Urteil
11 O 228/20
LG Mannheim 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:0607.11O228.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Auch der auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen gerichtete Klagantrag Ziffer 1 ist zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (vgl. BGH Urt.v.14.04.2021, Az. IV ZR 36/20 m.w.N.; BGH Urt.v.16.12.2020, Az. IV ZR 294/19). Ob dieses Feststellungsinteresse aufgrund der Wirksamkeit nachfolgender Prämienerhöhungen in demselben Tarif weggefallen ist, ist nicht entscheidungserheblich, da die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung zugleich Vorfrage für den Leistungsantrag ist und über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinausgeht. Die Feststellungsklage ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs.2 ZPO, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht, zulässig, (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Auch der Feststellungantrag Ziffer 3 ist zulässig. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend nicht, da dem Kläger die Bezifferung der vom Beklagten gezogenen Nutzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung anhand der veröffentlichten Geschäftsberichte nur teilweise möglich ist und eine teilweise Bezifferung nicht vorgenommen werden muss. II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien nicht zusteht, da die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den jeweiligen vom Kläger versicherten Tarifen zum jeweiligen Erhöhungsdatum formell wirksam (Ziffer 2.) geworden sind und auch in den Tarifen, in denen der gesetzliche Schwellenwert von 10% Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht erreicht wurde, materiell auf Grundlage der tariflichen Bestimmungen i.V.m. § 8b MB-KK 2009 wirksam sind (Ziffer 1.). Weitergehende Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen führt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Eine Verjährung streitgegenständlicher Rückzahlungsansprüche kommt vorliegt auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Beitragsanpassung und deren Zahlung vorliegend nicht in Betracht, da mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage Rückzahlungsansprüche nur für den jedenfalls unverjährten Zeitraum ab 01.01.2017 geltend gemacht werden. 1. Der Versicherer ist gemäß § 203 Abs.2 S.1 VVG bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern der erforderliche Schwellenwert überschritten ist und ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall für die angegriffenen Beitragsanpassungen nach dem Vortrag des Beklagten, dass jeweils eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen oberhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10% gemäß § 155 Abs.3 VAG bzw. für die Beitragsanpassungen der Tarife … zum 01.01.2020 und ... in der Beobachtungseinheit Kinder zum 01.01.2019 oberhalb des tariflich und in den AVB festgelegten Schwellenwerts von 5% vorlag, vor. Diesen schlüssigen Vortrag des Beklagten hat der Kläger nicht bestritten, so dass dieser nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gilt. Das Gericht hält auch entgegen der Auffassung des Klägers diejenigen Beitragsanpassungen, die auf einer Überschreitung des Schwellenwerts von 5% der Versicherungsleistungen, die aber unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10% liegt, beruhen, für materiell wirksam. Dies betrifft im vorliegenden Fall unstreitig die Beitragserhöhungen im Tarif … zum 01.01.2020 und im Tarif … in der Beobachtungseinheit Kinder zum 01.01.2019. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch für diese Beitragserhöhungen in den tariflichen Vereinbarungen i.V.m. § 8b MB-KK 2009 eine wirksame Rechtsgrundlage. In Ziffer 6.13 der Tarifbestimmungen des Tarifs … (Anlage BLD 1e) ist zu § 8 Abs.5 MB/KT 2009: Beitragsanpassung geregelt: „Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit von mehr als 5 % kann der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen. (...)“. Gleichlautende Tarifregelung besteht zum Tarif … unter Ziffer 7.11 zu § 8b MB-KK 2009. Beitragsanpassung (BLD 1g). Ein Wahlrecht des Versicherers im Hinblick auf die Anpassung der Beiträge unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10% kann zulässig vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits aus §§ 12b Abs.2 S.2 VAG a.F.,155 Abs.3 S.2 VAG. Der Gesetzgebers hat in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs.12/6959, S.62) formuliert, dass die Versicherungsunternehmen zur Vermeidung größerer Prämiensprünge in den Versicherungsbedingungen einen Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen dürfen, dass sie berechtigt sind, beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und anzupassen. Damit wollte der Gesetzgeber den Versicherern unzweifelhaft ein Ermessen für den Fall einer Prämienanpassung unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10% einräumen, so dass die Regelung in den Versicherungsbedingungen im Streitfall, die einen Schwellenwert von 5% vorsieht, ab der eine Prämienanpassung erfolgen kann, jedenfalls gesetzeskonform ist und auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt (vgl. OLG Köln, Urt.v.16.12.2016, Az. I-20 U 114/16). Die vertraglichen Regelungen zur Beitragsanpassung, die vorliegend Rechtsgrundlage für die oben genannten Beitragsanpassungen in den Tarifen … und … sind, sind auch nicht wegen Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Zulässigkeit der Beitragsanpassungen nur für den Fall der nicht nur vorübergehenden Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage zum Nachteil des Versicherungsnehmers unwirksam. Die Regelung in § 8b Abs.2 MB/KT 2009, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist, eröffnet bei richtiger Auslegung der Vorschrift, nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Zweck, Systematik und Historie der Vorschriften über die Prämienanpassung, dem Versicherer kein Wahlrecht, eine Prämienanpassung auch im Fall der nur vorübergehenden Änderung der Rechnungsgrundlage vorzunehmen oder davon abzusehen. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen und damit nach Maßgabe sachlicher Gründe zu treffen. Sachliche Gründe stehen der Prämienanpassung jedoch entgegen, wenn keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Äquivalenzstörung droht (vgl. Boetius, VersR 2021, 101, Anm.zu OLG Köln, Urt.v.22.09.2020, 9 U 237/19; a.A. OLG Köln a.a.O.). Sinn und Zweck des Rechts des Versicherers zur Prämienanpassung ist die Sicherung des Äquivalenzprinzips im Dauerschuldverhältnis (vgl. BGH Urt.v.19.12.2018, IV ZR 255/17). Der Versicherer, der, was § 203 Abs.2 S.1 VVG voraussetzt, rechtlich gehindert ist, bei gestörter Äquivalenz den Versicherungsvertrag durch Kündigung zu beenden, bedarf eines Anpassungsmechanismus. Anders als durch Prämienanpassung könnte der Versicherer die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gewährleisten. Dies wurde auch ausweislich der Gesetzesmaterialien so gesehen (Begr. Zu Art.2 Nr.15 (§ 178g VVG) RegE 3. DurchfG/EWG zum VAG, BT-Drucks. 12/6959, 105). Der Grundsatz der dauernden Erfüllbarkeit ist tragendes Prinzip der Individualversicherung und in der substitutiven Krankenversicherung ein „Schutzgut von erhöhter Bedeutung“ (vgl. BVerwGE 109, 87, VersR 1999, 1001, 1003). Die dauernde Erfüllbarkeit ist jedoch nur dann nicht gewährleistet, wenn die Veränderung der maßgeblichen Umstände nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung ist daher ein immanentes, ungeschriebenes Merkmal jeder Prämienanpassung in der Krankenversicherung, bei der das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist (Vgl. Boetius a.a.O.). Da diese Grundsätze auch bereits vor der Deregulierung durch das 3. DurchfG/EWG zum VAG und den neuen Vorschriften über die Krankenversicherung in VVG und VAG galten, können auch die damals geltenden aufsichtsrechtlich genehmigten AVB zur Bestätigung dieser Auffassung herangezogen werden. Auch § 8c der Tarifbedingungen 1976 enthielt zur Prämienanpassung den jährlichen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und ein Anpassungsrecht bei einer Veränderung von mehr als 10%, „soweit erforderlich“, und in Nr.2 die Formulierung „von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn (...) die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist“. Die Prämienanpassung war damals, wie auch nach der im Streitfall geltenden Regelung des § 8b Abs.1 MB-KK 2009 nur zulässig, soweit erforderlich. Die Bedeutung dieser Einschränkung ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem tragenden Prinzip der dauerhaften Erfüllbarkeit und der Erforderlichkeit der Abwendung einer dauerhaften, nicht nur einer vorübergehenden Äquivalenzstörung. Sie ergibt sich aber auch aus dem Vergleich mit der gesetzlichen Regelung, die in § 12b Abs.2 VAG a.F. (= § 155 Abs.3 VAG n.F.) den Inhalt der bisherigen Anpassungsklausel aus § 8c Tarifbedingungen 1976 übernehmen sollte. Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass § 12b Abs.2VAG a.F. den gleichen Inhalt haben sollte, wie die bisherige Prämienanpassungsklausel in § 8c Tarifbedingungen 1976 (Begr. zu Art.1 Nr.12 (12b VAG) RegE 3. DurchfG/EWG zum VAG, BT-Drucks. 