletzung nicht hinsichtlich der Mittel im Sinn von § 10 Abs. 1 PatG. Dies hat seinen Grund aber darin, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes verbietet, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 - extracoronales Geschiebe; siehe zum Rückrufanspruch entsprechend OLG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2018 - I-2 U 41/17, juris Rn. 211 mwN). Bei einem Verwendungspatent sind aber anders als nach § 10 PatG etwa auch Ausfuhr (BGHZ 88, 209, 217 - Hydropyridin) und Besitz (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. § 9 Rn. 50) dem Patentinhaber vorbehalten. Liegt in dem sinnfälligen Herrichten im Inland schon der Beginn des Verwendens im Sinn des vorverlagerten Schutzes eines Verwendungspatents (vgl. BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 - Glasfasern II), bestehen daher auch Vernichtungsansprüche hinsichtlich des Erzeugnisses, das aufgrund dieser begonnenen Verwendung Gegenstand des Patents ist, jedenfalls dann, wenn die sinnfällige Herrichtung im Erzeugnis selbst verkörpert ist. In einem solchen Fall steht der Vernichtung und dem Rückruf regelmäßig und auch hier keine Unverhältnismäßigkeit im Sinn von § 140a Abs. 4 PatG entgegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen sind. Damit ist unter anderem der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens zu berücksichtigen (siehe wegen der weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu § 18 MarkenG: BGH, GRUR 2019, 518, 519 f mwN - Curapor). Da § 140a Abs. 4 PatG einen Ausnahmetatbestand enthält, trägt für dessen Voraussetzungen der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast (Grabinski/Zülch in Benkard PatG, 11. Aufl., § 140a Rn. 8 mwN). Dies gilt jedenfalls, soweit es die gegen eine Vernichtung sprechenden Umstände wie patentfreie Verwendungsmöglichkeiten anbelangt. Da die Beklagte nicht konkret aufgezeigt hat, welche andere (zudem wirtschaftlich sinnvolle) Verwendung als die patentgemäße sie oder ein etwaiger Aufkäufer für die angegriffenen Riemen hätte, inwiefern sie also die streitbefangenen Riemen nach dem Unterlassungsgebot noch in nicht unerheblichem Umfang wirtschaftlich verwerten könnte, ist eine die Vernichtung ausschließende Unverhältnismäßigkeit nicht anzunehmen. Vielmehr überwiegt das Interesse der Klägerin, ihr Ausschließlichkeitsrecht durch die Vernichtung solcher Riemen abzusichern, welche die Beklagte ausschließlich unter Missachtung des Unterlassungsgebots in verletzender Weise anbieten könnte. 3. Da die Beklagte die patentverletzenden Handlungen seit dem in der Feststellung der Schadensersatzpflicht angegebenen Tag schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, begangen hat, ist sie der Klägerin nach § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte im Geschäftsbetrieb der Beklagten spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden können und müssen, dass die mit der Klage beanstandeten Handlungen eine patentverletzende Verwendung der angegriffenen Ausführungsform darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob erst die abschließende Verwendung der Riemen in einer patentgemäßen Maschine einen Schaden der Klägerin begründet (so Kühnen, aaO, 11. Aufl., Kap. A Rn. 368) oder - was aus Sicht der Kammer näher liegt - unabhängig davon bereits das sinnfällige Herrichten als Teil des vorgelagerten Verwendungsschutzes einen (etwa nach der Lizenzanalogie) zu berechnenden Schaden wegen Patentbenutzung begründet. Denn es ist selbst im Fall der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 PatG) anerkannt, dass zur sachlichen Rechtfertigung eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung grundsätzlich ausreicht. Zwar ist in jenem Fall nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Patentverletzung der Abnehmer des Mittels entsteht. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte auf Grund einer mittelbaren Patentverletzung einen solchen Schaden erlitten hat, ist aber in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat. Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare Patentverletzung nicht durch Liefern, sondern durch Anbieten eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel begangen wurde (BGHZ 197, 196 Rn. 21 ff - Fräsverfahren). Somit besteht im Streitfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auch dann, wenn man erst die hinreichend wahrscheinliche patentgemäße Verwendung durch die etwaigen Abnehmer der Beklagten als schadensbegründend ansähe (siehe auch Kühnen, aaO). 4. Für eine davor erfolgte Benutzung der angemeldeten Erfindung durch Handlungen der Beklagten nach der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents in der deutschen Verfahrenssprache kann die Klägerin eine angemessene Entschädigung nach Art. 67 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1, 2 IntPatÜbkG verlangen. Dieser Anspruch besteht auch hinsichtlich der Benutzung eines Verwendungspatents durch sinnfälliges Herrichten, weil darin bereits die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwendung liegt (siehe BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 46, 55 - Glasfasern II). Nach der im Verkehr gebotenen Sorgfalt mussten die Verantwortlichen der Beklagten spätestens einen Monat nach dieser Veröffentlichung wissen, dass die benutzte Lehre Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war. Mit Blick auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Anmeldung des Klagepatents mussten sie erkennen, dass gerade auch die Lehre der zuletzt durch das Bundespatentgericht eingeschränkt und als Verwendungsschutz aufrechterhaltenen Anspruchsfassung eindeutig und unmittelbar als zur Erfindung der Patentanmeldung gehörend zu entnehmen war. Hinsichtlich der zu entschädigenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung gelten die vorstehenden Erwägungen zum Schaden entsprechend. 5. Außerdem ist die Beklagte der Klägerin bezüglich sämtlicher schutzrechtsverletzender Benutzungshandlungen gemäß § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG zur Auskunft und im Umfang der Schadensersatzpflicht und der Entschädigungspflicht zu deren Bezifferung zudem in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung von § 242 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin macht wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 402 268 (nachfolgend Klagepatent) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Rückruf geltend und begehrt die Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, das Riemen zum Transportieren von Gefäßen betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer Teilanmeldung zur europäischen Patentanmeldung EP06024680.8 (EP 1 795 465) vom 29. November 2006, welche die Priorität der DE 202005019111 vom 6. Dezember 2005 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 4. Januar 2012 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31. Juli 2013 veröffentlicht und bekannt gemacht. Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2018 (4 Ni 34/17 (EP)) wurde der deutsche Teil des Klagepatents - unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im Übrigen - für nichtig erklärt, soweit er über folgende Fassung hinausgeht: Verwendung eines endlos ausgeführten Riemens in einer Transportiereinrichtung zum Transportieren von Gefäßen (5) in einer Gefäßinspektionsmaschine, der zusammen mit einem gegenüberliegenden weiteren Riemen Gefäße ohne Bodenberührung reibschlüssig klemmt und transportiert und der einen Treibriemen (11) und eine mit den Gefäßen in Eingriff bringbare Auflage (14) umfasst, wobei der Treibriemen (11) auf der von der Auflage wegweisenden Seite eine Antriebsverzahnung und einen vorzugsweise mittig verlaufenden Längssteg aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflage (14) aus einem elastischen Material mit geschlossener Oberfläche gebildet wird, und dass die Auflage und darauf erhaben ausgeformte Elemente (13) aus einem sterilisierbaren Material bestehen, dass die mit den Gefäßen (5) in Eingriff bringbare Oberfläche der Auflage (14) aus einer Vielzahl von sägezahnförmig geformten Elementen (13) gebildet wird, dass alle die