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Urteil

9 O 112/10, 9 O 112/10 -031-

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1101.9O112.10.0A
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Leitsätze
1. Soweit ein notarieller Verzicht aus dem Jahre 1997 wegen rechtsgrundloser Leistung nach EU-Recht zurückgefordert wird, ist bzgl. dieses Anspruchs, der spätestens mit der Entscheidung der Kommission im Jahre 2002 entstanden ist, am 31.12.2005 Verjährung eingetreten.(Rn.32) 2. Der Klägerin steht gegenüber der Schuldnerin ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB zu, soweit die vereinbarten Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV verstoßen haben.(Rn.35) 3. Die auf § 812 BGB gestützte Forderung ist hinsichtlich der Anmeldung zur Insolvenztabelle als Darlehensrückzahlungsanspruch unzulässig, da die Anmeldung Ausführungen zur Unwirksamkeit des Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Darlehens enthält und die Forderung insoweit auf den nicht infolge Verzichts erloschenen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens gestützt wird. Desgleichen ist die auf § 812 BGB gestützte Forderung unzulässig im Hinblick auf die Anmeldung als Regressanspruch nach Inanspruchnahme aus dem Haftungsbeitritt sowie als Zahlungsanspruch nach Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, sofern eine Korrektur der Anmeldung in Bezug auf den Anspruchsgrund nicht erfolgt ist.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „S Motoren- und Systemtechnik GmbH“ (AG M, 361 IN 142/00) eine Forderung im Rang des § 38 InsO zusteht in Höhe von 3.934.000,00 DM (2.011.422,26 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 659.450,51 DM (337.171,69 EUR). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein notarieller Verzicht aus dem Jahre 1997 wegen rechtsgrundloser Leistung nach EU-Recht zurückgefordert wird, ist bzgl. dieses Anspruchs, der spätestens mit der Entscheidung der Kommission im Jahre 2002 entstanden ist, am 31.12.2005 Verjährung eingetreten.(Rn.32) 2. Der Klägerin steht gegenüber der Schuldnerin ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB zu, soweit die vereinbarten Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV verstoßen haben.(Rn.35) 3. Die auf § 812 BGB gestützte Forderung ist hinsichtlich der Anmeldung zur Insolvenztabelle als Darlehensrückzahlungsanspruch unzulässig, da die Anmeldung Ausführungen zur Unwirksamkeit des Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Darlehens enthält und die Forderung insoweit auf den nicht infolge Verzichts erloschenen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens gestützt wird. Desgleichen ist die auf § 812 BGB gestützte Forderung unzulässig im Hinblick auf die Anmeldung als Regressanspruch nach Inanspruchnahme aus dem Haftungsbeitritt sowie als Zahlungsanspruch nach Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, sofern eine Korrektur der Anmeldung in Bezug auf den Anspruchsgrund nicht erfolgt ist.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „S Motoren- und Systemtechnik GmbH“ (AG M, 361 IN 142/00) eine Forderung im Rang des § 38 InsO zusteht in Höhe von 3.934.000,00 DM (2.011.422,26 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 659.450,51 DM (337.171,69 EUR). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu a) zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin i. S. v. § 179 InsO. Mit der Anmeldung vom 24.09.2007 hat die Klägerin Bereicherungsansprüche angemeldet, welche sie vorliegend geltend macht. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die angemeldeten Ansprüche sind insgesamt verjährt. Soweit die Klägerin den notariellen Verzicht vom 05.11.1997 nach EU-Recht zurückfordert, weil er rechtsgrundlos geleistet worden sei, ist die Klage unbegründet, denn der Bereicherungsanspruch ist verjährt. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB entstand spätestens mit der Entscheidung der Kommission im Jahr 2002, die sich entgegen der Auffassung des Beklagten mit der Teilforderung befasste (vgl. Anlage K 4, Rn. 23), so dass Verjährung am 31.12.2005 eintrat, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. In den Jahren 2000 und 2002 nahm die Klägerin insoweit jedoch lediglich Anmeldungen als Kaufpreisforderung vor, die in Bezug auf den Bereicherungsanspruch keine verjährungshemmenden Wirkungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB entfalten konnten. Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung erstreckt sich nach allgemeiner Auffassung auf alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand der Klage umfasst werden (BGH, Urteil vom 18.11.1982, Aktenzeichen IX ZR 91/81, zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasst eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, sowie den Lebenssachverhalt, also den Anspruchsgrund, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 21.10.2008, Aktenzeichen XI ZR 466/07, zitiert nach juris). Nach der Entscheidung des BGH im Vorprozess beruht die der Feststellungsklage zugrunde liegende Forderung auf einem anderen Sachverhalt und ist rechtlich wesentlich anders zu beurteilen als die angemeldete (a. a. O., Rn. 20). Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag nicht auf einen Rückforderungsanspruch, sondern auf ein Anerkenntnis oder den ursprünglichen Kaufpreisanspruch stützt (Schriftsätze vom 17.05.2010 und 30.12.2010, Bl. 85, 152 Bd. 1 d. A.), ist die Klage unzulässig, denn hierzu fehlt jeweils die entsprechende Anmeldung; ihre ursprüngliche Anmeldung hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2007 auf einen Bereicherungsanspruch umgestellt. Der Feststellungsantrag zu b) ist zulässig und in Höhe von 3.934.000,00 DM begründet. Insoweit steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB gegen die Schuldnerin zu, weil die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV verstießen. Dieser Teilbetrag ist in Rn. 45 der Entscheidung der Kommission vom 28.03.2001 (Anlage K 29) eindeutig als solcher bezeichnet, der von der Klägerin über die L Beteiligungsholding GmbH an die Schuldnerin geleitet wurde. In ihrem Schreiben vom 29.03.2000 (Anlage K 50) hat zudem die Schuldnerin selbst Transaktionen im 2. Quartal 1997 über 3.935.439,00 DM gegenüber der Klägerin bestätigt. Unter diesen Umständen war es unerheblich, dass der Beklagte Zahlungen der L Beteiligungsholding GmbH an die Schuldnerin schlicht bestritten hat (Schriftsätze vom 16.04.2010 sowie 15.09.2010, Bl. 43, 116, 119 Bd. 1 d. A.). Im Hinblick insbesondere auf das als Anlage K 50 vorgelegte Schreiben der Schuldnerin hätte er vielmehr darlegen müssen, weshalb die dort genannten Zahlungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Begründung des Antrags herangezogen werden können. Das Gericht verkennt nicht, dass die in der Anlage K 50 genannten Beträge in der Summe geringfügig über dem Betrag von 3.934.000,00 DM. Dies schließt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus, dass es sich um jene Transaktionen handelt, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission in Rn. 45 waren. Denn ausweislich Rn. 46 gab es weitere Transaktionen, die jedoch in dem Verfahren nicht weiter aufgeklärt werden konnte, hierzu im Einzelnen sogleich. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu b) jedoch unbegründet, weil die Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.03.2001 in Rn. 46 für 4.735.491,00 DM nur eine verhältnismäßige Aufteilung der Mittel in Höhe von insgesamt 22,978 Mio. DM auf die einzelnen Gesellschaften, u. a. die Schuldnerin, vorgenommen hat, die für die schlüssige Darlegung eines Rückforderungsanspruchs i. S. v. § 812 BGB nicht ausreichend ist. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten, denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt und nicht eines Abschnittes der Forderungsanmeldung (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 204, Rn. 42 m. w. N.). Ein Feststellungsanspruch im Hinblick auf Zinsen gemäß §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4, 291 BGB steht der Klägerin im Rang des § 38 InsO lediglich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Zinsen ab der Eröffnung gehören der Rangklasse § 39 InsO an, insoweit fehlt es jedoch an einer entsprechenden Anmeldung. Auf der Grundlage von 3.934.000,00 DM ergeben sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU Zinsen von insgesamt 659.450,51 DM. Diese berechnen sich wie folgt: Zinssatz Zeitraum Tage Zinsen in DM 5,54 01.08.1997 bis 31.12.1997 153 91.357,18 5,94 01.01.1998 bis 31.10.1998 304 194.626,30 4,87 01.11.198 bis 31.12.1998 61 32.018,45 4,73 01.01.1999 bis 31.07.1999 212 108.078,30 4,76 01.08.1999 bis 31.10.1999 92 47.199,38 5,61 01.11.1999 bis 31.12.1999 61 36.883,68 5,7 01.01.2000 bis 31.08.2000 243 149.287,22 Hinsichtlich der Klageforderungen zu c) ist die auf § 812 BGB gestützte Klage unzulässig im Hinblick auf die Anmeldung als Darlehensrückzahlungsanspruch. Die Anmeldung vom 11.10.2000 enthält Ausführungen zur Unwirksamkeit des Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Darlehens. Die Forderung wird daher auf den nicht infolge Verzichts erloschenen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens gestützt. Aus der Anmeldung vom 24.09.2007 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Sie enthält einleitend Ausführungen zu den Entscheidungen der Kommission sowie des BGH im Vorprozess und nachfolgend korrigierte Anmeldungen unter 1. und 2, die jeweils überschrieben sind mit „Beihilferückforderung …“. Unter 3. heißt es unter der Überschrift „Rückforderung betr. Darlehen Nr. … im Rang des § 38 InsO“ und Wiedergabe des Betrages nebst Zinsen in DM und EUR: „Die Forderung einschließlich Begründung wurde mit Schreiben der BvS vom 11.10.2000 angemeldet und ist Bestandteil der lfd. Nr. 554 der Tabelle.“ Eine Korrektur der Anmeldung ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes gerade nicht erfolgt. Vielmehr wurde die ursprüngliche Anmeldung in das Schreiben vom 24.09.2007 aufgenommen, weil dies die Anmeldungen der Klägerin insgesamt enthalten sollte. Dies ergibt sich aus dem Satz unmittelbar vor 1.: „Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und den bisherigen Forderungsanmeldungen ergibt sich die nachfolgende neue Forderungsanmeldung der BvS.“ Rückforderung ist gerade keine Bezeichnung, die ohne weiteres auf einen Anspruch gemäß § 812 BGB schließen lässt. Ein Anspruch auf Darlehensrückgewährung stellt eine Rückforderung des als Darlehen überlassenen Betrages dar. Während hinsichtlich der Punkte 1 und 2 der Anmeldung vom 24.09.2007 einleitend Ausführungen zum fehlenden Rechtsgrund infolge der Entscheidungen der Kommission gemacht werden und die Punkte ausdrücklich jeweils als „Beihilferückforderung“ bezeichnet sind, wird hinsichtlich der Klageforderung zu c) lediglich die bisherige Anmeldung der Vollständigkeit halber noch einmal aufgenommen. Hiervon ging wohl auch die Klägerin selbst aus (S. 14 ihres Schriftsatzes vom 27.06.2011), denn andernfalls ist nicht nachvollziehbar, warum im Hinblick auf die Anmeldung auf die ursprüngliche vom 11.10.2000 hingewiesen wird und nicht auf die, nach nunmehr von der Klägerin vertretenen Auffassung, Anmeldung mit anderem Grund vom 24.09.2007. Hinsichtlich der Klageforderung zu d) ist die auf § 812 BGB gestützte Klage unzulässig im Hinblick auf die Anmeldung als Regressanspruch nach Inanspruchnahme aus dem Haftungsbeitritt. Die Anmeldung vom 11.10.2000 ist ausdrücklich gestützt auf den „aus der Inanspruchnahme aus dem Haftungsbeitritt resultierenden Regressanspruch.“ Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Anmeldung vom 24.09.2007 nichts anderes. Sie enthält einleitend Ausführungen zu den Entscheidungen der Kommission sowie des BGH im Vorprozess und nachfolgend korrigierte Anmeldungen unter 1. und 2. Unter 4. heißt es unter der Überschrift „Rückforderung aus Haftungsbeitritt der BvS im Rang des § 38 InsO“ und Wiedergabe des Betrages nebst Zinsen in DM und EUR: „Der Betrag wurde unter Ziffer II. des BvS-Schreibens vom 11.10.2000 angemeldet und ist Bestandteil der lfd. Nr. 554 der Tabelle.“ Eine Korrektur der Anmeldung ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes gerade nicht erfolgt. Vielmehr wurde die ursprüngliche Anmeldung in das Schreiben vom 24.09.2007 aufgenommen, wie oben ausgeführt. Rückforderung ist gerade keine Bezeichnung, die ohne weiteres auf einen Anspruch gemäß § 812 BGB schließen lässt. Regress und Rückforderung sind synonym verwendete Begriffe. Auch hier hat die Klägerin zunächst zur ursprünglichen Anmeldung vorgetragen, ohne auf die angebliche Auswechselung des Rechtsgrundes mit der Anmeldung vom 24.09.207 einzugehen (Schriftsatz vom 27.06.2011). Die Klageforderung zu e) wurde mit dem Schreiben vom 11.10.2000 als Zahlungsanspruch nach Inanspruchnahme der Klägerin aus der übernommenen Bürgschaft angemeldet, so dass die auf § 812 BGB gestützte Klage unzulässig ist. Aus der Anmeldung vom 24.09.2007 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Sie enthält einleitend Ausführungen zu den Entscheidungen der Kommission sowie des BGH im Vorprozess und nachfolgend korrigierte Anmeldungen unter 1. und 2. Unter 5. heißt es unter der Überschrift „Rückforderung aus Bürgschaftsinanspruchnahme für Investitionsdarlehen im Rang des § 38 InsO“ und Wiedergabe des Betrages nebst Zinsen in DM und EUR: „Der Rückforderungsbetrag wurde mit Schreiben der BvS vom 11.10.2000 (Ziffer III.) angemeldet und ist Bestandteil der lfd. Nr. 554 der Tabelle.“ Eine Korrektur der Anmeldung ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes gerade nicht erfolgt. Vielmehr wurde die ursprüngliche Anmeldung in das Schreiben vom 24.09.2007 aufgenommen, wie bereits erörtert. Hiervon ging auch die Klägerin zunächst aus (Schriftsatz vom 27.06.2011). Hinsichtlich der Klageforderung zu f) ist die auf § 812 BGB gestützte Klage unzulässig im Hinblick auf die Anmeldung als Bürgschaftsentgelt im Schreiben vom 11.10.2000. Aus der Anmeldung vom 24.09.2007 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Sie enthält einleitend Ausführungen zu den Entscheidungen der Kommission sowie des BGH im Vorprozess und nachfolgend korrigierte Anmeldungen unter 1. und 2. Unter 6. heißt es unter der Überschrift „Rückforderung aus offenen Bürgschaftsentgelten im Rang des § 38 InsO“ und Wiedergabe des Betrages in DM und EUR: „Der Betrag wurde unter Ziffer IV. des BvS-Schreibens vom 11.10.2000 angemeldet und ist unter der lfd. Nr. 554 der Tabelle bereits erfasst.“ Eine Korrektur der Anmeldung ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes gerade nicht erfolgt. Vielmehr wurde die ursprüngliche Anmeldung in das Schreiben vom 24.09.2007 aufgenommen, weil dies die Anmeldungen der Klägerin insgesamt enthalten sollte, wie bereits ausgeführt. Dies sah auch die Klägerin zunächst so (Schriftsatz vom 27.06.2011). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 182 InsO. Sie orientiert sich an einer im Insolvenzverfahren zu erwartenden Quote in Höhe von 4 %. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO. Seit Oktober 1998 war die L Beteiligungsholding GmbH alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. Die Klägerin war seit September 1999 Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft. Zum Zwecke der Umstrukturierung gewährte die Klägerin der Schuldnerin in der Zeit von Juli 1997 bis März 2000 insgesamt 15 Darlehen in Höhe von insgesamt 54,9 Mio. DM. Dieser Betrag ist Bestandteil der Klageforderung zu a). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 bis K 17 Bezug genommen. Die Darlehen sollten jeweils vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zuschüsse umgewandelt werden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitete im August 2000 wegen der Darlehen ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Antrag der Schuldnerin vom 16.06.2000 eröffnete das Amtsgericht M mit Beschluss vom 01.09.2000 (Anlage K 2) das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Gläubiger wurden zur Anmeldung von Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen bei dem Insolvenzverwalter bis zum 15.10.2000 aufgefordert. Die Klägerin meldete die Darlehensforderungen, die Gegenstand der Klageforderung zu a) sind, teilweise nachrangig, jeweils zuzüglich Zinsen mit Schreiben vom 11.10.2000 zur Insolvenztabelle an. Diese Anmeldung der Klägerin betrifft darüber hinaus die Klageforderungen zu c), d), e) und f). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 18 verwiesen. Mit Schreiben vom 12.04.2001 (Anlage K 51) meldete die Klägerin die Klageforderung zu b) an und ergänzte dies mit Schreiben vom 08.05.2001 (Anlage K 52). Der Beklagte bestritt die angemeldeten Forderungen vorläufig. Am 09.04.2002 entschied die Kommission, dass von der Bundesrepublik Deutschland an die Schuldnerin vergebene Beihilfen in Höhe von 34,26 Mio. EUR, darunter die streitgegenständlichen Darlehen sowie die gestundete Forderung in Höhe von insgesamt 12,117 Mio. DM (siehe Rn. 39 in Anlage K 4, hier sind 9 Mio. DM streitgegenständlich, der weitere Betrag von 3,117 Mio. DM war Gegenstand des Vorprozesses, s. u.) mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, alle notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen zu ergreifen (ABlEG, L 314/75, S. 84f., Anlage K 4). Die Klägerin erhob 2004 beim Landgericht M Klage auf Feststellung, dass ihr in Höhe der Darlehen von insgesamt 54,9 Mio. DM und der gestundeten Forderung von 3.116.626,33 DM (1.593.505,74 EUR) nebst Zinsen eine Insolvenzforderung zustehe. Mit am 08.12.2004 verkündetem Urteil gab die 5. Zivilkammer (Aktenzeichen 5 O 92/04 *453*) der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, auf seine Revision wies der BGH die Klage in Bezug auf die Darlehen mit Urteil vom 05.07.2007 (Aktenzeichen IX ZR 221/05) als unzulässig ab. Die Teilforderung in Höhe von 9 Mio. EUR der Klageforderung zu a) sowie die Klageforderungen zu b) bis f) waren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Daraufhin meldete die Klägerin ihre Forderungen mit Schreiben vom 24.09.2007 erneut an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 24 Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet die Forderungen. Die Klägerin meint, der ihr in Bezug auf die Darlehen in Höhe von insgesamt 54,9 Mio. DM zustehende Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB sei nicht verjährt. Die Klägerin behauptet, eine Beteiligungsgesellschaft der Klägerin habe Forderungen gegen die Schuldnerin aus einem Verkauf über 12.116.626,33 DM gehabt, von denen 3.116.626,33 DM im Vorprozess rechtskräftig festgestellt wurden – insoweit unstreitig –, die restlichen 9 Mio. DM sind Bestandteil der Klageforderung zu a). Die Klägerin meint, der im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis der Forderung durch die Schuldnerin erklärte Verzicht der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 05.11.1997 (Anlage K 31) sei wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht unwirksam, so dass ihr gemäß § 812 BGB ein Rückforderungsanspruch zustehe. Der Verzicht sei im Übrigen als unzulässige Beihilfe auch ohne eine entsprechende Entscheidung der Kommission nichtig (Bl. 186 ff. Bd. 1 d. A.). Der Kaufpreisanspruch bestehe fort, weil die auflösende Bedingung für den Verzicht nicht eingetreten sei. Die Kaufpreisforderung sei nicht verjährt (Bl. 85 Bd. 1 d. A.), nach dem Anerkenntnis betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre (Bl. 152 Bd. 1 d. A.). Die Klägerin behauptet, durch die L Beteiligungsholding GmbH seien 3.934.000,00 DM sowie 4.735.491,00 DM an die Schuldnerin durchgeleitet worden, Klageforderung zu b). Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Anlage K 29 sowie das Schreiben der Schuldnerin vom 29.03.2000 (Anlage K 50). Im Übrigen habe die Kommission festgestellt, dass mindestens 20 % des Gesamtbetrages an die Schuldnerin geflossen sein müssen (Schriftsatz vom 25.02.2011, Bl. 193 Bd. 1 d. A.). Auf Grundlage des Vertrages vom 12.11.1996 sei der Schuldnerin ein weiteres Darlehen gewährt worden über 6.211.000,00 DM, Klageforderung zu c). Ihr stehe insoweit ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB zu (Bl. 162 Bd. 1 d. A.). Die Klägerin habe zu Gunsten der Schuldnerin einen Haftungsbeitritt gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für eine Verbindlichkeit erklärt und aufgrund der Zahlungsaufforderung der KfW vom 16.08.2000 (Anlage K 19) 4.290.000,00 DM gezahlt, Klageforderung zu d). Sie meint, ihr stehe insoweit ein Zahlungsanspruch zu, denn es handele sich um eine rechtswidrige Beihilfe (Bl. 77, 162 Bd. 1 d. A.). Die Klägerin habe sich für Darlehen der Schuldnerin bei der Deutschen Bank verbürgt und am 22.09.2000 4.957.963,86 DM gezahlt, Klageforderung zu e). Wegen der Bürgschaft habe der Klägerin gegenüber der Schuldnerin ein Anspruch auf Avalprovision in Höhe von 46.337,50 DM zugestanden, Klageforderung zu f). Die Klägerin meint, wie die Übernahme der Bürgschaft selbst sei die Provision eine EU-rechtswidrige Beihilfe, die im Rang des § 38 InsO festzustellen sei (Bl. 79, 162 Bd. 1 d. A.). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „S Motoren- und Systemtechnik GmbH“ (AG M, 361 IN 142/00) folgende Forderungen im Rang des § 38 InsO zustehen: a) 63.900.000,00 DM (32.671.551,00 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 36.648.216,61 DM (18.737.935,61 EUR) bis 30.11.2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01.12.2009, b) 8.669.491,00 DM (4.432.640,30 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.884.434,84 DM (1.474.788,11 EUR) bis 30.11.2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01.12.2009, c) 6.211.000,00 DM (3.175.633,80 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.974.144,65 DM (2.7031.947,78 EUR) bis 30.11.2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01.12.2009, d) 4.290.000,00 DM (2.193.442,10 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.525.380,79 DM (1.291.206,69 EUR) bis 30.11.2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01.12.2009, e) 4.957.963,86 DM (2.534.966,66 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.122.297,51 DM (1.085.113,49 EUR) bis 30.11.2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01.12.2009, f) 46.337,50 DM (23.691,98 EUR). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte meint, dass Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur im Rang des § 39 InsO festgestellt werden könnten. Hinsichtlich der Teilforderung von 9 Mio. DM der Klageforderung zu a) und in Bezug auf die Klageforderung zu b) bestreitet der Beklagte, dass diese Forderungen jeweils Gegenstand der EU-Entscheidung gewesen seien. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.