12/6959, 62). Die Fortführung der bisherigen materiellen Rechtslage war das übergeordnete gesetzgeberische Ziel, wobei der unabhängige Treuhänder an die Stelle der Aufsichtsbehörde trat. In § 12b Abs.2 VAG a.F. (= §155 Abs.3 VAG n.F.) traten an die Stelle der Worte „soweit erforderlich“ die Worte „und, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend anzusehen ist“. Damit war gleichzeitig eine dem § 8b Nr.2 Tarifbestimmungen 1976 entsprechende Regelung entbehrlich geworden. Daraus folgt, dass das Wort „kann“ in § 8c Nr.2 Tarifbestimmungen 1976 demgegenüber keine eigenständige abweichende Bedeutung haben konnte, sondern in der damaligen vom Verwaltungsrecht geprägten Aufsichtssprache die Bedeutung hatte, dass die Entscheidung über die Prämienanpassung und damit ihre Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, damit nach Maßgabe sachlicher Gründe zu treffen war (vgl. Boetius a.a.O.). Aufgrund des Ziels der Fortführung der bisherigen Rechtslage wurde auch § 8c Tarifbedingungen 1976 im wesentlichen wortgleich in § 8b MB-KK 94 und sodann in die Folgeversionen der MB-KK überführt. Deshalb kann auch § 8b MB-KK 2009 keinen anderen materiellen Gehalt haben, wie zuvor schon § 8c Tarifbedingungen 1976. Für § 8b MB-KK 94 hat der BGH anerkannt, dass diese Regelung „inhaltlich und teilweise wörtlich“ § 12b Abs.2 VAG a.F. entspricht (vgl. BGH VersR 2004, 991, 992). Selbst, wenn entgegen dieser Auffassung § 8b Abs.2 MB-KK 2009 als unwirksam anzusehen wäre, wäre § 8b Abs.1 MB-KK 2009 i.V.m. den tariflichen Regelungen wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen § 8b Abs.1 und Abs. 2 MB-KK 2009 nicht in einem untrennbaren Zusammenhang und § 8b Abs.1 MB-KK 2009 kann bei Wegfall des Abs.2 alleine fortbestehen, ohne gegen die gesetzliche Anpassungsvoraussetzung der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage zu verstoßen (vgl. LG Hannover Urt.v.29.03.2021, 19 O 291/20; Boetius a.a.O., a.A. OLG Köln a.a.O.). Die Begründung dafür, dass § 8b Abs.1 MB-KK 2009 nicht gegen die gesetzliche Regelung verstößt ergibt sich aus obigen Ausführungen zur Auslegung der Klausel. Mit den einschränkenden Worten „soweit erforderlich“ wird gerade die Voraussetzung formuliert, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Das gesetzliche Dauerhaftigkeitsmerkmal ist damit in den AVB enthalten. Aber auch wenn die AVB insoweit eine Lücke enthielten, wäre das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auf § 8b Abs.1 MB-KK 2009 anzuwenden und die Lücke durch die Gesetzvorschrift zu schließen, da es sich um AVB zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften handelt. Beim Zusammentreffen von AVB mit zwingenden Vorschriften des VVG haben Letztere wegen ihrer Unabdingbarkeit Vorrang. Die gleiche Materie regelnde AVB können die Gesetzeslage nur inhaltlich wiederholen und es gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Dies gilt auch für halbzwingende Vorschriften, außerhalb ihres dispositiven Anwendungsbereichs, d.h. soweit eine vom Gesetz abweichende Regelung für den Versicherungsnehmer nachteilig ist ( § 208 S.1 VVG). Nur im dispositiven Anwendungsbereich sind AVB nicht gesetzesähnlich auszulegen. In diesem Sinne ist auch der Hinweis des BGH zu verstehen, dass dem § 8b MB-KK ein eigenständiger Regelungsbereich nur zukäme, wenn diese AVB-Vorschrift vom Gesetz zugunsten des VN abweichen würde (vgl. BGH VersR 2004, 991, 992). 2. Sämtliche angegriffenen Beitraganpassungen genügen auch den formellen Voraussetzungen des § 203 Abs.5 VVG an die zu erteilende Begründung und sind deshalb zum jeweiligen Erhöhungszeitpunkt, dem 01. Januar des auf die Erhöhungsmitteilungen folgenden Jahres wirksam geworden. Die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist zum Beginn des übernächsten Monats wird durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG genügenden Begründung der Prämienanpassung an den Versicherungsnehmer in Lauf gesetzt (vgl. BGH Urt.v.16.12.2020, IV ZR 294/19). Nach dieser Entscheidung des BGH erfordert diese Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die konkret in Rede stehende Neufestsetzung nach § 203 Abs.2 S.1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und, ob der gesetzliche oder vertraglich geregelte Schwellenwert überschritten ist. Er muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, angeben (BGH a.a.O.; BGH Urt.v.14.04.2021, IV ZR 36/20). Das gesetzlich Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf die ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich zu entscheiden, ob er innerhalb der Frist des § 205 Abs.4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch macht. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Dieser kann nur für den Einzelfall konkret mitgeteilt werden und ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den AVB. Damit erfüllt die Mitteilung den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Hierzu bedarf es weder der Mitteilung der Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts noch der genauen Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH hat auch entschieden, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nicht die Kontrolle deren Plausibilität ermöglichen muss, da sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe und dem Versicherungsnehmer dies als Laie auch gar nicht möglich wäre. a) Prämienanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2019 Die Mitteilungen vom 25.10.2019 zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen ……... (AS 66 Anlagenband B) und vom 25.10.2018 zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen …, …, … und … (AS 79 Anlagenband B) sind identisch aufgebaut. Die Mitteilungen enthalten jeweils im Anschreiben einen Hinweis auf die beigefügte „Mitteilung über die Änderung der Beiträge“. Dieses mit „Mitteilung über die Änderung der Beiträge in der Kranken-/Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2020 bzw. 2019“ überschriebene Schreiben an den Kläger enthält eine Tabelle, in der für jede versicherte Person getrennt die versicherten Tarife und zu den einzelnen Tarifen der bisherige und der neue monatliche Beitrag aufgestellt sind. Zusätzlich enthält diese Tabelle eine Spalte „Hinweis“. Hier findet sich zu jedem Tarif, dessen Beitrag erhöht wurde, damit auch zu sämtlichen streitgegenständlichen Tarifen der Buchstabe „A“. In demselben Schreiben erfolgt im Anschluss an die Tabelle und die Mitteilung der Abbuchungsmodalitäten eine Erklärung zu den Hinweisbuchstabe. „A“ ist erklärt als „Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“ (AS 68/69 und AS 81/82 Anlagenband B). Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte bereits mit dieser Mitteilung eine den vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Begründung der Prämienanpassungen nach § 203 Abs.5 VVG genügt, da die veränderte Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen jeweils zum konkreten Tarif mitgeteilt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch die Verwendung des Begriffs „Leistungsausgaben“ statt des im Gesetz verwendeten Begriffs „Versicherungsleistungen“, der auch in den Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten bei den allgemeinen Erklärungen zu den Anforderungen an die Beitragsprüfung und -anpassung verwendet wird, nicht zur Verwirrung des Versicherungsnehmers. Beide Begriffe haben dieselbe Bedeutung, was nach Ansicht des Gerichts auch der durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, aus dessen Sicht die Beurteilung zu erfolgen hat, erkennt. Aus den einem weiteren der Anpassungsmitteilung beigefügten Schreiben konnte der Kläger auch in der tabellarischen Aufstellung zu seinen von der Beitragsanpassung betroffenen Tarifen sogar die Höhe der Änderung der Versicherungsleistungen in Prozent und den maßgeblichen Schwellenwert von 5% entnehmen, ohne dass diese für eine formal ausreichende Begründung erforderlich gewesen wäre. In Zusammenschau mit dieser Aufstellung wurde dem Kläger jedenfalls zweifelsfrei klar, dass nicht die von ihm oder den mitversicherten Personen verursachten Leistungsausgaben Grund für die Beitragsanpassung waren, sondern sich die gesamten Versicherungsleistungen für den konkreten Tarif in der konkreten Beobachtungseinheit entsprechend erhöht haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erforderliche Prämienanpassung vorlagen. Das Gericht hält einen ausdrücklichen tarifbezogenen Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gehandelt hat, für entbehrlich, da sich dies für den Versicherungsnehmer aus den allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Prämienerhöhung, die der Beklagte in den Mitteilungsschreiben darlegt in Zusammenschau mit der Mitteilung des Vorliegens dieser Anforderungen für die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zu den konkreten Tarifen zweifelsfrei ergibt. b) Prämienanpassung zum 01.01.2018 Das diese Prämienanpassung in dem streitgegenständlichen Tarif … zum 01.01.2018 mitteilende Anschreiben vom 24.11.2017 (AS 89 Anlagenband B), das ein Anschreiben vom 04.11.2017 ausweislich der Einleitung aufgrund einer fehlenden Belehrung ersetzt hat, verweist auf die beigefügte „Änderungsmitteilung“, in der die genauen Gründe für die jeweilige Änderung genannt sein soll. Auch dieser Mitteilung ist die unter lit.a) beschriebene Tabelle für jede versicherte Person für jeden versicherten Tarif, die den bisherigen und den neuen Monatsbeitrag und die Hinweisspalte enthält beigefügt. Auch hier findet sich in der Hinweisspalte zum streitgegenständlich erhöhten Tarif … bei den versicherten Personen ... jeweils der Buchstabe „A“. Im Anschluss an die Tabelle ist dieser Buchstabe „A“ ebenfalls erklärt mit „Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“ (AS 91/92 Anlagenband B) . Eine tabellarische Aufstellung der Tarife des Klägers, in denen die Beiträge angepasst wurden, in der die Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen und der Schwellenwert angegeben werden, ist dieser Mitteilung nicht beigefügt. Dennoch genügt auch diese Mitteilung dem gesetzlichen Begründungserfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung durch