Oberfläche der Auflage (14) bildenden Elemente (13) in ihrer Gesamtheit einstückig ausgebildet sind, dass die Elemente (13) mit gleichmäßigen Abständen in wenigstens einer längs zur Förderrichtung verlaufenden Reihe angeordnet sind, dass die Elemente (13) in mehreren, quer zur Förderrichtung versetzten Reihen angeordnet sind, und dass die Elemente (13) benachbarter Reihen längs zur Förderrichtung versetzt angeordnet sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift EP 2 402 268 B1 (Anlage K 1) und das als Anlage K 9 vorgelegte Urteil des Bundespatentgerichts (nachfolgend BPatGU) Bezug genommen. Eine entsprechend geänderte Patentschrift ist als DE 50 2006 013 089 C5 2019.02.21 auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts abrufbar. Die Parteien haben keine Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Bundespatentgerichts angegeben. Die Beklagte liefert (zumindest unter anderem) Ersatzteile in die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie nach Deutschland und auch ins Ausland. Ihr zweisprachig in Deutsch und Englisch gefasster Katalog ist in ihrem unter der Domain www.xxx.de betriebenen Internetauftritt abrufbar. Er enthält im Zusammenhang mit der Bewerbung diverser beschichteter Riemen neben der Aufforderung, (zur Bestellung) bestimmte Eigenschaften des gewünschten Riemens anzugeben, folgenden Hinweis: „oder: Oft genügt uns die Ersatzteil-Nr. des Erstausrüsters“. Die Beklagte bewirbt in dem Katalog insbesondere PVC-beschichtete Zahnriemen mit Sägezahn und integrierter Keilleiste als „Typ 8“ mit fünf Artikelnummern. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Katalogs wird insoweit insbesondere auf die Anlagen K 5 und K 11 Bezug genommen. Die Klägerin hat wegen des Gegenstands der vorliegenden Klage zunächst beispielhaft auf den Zahnriemen mit der Artikel-Nr. 105.0234 und auf das als Anlage K 6 vorgelegte Exemplar eines derartigen Riemens verwiesen, das in den Lichtbildern der Anlage K 7 u.a. wie folgt gezeigt ist: [erstes Lichtbild zur Anonymisierung entnommen] Die Klägerin ist eines der weltweit führenden Unternehmen für Maschinen und Anlagen im Bereich der Prozess-, Abfüll- und Verpackungstechnik, insbesondere für die Verpackungsindustrie. Bei der im ersten Lichtbild auf dem Etikett sichtbaren Nummer 0-901-07-058-0 handelt es sich um die Materialnummer eines Riemens, der zur Verwendung in der Gefäßinspektionsmaschine „L…“ der Klägerin vorgesehen ist und der von der Klägerin unter dieser Nummer auch als Ersatzriemen vertrieben wird. In dieser Maschine werden Flaschen mittels paarweise gegenüberliegender Riemen ohne Bodenberührung reibschlüssig geklemmt und transportiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 12 vorgelegten Prospekt „L…“ der Klägerin Bezug genommen, wo der genannte Riemen der Klägerin auf Seite 16 abgebildet ist. Diese Maschine ist ferner in den durch die Klägerin beschrifteten Bilden in deren Schriftsatz vom 31. Januar 2019 (ABl 135 ff, dort S. 11 f = ABl 145 f) gezeigt, worauf wegen ihrer Ausgestaltung und Arbeitsweise ergänzend Bezug genommen wird. Die von der Beklagten vertriebenen Riemen des Typs 8 mit Ausnahme des Riemens der Artikel-Nr. 105.0194 können auf diese Weise in L…-Gefäßinspektionsmaschinen der Klägerin verwendet werden. Die Klägerin macht geltend, aus dem Vertrieb der Riemen des Typs 8 mit Ausnahme des Riemens der Artikel-Nr. 105.0194 ergäben sich die erhobenen Verletzungsansprüche. Sie trägt vor, der als Anlage K 6 vorgelegte Riemen sei auf Bestellung bei der Beklagten mit dem Etikett wie in der Anlage K 7 gezeigt geliefert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, sämtliche der angegriffenen Riemen seien gemäß der Lehre des Patentanspruchs des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts ausgestaltet. Sie besäßen insbesondere mit der PVC-Beschichtung eine patentgemäße „Auflage“. Sie würden auch patentgemäß verwendet. Das Klagepatent gewähre einen zweckgebundenen Stoffschutz. Danach werde es durch die sinnfällig zur patentgemäßen Verwendung hergerichteten angegriffenen Riemen