Beschluss
9 T 249/22
LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen.(Rn.38)
2. Angesichts innerfamiliärer Konflikte kann es naheliegen, dass nur ein unbeteiligter Dritter innerhalb der Häuslichkeit Kontakt zu einem Betroffenen aufbauen kann, um die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.(Rn.42)
3. Der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB erfordert die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und auch dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.44)
4. Hinsichtlich der Betreuerbestellung kann der Wille eines Betroffenen dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.(Rn.53)
Tenor
1. Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - A. vom 05.07.2022 und vom 02.08.2022, Az.: 8 XVII 244/21, werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen.(Rn.38) 2. Angesichts innerfamiliärer Konflikte kann es naheliegen, dass nur ein unbeteiligter Dritter innerhalb der Häuslichkeit Kontakt zu einem Betroffenen aufbauen kann, um die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.(Rn.42) 3. Der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB erfordert die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und auch dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.44) 4. Hinsichtlich der Betreuerbestellung kann der Wille eines Betroffenen dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.(Rn.53) 1. Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - A. vom 05.07.2022 und vom 02.08.2022, Az.: 8 XVII 244/21, werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Betroffene leidet an einem schweren demenziellen Syndrom (ICD-10: F03). Gemeinsam mit Herrn W5. B3., ihrem Sohn, bewohnt sie ein Reihenhaus in W.leben, das im Eigentum ihrer Enkeltochter Frau D. B4. steht. Am 07.09.2020 erteilte die Betroffene ihrer anderen Enkelin, Frau K2. B., eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten umfassen sollte. Frau D. B4. regte mit Schreiben vom 15.11.2021 eine Betreuung für die Betroffene an. Darin führt sie aus, dass ihre Schwester - Frau K2. B. - keine gesetzlich bestellte Betreuerin sei und sich ohnehin nicht als Betreuerin eigne. Als Bevollmächtigte würde sie finanziell profitieren während sie ihren Verpflichtungen jedoch nicht ansatzweise nachkommen würde. So würden der Hygienezustand der Betroffenen und die Sauberkeit ihrer Wohnräume zu wünschen übrig lassen. Der Salzlandkreis hat den Sachverhalt gemäß § 8 Betreuungsbehördengesetz aufgeklärt und im Schreiben vom 17.01.2022 festgehalten. Die Behörde beschreibt, dass die Betroffene unangemeldet am 11.01.2022 in ihrer Häuslichkeit aufgesucht worden sei. Schnell habe sie über familiäre Streitigkeiten berichtet, die sie auch sehr belasten würden. Sie habe darüber hinaus ausgeführt, dass es vermutlich besser sei, wenn sich eine neutrale Person um sie bemühen würde, auch um die familiären Streitigkeiten ein Stück weit zu befrieden. Auch sei seitens der Betreuungsbehörde mit der vollmachtnehmenden Enkeltochter ein Telefonat durchgeführt worden. Darin habe die Enkeltochter mitgeteilt, dass es innerhalb der Familie auch Gewaltmomente geben solle, die gar in sexuelle Nötigung gemündet sein sollen. Die Betreuungsbehörde kam zu dem Schluss, dass die innerfamiliären Konflikte verhärtet seien, weshalb im Interesse der Betroffenen die Bestellung eines neutralen Betreuers zu empfehlen wäre. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen. Ein von der Betroffenen auf den 11.01.2022 datiertes Schriftstück beschreibt, dass sich die Betroffene einen neutralen Berufsbetreuer wünsche und etwaige Vollmachten, die sie erstellt habe, mit sofortiger Wirkung entzogen bzw. widerrufen würden. Auf Anforderung des Amtsgerichts A. erstattete Dr. med. T. P. als Sachverständiger ein ärztliches Gutachten zu der Frage, ob bei der Betroffenen die medizinischen Voraussetzungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vorliegen. Darin kommt der medizinische Sachverständige im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung mit einer resultierenden seelischen Behinderung vorliege. Aus diesen Gründen könne die Betroffene eine Vielzahl von Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Die Erkrankung werde lebenslang fortbestehen und sich erwartungsgemäß im Verlauf noch weiter verschlechtern. Die Betroffene könne ihren Willen aufgrund der fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr frei bilden. Auch sei die Geschäftsfähigkeit aufgehoben. All dies mache eine langfristige rechtliche Betreuung erforderlich. Aufgrund der intrafamiliären Differenzen empfehle sich die Bestellung eines neutralen Berufsbetreuers. Der Vollständigkeit halber wird auf das ärztliche Gutachten verwiesen. Am 05.07.2022 wurde die Betroffene im Beisein ihrer Enkelin Frau D. B4. und des vorgesehenen Betreuers Herrn K. persönlich angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 05.07.2022 wurde Herr W. K. zum berufsmäßigen Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasste zunächst folgende Lebensbereiche: - Sorge für die Gesundheit, - Aufenthaltsbestimmung, - Regelung von Behördenangelegenheiten, - Vermögenssorge, - Rücknahme von Vollmachten. Das Betreuungsgericht beschloss ferner, dass es spätestens bis zum 04.07.2029 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden wird. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.07.2022 Beschwerde mit der Maßgabe eingelegt, den Beschluss aufzuheben und den bestellten Betreuer zu entlassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Betreuungsangelegenheit durch den Sohn und die Enkeltochter Frau D. B4. bewusst und aus egoistischen Motiven eingeleitet worden sei. Die Betroffene wünsche sich jedoch weiterhin von ihrer Enkeltochter Frau K2. B. betreut zu werden. Zu ihr bestehe ein inniges Verhältnis. Ihr Sohn und ihre Enkeltochter würden auch versuchen, die Betroffene aus ihrer Häuslichkeit zu vertreiben. Die Betreuung sei durch die verlautbarte Generalvollmacht sichergestellt worden, sodass letztlich überhaupt kein Anlass bestehen würde, ein betreuungsgerichtliches Verfahren zu betreiben. In einem weiteren Schreiben vom 20.07.2022 wird vorgetragen, dass der Verdacht bestehe, dass Frau D. B4. und der Sohn der Betroffenen diese hintergehen würden. Auch die Handlungen des Betreuers würden die Vermögensinteressen der Betroffenen konterkarieren. Mit Schreiben vom 25.07.2022 hat der Betreuer Stellung bezogen. Er legt dar, dass sich die Vermögenswerte der Betroffenen Anfang des Jahres 2022 stark verschoben hätten. Ein Konto sei auf ungeklärte Art und Weise aufgelöst worden. Es bestünden Daueraufträge für die beiden Kinder der Frau K2. B.. Für alle anderen Urenkelkinder jedoch nicht. Auch sei ein Pflegegeld in Höhe von 316 EUR ebenfalls auf das Konto der Frau K2. B. überwiesen worden. Das familiäre Verhältnis sei zerrüttet. Es würde regelmäßig vor den Augen der 89 Jahre alten Betroffenen zu Streitigkeiten kommen. Primäres Ziel solle es daher sein, Ruhe in die Situation der Betroffenen zu bekommen. Dies sei aus der Sicht des Betreuers am ehesten mit der eingerichteten Betreuung möglich. Da Frau K2. B. mit Einsatz ihrer Vorsorgevollmacht einen Nachsendeauftrag eingerichtet habe, sei darüber hinaus eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf Postangelegenheiten zu empfehlen. Mit Schreiben vom 01.08.2022 hat die Betreuungsbehörde ihr Unverständnis hinsichtlich der Beschwerde kundgetan. Schließlich habe die Betroffene selbst den Wunsch geäußert, einen Fremdbetreuer bestellt zu bekommen. Die Betreuerbestellung sei zum Wohle der Betroffenen aufrechtzuerhalten. Die Betroffene wurde zwecks Gespräches erneut in ihrer Häuslichkeit aufgesucht. Auf das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Unterredung verweist das Gericht. Mit Beschluss vom 02.08.2022 hat das Amtsgericht A. der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird konkret Bezug genommen. Mit Beschluss ebenfalls vom 02.08.2022 hat das Amtsgericht A. den Aufgabenkreis auch auf die Postangelegenheiten der Betroffenen erweitert. Mit Beschluss vom 15.08.2022 hat das Landgericht M. Herrn Rechtsanwalt W3. gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG zum Verfahrenspfleger bestellt und ihm anschließend rechtliches Gehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 hat der Verfahrenspfleger