Beschluss
3 T 30/23
LG Mainz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein mit dem Schuldner getroffener schriftlicher Ratenzahlungsvergleich eines Inkassobüros löst keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung aus. Durch die Tätigkeit eines Inkassobüros entstehen beim Abschluss einer Vollstreckungsvereinbarung - anders als bei einem Rechtsanwalt - nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr ist findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber seine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs glaubhaft vorzutragen ist.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 15.03.2023 - 5 M 1660/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 860,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mit dem Schuldner getroffener schriftlicher Ratenzahlungsvergleich eines Inkassobüros löst keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung aus. Durch die Tätigkeit eines Inkassobüros entstehen beim Abschluss einer Vollstreckungsvereinbarung - anders als bei einem Rechtsanwalt - nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr ist findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber seine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs glaubhaft vorzutragen ist.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 15.03.2023 - 5 M 1660/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 860,82 € festgesetzt. I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 04.08.2021 - Az. 21661611102 - über eine Hauptforderung von 759,37 € nebst Zinsen und Kosten. Am 22.11.2022 hat der Gläubiger, vertreten durch ein Inkassounternehmen, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin beantragt, wobei im Antrag aufgeführt ist, der Gläubiger könne von der Schuldnerin beanspruchen: 672,69 € Restforderung aus Hauptforderung; 25,19 € nebst Zinsen in näher bezeichneter Höhe; und 162,94 € bisherige Vollstreckungskosten. In die Forderungsaufstellung, die dem Antrag vom 22.11.2022 beigefügt ist (Anlage 2), sind zu Lasten der Schuldnerin unter dem Buchungstag 08.12.2021 und der Bemerkung „Ratenvergleich - schriftlich“ unverzinsliche Kosten in Höhe von 180,88 € und eine auf unverzinsliche Kosten verbuchte Zahlung vom 27.06.2022 in Höhe von 60,35 € eingestellt. Der Gläubiger macht hinsichtlich der Kostenforderung von 180,88 € geltend, die Schuldnerin sei über die Kosten informiert worden und habe sie gemäß Vereinbarung schriftlich anerkannt. Diese Vereinbarung, unterzeichnet am 26.11.2021 für den Gläubiger durch ... und am 08.12.2021 durch die Schuldnerin, ist überschrieben mit „Vertrag über die Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung“. Unter Ziff. 1 der Vereinbarung heißt es (Fettdrucke im Original): „Hiermit erkennt der Zahlungsverpflichtete seine Verpflichtung zur Zahlung von EUR 958,57 (Saldo per 26.11.2021) sowie der weiteren Zinsen und evtl. notwendig werdende monatl. Fremdkosten sowie der Kosten dieser Vereinbarung in Höhe von EUR 180,88 aus dieser Urkunde an. Der geschuldete Betrag ist zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von EUR 100,-, die erste Rate ist fällig am 01.12.2021.“ Das Amtsgericht hat nach Hinweisen vom 30.11.2022 und 02.01.2023 mit Beschluss vom 15.03.2023 den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt. Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs könnten zwar regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der dem Antrag beigefügte „Vergleich“ entspreche jedoch nicht den Anforderungen einer Zahlungsvereinbarung gemäß Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG, da ihm jegliche kostenrechtliche Aufschlüsselung fehle und mithin auch keine wirksame Vereinbarung i.S. der Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG vorliege. Ein Erlass des Beschlusses unter Kürzung des strittigen Betrages sei nicht möglich, weil die Schuldnerin nachfolgend Teilzahlungen geleistet habe, die dann anders zu verrechnen seien. Gegen den ihm am 23.03.2023 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 30.03.