Urteil
11 O 86/24
LG Mannheim 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2024:1217.11O86.24.00
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Leitsätze
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 151/11). (Rn.70)
2.
Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung eines Antrags eines Versicherungsnehmers unter Bezugnahme auf die versichererseits gestellten Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollen. Ebenfalls können die Verbraucherinformationen zur Auslegung der Policenbedingungen herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie Vertragsbestandteil werden sollten oder nicht. (Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 151/11). (Rn.70) 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung eines Antrags eines Versicherungsnehmers unter Bezugnahme auf die versichererseits gestellten Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollen. Ebenfalls können die Verbraucherinformationen zur Auslegung der Policenbedingungen herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie Vertragsbestandteil werden sollten oder nicht. (Rn.70) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß Art. 11 Abs. 1b EuGVVO international und örtlich zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1.) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Die Policenbedingungen sehen unter Ziffer 13.7. lit a die Anwendung deutschen Rechts vor, wenn den Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Das ist hier der Fall. Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, 8 EGVVG a.F und Art. 27 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung. 2.) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 210.000 € gemäß § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Die Parteien haben zwar eine Auszahlung in Höhe von … zum 01.01.2024 vereinbart, diese Auszahlung steht jedoch unter der Bedingung, dass dem Vertrag des Klägers im Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Poolanteilen zugewiesen ist. Unstreitig ist aber der Wert der dem klägerischen Vertrag zugewiesenen Poolanteile geringer als der Betrag der begehrten Auszahlung, so dass die Auszahlung aufgrund des vereinbarten Vorbehalts nicht erfolgen kann. a) Der Vorbehalt ist im Versicherungsschein ausdrücklich und mit eindeutigem Inhalt festgehalten. Dort sind auf der letzten von sechs Seiten die „Auszahlungsdetails“ dergestalt geregelt: „Regelmäßige Auszahlungen Nicht zutreffend Sonstige Auszahlungen Betrag Datum Auszahlungswährung … 1. Januar 2024 EUR Zahlungsdetails [...] Der Wert Ihres Vertrages berücksichtigt die Wertentwicklung des Pools, in den Ihre Beiträge angelegt werden (bitte lesen Sie hierzu die Policenbedingungen und Verbraucherinformation, in denen der deklarierte Wertzuwachs sowie der Fälligkeitsbonus, der Ihrem Vertragswert gutgeschrieben wird, ausführlich erläutert ist). Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen. Daher können Auszahlungen nur durchgeführt werden, wenn Ihrem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugeteilt ist.“ Diese Vertragsklausel enthält einen ausreichend deutlich formulierten Vorbehalt dahin, dass Auszahlungen nur vertragswertabhängig erfolgen, weil Auszahlungen durch Einlösen von Anteilen „entnommen“ werden und nur durchgeführt werden können, wenn dem Vertrag ausreichend Anteile zugewiesen werden. Die Auslegung der Vertragsklausel hat zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (Wendtland, in: BeckOK BGB, 72. Edition Stand 01.11.2024, § 133 Rn. 23 m.w.N). Danach ist der formulierte Vorbehalt eindeutig auch auf die hier vereinbarte Einmalauszahlung bezogen, selbst wenn in der Klausel von „Auszahlungen“ im Plural die Rede ist. Denn in dem darüber liegenden Text sind zwei Arten von Auszahlungen aufgeführt - einerseits die „regelmäßigen Auszahlungen“, die aber als „unzutreffend“ bezeichnet werden, und andererseits die „sonstigen Auszahlungen“, zu welchen die allein für den 01.01.2024 vereinbarte Auszahlung zählt. Da die gesamte Seite 6 des Versicherungsscheins mit „Auszahlungen“ überschrieben ist, muss dem Leser klar werden, dass sich der Passus auf sämtliche dort aufgeführten Auszahlungen bezieht, auch wenn nur eine einzige Auszahlung vereinbart wurde. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die Versicherungsvermittler … und … bei den Masterdistributoren der Beklagten nachgefragt hatten, ob es infolge eines derartigen Zusatzes im Versicherungsschein Probleme im Hinblick auf die vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen geben werde und ob ihnen mitgeteilt worden ist, dass sich dieser Passus nur auf nachträglich beantragte Auszahlungen beziehen würde. Eine solche Aussage, die sich nicht einmal auf den streitgegenständlichen Vertrag bezieht, ändert nichts an dem soeben dargestellten objektiven Aussagegehalt des Versicherungsscheins, auf den es hier ankommt. b) Der Versicherungsvertrag ist auch nicht nach § 5 Abs. 3 VVG a.F. mit einem abweichenden Inhalt aufgrund einer nicht genehmigten Abweichung zwischen Versicherungsschein und Versicherungsantrag zustande gekommen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Inhalt des Versicherungsscheins von dem schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers (dazu unter aa) oder von einer getroffenen Vereinbarung (dazu unter bb) abweicht. aa) Der Antrag des Klägers vom 01.12.2003 war