Mitteilung der Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen jeweils zum konkreten Tarif. Wie unter lit.a) bereits ausgeführt, hat das erkennende Gericht keine Zweifel, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Begriff „Leistungsausgaben“ mit dem bei der Erläuterung der möglichen Gründe für eine Beitragsanpassung von der Beklagten verwendeten Begriff „Versicherungsleistungen“ gleichsetzt. Die Begriffe werden auch im Anschreiben der Beklagten selbst bereits im gleichen Sinn verwendet. Zunächst wird unter der Überschrift „Warum sind Beitragsanpassungen erforderlich? erklärt, aus welchen Gründen es zu sinkenden oder steigenden Versicherungsleistungen kommen kann. In nächsten Absatz wird dann unter der Überschrift „Wann dürfen wir die Beiträge anpassen?“ in ersten Absatz der Begriff „Leistungsausgaben“ und im zweiten Absatz bei der Erklärung des Vergleichs der kalkulierten mit den ausgezahlten Versicherungsleistungen erneut der Begriff „Versicherungsleistungen“. Dadurch erkennt der Versicherungsnehmer, dass diese Begriffe dasselbe bedeuten. In Zusammenschau mit den allgemeinen Hinweisen im Anschreiben erkennt der Versicherungsnehmer auch, dass nicht seine persönlichen Behandlungskosten die Beitragsanpassung verursacht haben, sondern eine Beitragsanpassung im gesamten Tarif geprüft und festgesetzt wurde und das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Änderung der Versicherungsleistungen erfüllt war. c) Prämienerhöhung zum 01.01.2017 Die Mitteilung des Beklagten vom 25.10.2016 zur Prämienerhöhung im Tarif … für den Kläger und im Tarif … (AS 103 Anlagenband B) verweist hinsichtlich der Einzelheiten für den Vertrag des Klägers auf die beigefügte Änderungsmitteilung und das Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“. Die Änderungsmitteilung ist erneut in Gestalt der bereits unter lit.a) und b) beschriebenen tabellarischen Darstellung der versicherten Tarife für jede versicherte Person unter Angabe des bisherigen und des neuen Monatsbeitrags sowie der Hinweisspalte dargestellt. Die Hinweisspalte enthält wiederum für die streitgegenständlich erhöhten Tarife den Hinweis „A“. Unterhalb der Tabelle lautet die Erläuterung zum Hinweisbuchstaben „A“ wie folgt: „Auslöser der Beitragsanpassung sind veränderte Versicherungsleistungen. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Information „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“ entnehmen“ (AS 105106 Anlagenband B). Dieses Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“ (AS 110 Anlagenband B) enthält allgemeine Informationen zu den Faktoren, von denen die Beiträge abhängen, darunter auch die Versicherungsleistungen. Auch ohne die Information zur konkreten Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen und dem Schwellenwert im konkret angepassten Tarif wurde diese Prämienanpassung dem Kläger durch diese Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Die maßgebliche veränderte Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen wurde mit Bezug zum konkret erhöhten Tarif benannt. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage wird dem Versicherungsnehmer durch die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Beitragsanpassung und der Mitteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen in den jeweiligen konkreten Tarifen dem gesetzlichen Begründungserfordernis entsprechend mitgeteilt. Da aufgrund der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die Beitragszahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgten, sind auch die Nebenansprüche auf Herausgabe von aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen und deren Verzinsung nicht begründet und waren damit nicht festzustellen. Da ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung. Über die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung war nicht zu entscheiden, da ein Anspruch des Klägers nicht besteht, damit die Bedingung, unter der die Aufrechnung erklärt wurde, nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, S.2 ZPO. Der Kläger macht die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Rückzahlung auf diese Prämienerhöhungen geleisteter Beiträge und die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen aus diesen Prämienanteilen nebst Verzinsung geltend. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 01.01.1999 unter der Versicherungsvertragsnummer ... eine private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine beiden Kinder ... Dem Versicherungsvertrag liegen unstreitig u.a. die Versicherungsbedingungen MB-KK 2009 zugrunde, deren § 8b zur Beitragsanpassung folgenden Wortlaut hat: „(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und dem Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“. Der Beklagte führte in den vom Kläger abgeschlossenen Tarifen folgende Beitragsanpassungen durch: a) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 70,00 €, bb) im Tarif ... 