Beschluss
1 Ks 300 Js 35510/17
LG Mannheim 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2020:0203.1KS300JS35510.17.00
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Leitsätze
Hat der freigesprochene Angeklagte versucht, einen Auftragsmörder zur Tötung seines Ehegatten anzuwerben, hat er durch sein Verhalten die Anordnung von Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung grob fahrlässig herbeigeführt. Maßstab für die Feststellung grober Fahrlässigkeit ist nicht die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten, sondern eine objektive – zivilrechtliche – Betrachtung. Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des vormals Angeklagten D.O., ihn für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft zu entschädigen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der freigesprochene Angeklagte versucht, einen Auftragsmörder zur Tötung seines Ehegatten anzuwerben, hat er durch sein Verhalten die Anordnung von Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung grob fahrlässig herbeigeführt. Maßstab für die Feststellung grober Fahrlässigkeit ist nicht die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten, sondern eine objektive – zivilrechtliche – Betrachtung. Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.(Rn.10) Der Antrag des vormals Angeklagten D.O., ihn für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft zu entschädigen, wird zurückgewiesen. I. 1. Der vormals Angeklagte D.O. wurde durch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 wegen versuchter Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau - der Nebenklägerin A.O. - zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen der von der Kammer getroffenen Feststellungen wird auf die Gründe des Urteils verwiesen (vgl. As 667 - 676). 2. Auf die Revision des vormals Angeklagten hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 08.05.2019 – 1 StR 76/19 – das Urteil der Kammer vom 21.08.2018 auf und sprach den Angeklagten auf Grundlage der fortbestehenden Feststellungen der Kammer aus tatsächlichen Gründen frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Auf den Inhalt des Beschlusses (As 913 - 918) wird verwiesen. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wies der Bundesgerichtshof der Kammer zu (As 914). 3. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.08.2019 beantragt, ihn für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft zu entschädigen. Der Angeklagte habe nicht auf den verdeckten Ermittler (VE) eingewirkt, um diesen zur Ermordung seiner Ehefrau zu bestimmen, sondern der VE habe den Angeklagten vielmehr zu gegen ihn – den VE – gerichteten Bestimmungshandlungen gedrängt (As 966), so dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen habe. Der Angeklagte habe demnach die gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht grob fahrlässig verursacht. Der Angeklagte O. habe weder damit rechnen müssen, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten, noch strafprozessualen Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ist einer Haftentschädigung des vormals Angeklagten O. entgegengetreten (As 963R). II. 1. Der Antrag des vormals Angeklagten D.O. auf Entschädigung ist unbegründet. Der gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) im Fall des Freispruchs grundsätzlich bestehende Entschädigungsanspruch für den Vollzug der Untersuchungshaft ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ausgeschlossen. Die Norm statuiert einen Ausschluss der Entschädigung, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme - eine solche stellt nach § 2 Abs. 1 StrEG auch die Untersuchungshaft dar - vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Der vormals Angeklagte D.O. hat die ihn betreffenden Strafverfolgungsmaßnamen durch sein Bestreben, einen Auftragsmörder zur Tötung seiner Ehefrau anzuwerben, grob fahrlässig verursacht. Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ist Ausdruck des Rechtsgedankens, dass keine Entschädigung verdient, wer durch sein eigenes Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (vgl. MüKo-StPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, § 5 StrEG Rn. 30). Maßstab für die Erwägung, ob ein Verhalten des Beschuldigten Ursache für Maßnahmen der Strafverfolgung war, ist demgemäß nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung, sondern der zivilrechtliche Mitverschuldensgedanke des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. KG, NStZ-RR 2012, 30 ; s. auch den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zur StrEG-Novelle 1971, BT-Drucks. VI/1512, S. 3; BeckOK-OWiG/Grommes, § 5 StrEG Rn. 2; allg. M.). Der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt ist eine ex ante-Bestimmung (vgl. BGHSt 29, 168, Rn. 9) aus der Perspektive pflichtgemäß handelnder Strafverfolgungsorgane bei Anordnung und Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen - hier maßgeblich die ab 14.11.2017 angeordnete Untersuchungshaft (As 666). Hiernach hat nach der vormals Angeklagte die gegen ihn verwirkten Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausgefordert und damit zumindest grob fahrlässig verursacht. Nach den fortbestehenden Feststellungen der Kammer suchte der D.O. ernsthaft und beharrlich Wege, um - wenngleich möglichst „kostengünstig“ - die Nebenklägerin töten zu lassen. Das spätestens seit der Kontaktaufnahme zu der Vertrauensperson „M.