nicht auf eine garantierte Auszahlung in Höhe von … am 01.01.2024 gerichtet, vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Versicherungsantrags, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformationen - ohne Verstoß gegen das Transparenzgebot -, dass die Auszahlung davon abhängig ist, dass der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Auszahlung einen ausreichenden Vertragswert aufweist. aaa) Im Versicherungsantrag ist zwar unter Abschnitt „H Auszahlungen“ die Auszahlung von … zum 01.01.2024 beantragt, ohne dass im Rahmen dieses Abschnitts ein Vorbehalt der Auszahlung bei ausreichendem Vertragswert vermerkt ist. Allerdings ist bereits in der Überschriftszeile dieses Abschnitts H deutlich hervorgehoben und blau unterlegt auf die Policenbedingungen, Verbraucherinformationen und Poolinformationen hingewiesen und unter dem Abschnitt „M Erklärungen des Antragstellers“ im 7. Absatz ein weiterer Hinweis auf die Policenbedingungen zur Einlösung von Anteilen enthalten. Dadurch wird dem Antragsteller mehrfach deutlich vor Augen geführt, dass die Auszahlungsbedingungen in den Policenbedingungen näher geregelt werden und die Informationen im Antrag selbst nicht abschließend sind, wovon auch die Beklagte als Empfängerin des Antrags nach dem objektiven Erklärungshorizont ausgehen durfte. Zur Auslegung des Antrags sind damit, unabhängig davon, ob der Kläger sie tatsächlich gelesen hat, auch die Verbraucherinformationen, Policenbedingungen und Poolinformationen heranzuziehen. (1) Dabei ist zugrunde zu legen, dass allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11 -, juris Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Antrags des Versicherungsnehmers unter Bezugnahme auf die versichererseits gestellten Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollen. Ebenfalls können die Verbraucherinformationen zur Auslegung der Policenbedingungen herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie Vertragsbestandteil werden sollten oder nicht. (2) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Kammer der Auffassung, dass sich aus den Definitionen in Ziffer 2 der Policenbedingungen und den Regelungen zur Auszahlung in Ziffer 9 und zur Vertragsüberprüfung in Ziffer 8 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung ergibt, dass die Auszahlung von der Werthaltigkeit des Pools zum Fälligkeitsdatum abhängt. Denn die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur durch Einlösung von Anteilen, wobei die Bedingungen an mehreren Stellen einen Überprüfungsvorbehalt statuieren und eine Garantie lediglich für die Todesfallleistung abgegeben wird. So werden zunächst in den Begriffserklärungen gemäß Ziffer 2 der Policenbedingungen eine „Auszahlung“ als die Einlösung von Anteilen durch … und die „einmalige Auszahlung“ als einzelne Auszahlung durch Einlösung von Anteilen definiert. Dass eine Auszahlung nur durch Einlösung von Anteilen geschieht, wird auch in Ziffer 9 der Policenbedingungen „Auszahlung (und Rückgabe)“ vorausgesetzt, wenn in Ziffer 9.1. statuiert wird, dass … auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers Anteile zurücknimmt und einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes auszahlt. Durch diese Formulierung wird auch deutlich, dass der Wert der einzulösenden Anteile die Auszahlungshöhe bestimmt. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik auf sämtliche Auszahlungen und nicht nur auf solche, die nach Vertragsschluss beantragt wurden. Die streitgegenständliche Klausel 9 unterscheidet sich insoweit von dem den zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Bedingungswerk, als dort lediglich eine mit der hiesigen Ziffer 9.1. inhaltsgleiche Klausel enthalten war, ohne dass aber in den folgenden Unterziffern eine Unterscheidung zwischen bereits im Antrag beantragten und sonstige Auszahlungen getroffen wurde. Vielmehr waren die dortigen Regelungen so abgefasst, dass sie sich auch von ihrem Sinngehalt her nur auf nachträglich beantragte Auszahlungen bezogen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11 Rn. 35). Im vorliegenden Bedingungswerk enthalten die Unterziffern der Ziffer 9 hingegen Regelungen betreffend sowohl anfänglich als auch nachträglich beantragte Auszahlungen, was auch jeweils durch Verwendung der entsprechenden Begrifflichkeit klar gestellt ist. Die klägerseits zu inhaltsgleichen Bedingungen wie den streitgegenständliche vorgelegten Urteile des OLG Stuttgart vom 27.06.2013 - 7U 148/12 (Anlage G01), des OLG Nürnberg vom 11.01.2021 - 8 U 1999/18 (Anlage G08) oder der Beschluss OLG Hamm vom 23.07.2024 - I-20 U 45/24 (Anlage G 07) zitieren das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes, ohne sich aber mit den Abweichungen in den zugrunde liegenden Bedingungen abgrenzend zu befassen. So sind unter Ziffer 9.1.2. des hier vorliegenden Bedingungswerks Regelungen zur Berechnung des Rücknahmepreises einerseits für regelmäßige (und einmalige) Auszahlungen, die „im Antrag beantragt wurden“ und andererseits für „andere Auszahlungen“ aufgestellt. Ziffer 9.1.3 enthält sodann eine weitere Regelung für „nicht bereits im Antrag beantragte Auszahlungen“. Dass der Begriff „Antrag“ in 9.1 nicht - wie in den Begriffsbestimmungen unter Ziffer 2 der Policenbedingungen definiert - in der Bedeutung als „Versicherungsantrag“ verwendet wird, sondern auch den (nachträglichen) Auszahlungsantrag meint, der nach Vertragsbeginn gestellt werden kann, steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Es wird aus der Gesamtregelung hinreichend klar, dass mit dem verwendeten Begriff „schriftlicher Antrag“ weder ausschließlich der nachträglich gestellte Auszahlungsantrag noch ausschließlich der Versicherungsantrag gemeint ist. Denn in Ziffer 9.1.3. ist festgelegt, dass die Standard-Todesfallleistung durch nicht bereits im Antrag beantragte Auszahlungen reduziert wird. