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Beschluss

3 T 10/04

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2004:0827.3T10.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Worms vom 04. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 465,04 Euro. Gründe 1 Der Kläger hat vorgerichtlich die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer des Pkw´s des Beklagten zu 2. wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in drei Fällen in Anspruch genommen, die die Beklagte zu 1. als Führerin des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. verursacht haben soll. Nachdem der Beklagte zu 2. nur einen Schadensfall eingeräumt hatte, beauftragte die Beklagte zu 3. den Sachverständigen K. am 02.08.2002 mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, ob auch die weiteren Schäden von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. bestanden. Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen K. hat die Beklagte zu 3. nur den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers hinten rechts reguliert und sich im folgenden Rechtsstreit wegen der weiteren Schadensfälle auf das Gutachten des Sachverständigen K. gestützt. Der Kläger hat die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zurückgenommen. 2 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2003 hat das Amtsgericht den Antrag der Beklagten auf Festsetzung auch der durch die Beauftragung des Sachverständigen K. entstandenen Kosten von 465,04 Euro zurückgewiesen, da es sich insoweit nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO handele. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Amtsgericht mit ausführlicher Begründung nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. 4 Gem. den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO hat der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu Recht hat das Amtsgericht dies hinsichtlich der in Streit stehenden Kosten des Privatgutachtens K. verneint. 5 Wie in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH NJW 2003, 1398 ff. ausgeführt, besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird; das Gutachten muss sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH a.a.O. m.z.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist oder zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (Nachweise zu beiden Auffassungen bei BGH a.a.O.). 6 Die erforderliche unmittelbare Prozessbezogenheit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K. ergibt, hat die Beklagte zu 3. ihm den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens am 02.08.2002 erteilt, somit unmittelbar nach Eingang des Anspruchsschreibens des Klägers (das Anspruchsschreiben selbst befindet sich nicht bei den Akten, muss jedoch nach dem 22.07.2004, dem von dem Kläger behaupteten - letzten - Unfallereignis liegen). Zu diesem Zeitpunkt war eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht absehbar. Der Kläger seinerseits hat ein Schadensgutachten (durch den Sachverständigen F.) erst am Tage danach, dem 03.08.2002 in Auftrag gegeben. Insoweit ist der vorliegende Fall, wie in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt, nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt der von den Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.12.2003 - 14 W 823/03 - (veröffentlicht in Gewerbemiete und Teileigentum 2004, 16), wo ein von dem Anspruchssteller in Auftrag gegebenes Schadensgutachten vorlag und aufgrund entsprechenden Anwaltsschreibens davon auszugehen war, dass der Anspruchssteller auf der Basis dieses Gutachtens abrechnen wollte, erst recht nicht mit dem Fall der eingangs genannten BGH-Entscheidung, in dem der Auftrag erst nach Klageandrohung erteilt worden war. Allein die Vorlage des Privatgutachtens im Prozess genügt nicht für die Prozessbezogenheit (BGH a.a.O. Rn. 9, zitiert nach Juris). 7 Aber auch wenn man die der Beklagten durch die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits ansieht, sind sie gleichwohl nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung bei Verdacht eines Versicherungsbetrugs, wie ihn auch die Beklagte zu 3. geltend macht, die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens über die Unfallverursachung vielfach als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung anerkennt (s. BGH a.a.O. m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O. und in Rechtspfleger 2002, 483). Grund hierfür ist, dass sich in solchen Fällen für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig gestaltet. Der Versicherer wird in der Regel nicht selbst die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können (BGH a.a.O.). Die Entscheidungen betreffen, soweit ersichtlich, allerdings meist Fälle, in denen der Verdacht eines "gestellten" Unfalls bzw. eines unlauteren Zusammenwirkens zwischen dem Anspruchsteller und dem Versicherungsnehmer bestand. Im vorliegenden Fall ging es demgegenüber (allein) darum, ob die geltend gemachten Schäden zum Teil bereits vor den behaupteten Unfällen vorhanden waren. Der Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs kann zwar auch insoweit bestehen. Die Beweislage ist für den Versicherer hierbei jedoch nicht vergleichbar schwierig wie in den vorgenannten Fällen, da der Versicherer sich zunächst darauf beschränken kann, die Schadensverursachung durch seinen Versicherungsnehmer zu bestreiten; die Darlegungs- und Beweislast insoweit liegt bei dem Geschädigten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu - und dies ist entscheidend -, dass der Kläger ersichtlich keinen Zeugen für die Schadensverursachung durch den Beklagten benennen konnte; der Zeuge N. ist allein dafür benannt, dass die Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. auch dessen Fahrzeug beschädigt habe. Die Beklagte zu 3. hätte daher zu ihrer Rechtsverteidigung keinen weiteren Vortrag - über das Bestreiten der Schadensverursachung hinaus - halten müssen, sondern hätte das Gerichtsgutachten abwarten können. Die Einholung eines Privatgutachtens war danach nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.