“ unverhohlen verfolgte Ansinnen des vormals Angeklagten, einen „Auftragsmörder“ zur Tötung von A.O. anzuheuern, war unmittelbar ursächlich für die pflichtgemäß gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Angeklagte O. hat durch sein Verhalten die Anordnung von Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung grob fahrlässig herbeigeführt. Maßstab ist nicht die Person des Beschuldigten und seine Fähigkeiten, sondern eine objektive - zivilrechtliche - Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 – 3 StR 310/88 –, Rn. 8, juris; BGH MDR 1983, 450 ). Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (OLG München NStZ-RR 2010, 173) oder wer das unmittelbar Einleuchtende nicht bedenkt (KG, Beschluss vom 21. Februar 2001 – 1 AR 1425/00 - 3 Ws 614/00 –, Rn. 6, juris; BeckOK StPO/Cornelius, 35. Ed. 1.7.2019, § 5 StrEG Rn. 17, 18 m.w.N.). Angesichts des festgestellten Verhaltens des vormals Angeklagten lag auf der Hand, dass er Maßnahmen der Strafverfolgung auf sich ziehen würde und dass die Ermittlungsbehörden nicht nur die Nebenklägerin dem Zugriff des vormals Angeklagten entziehen, sondern sich auch des vormals Angeklagten bemächtigen würden, bei dem sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt auch den Versuch einer eigenhändigen Tötung der Nebenklägerin nicht ausschließen konnten (vgl. As 676). Angesichts der entgegenstehenden Feststellungen kann der vormals Angeklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe nicht mit Strafverfolgungsmaßnahmen rechnen können und sei Opfer einer Tatprovokation geworden. Im Übrigen ist diese Behauptung angesichts des dokumentierten Inhalts des Kontaktes zwischen dem vormals Angeklagten und dem verdeckten Ermittler widerlegt. b) Der Umstand, dass der vormals Angeklagte schließlich freigesprochen wurde, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Strafverfolgungsmaßnahmen sind dem vormals Angeklagten gleichwohl zuzurechnen. Zwar kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Betroffenen und der Strafverfolgungsmaßnahme durch unrichtige Sachbehandlung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte wieder unterbrochen werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme bei wertender Betrachtung nicht mehr dem Verhalten des Betroffenen zuzurechnen ist, sondern sich als Ausfluss der unrichtigen Sachbehandlung der Strafverfolgungsbehörden darstellt (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 264; KG, NStZ-RR 2012, 30 ). Voraussetzung ist, dass die Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme in tatsächlicher Hinsicht auf groben Fehlern in der Beweiswürdigung oder gravierenden Versäumnissen bei der Beweiserhebung der in rechtlicher Hinsicht auf einer abwegigen oder schlechthin unvertretbaren rechtlichen Würdigung beruht oder auf dem Fortwirken eines Rechtsfehlers, der zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war. Das Risiko einer gewöhnlichen rechtlichen Fehlbehandlung trägt der Betroffene, dessen Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. KG, NStZ-RR 2012, 30 ; BGH, NStZ-RR 2017, 264 m.w.N.). Im vorliegenden Fall realisierte sich das Risiko einer einfachen Fehlbewertung, die den Zurechnungszusammenhang zum Verhalten des Angeklagten zu unterbrechen nicht geeignet war. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den vormals Angeklagten O. auf Grundlage der Feststellungen der Kammer (§ 354 Abs. 1 StPO) aus der Erwägung freigesprochen, dass nach dem Vorstellungsbild des vormals Angeklagten ein stillschweigender „Entscheidungsvorbehalt“ fortbestanden und der vormals Angeklagte noch nicht zum Bestimmen unmittelbar angesetzt habe (Senat, As 916R - 917R). Zu diesem Ergebnis gelangt der 1. Strafsenat aufgrund einer nuanciert anderen Bewertung an der Schnittstelle tatsächlicher und rechtlicher Umstände von der Vorstellung des vormals Angeklagten über die aufgrund des überholenden Geschehensablaufs des In-Sicherheit-Bringens der Nebenklägerin obsolet gewordene Darlehenszusage als „Startschuss“ und von einem neuen Entscheidungsvorbehalt. Eine Fallgestaltung, in der die Straflosigkeit des Verhaltens des vormals Angeklagten bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, war nicht gegeben. 2. Da auch die nachträgliche Entscheidung über die Haftentschädigung Teil des Hauptverfahrens ist, ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst (BeckOK StPO/Cornelius, 35. Ed. 1.7.2019, § 8 StrEG Rn. 5 m.w.N.).