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn mit „Antrag“ der Auszahlungsantrag und nicht der Versicherungsantrag gemeint ist und verdeutlicht, dass dieser Begriff im Regelungszusammenhang der Ziffer 9 gerade auch den nachträglichen Auszahlungsantrag und nicht nur den Versicherungsantrag meint. Außerdem wird aus der ausdrücklich formulierten Unterscheidung von „Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden“ (9.1.2) und „nicht bereits im Antrag beantragten Auszahlung(en)“ (9.1.3) in den Unterpunkten zu 9.1 unmissverständlich klar, dass der in der übergeordneten Regelung 9.1 verwendete Begriff „schriftlicher Antrag“ beide Varianten des Auszahlungsantrags umfasst. Dass die Regelungen zu „Auszahlungen“ sich gleichermaßen auf bereits im Versicherungsantrag und nachträglich beantragte beziehen, ergibt sich auch aus den Erläuterungen unter Ziffer 10 der Verbraucherinformationen, in welchen unter Ziffer 10.1. das Prozedere für bei Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen und in Ziffer 10.2. für nach Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen beschrieben wird. In Ziffer 10.1. ist erklärt, dass die Anteile in Pools mit garantiertem Wertzuwachs zum Rücknahmepreis eingelöst werden, mithin dass die Auszahlung durch das Einlösen von Anteilen geschieht. Sodann ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits aus der Formulierung in Ziffer 9.1 „[...] zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bedingungen:“, dass die in Ziffer 9 geregelten Auszahlungen von der Höhe des Vertrags- oder Anteilswertes abhängen und den nachfolgend geregelten Vorbehalten unterliegen, damit gerade nicht der Höhe nach garantiert sind. Darüber hinaus wird in Ziffer 9.2. eine im Antrag mit Datum angegebene Auszahlung als „geplante“ Auszahlung bezeichnet und geregelt, dass die Beitragshöhe auf „Basis der gemachten Annahmen“ dergestalt berechnet wird, dass die Leistungssumme „voraussichtlich“ aufrecht erhalten werden kann. Aus diesen Formulierungen erkennt der verständige Versicherungsnehmer, dass die im Antrag angegebene Auszahlung eine lediglich „geplante“ - und damit gerade nicht eine vorbehaltlos vereinbarte oder gar garantierte - ist und die Vertragsberechnungen auf Annahmen beruhen. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass die so berechnete Betragshöhe gegebenenfalls nicht ausreichen könnte, um die vereinbarte Leistungssumme aufrecht zu erhalten, dass also die Vertragsleistung unter dem Vorbehalt versprochen wird, dass die bei Vertragsschluss getroffenen Annahmen auch eintreffen. Auch die Regelungen in Ziffer 9.1.2 zur Berechnung des Rücknahmewerts der einzulösenden Anteile, welcher in Ziffer 3.7, in den Begriffbestimmungen und in Ziffer 5 zur Zuteilung von Anteilen erläutert wird, ergeben nur vor dem Hintergrund Sinn, dass sowohl Ausgabepreis und damit die Anzahl der dem Vertrag zugeteilten Anteile und auch der Rücknahmepreis der Anteile nicht von vornherein in garantierter Höhe feststehen. Auch die Verwendung des Begriffs des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in Ziffer 3 der Policenbedingungen, den der Kläger mit seinem Antrag unter Buchstabe G auch gewählt hat, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Bereits der Begriff „Wertzuwachs“ ist bereits nach allgemeinem Sprachverständnis nicht mit dem absoluten Wert, Anteilswert oder der Auszahlungssumme gleichzusetzen. Die Regelungen in Ziffer 3 beschreiben verständlich die Wertzuwachsgarantie dergestalt, dass der Versicherer einmal pro Kalenderjahr einen deklarierten Wertzuwachs erklärt, die Poolanteile damit jedes Jahr einen Wertzuwachs erfahren, der Wert damit garantiert steigt und niemals fallen kann. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 5 der Verbraucherinformationen klar und unmissverständlich. Eine Garantie auf einen Wertzuwachs in einer bestimmten zuvor festgelegten Höhe ist danach eindeutig nicht versprochen, woraus sich ebenfalls ergibt, dass die Auszahlungssumme, die abhängig ist von den dem Vertrag zugeteilten Anteilen und deren Wert gerade nicht der Höhe nach garantiert ist. Es sind neben Ziffer 9.1.4, der einen Vorbehalt des Versicherers zur Reduzierung der Leistungssumme abhängig vom bestehenden Vertragswert regelt, auch in der dort in Bezug genommenen Ziffer 8 der Policenbedingungen Regelungen zur Leistungsüberprüfung vorgesehen, aus denen sich klar ergibt, dass die vereinbarte Leistung unter einem Überprüfungsvorbehalt steht. Nach Ziffer 8.2. entscheidet der Versicherer bei jeder Vertragsüberprüfung, ob die geltende Beitragshöhe aller Wahrscheinlichkeit nach ausreicht, um die vereinbarte Leistung, beantragte Auszahlungen und Gebühren zu finanzieren, und teilt dies verneinendenfalls dem Versicherungsnehmer mit. Dieser kann dann nach Ziffer 8.3. eine vollständige Überprüfung des Vertrages beantragen - die ausweislich der Regelungen unter Ziffer 8.4. zu