Beschluss
9 O 1648/11-380-
LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1118.9O1648.11.380.0A
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Leitsätze
Für die Streitwertfestsetzung bei einem Verfahren die Duldung der Stromzählersperrung betreffend sind die Vorauszahlungen in einem Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich.(Rn.1)
(Rn.7)
Tenor
Der Streitwert beträgt vorläufig € 5.784,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Streitwertfestsetzung bei einem Verfahren die Duldung der Stromzählersperrung betreffend sind die Vorauszahlungen in einem Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich.(Rn.1) (Rn.7) Der Streitwert beträgt vorläufig € 5.784,-. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die Vorauszahlungen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 5.12.2005 -5 W 161/05-, zit.nach beck-online) hält den Wert der Leistungen für maßgeblich, der einem einjährigen Bezug entspreche, weil ein Jahr ein realistischer Zeitraum sei, um durch die Erlangung eines Vollstreckungstitels die Unterbindung der Energiezufuhr zu erreichen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 20.6.2006 -7 W 24/06, zit.nach beck-online) hält diesen Zeitraum für überhöht. Dem Strom- bzw. Gaslieferanten gehe es nämlich in erster Linie darum, mit der Strom- und Gaslieferung nicht weiter ohne entsprechende Gegenleistung in Form von Abschlagszahlungen in Vorleistung treten zu müssen. Insoweit sei die Interessenlage nicht mit derjenigen vergleichbar, die bei einem Streit auf Herausgabe oder Räumung im Fall eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses gegeben sei. Das OLG Braunschweig hält den sechsfachen Monatsbetrag für maßgeblich. Ebenso hält das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss v.22.10.2009 -5 W 54/09, zit.nach juris) den sechsfachen Monatsbetrag für realistisch. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss v.22.7.2009, -3 W 7/09, zit.nach juris) geht davon aus, dass eine sechsmonatige Unterbrechung der Energielieferung aus Sicht eines klagenden Versorgungsunternehmens regelmäßig ausreichen wird, um dessen Kunden auch bei hartnäckiger Zahlungsunwilligkeit zur vertragsgemäßen, stetigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung hinreichend anzuhalten; auf die Länge der gerichtlichen Verfahrensdauer komme es insofern nicht an. Das OLG Saarbrücken (Beschluss v.25.5.2011 -4 W 112/11, zit.nach juris) stellt auf den Wert der zu unterbindenden Vorleistungen ab, der den monatlichen Abschlagszahlungen entspreche, der in zeitlicher Hinsicht auf den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Ermöglichung der zwangsweisen Durchsetzung der beabsichtigten Sperre zu begrenzen sei. Im Sinne einer praktikablen Rechtsanwendung erscheine hierfür im Regelfall im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Nach der der Kammer vorliegenden neuesten statistischen Erhebung betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Zivilsachen erster Instanz am LG M im III. Quartal 2011 7,8 Monate. Davon ausgehend, dass die vorliegende Klage voraussichtlich eher zu den schneller zu erledigenden Sachen gehört, ist selbst bei einer deutlichen Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer in Folgequartalen prognostisch mit einer Erledigung im Zeitraum von 6 Monaten zu rechnen. Im Übrigen erscheint es zur Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung als sinnvoll, dem Streitwertansatz einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Oberlandesgerichten zu folgen.