seine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die verfasste Vorsorgevollmacht wohl nicht den tatsächlichen Willen der Betroffenen wiedergebe. Es bestünden divergierende Interessen, was letztlich zu einer belastenden Interessenlage für die Betroffene führe mit der Folge, dass eine Wahrnehmung der objektiven Interessen der Betroffenen durch die Inhaberin der Vorsorgevollmacht nicht dem Wohl der Betroffenen diene. Die Interessenvertretung könne nur durch einen unbelasteten Dritten gewahrt werden. Am 05.09.2022 hat das Amtsgericht A. die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 02.08.2022, soweit dieser auch die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers um die Postangelegenheiten der Betroffenen betrifft, an das Landgericht nachgesandt. Darin führt der Verfahrensbevollmächtigte untermauernd aus, dass die Betroffene durch die vorliegende Vorsorge- und Betreuungsvollmacht ausreichend geschützt und versorgt werde. Der bestellte Betreuer habe auch zu keinem einzigen Zeitpunkt Hilfe und Unterstützung angeboten und würde vielmehr hinter dem Rücken der Betroffenen agieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verweisen. Eine erneute Anhörung durch das Landgericht M. fand nicht statt. II. Die Kammer hegt bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, § 58 Abs. 1 FamFG. Soweit die Beschwerde nämlich namens und kraft besonderer Vollmacht der Betroffenen eingelegt worden sein soll, ist eine solche nicht aktenkundig. Unabhängig davon, dürfte eine entsprechende separate Vollmacht aufgrund der medizinisch festgestellten aufgehobenen Geschäftsfähigkeit nichtig sein, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB. Auch ist die Beschwerde ausweislich ihres konkreten Wortlauts nicht im Interesse der Betroffenen durch eine Person ihres Vertrauens - hier Frau K2. B. - eingelegt worden, § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Soweit noch schließlich die Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen durch Frau K2. B. als Vorsorgebevollmächtigte aufgrund der Generalvollmacht des Notars Th2. Krause vom 07.09.2020 in Betracht kommt, § 304 Abs. 4 FamFG, ist auch die Wirksamkeit dieser Vollmacht äußerst zweifelhaft. Die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für die im Beschluss des Amtsgerichts A. vom 05.07.2022 und 02.08.2022 genannten Bereiche liegen vor. Die Betroffene bedarf nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB einer Betreuung. Die im Sachverständigengutachten vom 24.05.2022 genannte Erkrankung in Form eines schweren demenziellen Syndroms, führt nach den im dortigen Gutachten gemachten Ausführungen dazu, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten insgesamt nicht mehr selbst besorgen kann. Dies betrifft alle die durch das Amtsgericht A. beschlossenen Aufgabenkreise. Das Amtsgericht A. hat zudem im Rahmen der Anhörung vom 05.07.2022 festgestellt, dass eine rechtserhebliche Verständigung mit der Betroffenen zum Thema Betreuung nicht mehr möglich sei. Der Anordnung der Betreuung steht auch nicht die Vollmacht vom 07.09.2020 entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch in der Lage war, eine andere Person rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen, wobei dies nach Ansicht der Beschwerdekammer zweifelhaft ist. Jedenfalls hindert die Vollmacht wegen der persönlichen Verhältnisse, bezogen auf die Vollmachtinhaberin und weitere nahe Angehörige, die Bestellung eines Betreuers nicht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufgabenkreise ist die Vollmacht nämlich nicht beachtlich. Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vollmacht ist zum einen dann für die Bestellung eines Betreuers unbeachtlich, wenn sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit errichtet wurde. Dazu finden sich zwar keine sicheren tragfähigen Feststellungen des Erstgerichts. Diese Frage kann jedoch ohnehin dahinstehen. Eine wie hier erteilte Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach diesen Grundsätzen sind die Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Sie treffen auch nach eigenen Feststellungen der Kammer auf Grundlage des Akteninhalts zu: Die Betroffene führt ihr Leben mitten in einer zerrütteten familiären Umgebung. Ausmaß und Tragweite der familiären Dysfunktion lassen sich bereits aus dem Akteninhalt ableiten. So ist die gerichtsbekannte Kommunikation der betroffenen Akteure auf Vorwürfe, teils auch strafrechtlich relevanter Art, beschränkt. Es drängt sich folglich der Verdacht auf, dass die innerfamiliären Spannungen auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Ob es der Familie hier tatsächlich um das Wohl der Betroffenen geht, scheint mehr als fraglich. Angesichts der Tatsache, dass selbst der Vorwurf im Raum steht, dass die Vorsorgevollmachtinhaberin durch mehrere Vorkehrungen (Schlüsselaustausch, bewusstes Aussperren, etc.) keinerlei Zugang mehr zu der Betroffenen bekommen soll, liegt es nahe, dass gegenwärtig nur ein unbeteiligter Dritter innerhalb der Häuslichkeit Kontakt zu der Betroffenen aufbauen kann, um die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Das Beschwerdevorbringen selbst lässt dabei den sicheren Schluss zu, dass die Vorsorgebevollmächtigte es nicht mehr in der Hand hat, für das Wohl der Betroffenen zu sorgen. Die Enkeltochter Frau K2. B. kann die Angelegenheiten der Betroffenen damit nicht ebenso gut wie ein Betreuer besorgen. Nicht zuletzt meint die Kammer, dass sich die rechtsverbindliche Natur der Betreuung günstiger auf den Alltag der Betroffenen auswirken wird, als die jederzeit widerrufliche Generalbevollmächtigung. Die Betreuerbestellung scheitert auch nicht an § 1896 Abs. 1a BGB. Danach ist eine Betreuung gegen den freien Willen der Betroffenen nicht möglich. Denn jeder hat das Recht, sein Leben nach seinen frei gebildeten Vorstellungen zu gestalten, soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter betroffen sind, Art. 2 Abs. 1 GG. Ist Letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. Der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB erfordert nicht nur die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen, sondern auch deren Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Handlungsfähigkeit als weitere Voraussetzung der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn der Betroffene imstande ist, nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az.: XII ZB 577/13). Eine Betreuung gegen den Willen der Betroffenen ist daher nur möglich, wenn beide Voraussetzungen zu bejahen sind und nicht krankheitsbedingt fehlen. Dass die Voraussetzungen aber krankheitsbedingt fehlen, folgt aus den sachverständlichen Beobachtungen des Herrn Dr. med. T. P., denen sich die Kammer anschließt und was zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen § 1896 Abs. 1a BGB ausscheidet. Die personelle Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Betreuerauswahl wird von § 1897 BGB getragen und begegnet insoweit auch keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Kammer hegt keinen Zweifel daran, dass das Betreuungsgericht mit Herrn K. einen Betreuer bestellt hat, der geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu vertreten, § 1897 Abs. 1 BGB. Das aktenkundige Verhalten des Betreuers macht nämlich deutlich, dass die Angelegenheiten der Betreuten so besorgt werden, wie es deren Wohl entspricht, § 1901 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gewissenhafte Engagement macht ferner deutlich, dass sich der Betreuer darüber im Klaren ist, dass zum Wohl der Betreuten auch die Möglichkeit bestehen muss, ihren Lebensabend entsprechend ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen würdevoll und in Ruhe zu gestalten, § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte dem Betreuer ein unredliches Verhalten vorwirft, kann die Kammer dieser pauschalen Behauptung nicht folgen. Die konkrete Betreuerbestellung läuft schließlich auch nicht § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB zuwider. Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist, wenn der volljährige Betroffene eine Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann, diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Dabei hat der in einem konkreten Vorschlag zum Ausdruck kommende Wille des Betreuten den Vorrang, weil er nach den Vorstellungen des Gesetzes vermutlich mit dem Wohl des Betreuten harmoniert. Nur wenn dies im konkreten Fall nicht zutrifft oder der Betreute keinen Willen äußert, muss und darf auf das objektive Wohl des Betreuten als Auswahlkriterium zurückgegriffen werden. Die Gesamtschau der Absätze 3, 4 und 5 des § 1897 BGB ergibt, dass der Wille der zu betreuenden Person regelmäßig erstrangig zu beachten ist. Ein solcher Vorschlag, der Ausfluss des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 Az.: XII ZB 174/20). Gemessen daran, ist für die Kammer bereits nicht deutlich erkennbar, dass die Betroffene - wenn überhaupt - ihre Enkelin Frau K2. B. ,,um jeden Preis" als Betreuerin zur Seite gestellt bekommen möchte. Hiergegen sprechen schon die mit der Betroffenen durchgeführten Gespräche seitens der Betreuungsbehörde. So teilte die Betroffene mehrfach mit, dass sie sich nach einer friedlichen Familiensituation sehne, was aufgrund der Streitigkeiten eher mit einer neutralen und außenstehenden Person zu erreichen sei. Ungeachtet dessen kann der Wille der Betroffenen dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschluss vom 18.08.2021, Az.: XII ZB 151/20). So verhält es sich hier. Sollte folglich davon auszugehen sein, dass die Betroffene ernstlich nur ihre Enkeltochter Frau K2. B. als Betreuerin wünscht, ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Wohl der Betroffenen - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - entgegenstehen würde, einen solche familiennahe Betreuerin zu bestellen. Nach all dem kann dem Wunsch der Betroffenen, ihren Lebensabend in Ruhe in ihrer Häuslichkeit zu verbringen, nur durch die Bestellung eines neutralen Dritten begegnet werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Betreuungsbehörde, des medizinischen Gutachters, des Betreuers und des Verfahrenspflegers, der sich die Kammer nach umfassender Würdigung vollumfänglich anschließt. Formell ist zu rügen, dass der Betroffenen aufgrund ihrer geistigen Verfassung kein Verfahrenspfleger bestellt wurde, § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dem steht auch nicht § 276 Abs. 4 FamFG entgegen, da sich ein mittelbarer Interessenkonflikt mit der wohl die Verfahrensbevollmächtigung initiierenden Vorsorgebevollmächtigten aufdrängt und in solchen Fällen von der Soll-Regelung zum Schutze der Rechte der Betroffenen Abstand genommen werden muss. Dieser Mangel wurde durch das Landgericht M. mit Beschluss vom 15.08.2022 jedoch geheilt. Andere formelle Verfahrensfehler sind nicht erkennbar, weil ein Gutachten eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie eingeholt wurde, § 280 FamFG, alle Beteiligten angehört wurden, §§ 278 ff. FamFG, und die Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung rechtskonform ist, §§ 286 Abs. 3, 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG. Hinsichtlich der Erweiterung des Aufgabenkreises konnte das Erstgericht von einer erneuten Anhörung gemäß § 293 Abs. 2 FamFG absehen, weil der Aufgabenkreis lediglich geringfügig erweitert wurde und die persönliche Anhörung nicht länger als sechs Monate zurücklag. Dasselbe gilt für die Einholung eines Gutachtens. Dass die Beschwerde hinsichtlich der beschlossenen Erweiterung des Aufgabenkreises durch das Amtsgericht A. schlicht nachgesandt wurde, stellt schließlich keinen schweren Verfahrensfehler im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG dar. Selbst ein fehlendes Abhilfeverfahren steht einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens nämlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az.: V ZB 13/10). Einer erneuten Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht bedurfte es nicht, weil die Anhörung durch das Amtsgerichts - Betreuungsgericht - A. nicht lange zurückliegt und damit von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Es war daher nach Aktenlage zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m § 25 Abs. 2 S.1 GNotKG. IV. Die Beschwerde wurde mit dem Auffangstreitwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG beziffert, nachdem keine sonstigen Anhaltspunkte für die Festsetzung des Beschwerdewertes bestehen.