einer Beitragsanpassung oder Einmaleinzahlung führen kann, um den Anlagezielen des Versicherungsnehmers entsprechen zu können. Die Vertragsüberprüfung wird in Ziffer 15.7. der Verbraucherinformationen weitergehend dahin erläutert, dass der Versicherer ab dem 3. Jahr der Laufzeit des Vertrages prüft, ob „eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass [der] Vertrag zur Deckung der Standard-Todesfallleistung und etwaiger [...] festgelegter Auszahlungen nicht ausreichen könnte“. Für den Fall, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Mittel ausreichen, wird sodann auf das Leistungsprüfungsverfahren und Ergreifung von Maßnahmen zur Erreichung der langfristigen Anlageziele verwiesen. Dass die regelmäßige Überprüfung des Vertrags vorgesehen ist im Hinblick darauf, ob die Beiträge die Vertragsleistung, die Auszahlungen und die Gebühren decken und der vorgesehene Mechanismus zur Vertragsänderung zwecks Erreichung der Anlageziele führt dem Versicherungsnehmer im Gegenschluss vor Augen, dass auch die beantragten Auszahlungen gerade nicht garantiert, sondern von der Wertentwicklung der Anteile abhängig sind. Auch die in Ziffer 9.1.11 geregelte Mitteilung an den Versicherungsnehmer, wenn eine Auszahlung verschoben werden muss, verdeutlicht nochmals, dass auch der Auszahlungszeitpunkt nicht garantiert ist und weist bei verständiger Würdigung in der Gesamtschau der Regelungen unter Ziffer 9 darauf hin, dass die zu einem bestimmten Termin mögliche Auszahlungssumme vom Anteilswert abhängig ist. (3) Ob die Musterberechnung gemäß Anlage B 3, auf die der handschriftliche Vermerk auf dem vorgedruckten Antragstext unter Buchstabe H „siehe beiliegende Berechnung“ hindeutet, Gegenstand des Beratungsgespräches und der Erläuterung der Funktionsweise des Vertrags gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Da bereits in den Policenbedingungen der Modus der Auszahlung durch Einlösen von Anteilen zum Rücknahmepreis und der regelmäßige Überprüfungsvorbehalt im Hinblick auf die Erreichung der Anlageziele für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nach Ansicht der Kammer verständlich erläutert sind, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich aus der als Anlage B3 vorgelegten Musterberechnung, dort Seite 2, unmissverständlich ergibt, dass die Auszahlung von … nur erfolgt, wenn eine Wertentwicklung von 7,5 % erreicht wird. In der Zeile 21/60 ist nämlich die Auswirkung der regelmäßigen Auszahlung von … auf den Vertragswert abgebildet: bei einer Wertentwicklung von 4 % (4. Spalte) oder 6 % (5. Spalte) erfolgt nämlich keine Auszahlung, weil der Vertragswert des Vorjahres (Zeile 20/59) nur moderat ansteigt, während bei einer Wertentwicklung von 7,5 % (6. Spalte) und 8,00 % (7. Spalte) der Vertragswert des Vorjahres (Zeile 20/50) um den Auszahlungsbetrag reduziert wird. bbb) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung des Auszahlungsvorbehalts nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass der Vorbehalt durch eine einfachere und klarere Aussage der Beklagten in den Policenbedingungen hätte formuliert werden können, wie er sich auch im späteren Versicherungsschein befindet. Richtig ist, dass der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann. Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben. Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03 –, BGHZ 162, 210-218, Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen wird in den Policenbedingungen (noch) hinreichend klar geregelt, dass die bereits mit dem Versicherungsantrag beantragten Auszahlungen unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Vertragswertes stehen. Die zur Auslegung herangezogenen wesentlichen Regelungen befinden sich einerseits in den Begriffsdefinitionen gemäß Ziffer 2 und in den Klauseln Ziffern 9 und 8. Die Begriffsdefinitionen wird der verständige Leser der Policenbedingungen bereits deshalb zur Kenntnis nehmen, um bei deren Lektüre ein zutreffendes Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Sodann wird sich der verständige Bedingungsleser jedenfalls mit den ihn insoweit betreffenden Klauseln zu Auszahlungen und Todesfallleistung befassen, die das wirtschaftliche Ergebnis seiner Versicherung betreffen. Dabei beziehen sich die Regelungen unter Ziffer 9 bereits ausweislich ihrer Überschrift auf „Auszahlungen“, ebenso die Erläuterungen in Ziffer 10 der Verbraucherinformation. Aus diesen entnimmt der Bedingungsleser, dass sämtliche Auszahlungen durch Einlösen von Poolanteilen erfolgen. Dabei wird im Rahmen der Ziffer 9.1.4 das Leistungsüberprüfungsverfahren gemäß Ziffer 8 in Bezug genommen, so dass der verständige Versicherungsnehmer auch den entsprechenden auf derselben Seite des Bedingungswerts abgedruckten Abschnitts lesen wird, aus welchem sich der Überprüfungsvorbehalt ergibt. Schließlich wird der Bedingungsleser auch die ebenfalls auf derselben Seite des Bedingungswerks zu Ziffer 10 sowie in den Verbraucherinformationen zu Ziffer 11 abgedruckten Regelung zur Standard-Todesfallleistung lesen, aus denen sich die nur eingeschränkte Garantiegewährung ergibt. Auch zum Verständnis der in den Regelungen in Ziffer 9 verwendeten Begriffe, insbesondere „Rücknahmewert“ und „Rücknahmepreis“ wird der Bedingungsleser auf die vorangestellten Begriffsdefinitionen in Ziffer 2 zurückgreifen, wodurch er beim Begriff „Rücknahmepreis“ auf Ziffer 3.7 aufmerksam wird und sodann die Regelungen zur Erklärung der Wertzuwachsgarantie in Ziffer 3 der Policenbedingungen und die dazugehörigen Regelungen in Ziffer 5 der Verbraucherinformationen zur Kenntnis nehmen wird. Dabei ist zwar eine aufmerksame Lektüre und auch eigenes Nachdenken des Versicherungsnehmers gefordert, aber auch zumutbar. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass es sich gerade um ein ausländisches Versicherungsprodukt handelt, welches dem Kläger gerade wegen der besonderen Abweichungen zu einem deutschen Produkt empfohlen worden ist. bb) Der Versicherungsschein weicht auch nicht von einer etwaigen mündlich getroffenen Vereinbarung mit einem vom schriftlichen Vertragsantrag abweichenden Inhalt ab. aaa) Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass im Vertragsanbahnungsgespräch mit Herrn … die Auszahlung zum 01.01.2024 garantiert worden ist. Insoweit hat der Kläger schriftsätzlich lediglich vorgetragen, er sei im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt worden, dass die im Versicherungsantrag beantragte Auszahlung unter irgendeiner Bedingung stehen solle oder von einer bestimmten Entwicklung abhängig sei (Klageschrift vom 23.02.2024, Seite 4, AS 4; Replik vom 25.07.2024, Seite 3, AS 71). Daraus ergibt sich - unabhängig von der Frage, ob und wie Erklärungen des Beraters … überhaupt der Beklagten zuzurechnen sind - schon nicht die Behauptung, dass eine garantierte Auszahlung ausdrücklich vereinbart worden sein könnte. Eine Vereinbarung einer vorbehaltlosen Auszahlung ergibt sich nicht aus einem möglicherweise nicht erteilten Hinweis auf den in den zugrunde liegenden Policenbedingungen geregelten Vorbehalt eines ausreichenden Vertragswertes. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger zwar im Termin vom … anfangs erklärt, der Berater Herr … habe das Produkt der Beklagten im Rahmen eines Kreditabschlusses vorgeschlagen, damit der Kläger den Kreditbetrag statt durch Tilgungsraten mit der Auszahlung zurückführen könne, insbesondere, weil dies günstiger sei. Dabei habe der Berater gesagt, dass eine deutsche Versicherung keine Auszahlungsbeträge garantieren dürfe, es aber eine englische Versicherung gebe, die einen Auszahlungsbetrag garantiere. Das dürfe man zwar nicht 100 % sagen, weil dies in Deutschland wohl nicht erlaubt sei, aus diesem Grund schließe man diese englische Versicherung ab (Protokoll, Seite 2f, AS 119f). Auf Nachfrage, ob Herr … erklärt habe, dass die Auszahlung von … ganz sicher sei, erklärte der Kläger aber, dass Herr … „ganz sicher“ eben nicht gesagt habe, sondern dass man mit den … € den Kredit ablösen wird (Protokoll, Seite 3). Diesem klägerseits vorgetragenen Gesprächsinhalt kann ebenfalls nicht die ausdrückliche Vereinbarung einer Garantie entnommen werden. Denn nach seinen Angaben wurde über die Einzelheiten der Versicherung gerade nicht ausführlich gesprochen, weil Hauptthema der Beratung der Kreditvertrag gewesen sei. Die Versicherung wurde zwar wohl deshalb abgeschlossen, damit mit der Auszahlung aus der Versicherung der Kredit abgelöst werden kann. Eine ausdrückliche Garantieerklärung zur Höhe des Auszahlungsbetrags ist aber gerade nicht abgegeben worden. Selbst wenn jedoch der Vortrag des Klägers im Sinne einer ausdrücklichen Garantieerklärung im Rahmen des Beratungsgesprächs auszulegen sein sollte, liegt hierfür kein Beweisantritt vor. Der Kläger hat im Anschluss an seine informatorische Anhörung lediglich dafür Beweis angeboten, dass nicht darüber gesprochen worden sei, dass die Auszahlung von … zum 01.01.2024 von der Auflösung von Poolanteilen abhängig sei (Protokoll Seite 4), nicht aber dafür, dass die Auszahlung garantiert worden sei. Auch aus dem handschriftlichen Vermerk des Beraters … auf der als Anlage B3 vorgelegten Musterberechnung „Bitte hohe Auszahlung bestätigen“ können keine Schlüsse auf eine anderweitige vertragliche Vereinbarung gezogen werden. Jedenfalls kann nicht aufgrund dieser Bestätigungsbitte des Beraters festgestellt werden, dass er dem Kläger die Auszahlung garantiert habe, was dieser selbst nicht behauptet. Der Hintergrund dieses Vermerks ist unklar, da eine gesonderte Bestätigung des Auszahlungsbetrags neben der Vertragspolicierung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Die Annahmeentscheidung der Beklagten umfasst naturgemäß den Antrag, wie gestellt, damit auch den Auszahlungsantrag, da Abweichungen in der Police nicht aufgeführt sind. bbb) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer von einer Vereinbarung mit dem Inhalt einer Auszahlungsgarantie im Beratungsgespräch ausgehen sollte, fehlt es an substantiiertem Vortrag und Beweisantritt für eine Zurechnung der Erklärungen des Beraters … zur Beklagten. Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derjenige, der ihm den Vertrag vermittelt hat, Vertreter des Versicherers ist; er kann sich nicht darauf beschränken, die Maklerstellung des Vermittlers zu bestreiten (Reiff, in: MüKo VVG, 3. Auflage 2022, § 59 Rn. 100). Im Verhandlungstermin vom … hat der Klägervertreter indes lediglich bestritten, dass Herr …, wie von der Beklagten behauptet, Versicherungsmakler gewesen sei und weiter vorgetragen, dass dieser als Vermittler der Beklagten aufgetreten sei. Die Behauptung des Anscheins einer Vermittlerstellung des Beraters … ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Es ist nicht konkret vorgetragen, auf welche Weise und durch welches Verhalten Herr … diesen Anschein der Beklagten zurechenbar erweckt haben soll. Selbst wenn jedoch der Vortrag als ausreichend anzusehen wäre, so ist klägerseits jedenfalls weder Beweis dafür angetreten, dass Herr … tatsächlich Versicherungsvermittler der Beklagten gewesen ist noch, dass ein entsprechender Anschein zurechenbar erweckt worden wäre und daher seine Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sein könnten. 