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Beschluss

9 O 2084/10 - 532 -

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0616.9O2084.10.532.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Bewertung einer Schadensersatzpflicht gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Höhe der einem durch eine unerlaubte Handlung Getöteten obliegenden Unterhaltspflicht kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten, nicht auf einen tatsächlich geleisteten Unterhalt an.(Rn.2)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.3.2011 wird nicht abgeholfen; sie wird dem OLG Naumburg vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Bewertung einer Schadensersatzpflicht gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Höhe der einem durch eine unerlaubte Handlung Getöteten obliegenden Unterhaltspflicht kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten, nicht auf einen tatsächlich geleisteten Unterhalt an.(Rn.2) Der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.3.2011 wird nicht abgeholfen; sie wird dem OLG Naumburg vorgelegt. Es ist nicht der Zweck der Prozesskostenhilfe, die unbemittelte Partei einer Partei gleichzustellen, welche über unbegrenzte Mittel verfügt und sich jeden Prozess – unabhängig davon, ob irgendeine Erfolgsaussicht besteht – leisten kann. Das Gerechtigkeitsgebot gebietet lediglich, dass der unbemittelten Partei ermöglicht wird, einen Prozess zu führen, den auch eine normal bemittelte Partei führen würde. Jene hinreichende Erfolgsaussicht, bei der eine normal bemittelte Partei möglicherweise die Entscheidung zur Prozessführung treffen würde, sieht die Kammer hier nicht. Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger in dem Umfang Ersatz zu leisten, in dem der Getötete zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre. Maßgeblich ist also der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht hängt dabei von den Lebensumständen und den persönlichen Bedürfnissen ab (OLG Oldenburg - 6 U 118/09 - Urt.v14.08.2009, zit.nach juris). Die Mutter der Antragstellerin schuldete ihr keine Betreuung. Angesichts der eigenen schweren Erkrankung war sie zu nennenswerten Leistungen nicht verpflichtet. Dass eine eigene schwere Erkrankung zum Wegfall der Naturalunterhaltspflicht führen kann, lässt sich z.B. BGH NJW 2010, 3714 entnehmen. Dort heißt es: „Denn da die Mutter krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Bekl. angemessen zu betreuen, war sie wegen dieser Einschränkungen – wie ein Barunterhalt schuldender Elternteil bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – nicht zum Unterhalt verpflichtet.“