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Urteil

1 O 31/16

LG Mannheim 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2016:1018.1O31.16.0A
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 72 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Fernüberwachungsvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist unwirksam.(Rn.26) 2. Werden dem Kunden durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen er sich durch Ankreuzen zu entscheiden hat, so genügt dies allein nicht für die Annahme, dass die gewählte Möglichkeit "im Einzelnen ausgehandelt" ist und daher den Gegenstand einer Individualabrede bildet.(Rn.24) 3. Bei einem Fernüberwachungsvertrag stehen die dienstvertraglichen Elemente des Vertrages im Vordergrund und nicht die zeitweise Überlassung der Geräte.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 aus 272,42 Euro und seit 22.08.2015 aus weiteren 3,00 Euro zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.768,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 72 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Fernüberwachungsvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist unwirksam.(Rn.26) 2. Werden dem Kunden durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen er sich durch Ankreuzen zu entscheiden hat, so genügt dies allein nicht für die Annahme, dass die gewählte Möglichkeit "im Einzelnen ausgehandelt" ist und daher den Gegenstand einer Individualabrede bildet.(Rn.24) 3. Bei einem Fernüberwachungsvertrag stehen die dienstvertraglichen Elemente des Vertrages im Vordergrund und nicht die zeitweise Überlassung der Geräte.(Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 aus 272,42 Euro und seit 22.08.2015 aus weiteren 3,00 Euro zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.768,70 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache zu einem geringen Teil Erfolg. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 275,42 Euro nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten sowie Rücklastschriftgebühren nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. 1. Der Beklagte ist vertraglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 272,42 Euro verpflichtet, der sich aus einer Einrichtungsgebühr von 178,50 Euro brutto und einer anteiligen monatlichen „Mietgebühr“ von 93,92 Euro brutto vom 23.02.2012 bis zum 31.03.2012 (16,57 Euro für Februar 2012 und 77,35 Euro für März 2012) zusammensetzt. Für den Zeitraum vor dem 23.02.2012 werden von der Klägerin ausweislich der Klageschrift (Seite 5) keine Forderungen geltend gemacht. Zwischen den Parteien ist am 18.09.2009 der als „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ bezeichnete Vertrag (Anlage K 1) wirksam zustande gekommen. a) Der Beklagte hat eingeräumt, den streitgegenständlichen Vertrag unterschrieben zu haben, der Beklagte ist auch als „Mieter“ namentlich neben der Firma „Jagd- u. Sportwaffen K.“ im Vertrag aufgeführt. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen würde, dass nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau Inhaberin des Waffengeschäftes war und der Beklagte zum Abschluss entsprechender Verträge nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, folgt der klägerische Anspruch jedenfalls aus § 179 Abs. 1 BGB. Der Beklagte wäre dann als vollmachtloser Vertreter zur Erfüllung des Vertrages und ggf. auch zum Schadensersatz verpflichtet. b) Der Beklagte hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass der Vertrag nur unter der Bedingung geschlossen wurde, dass der bestehende Alarmanlagenvertrag mit der Fa. A. beendet ist. Der vom Beklagten zum Beweis der Behauptung benannte Zeuge H. hat bei seiner Vernehmung nicht bestätigen können, dass der Vertragsschluss mit einer entsprechenden Bedingung erfolgt ist. Der Zeuge konnte sich - was angesichts des Zeitablaufs von ca. sieben Jahren auch plausibel ist - an den konkreten Vertragsschluss nicht erinnern, sondern nur angeben, dass es sich um seine Unterschrift unter dem Vertragsformular (Anlage K 1) handelt. Der Zeuge war lediglich in der Lage allgemein anzugeben, dass die Möglichkeit bestanden habe, wonach der neue Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Altvertrages läuft. Nach den Modalitäten der Klägerin sei dies aber maximal etwa 1 bis 1 1/2 Jahre in der Zukunft möglich. Da im Vertrag selbst kein späterer Beginn explizit vereinbart wurde, ist der Zeuge von einem sofortigen Beginn des Vertrages ausgegangen, andernfalls wäre dies im Vertragsformular erfasst worden. Der Zeuge gab auch an, es wäre „Irrsinn“ gewesen, einen