65/205 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,74 €, cc) im Tarif … 1227,08 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,82 €, dd) im Tarif … 366/110 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,77 €, ee) im Tarif … 1227,08 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,51 €, b) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 11,85 €, bb) im Tarif …0 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,03 €, cc) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,84 €, c) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 12,43 €, bb) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,93 €, cc) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 10,56 €, dd) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,99 €, ee) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,73 €, Die Mitteilungen des Beklagten an den Kläger über diese Beitragsanpassungen erfolgten jeweils im Oktober bzw. November des Vorjahres. In den Jahren 2018 und 2019, enthielten die Mitteilungsschreiben für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 in den Anschreiben, jeweils im zweiten Absatz folgende Passage „Aus welchen Gründen wir die Beiträge anpassen müssen, erläutern wir Ihnen im beigefügten Informationsblatt "Beitragsanpassung zum 1. Januar (...)". Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für Beitragsanpassungen gelten und welche Faktoren die Beitragsänderung beeinflussen.“. Am Ende dieser Schreiben wurde für die Einzelheiten zum konkreten Vertrag auf die beigefügte „Mitteilung über die Änderung der Beiträge“, die auch die Gründe der jeweiligen Änderung enthalte, verwiesen. Diese Mitteilung über die Änderung der Beiträge enthält jeweils das Datum, ab dem die Änderungen gelten und in tabellarischer Darstellung für die jeweiligen versicherten Personen getrennt die versicherten Tarif, den bisherigen und den neuen monatlichen Beitrag sowie eine Spalte, die mit „Hinweis“ überschrieben ist. Diese Hinweisspalte enthält für sämtliche streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen, in denen Beitragserhöhungen erfolgt sind den Buchstaben „A“. Am Ende dieser Mitteilungen findet sich folgende Erklärung: „Hinweis: A Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“. Das den Mitteilungen jeweils beigefügte Informationsblatt „Beitragsanpassung zum 1. Januar“ des jeweiligen Jahres beschreibt allgemein die gesetzlichen Anforderungen an Beitragsprüfungen und -anpassungen und enthält jeweils im 7. Absatz folgende Passage, hier beispielhaft für das Jahr 2020: Der folgenden Tabelle können Sie die auslösenden Faktoren für die Versicherungsleistungen in Ihren von einer Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020 betroffenen Tarifen entnehmen: Tarif Beobachtungseinheit Versicherungsleistungen Schwellenwert Auslösender Faktor ... Alle Versicherten +/-5% + 15,40% ... Alle Versicherten +/-5% + 15,63% ... Alle männlichen Versicherten +/-5% + 12,70% ... Männer +/-5% + 5,12% An den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für Versicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat. Der auslösende Faktor für die Sterblichkeit hat den Schwellenwert (stets +/- 5 Prozent) jeweils nicht überschritten.“. Eine entsprechende Tabelle mit anderen Werten und den veränderten Tarifen enthält auch die Mitteilung zu den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zum 01.01.2019. Das Mitteilungsschreiben vom 24.11.2017 für das Jahr 2018 verweist im letzten Absatz für Einzelheiten zum konkreten Vertrag auf die beigefügte Änderungsmitteilung. Diese entspricht der oben dargestellten tabellarischen Darstellung der jeweiligen Tarife für die jeweilige versicherte Person mit Angabe des bisherigen und des neuen Beitrags und des Buchstaben „A“ in der Hinweisspalte in den streitgegenständlich erhöhten Tarifen. Die Erklärung zum Hinweis „A“ lautet ebenfalls „Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“. Das Mitteilungsschreiben vom 25.10.2016 für das Jahr 2017 verweist im 5. Absatz für weitere detalliertere Erläuterungen auf das beigefügte Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“. Auch diese Mitteilungen vom 25.10.2016 umfassten die oben beschriebene "Mitteilung über die Änderung der Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung“ mit tabellarischer Darstellung der bisherigen und neuen monatlichen Beiträge zu den jeweiligen versicherten Tarifen für die jeweiligen versicherten Personen und der Hinweisspalte mit dem Hinweis „A“ für die streitgegenständlichen Tariferhöhungen sowie der Erklärung des Hinweis „A“. Für diese Beitragserhöhung ab 01.01.2017 lautet diese Erklärung wie folgt: „Auslöser der Beitragsanpassung sind veränderte Versicherungsleistungen. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Information "Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?" entnehmen.“. Das Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert“ enthält allgemeine Informationen zu den Krankenversicherungsbeitrag bestimmenden Faktoren und Beitragsanpassungen. Die gesamten Mitteilungen zu den jeweiligen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen hat der Beklagte im Anlagenkonvolut BLD 4 vorgelegt. Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 im Tarif …, Beobachtungseinheit Kinder, betrug die Veränderung der Versicherungsleistungen, mit der die Anpassung begründet wurde, 8,42%. Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 im Tarif … betrug die Veränderung der Versicherungsleistungen, mit der die Anpassung begründet wurde, 5,12%. In diesen Tarif haben die Vertragsparteien eine Herabsetzung des gesetzlichen Schwellenwerts für die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen für die Prämienanpassung von 10% auf 5% vereinbart (Anlagen BLD 1e zu Tarif …, BLD 1g zu Tarif …). Bei sämtlichen anderen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen überstieg die Abweichung der Versicherungsleistungen im Vergleich zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungen im Vorjahr den gesetzlichen Schwellenwert von 10%. Sämtlichen Beitragserhöhungen hat ein Treuhänder zugestimmt. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen jeweils vorbehaltlos bezahlt. Der Tarif … für … hat vom 10.09.2018 bis zum 01.11.2019 beitragsfrei geruht, ab 01.01.2019 erfolgte ein Umschreibung in den Tarif … Für die Jahre 2018 und 2020 hat der Kläger jeweils Beitragsrückerstattungen in Höhe von 1.318,35 € erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, die Mitteilungen des Beklagten über die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen erfüllten die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung gemäß § 203 Abs.5 VVG auch nach den vom BGH in der Entscheidung vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, konkretisierten Anforderungen an Beitragsanpassungsbegründungen nicht und seien deshalb formal unwirksam. Zwar teile der Beklagte im Rahmen des „A-Verweises“ auf ein Informationsblatt mit, dass in dem betroffenen Tarif die Beiträge aufgrund veränderter Versicherungsleistungen angepasst werden müssten, verfehle aber darzulegen, ob diese Veränderungen von nicht nur vorübergehender Natur seien. Dies ergebe sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen. Die tatsächliche Beitragsanpassung mache diese Mitteilung auch nicht entbehrlich. Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 fehle die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Änderung die Neufestsetzung veranlasst habe, da im Nachtrag zum Versicherungsschein nur von „Leistungsausgaben“ die Rede sei. Da der Beklagte zuvor den Vorgang der Beitragsanpassung mit dem im VVG verwendeten Begriff „Versicherungsleistungen“ erklärt habe, verwirre dies den Versicherungsnehmer. Bei den Beitraganpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 fehle der konkrete Tarifbezug zur Mitteilung der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgröße. Diejenigen Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die den gesetzlich festgelegten Wert von 10% unterschritten, vorliegend die Erhöhung des Tarifs … in der Beobachtungseinheit Kinder zum 01.01.2019, und die Erhöhung des Tarifs ... zum 01.01.2020, seien endgültig unwirksam, da es keine wirksame Rechtsgrundlage für diese Neufestsetzungen gebe. § 8b MB-KK 2009 sei mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar und damit unwirksam. Das Gesetz verlange als Voraussetzung für die Prüfung der Rechnungsgrundlagen und eventuelle Anpassung der Prämien nicht nur eine Abweichung von den gesetzlich oder tariflich festgelegten Schwellenwerten, sondern, dass diese Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen sei. Der Wortlaut der Regelung in § 8b Abs.2 MB-KK 2009 eröffne jedoch einen Entscheidungsspielraum des Versicherers, ob er bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung anpasse oder nicht. Das Gesetz schließe eine Anpassung in solchen Fällen jedoch aus. Entsprechend könne auch § 8b Abs.1 MB-KK 2009 keinen eigenständigen Bestand haben, da nach dem Wortlaut der verbleibenden Klausel durch Wegfall des zweiten Absatzes das Anpassungsrecht nun auch bei nur vorübergehenden Veränderungen sogar ohne jede Ermessensobliegenheit bestehe. Die verbleibende Regelung weiche damit inhaltlich in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung ab. Das Fehlen einer nicht zur Disposition stehenden gesetzlichen Regelung lasse die Wirksamkeit der AGB-Klausel auch nicht unberührt. Soweit sich der Krankenversicherer ein Anpassungsrecht einräume, müssten dessen Voraussetzungen klar, unmissverständlich und umfassend gefasst