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, mit der Teilzahlungsvereinbarung sei die Schuldnerin über die Kosten dieser Vereinbarung informiert worden und habe sie diese anerkannt. Von welchem Forderungsbetrag ausgegangen werde, sei klar aufgeführt; hätte die Schuldnerin weitere Aufschlüsselungen verlangt, hätte sie jederzeit Rücksprache halten können. Da sie die Kosten mit ihrer Unterschrift anerkannt habe, sei davon auszugehen, dass sie diese auch nachvollziehen könne. Das Amtsgericht hat am 12.05.2023 beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Mainz Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, insbesondere als Vollstreckungsbeschwerde nach § 793 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid nach Maßgabe der Forderungsaufstellung, die dem Antrag beigefügt war, abgelehnt. In diese Forderungsaufstellung ist zu Lasten der Schuldnerin ein Teilbetrag von 180,88 € für einen schriftlichen Ratenzahlungsvergleich eingeflossen, der - wie das Amtsgericht richtigerweise angenommen hat - nicht als mit zu vollstreckende Forderung berücksichtigt werden kann. Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last, und sind sie zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Der Gläubiger hat durch Vorlage des entsprechenden Vertragsdokumentes belegt, dass zwischen ihm und der Schuldnerin am 26.11.2021/08.12.2021 ein Vollstreckungsvergleich zustande gekommen ist. Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs können regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen hat; ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten hingegen in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH, Beschl. v. 24.01.2006 - VII ZB 74/05 -, juris; BeckOK ZPO/Preuß, ZPO, 48. Ed. Stand 01.03.2023, § 788 Rn. 22 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere für die anwaltliche Vergleichsgebühr (BGH, a.a.O.). Das zuständige Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob die Vollstreckungskosten angefallen sind und ob sie notwendig waren. Der Gläubiger muss dazu eine ordnungsgemäße Kostenberechnung vorlegen. Rechnungen von Unternehmen, die er zur Durchführung der - Zwangsvollstreckung eingeschaltet hat, sind zu prüfen und ggf. zu kürzen. Die Berücksichtigung der einzelnen Ansätze unterliegt, wie im Kostenfestsetzungsverfahren, der Glaubhaftmachung; denn die Notwendigkeit der Kosten gehört zu den vom Gläubiger darzulegenden anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Das Vollstreckungsorgan kann daher vom Gläubiger eine übersichtliche und allgemeinverständliche Aufstellung über die Vollstreckungskosten nebst aller dazu gehörigen Belege verlangen (MüKo/Karsten Schmidt/Brinkmann, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 788 ZPO Rn. 37 m.w.N.). Ist die Entstehung oder Notwendigkeit der Vollstreckungskosten nicht glaubhaft gemacht, so findet die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht statt (MüKo/Karsten Schmidt/Brinkmann, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 788 ZPO Rn. 38). Vorliegend setzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Forderung von 180,88 € voraus, dass dem Gläubiger für den Vollstreckungsvergleich Kosten von 180,88 € entstanden sind, was bislang weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht ist. Beim Abschluss der Vollstreckungsvereinbarung ist der Gläubiger nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ein Inkassounternehmen vertreten worden. Für dessen Tätigkeit entstehen - anders bei einem Rechtsanwalt - nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr ist findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber seine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Die Gebührentatbestände des RVG sind in diesem Kontext nur insoweit erheblich, als die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 13e Abs. 2 RDG, 788 ZPO) begrenzt ist auf die Kosten, die für die gleiche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach dem RVG anfallen würden (§ 13e Abs. 1 RDG). Eines gesonderten gerichtlichen Hinweises auf die Notwendigkeit, die Höhe der angesetzten Kosten des Vollstreckungsvergleichs gegenüber dem Gericht vorzutragen und glaubhaft zu machen, bedurfte es nicht mehr. Selbst wenn man zugunsten des Gläubigers unterstellt, dass er gegenüber dem Inkassounternehmen verpflichtet ist, den Abschluss des Vollstreckungsvergleichs mit 180,88 € zu vergüten, ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Gläubiger diesen Betrag als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der titulierten Forderung vollstrecken kann. Weder handelt es sich in voller Höhe um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, noch ist eine wirksame Vereinbarung mit der Schuldnerin dargetan, dass diese die Kosten des Vollstreckungsvergleichs zu übernehmen hätte. Dass es sich bei einer Inkassovergütung von 180,88 € für den Abschluss des in Rede stehenden Vollstreckungsvergleichs nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, ergibt sich daraus, dass ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nur eine Vergütung von 82,11 € verdient hätte. Für die Ermittlung der Grenze der Erstattungsfähigkeit nach § 13e Abs. 2 RDG sind vorliegend die Bestimmungen des RVG in der am 08.12.2021 geltenden Fassung heranzuziehen. War - wie hier - zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig, entstand danach nur eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV zum RVG i.d.F. ab 01.12.2021) aus einem Gegenstandswert, der sich auf 50% des zu vollstreckenden Anspruchs belief (§ 31b RVG i.d.F. ab 01.12.2021). Bei einer Forderung zum Zeitpunkt des Vollstreckungsvergleichs von 772,69 € entsprach dies einem Streitwert von 386,35 €, aus dem eine 1,0 Gebühr von 49,- € zzgl. Auslagenpauschale und MWSt., mithin 82,11 € und damit deutlich weniger als von dem eingeschalteten Inkassounternehmen für sich angesetzt, angefallen wäre. Darüber hinaus steht einer Vollstreckung des als Kosten des Vollstreckungsvergleichs angesetzten Betrages auch daran, dass es an einer wirksamen Vereinbarung mit der Schuldnerin fehlt, wonach diese unter dem Gesichtspunkt von Kosten des Vollstreckungsvergleichs die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 180,88 € übernimmt. Die in Rede stehende Klausel des Vollstreckungsvergleichs ist nach § 307 BGB nichtig. Es handelt sich offensichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil davon ausgegangen werden kann, dass das eingeschaltete Inkassounternehmen im Inkassogeschäft als typischem Massengeschäft standardisierte Vordrucke benutzt. Dem Hinweis des Gerichts vom 30.05.2023, der erkennbar von der Anwendbarkeit von AGB-Recht auf die Vollstreckungsvereinbarung ausgeht, ist der Gläubiger auch nicht entgegen getreten. Die Klausel zur Übernahme der Kosten des Vollstreckungsvergleichs benachteiligt die Schuldnerin unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie ist schon deshalb angreifbar, weil sie dem jeweiligen Schuldner durch die Formulierung „Hiermit erkennt der Zahlungsverpflichtete seine Verpflichtung zur Zahlung von 958,57 € ... sowie der Kosten dieser Vereinbarung .... an“ dem rechtsunkundigen Verbraucher suggeriert, eine Verpflichtung zur Übernahme der „Kosten dieser Vereinbarung“ bestehe ohnehin, stehe mithin in gleicher Weise fest wie die bereits titulierte Verpflichtung zur Zahlung von 958,57 €. Vor allem aber wird durch die Vereinbarung dem Schuldner eine Forderung auferlegt, die ihm gegenüber in dieser Höhe nach § 13e Abs. 1 RDG nicht geltend gemacht werden darf. Nach alledem durfte ein Vollstreckungsbescheid zur Vollstreckung eines Gesamtbetrages nicht erlassen werden, der unter Einrechnung der Position „08.12.2021 Ratenvergleich schriftlich 180,88 €“ berechnet worden ist. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt abgelehnt. Ein Erlass unter Kürzung um die Forderungsposition von 180,88 € war nicht möglich, weil der Gläubiger eine nachfolgende Teilzahlung der Schuldnerin auf die in Rede stehende Kostenposition verrechnet hat, die bei deren Wegfall anders zu verrechnen ist. Umstritten ist zwar, ob das Vollstreckungsorgan berechtigt und verpflichtet ist, die Verrechnung geleisteter Zahlungen zu überprüfen (im Einzelnen MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, § 788 Rn. 37). Jedenfalls aber ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, anstelle einer zweifelsfrei unzulässigen Verrechnung wie der mit einer nicht existenten Forderung eine anderweitige Verrechnung vorzunehmen, wenn dafür mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen. 3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.