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Urteil

9 O 2341/13

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0902.9O2341.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat infolge des Unfallereignisses am 03.09.2010 keine Ansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1, 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, bezüglich der Beklagten zu 1.) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Haftung ist vorliegend gemäß §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII ausgeschlossen, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um einen Betriebswegeunfall und nicht um einen Unfall auf einem sonstigen versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelte. Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger, ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat. Im ersten Fall gelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 SGB VII an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04 –, juris, Rn. 11, VersR 2006, 221 ff., m.w.N. zur Rspr.). Eine betriebliche Verbindung zwischen der vom Kläger und seinem Arbeitskollegen G. H. gemeinsam nach Dienstende zurückgelegten Heimfahrt nach einer auswärtigen Arbeitswoche in dem von der Beklagten zu 2.) unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeug ist vorliegend gegeben. Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause gelangt. Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. Hierfür ist nicht entscheidend, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb des Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit. Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 12). Für die Einordnung der Heimfahrt als Betriebswegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist damit nach dem Sinn und Zweck des Haftungsprivilegs auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Heimfahrt an einer Niederlassung der Beklagten zu 2.) enden sollte oder die Beklagte zu 2.) es dem Kläger bzw. seinem Arbeitskollegen möglicherweise stillschweigend gestattet hatte, das Dienstfahrzeug an seinem Wohnort abzustellen. Es ist weiterhin nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber etwa einen eigenständigen Fahrer für den Transport beschäftigt, sondern es genügt, dass einer der Arbeitnehmer, der auch vor Ort im Einsatz ist, die Heimfahrten übernimmt. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trägt er auch die anfallenden Kosten, handelt es sich um einen "Sammeltransport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln (so bereits OLG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2013 – 7 U 2032/12 –, juris, Rn. 22). Hier wie dort verwirklicht sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem Unternehmer und Arbeitskollegen grundsätzlich befreit werden sollen. §§ 104 ff. SGB VII dienen nämlich dem Schutz des Arbeitgebers, indem seine Haftung durch die - nicht zuletzt den Arbeitnehmer absichernde - Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird, wobei sowohl das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar wird als auch der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrgemeinschaft gewahrt wird (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2003 – VI ZR 349/02 –, juris, Rn. 23). II. Mangels Erfolg in der Hauptsache sind auch der Feststellungsanspruch und die Zinsansprüche unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 03.09.2010 auf der B 6 n bei Wernigerode geltend. Der Kläger war als Beifahrer in einem von seinem Arbeitskollegen G. H. geführten Betriebsfahrzeug der Beklagten zu 2.), der T.-O. GmbH, bei der beide zu diesem Zeitpunkt angestellt waren, unterwegs. Halterin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2.), bei der Beklagten zu 1.) war das Fahrzeug haftpflichtversichert. Ausgangspunkt der Fahrt war P., wo der Kläger und G. H. während der Woche ihren Arbeitseinsatzort hatten. Schichtende war gegen 20 Uhr, die gemeinsame Fahrt wurde unmittelbar nach Schichtende angetreten. Gegen 20.50 Uhr verursachte G. H. im Zuge eines Überholvorgangs einen schweren Unfall, bei dem das Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn abkam, sich mehrmals auf einem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Wirtschaftsweg überschlug und der Kläger aus dem PKW geschleudert und schwer verletzt wurde. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug der Beklagten zu 2.) sei dem Arbeitskollegen H. über das Wochenende von der Beklagten zu 2.) zur Heimfahrt überlassen worden. Ziel der Fahrt sei nicht die Niederlassung der Beklagten zu 2.) in G., sondern der Wohnsitz des Zeugen H. in A. gewesen; von dort aus habe der Kläger weiter nach Ch. an seinen Wohnort fahren wollen. Der Kläger meint, das Haftungsprivileg der Beklagten zu 2.) gemäß §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII greife vorliegend nicht, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Betriebswegunfall, sondern um einen Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg gehandelt habe. Die Heimfahrt der beiden Arbeitskollegen vom Arbeitsort P. sei nicht als Teil der innerbetrieblichen Organisation anzusehen, weil sie nicht auf einer Anordnung des Arbeitgebers beruht habe, sondern auf dem Entschluss der beiden Arbeitskollegen, gemeinsam die Heimfahrt anzutreten, nachdem die betrieblich veranlasste Tätigkeit in P. beendet gewesen sei. Beide hätten direkt auf den Weg nach Hause und nicht auf den Weg zu einer Niederlassung der Beklagten zu 2.) begeben. Das Fahrzeug habe über das Wochenende bei G. H. verbleiben sollen. Aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2.) ergebe sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die An- und Abfahrten vom und zum jeweiligen Arbeitsort zu organisieren. Es habe lediglich ein Entgegenkommen des Arbeitgebers dargestellt, wenn sie dem Kläger und dem Arbeitskollegen G. H. unentgeltlich ein Fahrzeug für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle und damit zur eingeschränkten privaten Nutzung überlassen habe. Der Kläger und sein Arbeitskollege hätten sich bei diesen Fahrten immer abgewechselt. Den von der Beklagten zu 2.) vorgelegten Zusatz zum Arbeitsvertrag habe der Kläger nicht unterschrieben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu bezahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 35.446,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu bezahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.380,79 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 zu bezahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem zukünftig sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf das Unfallereignis vom 03.09.2010 zurückzuführen sind und dem Kläger nach dem 30.11.2013 entstanden sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten legen dar, dass Zweck der gemeinsamen Fahrt der Arbeitskollegen die Rückfahrt vom Einsatzort zum Büro gewesen sei. Hierbei handele es sich üblicherweise um die dem Wohnort des jeweiligen Mitarbeiters nächstliegende Niederlassung der Beklagten zu 2.), die auch den Abstellort des Fahrzeuges bestimme. Eine abweichende Absprache habe nicht bestanden. Im Gegenteil sei, allerdings erst nach dem Unfallereignis, die ständige Übung innerhalb des Betriebes hinsichtlich der Dienstfahrzeuge in Form eines Zusatzes zum Anstellungsvertrag schriftlich fixiert worden (Anlage B 2). Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zu Gunsten der Beklagten auswirke. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorliege, sei, ob die Wegstrecke unmittelbar im Interesse der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde, regelmäßig also mit der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhänge. Angesichts der Gesamtumstände, nämlich der Vornahme einer gemeinsamen Fahrt unter Zuhilfenahme eines dafür zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs unmittelbar nach Dienstende mit einem Arbeitskollegen liege ein Betriebswegeunfall vor. Dies gelte im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Rückfahrt an einer Niederlassung der Beklagten zu 2.) oder am Wohnort eines ihrer Mitarbeiter enden sollte. Eine gesonderte Anordnung des Arbeitgebers sei hierfür ebenfalls nicht notwendig gewesen.