neuen Vertrag zu machen, wenn der Kunde nicht wisse, wann sein Altvertrag ausläuft. c) Insgesamt kommt es nicht darauf an, ob die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, da der Zeuge bereits rein tatsächlich das Vorbringen des Beklagten nicht bestätigt hat. Ob man seiner Aussage folgen will oder nicht, ist unerheblich. Denn auch, wenn man seine Angaben für unzuverlässig oder falsch halten sollte, wäre dadurch nicht das Gegenteil dessen erwiesen, was der Zeuge ausgesagt hat. Auch aus den Schreiben der Klägerin vom 21.09.2009 (Anlage K 2) und 25.03.2010 (Anlage K 4), aus denen ein späterer Installationstermin hervorgeht, ist nicht hinreichend sicher zu schließen, dass mit dem Kläger verbindlich vereinbart wurde, der neue Vertrag wäre nur unter der Bedingung der Beendigung des Altvertrages geschlossen. Ebenso ist denkbar - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 11.05.2016 vorträgt -, dass die Klägerin lediglich kulanterweise den Installationstermin hinausgeschoben hat, um „die junge Geschäftsbeziehung“ nicht zu gefährden. Hierfür spricht auch die handschriftliche Ergänzung auf dem Schreiben der Klägerin vom 01.12.2012 (Bl. 23 d. A.) die augenscheinlich vom Beklagten stammt und in dem ausgeführt ist, der Installationstermin am 19.01.2012 müsse „noch verschoben oder storniert werden“, da der Altvertrag noch nicht beendet ist und das Bauamt Schwierigkeiten mache. 2. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag besteht nicht. Insbesondere kann die Klägerin keine über den zugesprochenen Betrag hinausgehende rückständige und zukünftige „Mietgebühr“ verlangen. a) Die vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin wurde vom Beklagten wirksam zum 31.03.2012 gekündigt, so dass nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Zahlungsverpflichtungen des Beklagten bestanden. Der Beklagte hat in seinen Schreiben an die Klägerin zwar nicht ausdrücklich das Wort „Kündigung“ verwendet. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beklagte jedenfalls hinreichend deutlich gemacht hat, dass er eine Beendigung des Vertrages wünschte und sogar davon ausgegangen ist, überhaupt keinen wirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben. Der Beklagte hat im Schreiben vom 07.03.2012 (Anlage K 11) angegeben, es würde wohl ein Irrtum vorliegen, er wisse von einem abgeschlossenen Vertrag nichts. Die Klägerin hat dieses Schreiben selbst als Kündigung interpretiert und muss sich hieran nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) festhalten lassen. Sie hat im Schreiben vom 21.03.2012 (Bl. 27 d. A.) erklärt, sie widerspreche der Kündigung und weise darauf hin, dass der Vertrag frühestens zum 22.02.2018 gekündigt werden könne. Die Ehefrau des Beklagten teilte anschließend mit Schreiben vom 22.03.2012 (Bl. 31 d. A.) mit, sie könne einen Vertrag nicht anerkennen. Der Beklagte machte mit Schreiben vom 11.04.2012 (Bl. 26 d. A.) deutlich, er nehme an, dass der Vorgang abgeschlossen sei und hoffe, dass die Klägerin nun endlich die Angelegenheit vergesse. b) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2012 erfolgte zum 31.03.2012, da die Vergütung des Vertrages nach Monaten bemessen war, so dass gemäß § 621 Nr. 3 BGB die ordentliche Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats erklärt werden konnte. c) Dem Kündigungsrecht des Beklagten steht auch nicht die Bestimmung in den Vertragsbedingungen entgegen, wonach eine feste „Mietdauer“ von 72 Monaten vereinbart ist. aa) Bei dem vorgedruckten und in dem für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehenen Vertragsformular enthaltenen Vertragsbedingung über die Vertragslaufzeit handelt es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Bestandteil der eigentlichen Vertragsurkunde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist. Anders als die Klägerin meint, liegt keine individuelle Vereinbarung der Vertragslaufzeit vor, da das Formular mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen der „Mietdauer“ vorsieht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt und damit nicht gestellt wurden, obliegt dem Verwender (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13 -, Rn. 9, juris), hier also der Klägerin. Ausreichender Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt. Allein aus dem Angebot verschiedener Alternativen ergibt sich noch nicht das Vorliegen einer Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Vertragspartner eingeräumten Möglichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu wählen, ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005 - I ZR 103/04 -, Rn. 26, juris). Werden dem Kunden durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen er sich durch Ankreuzen zu entscheiden hat, so genügt dies allein nicht für die Annahme, dass die gewählte Möglichkeit „im Einzelnen ausgehandelt“ ist und daher den Gegenstand einer Individualabrede bildet (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305 Rn. 43 m.w.N.). bb) Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gem. § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam, denn diese Vorschrift findet gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, wobei auch der Beklagte den Vertrag in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit für das Jagd- und Sportwaffengeschäft abgeschlossen hat. cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt aber eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14 f., juris). dd) Die hier verwendete Klausel hält nach diesem Maßstab einer Angemessenheitskontrolle nicht stand. (1) Das Gericht schließt sich der zutreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 11. Februar 2015 - 7 U 3170/14 -, juris) zur Unwirksamkeit der Verwendung einer vergleichbaren Klausel an und folgt ausdrücklich nicht den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2015 (Anlage K 14) und 16.10.2015 (Anlage K 15) sowie des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.01.2016 (Anlage K 17). Wenngleich § 309 Nr. 9 a) BGB kein Indiz dafür ist, dass den dortigen Klauselverboten widersprechende formularmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam sind (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 13, juris), so ist doch zu Lasten der Verwenderin festzustellen, dass die hier vereinbarte Laufzeit den in § 309 Nr. 9 a) BGB bezeichneten Zeitraum um das Dreifache übersteigt. Unter Anwendung des Rechtsgedankens, dass von einem auffälligen Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB in der Regel dann auszugehen ist, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138 Rn. 67), begegnet die hier festzustellende Bestimmung der Laufzeit durchgreifenden Bedenken. (2) Denn die Klägerin verweist zu Unrecht darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Mietvertrag handeln würde. Bei einem Vertrag, der eine Fernüberwachung zum Gegenstand hat, liegt die typische Hauptleistung vielmehr regelmäßig in einer Dienstleistung (AG Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2003 - 32 C 139/02 -, Rn. 19, juris). Für eine Einordnung eines Vertragsverhältnisses unter einen bestimmten Vertragstyp ist insofern nicht die von den Parteien gebrauchte Bezeichnung, sondern der Vertragsinhalt entscheidend. Die Geräte selbst sind für den Kunden allenfalls von untergeordneten Interesse, denn ohne die „Fernüberwachung“, also die Betreuung des überwachten Gebäudes nebst begleitender Dienstleistungen durch die Klägerin ist der bloße Besitz der Geräte für den Beklagten wertlos. Der Kunde schafft die Geräte gerade nicht als eigenes Wirtschaftsgut an, sondern entrichtet vielmehr für die auf die Geräte gestützte Überwachung des Geschäfts eine Pauschale, die alle Leistungen der Klägerin vergütet. Damit stehen jedenfalls die dienstvertraglichen Elemente des Vertrages im Vordergrund und nicht die zeitweise Überlassung der Geräte (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 9 S 196/01 -, NJW-RR 2002, 1713, 1714). Hierfür spricht insbesondere, dass die Klägerin während der Vertragslaufzeit die Fernüberwachung rund um die Uhr übernimmt und nach den Vertragsbedingungen (Anlage K 3) dem Kunden „eine Notruf- und Serviceleitstelle 365 Tage und 24 Stunden am Tag“ zur Verfügung stellt. Die Alarmanlage wird während der Vertragslaufzeit „auf diese Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschaltet“. Die Klägerin übernimmt zudem die „Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gemieteten Anlage und deren Technik“ und lässt defekte Teile kostenfrei reparieren oder austauschen. Das Gericht kann insbesondere die Argumentation der Klägerin nicht nachvollziehen, es handele sich hier um einen Vertrag abweichend vom Standardfall, da sich die Klägerin nur im Alarmfall und dann nur für wenige Minuten aus der Ferne auf die Anlage des Kunden aufschaltet. Dies ändert nichts daran, dass eine Fernüberwachung „rund um die Uhr“ angeboten wird und dieses Element im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarung steht, auch wenn es andere Verträge geben mag, bei denen etwa eine zusätzliche dauerhafte optische Überwachung durch einen Mitarbeiter vereinbart ist. (3) Die Klägerin behauptet zwar