3.) Der Kläger hat derzeit auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines unterhalb der Klageforderung liegenden Betrags. Ausweislich des Versicherungsscheins ist Ablaufdatum der Versicherung der 06.01.2029. Erst zu diesem Zeitpunkt werden nach Ziffer 9.3. der Policenbedingungen alle zugeteilten Anteile zurückgenommen. Die zum 01.01.2024 vereinbarte Auszahlung von … entfällt mangels zu diesem Zeitpunkt ausreichender Anzahl von zugeteilten Poolanteilen. Ob in dem Auszahlungsbegehren des Klägers mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2024 ein Antrag auf Auszahlung nach Vertragsschluss im Sinne der Ziffer 9.1.9. liegt, erscheint bereits zweifelhaft, weil gerade die im Versicherungsschein beantragte Auszahlung begehrt wird. Es wird daraus auch nicht klar, welche Anzahl an Anteilen zurück genommen und welcher Betrag dann ausgezahlt werden soll, so dass es an ausreichender Bestimmtheit fehle dürfte. Aber selbst wenn dieses Begehren so auszulegen wäre, dass der Kläger einen geringeren Betrag ausgezahlt haben wollte, etwa in Höhe des maximal möglichen Betrags, liegt jedenfalls die nach 9.1.1 i.V.m. 13.6 der Policenbedingungen erforderliche Annahme dieses Antrags durch die Beklagte noch nicht vor. 4.) Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte den Erfüllungsanspruch aus einer Kapitallebensversicherung geltend. Die Parteien sind durch eine Kapitallebensversicherung des Typs … verbunden. Es handelt sich hierbei um eine … fondsgebundene Versicherung, bei welcher dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung der Versicherungsprämie eine entsprechende Anzahl von Anteilen an einem von der Beklagten verwalteten Pool zugewiesen werden. Dieser Pool investiert das Kapital in Aktien und Investmentfondsanteile sowie in andere Vermögenswerte. Die Beklagte weist dem Pool jedes Jahr einen deklarierten Wertzuwachs zu. Der Anteilswert steigt um diesen deklarierten Wertzuwachs. Die Beklagte garantiert, dass der Anteilswert nicht sinkt. Ausweislich des Versicherungsscheins mit der Policennummer … (Anlage K 2) begann die Versicherungszeit am 06.01.2004 für eine Versicherungsdauer von 25 Jahren. Der Kläger sollte für einen Zeitraum von 20 Jahren monatliche Prämien von … zahlen. Die vereinbarte Standard-Todesfallleistung wurde mit … oder einem etwaigen höheren Policenwert vereinbart. Weiter wurde eine Auszahlung in Höhe von … für das Auszahlungsdatum 01.01.2024 vereinbart, wobei zwischen den Parteien in Streit steht, ob die Auszahlung vorbehaltlos geschuldet ist oder unter der Bedingung vereinbart wurde, dass ein ausreichender Vertragswert vorhanden ist. Auf der letzten Seite des sechseitigen Versicherungsscheins sind die „Auszahlungsdetails“ dergestalt geregelt, dass eine Auszahlung von … am 01.01.2024 erfolgen soll. Des weiteren ist der Passus enthalten: Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen. Daher können Auszahlungen nur durchgeführt werden, wenn Ihrem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahlt von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugeteilt ist. Der Vertrag kam auf Antrag des Klägers vom 01.12.2003 (Anlage K 1) nach Beratung durch einen Mitarbeiter der …, Herrn …, zustande. In dem Antrag ist unter Buchstabe H „Auszahlungen“ eine unregelmäßige Auszahlung am 01.01.2024 in Höhe von … beantragt. Dabei ist neben der Überschrift des Abschnitts H blau unterlegt der Hinweis angebracht „Bitte lesen Sie in den Verbraucherinformationen, Policenbedingungen und Poolinformationen nach“. Zudem ist handschriftlich schräg über den Formulartext die Bemerkung angebracht „siehe beiliegende Berechnung“. Nach der Unterschriftszeile ist unter Buchstabe M des Antrags eine vorformulierte „Erklärung des Antragstellers“ enthalten, auf die vor der Unterschriftszeile ausdrücklich hingewiesen wird. Hierunter findet sich folgender Satz: „Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass sämtliche Einlösungen von Anteilen den Policenbedingungen entsprechend erfolgen [...]“. Der Kläger erhielt bei Antragstellung die Policenbedingungen und die Verbraucherinformationen, die mit dem Durchschlag seines Versicherungsantrags fest verbunden waren. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom … unstreitig gestellt. In den Policenbedingungen sind. u.a. folgende Klauseln enthalten: 2. BEGRIFFSERKLÄRUNGEN 2.1. Die folgenden Begriffe haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung(en) [...] : „Antrag“ der Antrag für den Vertrag, wie von …l angenommen. „Auszahlung“ Einlösung von Anteilen durch …. „Einmalige Auszahlungen“ einzelne Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen. „Leistung“ die im Rahmen des Vertrags zugesagte Versicherungsleistung, wie im Versicherungsschein genannt. 8. LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG [...] 