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Beschluss

9 T 279/18 (065)

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2018:0820.00
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Leitsätze
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, liegt eine besondere Härte bereits dann vor, wenn ein bei ihnen vorhandenes Vermögen von unter 25.000,00 € für die Betreuervergütung eingesetzt wird.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betreuers vom 6. Februar 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts O, Aktenzeichen: 39 XVII 178/04, vom 23. Januar 2018 insoweit zum Teil aufgehoben und zum Teil neu gefasst, als das die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Betreuervergütung i.H.v. 1.188,-- € aus der Staatskasse ausgezahlt wird. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, liegt eine besondere Härte bereits dann vor, wenn ein bei ihnen vorhandenes Vermögen von unter 25.000,00 € für die Betreuervergütung eingesetzt wird.(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde des Betreuers vom 6. Februar 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts O, Aktenzeichen: 39 XVII 178/04, vom 23. Januar 2018 insoweit zum Teil aufgehoben und zum Teil neu gefasst, als das die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Betreuervergütung i.H.v. 1.188,-- € aus der Staatskasse ausgezahlt wird. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer, der gleichzeitig der (Berufs-) Betreuer der Betroffenen ist, wendet sich dagegen, dass die zuletzt festgesetzte Betreuervergütung nicht aus der Staatskasse, sondern aus dem Vermögen der Betroffenen gezahlt werden soll. Die Betroffene steht für eine Vielzahl von Aufgabenkreisen unter Betreuung; zuletzt wurde ihre Betreuung mit Beschluss vom 29. September 2016 bis zum 28. September 2023 verlängert. Neben einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 643,-- €, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt monatlich 153,67 € erhält die Betroffene Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 beantragte der Betreuer die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 29. Juni 2017 bis zum 28. Dezember 2017 i.H.v. 1.188,-- €. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht mit, dass die Betroffene gegenwärtig über ein Vermögen von 7.952,02 € verfüge. Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 setzte das Betreuungsgericht die Vergütung des Betreuers in der beantragten Höhe fest und ermächtigte den Betreuer, den festgesetzten Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen. Zur Begründung führte das Betreuungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine Festsetzung zulasten der Staatskasse ausscheide, weil die Betroffene nicht mittellos sei. Hiergegen legte der Betreuer am 7. Februar 2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Betroffene Eingliederungshilfe erhalte, weshalb ihr Schonvermögen 25.000,-- € betrage und damit eine Zahlung aus der Staatskasse zu erfolgen habe. Das Betreuungsgericht half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Beschwerde des Betreuers war die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts O aufzuheben. Der rechtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aus § 1836c Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Bereute neben seinem Einkommen gem. Ziffer 1 dieser Vorschrift, sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des SGB XII einzusetzen. Nach Maßgabe dieser Vorschrift hat daher der Betreute grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit es nicht dem Schonvermögen unterfällt. Die von der Verwertung auszunehmenden Vermögenswerte (Schonvermögen) richten sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Danach sind zunächst kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wie Bankguthaben, in Höhe einer Freigrenze von 5.000,-- € ausgenommen. Nicht eingesetzt zu werden braucht darüber hinaus Vermögen, dessen Verwertung für den Betreuten eine Härte bedeuten würden (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Letzteres ist der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Betroffenen oder seiner Angehörigen die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung des Betreuten oder einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (siehe zum Ganzen: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1836c Rz. 7 ff.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt bei der Betroffenen eine besondere Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 StGB XII vor. Denn die Betroffene erhält Leistungen der Eingliederungshilfe. Für diese Personen sieht § 60a SGB XII einen zusätzlichen Betrag bis zu 25.000,-- € für die Lebensführung und Alterssicherung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen vor, wobei § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unberührt bleibt. In der Gesetzesbegründung zu der zuletzt genannten Vorschrift hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass pauschalierend angenommen werde, dass bei Leistungen nach dem 6. Kapitel jedenfalls ein Betrag von 25.000,-- € für eine angemessene Lebensführung und für eine angemessene Alterssicherung notwendig ist. Der Einsatz oder die Verwertung eines solchen Vermögens stellt für die Betroffenen und für die unterhaltsberechtigten Angehörigen daher stets eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, so dass es insofern einer Einzelfallprüfung nicht bedarf. Dieser zusätzliche Vermögensfreibetrag ergänzt die bisherige Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII (siehe Bundestagsdrucksache 18/9522 S. 328). Mit dem Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass für Personen, die die hier in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, eine besondere Härte bereits dann vorliegt, wenn ein bei ihnen vorhandenes Vermögen von unter 25.000,-- € eingesetzt wird. Bis zu dieser Summe hat das Vermögen dieser Personengruppe daher verschont zu bleiben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GNot KG.