ein echtes Amortisationsinteresse und trägt vor, sie bediene sich sehr hochwertiger Anlagen, die eine Amortisationsdauer von deutlich mehr als der Hälfte der Vertragslaufzeit hätten; genaueres konnte die Klägerin nach eigenem Vorbringen allerdings zum Wert selbst nicht angeben. Eine Beweiserhebung über den Wert der Geräte ist nicht veranlasst, selbst wenn anzunehmen wäre, dass angesichts von Gesamtkosten über die 72-monatige Vertragslaufzeit von 5.747,70 Euro (77,35 Euro monatlich zzgl. 178,50 Euro Einrichtungsgebühr) der Wert der verbauten Geräte mehr als die Hälfte der Vertragssumme über die gesamten Laufzeit entspricht (vgl. zu den Anschaffungskosten der Überwachungsgeräte auch LG Bochum, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 9 S 196/01 -, NJW-RR 2002, 1713, 1714). Anders als im der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu Grunde liegenden Fall - mit einer Vertragslaufzeit von nur 54 Monaten - erwirbt der Kunde nach Ablauf der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Geräten nicht, sondern „mietet“ diese lediglich, so dass die Klägerin die - bereits amortisierten - Geräte auch weiterhin einsetzen kann. Weitere Gesichtspunkte, die eine lange Vertragsdauer rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht angeführt; solche sind auch nicht ersichtlich. (4) Dem steht das schützenswerte Interesse des Kunden gegenüber, nicht „ohne Not“ übermäßig lange an einen Vertrag gebunden zu werden. Der Beklagte als Kunde ist als Nachfrager ständig frei verfügbarer Wirtschaftsgüter (hier: Sicherheitsdienstleistungen) auf einem freien Markt zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 17 f., juris), ohne dass ein eigenes Interesse des Beklagten an einer längerfristigen Bindung an die Klägerin erkennbar wäre. Vielmehr wird der Beklagte hierdurch in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit (z. B. beim Wegfall des Interesses an den angebotenen Leistungen, etwa wegen der aufgrund des Alters des Beklagten vorhersehbaren und später auch tatsächlich erfolgten Geschäftsaufgabe) erheblich eingeschränkt. Da die Klägerin sich also nicht zu Gegenleistungen verpflichten, die nicht in wesentlich kürzerer Zeit als in den vertraglich vereinbarten 72 Monaten amortisiert werden können, da andererseits der Beklagte durch die Vertragslaufzeit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit unvertretbar eingeengt wird, erachtet das Gericht die hier vereinbarte Vertragslaufzeit für unangemessen und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. OLG München, Urteil vom 11. Februar 2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 63 f., juris). Dem steht auch nicht die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZA 49/15, Anlage K 19) über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das als Anlage K 14 vorgelegte Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe entgegen. Die Begründung für die Ablehnung des Antrages ist nicht wiedergegeben, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, ob der Bundesgerichtshof aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen von der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ausgegangen ist. d) Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Laufzeit nach § 307 Abs. 1 BGB ist gemäß § 306 Abs. 1 BGB, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Die Frage der Kündigungsmöglichkeit regelt sich daher nach § 621 BGB, weil auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen streitgegenständlichen Vertrag Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11. Februar 2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 65, juris; AG Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2003 - 32 C 139/02 -, Rn. 19, juris; LG Bochum, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 9 S 196/01 -, NJW-RR 2002, 1713, 1714). 3. Die Klägerin kann hinsichtlich der berechtigten Hauptforderung über 272,42 Euro verzugsbedingt gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB Zinsen ab 02.03.2012 verlangen. Die Zahlung der aus dem Vertrag anfallenden Kosten einschließlich der „Mietgebühr“ hatte nach der vertraglichen Vereinbarung vom 18.09.2009 halbjährlich zum Monatsersten im Voraus zu erfolgen, d. h. bezüglich des Rechnungsbetrages vom 23.02.2012 (Anlage K 8) in der berechtigten Höhe bis zum 01.03.2012, so dass sich der Beklagte in Verzug befand, nachdem der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich war. Der Klägerin stehen verzugsbedingt auch die einmalig entstandenen Rücklastschriftgebühren über 3,00 Euro zu und bezüglich dieses Betrages Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch und Anspruch auf Rücklastschriftgebühren besteht nicht. 