8.2. Bei jeder Überprüfung des Vertrags entscheidet …, ob die am Überprüfungstermin geltende Beitragshöhe aller Wahrscheinlichkeit nach ausreicht, um die vereinbarte Leistung, eventuell vom Versicherungsnehmer beantragte Auszahlungen und alle entsprechenden Gebühren für die Dauer von 2,5 Jahren ab Überprüfungsdatum zu finanzieren. Wenn die Beitragshöhe nach … Meinung nicht ausreicht, um die Leistung, die geplanten Auszahlungen und alle entsprechenden Gebühren zu decken, teilt … dies dem Versicherungsnehmer in einem dem Kontoauszug beigefügten Überprüfungsbescheid mit. 8.3. Wenn der Versicherungsnehmer einen Überprüfungsbescheid gemäß Abschnitt 8.2. vorstehend erhält, kann er [...] eine vollständige Überprüfung des Vertrags bei … beantragen. Nach Erhalt dieses Antrags [...] fordert … den Versicherungsnehmer auf, in einem entsprechenden Fragebogen Angaben zu seinen langfristigen Anlagezielen im Rahmen des Vertrags zu machen. Nach Erhalt des ausgefüllten Fragebogens führt … eine vollständige Überprüfung des Vertrags durch, um festzustellen, welche Änderungen gegebenenfalls erforderlich sind, um den langfristigen Anlagezielen zu entsprechen, und teilt alle derartigen Änderungen schriftlich dem Versicherungsnehmer mit. [...] 9. AUSZAHLUNG (UND RÜCKGABE) 9.1. Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt … einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bedingungen: 9.1.1. Der Antrag wird von … gemäß Abschnitt 13.6. angenommen. 9.1.2. Für regelmäßige (und einmalige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der einzulösenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt. 9.1.3 Bei einer nicht bereits im Antrag beantragten Auszahlung reduziert sich die Standard-Todesfalleistung um den ausgezahlten Betrag. 9.1.4. Bei einem nicht beitragsfrei gestellten Vertrag behält sich … vor, die Leistungssumme zu reduzieren, wenn der bestehende Vertragswert und die Höhe der regelmäßigen Beiträge im Anschluss an eine Überprüfung des Vertrags gemäß Abschnitt 8 nach … Ermessen nicht ausreichen, die bestehende Leistungssumme nach der Auszahlung aufrecht zu erhalten. 9.1.5. Der gesamte gemäß diesem Abschnitt auszuzahlende Betrag entspricht mindestens dem jeweils von … hierfür zum betreffenden Zeitpunkt zugelassenen Mindestbetrag und der Wert der im Vertrag verbleibenden Anteile liegt über der von … zugelassenen Mindestgrenze. [...] 9.1.9 Einzelne Auszahlungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, sofern die von … angegebenen Mindestsumme im Vertrag verbleibt. [...] 9.1.11 Dem Versicherungsnehmer wird mitgeteilt, wenn eine Auszahlung verschoben werden muss. 9.2. Wenn der Versicherungsnehmer das/die Datum/Daten und die Höhe der geplanten Auszahlung bereits im Antrag angibt, wird die Beitragshöhe so berechnet, dass die im Vertrag vereinbarte Leistung auf der Basis der gemachten Annahmen durch die geplante Auszahlung voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird und die Leistungssumme bei Vornahme dieser Auszahlungen aufrecht erhalten werden kann. Der Kläger leistete die vereinbarten Prämien. Die Beklagte erteilte dem Kläger regelmäßige jährliche Informationen zum Vertragsstand (Anlagenkonvolut B 6). Im Januar 2023 wurde ein Vertragswert von … und ein Rückgabewert von … mitgeteilt, im Januar 2024 lag der Vertragswert bei … und der Rückgabewert bei …. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2024 beantragte der Kläger die Auszahlung eines Betrages von … (Anlage K 3). Die Beklagte verweigerte die Auszahlung. Der Kläger meint, ihm stehe der Auszahlungsbetrag uneingeschränkt zu, unabhängig von dem aktuellen Vertragswert. Der Versicherungsantrag beinhalte die Auszahlung klar und ohne Einschränkungen, diese sei auch die wesentliche Vertragsleistung der Beklagten gewesen. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten dahin, dass in der Versicherung eine hinreichende Anzahl von Anteilen enthalten sein müsse, sei jedenfalls im Versicherungsantrag nicht ersichtlich. Der BGH habe die Auffassung des Klägers mehrfach bestätigt, etwa mit Urteilen vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11). Aus Sicht eines objektiven Lesers seien die Policenbedingungen, die sich nicht wesentlich von den der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden unterschieden, intransparent. Die Bestimmungen unter Ziffer 9 der Policenbedingungen würden von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dahin verstanden, dass sie sich nur auf nach Vertragsschluss beantragte Auszahlungen beziehen, über die der Versicherer neu zu entscheiden habe, dagegen seien die im Versicherungsschein beantragten Auszahlungen bereits durch die Aufnahme in den Versicherungsschein positiv beschieden. Auch fehle ein eindeutiger Hinweis des Versicherers auf negative Auswirkungen vorzeitiger Auszahlungen; dieser wäre aber problemlos und „den Umständen nach“ möglich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Verbraucherinformationen seien nicht Vertragsbestandteil geworden, seien aber bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen heranzuziehen. Sie enthielten jedoch ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass Auszahlungen mit Anteilen verrechnet werden sollen und dass bei einer unzureichenden Wertentwicklung der Anteile die Auszahlung gar nicht erfolge. Eine Musterberechnung sei nicht Gegenstand des Vertrages geworden. Dies ergebe sich bereits aus der beklagtenseits als Anlage B3 vorgelegten Musterberechnung