sein, um gegenüber dem Versicherungsnehmer als AGB-Recht Wirksamkeit zu entfalten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beitragsrückerstattungen, die der Kläger erhalten habe, könnten den Rückforderungsanspruch nicht reduzieren, da die vereinbarte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung vom Verhalten der versicherten Personen abhängig, aber unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen, da er aufgrund der Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit der empfangenen Leistung bereits ab Empfang verschärft hafte. Es liege aber auch keine Entreicherung vor, da der Beklagte durch zweckentsprechende Verwendung der Prämien zur Deckung gestiegener Leistungsausgaben Aufwendungen aus ihrem Vermögen erspart habe. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten stelle eine fortbestehende Bereicherung dar. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Der Kläger b e a n t r a g t nach Rücknahme des Klagantrags Ziffer 2 in Höhe von 292,25 € wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 70,00 €, bb) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,74 €, cc) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,82 €, dd) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,77 €, ee) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,51 €, b) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 11,85 €, bb) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,03 €, cc) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,84 €, c) in den Tarifen für … aa) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 12,43 €, bb) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,93 €, cc) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 10,56 €, dd) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,99 €, ee) im Tarif …die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,73 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 876,66 € zu reduzieren ist, 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.324,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Der Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen Ansprüche. Sie streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien formell wirksam. Die Mitteilungsanschreibung zu den Beitragsanpassungen genügten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Anpassungen, die jeweils aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgt seien. Die veränderte Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen, die die Beitragsanpassungen erforderlich gemacht habe, sei angeben worden. Die Prämienanpassungen seien auch materiell wirksam soweit der Schwellenwert von 10% nicht erreicht worden sei. Die vertragliche Vereinbarung des Schwellenwerts von 5% für die Veränderung der Versicherungsleistungen sei wirksam. § 8b MB-KK 2009 weiche nicht von der gesetzlichen Regelung der Erforderlichkeit einer nicht nur vorübergehenden Veränderung ab. Der BGH habe in der Entscheidung vom 22.09.2004, Az. IV ZR 97/03 eine nahezu identische Regelung für wirksam erachtet. Selbst eine unterstellte Unwirksamkeit von § 8b Abs.2 MB-KK erfasse nicht dessen Absatz 1, da dieser für sich genommen völlig ausreichend und vom Absatz 2 trennbar wäre und damit Bestand hätte. Dass die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage in Absatz 1 nicht genannt sei, sei keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die nicht dispositiv sei. Auch aus § 8a Abs.1 AVB ergebe sich bereits, dass die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und damit nur im Falle einer nicht nur vorübergehenden Veränderung erfolge. Selbst wenn § 8b MB-KK unwirksam wäre, ergebe sich das Anpassungsrecht aus den Tarifbedingungen. Da die Beitragsrückerstattungen des Klägers in den Jahren 2017, 2018 und 2020 ohne die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen um jeweils 210,-- € geringer ausgefallen wären, bestehe insoweit ein Rückforderungsanspruch des Beklagten. Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 420,-- €. Eine bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, soweit der Beklagte nicht mehr bereichert sei. Sämtliche Prämienbestandteile finanzierten sich anteilig aus den Tarifbeiträgen, die den Versicherten bzw. dem Versichertenkollektiv unmittelbar nach Inkrafttreten einer Beitragsanpassung zugerechnet bzw. beitragsmindernd angerechnet würden. Deshalb sei ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der überhöhten Prämie von Beginn an um den Rückforderungsanspruch des Versicherers auf Rückabwicklung der genannten Vorteile zu reduzieren. Ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen könne ab dem Zeitpunkt, ab dem Rechtshängigkeitszinsen verlangt würden, nicht bestehen. Für die Verzinsung der Nutzungen gebe es keine Anspruchsgrundlage. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.