4. Nachdem sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand, kann die Klägerin auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 275,42 Euro geltend machen, demnach 70,20 Euro netto (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 Anl. 1 VV RVG von 58,50 Euro zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 Anl. 1 VV RVG von 11,70 Euro). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, bzgl. der Vollstreckung der Klägerin zusätzlich in § 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung des Beklagten i.S.d. § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Zahlungen aufgrund eines Vertrages über die Installation einer Alarmanlage und Fernüberwachung. Der Beklagte unterzeichnete am 18.09.2009 für das Jagd- und Sportwaffengeschäft K. in A. einen „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ (Anlage K 1). Im Vertragsformular ist unter „Mietdauer“ eine Laufzeit von 72 Monaten angekreuzt. Neben einer einmaligen Einrichtungsgebühr von 178,50 Euro brutto war eine monatliche „Mietgebühr“ von 77,35 Euro brutto bei halbjährlicher Zahlungsweise angegeben. Zu einer Installation der Anlage in den Räumlichkeiten des Jagd- und Sportwaffengeschäftes kam es nicht. Mit Schreiben vom 07.03.2012 (Anlage K 11) teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Rechnungsstellung dürfte einem Irrtum unterliegen, man wisse von einem abgeschlossenen Vertrag nichts. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2012 (Bl. 27 d. A.), sie widerspreche der Kündigung und weise darauf hin, dass der Vertrag frühestens zum 22.02.2018 gekündigt werden könne. Der Beklagte wandte sich daraufhin erneut an die Klägerin und teilte am 11.04.2012 mit (Bl. 26 d. A.), er müsse annehmen, dass der Vorgang abgeschlossen sei, man hoffe, dass die Klägerin nun endlich die Angelegenheit vergesse und sei nie zu einer Zusammenarbeit mit der Klägerin bereit gewesen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung der Einrichtungsgebühr sowie ab 23.02.2012 laufende Kosten von halbjährlich 464,10 Euro und Rücklastschriftgebühren (15,00 Euro) in Höhe von insgesamt 5.768,70 Euro. Die Klägerin behauptet, der Vertrag sei ohne Vorbehalt geschlossen worden. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis nicht um einen Fernüberwachungsvertrag, sondern um einen Alarmanlagen-Mietvertrag. Das dienstvertragliche Element des Vertrages sei äußerst nachrangig. Die Vertragsdauer sei auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt, sondern im Rahmen einer individuell vereinbarten Laufzeit, da der Beklagte insgesamt fünf Möglichkeiten zur Auswahl hatte. Die Klägerin beantragt zuletzt - nach Verweisung des Rechtsstreits an das nach Klageerweiterung sachlich zuständige Landgericht Mannheim -: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.912,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 aus 535,31 Euro, seit dem 02.08.2012 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 02.02.2013 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 02.08.2013 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 02.02.2014 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 01.08.2014 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 01.02.2015 aus weiteren 464,10 Euro, seit dem 02.08.2015 aus weiteren 464,10 Euro, sowie in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 15,00 Euro zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 01.02.2016 weitere 464,10 Euro, am 01.08.2016 weitere 464,10 Euro, am 01.02.2017 weitere 464,10 Euro, am 01.08.2017 weitere 464,10 Euro zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte wendet ein, er sei zu keiner Zeit Inhaber des Jagd- und Sportwaffengeschäftes gewesen, die Inhaberin sei nicht über den Vorgang informiert gewesen, er habe den Vertrag unberechtigt unterschrieben. Der Vertrag habe nur zustande kommen sollen, wenn der Vertrag mit dem Sicherheitsunternehmen A aufgelöst werden könne. Dem Vertreter der Klägerin sei gesagt worden, dass der Vertrag mit dem bisherigen Sicherheitsunternehmen gerade um fünf Jahre verlängert worden sei und man frühestens, wenn dieser Vertrag beendet ist, mit der Klägerin kontrahieren könne. Das Geschäft sei zum 31.01.2014 aufgelöst worden, so dass keinerlei Bedarf für eine Alarmanlage bestanden habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen H. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.05.2016 und 13.09.2016 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.