selbst. Diese könne auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung gewesen sein, weil sie das Datum 10.12.2003 trage, der Versicherungsantrag jedoch vom 01.12.2003 datiere. Die Musterberechnung liege dem Kläger auch gar nicht vor. Es handele sich hierbei offenbar um ein internes Dokument, mit welchem der Vermittler die Beklagte bat „Bitte hohe Auszahlung bestätigen“. Diese Bitte ergebe aber nur Sinn, wenn der Auszahlungsbetrag als garantiert angesehen werde. Der Kläger behauptet, im Rahmen der Beratung zum Vertragsschluss sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die im Versicherungsantrag beantragte Auszahlung unter irgendeiner Bedingung stehen solle oder von einer bestimmten Entwicklung abhängig sei. Er sei aufgrund der Beratung und des eindeutig formulierten Antrags davon ausgegangen, dass die Auszahlung eine garantierte Versicherungsleistung seitens der Beklagten darstelle. Der ihn beratende Herr … habe den Anschein erweckt, Versicherungsvermittler der Beklagten gewesen zu sein. Der Kläger behauptet, die Masterdistributoren der Beklagten in Deutschland hätten auf voneinander unabhängige Nachfrage zweier Versicherungsvermittler diesen jeweils mitgeteilt, dass sich der Zusatz im Versicherungsvertrag, wonach Auszahlungen nur durchgeführt werden könnten, wenn dem Vertrag eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool zugewiesen seien, nur auf nachträglich beantragte Auszahlungen beziehen würde. Ohnehin passe der einschränkende Passus nicht auf die hier vereinbarte Einmalzahlung, da dort von „Auszahlungen“ (im Plural) die Rede sei. Selbst wenn der Versicherungsschein aber tatsächlich eine bedingte Auszahlungspflicht der Beklagten policiert hätte, so läge darin eine Abweichung vom Versicherungsantrag vor, auf die die Beklagte entgegen § 5 VVG a.F. nicht hingewiesen und die der Kläger auch nicht genehmigt habe. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Auszahlung i.H.v. … nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung … mit der Versicherungsnummer … vorzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, eine Auszahlung zum 01.01.2024 könne nicht vorgenommen werden, weil dem Vertrag des Klägers nicht ausreichend Anteile zugewiesen seien. Der Lebensversicherungsvertrag sei nach dem britischen „With-Profits“-Modell ausgestaltet, bei dem die Auszahlungen - ähnlich der deutschen Lebensversicherung - von der Wertentwicklung des eingezahlten Kapitals abhängig seien. Die Parteien hätten sich auf eine vertragswertabhängige Auszahlung geeinigt. Dies sei im Gegensatz zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Versicherungsschein ausdrücklich festgehalten worden. Die Einzelheiten der Auszahlung seien in den Policenbedingungen klar dahin geregelt, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung an den Verbleib von Anteilen geknüpft sei. Die Beklagte nimmt auf die Begriffsbestimmungen unter Ziffer 2 der Policenbedingungen Bezug, wonach mit Antrag der Vertragsantrag gemeint sei und eine Auszahlung die Einlösung von Anteilen sei sowie auf die Bestimmung in Ziffer 9.1., in welcher die Auszahlung dahin erläutert wird, dass auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmer Anteile zurückgenommen werden und ein Betrag in Höhe des Vertragswertes ausgezahlt wird. Die Policenbedingungen enthielten keine Regelungen zu der klägerseits geltend gemachten Garantie, vielmehr an mehreren Stellen - Ziffer 9.2. und Ziffer 8.2. - Hinweise darauf, dass es sich bei der beantragten Auszahlung um eine lediglich erwartete Rendite handele. Auch die Verbraucherinformationen enthielten unter Ziffer 10 verständliche Informationen zur Funktionsweise der Auszahlungen. Beide Parteien hätten den Vertrag auch in diesem Sinne verstanden, dass Auszahlungen nur durch Einlösung von Anteilen erfolgen und daher von einem entsprechenden Vertragswert abhängig seien. Dies ergebe sich aus Versicherungsschein und Policenbedingungen, aber auch aus den im Zuge der Antragstellung herangezogenen unverbindlichen Musterberechnungen (Anlage B3). Dort werde die Entwicklung des Versicherungsvertrages bei unterschiedlichen Renditen tabellarisch dargestellt - bei einer angenommenen Wertentwicklung vom 4%, 6 %, 7,5 % oder 8 %. Der Kläger habe selbst die geplante Auszahlung festgelegt, indem er sich für eine angenommene Wertentwicklung vom 7,5 % entschieden habe. Aus der Tabelle der Musterberechnungen mit mehreren möglichen Wertentwicklungen ergebe sich, dass die Auszahlung von der tatsächlichen Wertentwicklung abhängig sei. Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger sei über die Funktionsweise der Auszahlungen zutreffend durch den Versicherungsmakler … aufgeklärt worden; er habe diese auch verstanden. Der Kläger habe nicht annehmen können, dass die Beklagte eine Garantie des deklarierten Wertzuwachses auf Basis einer Wertentwicklung von 7,5 % über einen Zeitraum von 20 Jahren übernehme. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Höchstrechnungszins habe im Jahr 2004 einen garantierten Zins von 2,75 % für eine deutsche Versicherung erlaubt. Wenn sich der Kläger für eine britische Lebensversicherung aufgrund der für diese geltenden Besonderheiten entscheide, könne er nicht zugleich darauf vertrauen, dass dieselben Garantien wie für eine deutsche Lebensversicherung gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom … Bezug genommen.