verletzt. Das Klagepatent werde im Übrigen deshalb verletzt, weil es tatsächlich zur patentgemäßen Verwendung der Riemen komme, welche die Beklagte sich tatsächlich zunutze mache und ausweislich des Hinweises auf die Riemen der Klägerin beabsichtige, zumal die Beklagte sich selbst als Unternehmen darstelle, das „Qualitäts-Ersatzteile in die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie liefere“. Der „konkret angegriffene Riemen mit der Artikel-Nr. 105.0234“ passe aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung (Länge, Breite, Zahnform, Keilleiste, Gesamtstärke) allein in die Inspektionsmaschine der Klägerin und sei allein für eine Verwendung, wie sie im Patentanspruch angegeben ist, in der „L...“ der Klägerin vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 vor der Kammer hat die Klägerin erläutert, dass dies entsprechend für alle der im Katalog mit gesonderten Artikelnummern aufgeführten, in verschiedene Generationen der L…-Gefäßinspektionsmaschine passenden Riemen des Typs 8 mit Ausnahme des Riemens der Artikel-Nr. 105.0194 gelte, der allerdings ebenfalls für eine (nicht patentgemäße) Verwendung an anderer Stelle in solchen Maschinen passe. Die Klägerin b e a n t r a g t - unter Beschränkung der angekündigten, ursprünglich dem erteilten Patentanspruch 1 entsprechenden und im Übrigen noch gegen das Herstellen und Gebrauchen gerichteten Klageanträge - zuletzt, wie erkannt. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Vertrieb der angegriffenen Gegenstände rechtfertige die Klage nicht. Es werde bestritten, dass die Beklagte den in der Anlage K 7 gezeigten Riemen geliefert habe. Die Klägerin sei jeden Nachweis dafür, dass dieser Riemen von der Beklagten stamme, schuldig geblieben und habe keine Substantiierung dafür und für ihre Behauptung vorgelegt, dass allein die Beklagte diesen Riemen anbiete und liefere. Dem gezeigten Riemen sei nicht anzusehen, wer ihn hergestellt oder geliefert habe. Das mit dem Riemen nicht fest verbundene Etikett könne von jedermann hergestellt und mit einem in Rede stehenden Riemen verbunden werden. Die Patentverletzung werde unter dem Gesichtspunkt bestritten, dass die Erfindung eine „Auflage“ erfordere. Der Verletzungsvorwurf sei insoweit unschlüssig, weil die Klägerin dafür im Rahmen der Verteidigung des Rechtsbestands keine Beschichtung genügen lassen wollte. Es fehle ferner an einem sinnfälligen Herrichten, weil die Beklagte in ihren Katalogen nicht auf die Eignung des angegriffenen Riemens für die Verwendung in Gefäßinspektionsmaschinen hinweise. Das sinnfällige Herrichten erfordere aber, dass die Zweckbindung sich über die objektive Eignung der Sache hinaus äußere, beispielsweise durch entsprechende Hinweise/Angaben in der Fach- oder Gebrauchsinformation. Die angegriffenen Riemen seien in zahlreichen Anwendungen insbesondere der allgemeinen Nahrungsmittelindustrie, Kosmetikindustrie, Holzindustrie sowie Farben- und Lackindustrie einsetzbar, wobei die Beklagte das gesamte technische Spektrum beliefere. Keinesfalls seien sie lediglich in Gefäßinspektionsmaschinen zur bodenfreien Inspektion von Gefäßen einsetzbar. Am sinnfälligen Herrichten fehle es auch deshalb, weil die Anlage K 7 nach dem dort gezeigten Etikett nur die Lieferung eines Stücks zeige, in der Gefäßinspektionsmaschine der Klägerin davon aber vier Stück benötigt würden. Soweit die Beklagte zur Angabe der Ersatzeilnummer des Erstausrüsters auffordere, interessiere sie sich nicht für die Nummer des Maschinenherstellers, sondern für die vom Hersteller des Riemens vergebene Ersatzteilnummer im Datensatz ihres Kunden. Die auf dem in der Anlage K 7 gezeigten Etikett aufgedruckten Nummern würden von der Beklagten also in keinem Fall von sich aus angegeben, um den Kunden auf eine Verwendung des Riemens in einer bestimmten Gefäßinspektionsmaschine hinzuweisen. Selbst wenn ein Kunde eine Ersatzteil-Nummer mitteile, bleibe das konkrete Anwendungs-/Verwendungsgebiet des betreffenden Artikels für die Beklagte unbekannt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 verwiesen.