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Urteil

7 S 69/20

LG Magdeburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2020:1028.7S69.20.00
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Leitsätze
Der Betreiber einer Gaststätte, in der Musik wiedergegeben wird, kann unangekündigte Kontrollen der GEMA zu dulden haben. Denn es spricht eine Vermutung dafür, dass dadurch in deren Rechtsbestand eingegriffen wird.(Rn.19) (Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung gegen das am 20. Februar 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber einer Gaststätte, in der Musik wiedergegeben wird, kann unangekündigte Kontrollen der GEMA zu dulden haben. Denn es spricht eine Vermutung dafür, dass dadurch in deren Rechtsbestand eingegriffen wird.(Rn.19) (Rn.22) 1. Die Berufung gegen das am 20. Februar 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. I. In der ersten Instanz hat die Klägerin von der Beklagten die Duldung unangemeldeter Kontrollen der für sie tätigen Personen in den Gaststätten der Beklagten verlangt. Die Beklagte betreibt in Q ein Restaurant, ein Bistro und - jedenfalls im Sommer - einen Biergarten. In allen diesen Einrichtungen hat die Beklagte in der Vergangenheit Musik öffentlich dargeboten. Mit Schreiben vom 29.8.2012 teilte die Beklagte der Klägerin und ihren Mitarbeitern ein Hausverbot für das gesamte Grundstück. An diesem Hausverbot hielt sie zuletzt mit Schreiben vom 30.5.2018 fest. Anlass hierfür waren unangekündigte Besuche der Beauftragten der Klägerin zu regulären Geschäfts- und Öffnungszeiten, die dem Zweck dienten, lizenzierungspflichtige Musiknutzungen festzustellen. Wegen eines dennoch vorgenommenen Kontrollbesuchs eines von der Klägerin Beauftragten erstattete die Beklagte Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Schreiben vom 19.4.2018 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und verlangte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Beklagte indes nicht abgab. Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihr ein Hausverbot auszusprechen, weil sie gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 ff. Urhebergesetz, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog einen Anspruch auf die Durchführung und angekündigter Kontrollen habe, weshalb die Beklagte diese Kontrollen gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden habe. Indem die Beklagte einräume, dass bei ihr Musik wiedergegeben werde, streite für sie – die Klägerin - die Vermutung, dass in ihren Rechtebestand eingegriffen werde. Entkräftet werden könne diese Vermutung lediglich dadurch, dass zu jedem wiedergegebenen Werk der vollständige Titel und die vollständigen Namen der Komponisten, Textdichter und gegebenenfalls der Verleger und Bearbeiter genannt würden. Diesen Anforderungen sei die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gerecht geworden, insbesondere habe sie ihr keine solche Liste von angeblich lizenzfreier bei ihr gespielter Musik vorgelegt. Immer wieder sei bei verdeckten Kundenbesuchen die Wiedergabe von großen Radiosendern festgestellt worden, auf denen GEMA-pflichtige Musik abgespielt worden sei. Ihrem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung und Durchsetzung von Urheberrechten stehe auf der Seite der Beklagten allein die geforderte Duldung solcher Kontrollen gegenüber, die sie aber nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Ebenso wenig könne Beklagte sich auf ihr Hausrecht berufen. Die Klägerin hat in der ersten Instanz unter anderem beantragt, die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, es zu dulden, dass Mitarbeiter der Klägerin und/oder Dritte, welche durch die Klägerin beauftragt wurden, das „Restaurant B.“, P 38,... Q, und/oder für das „Bistro P“, P 38, ... Q., und/oder die sonstigen öffentlich zugänglichen Bereiche und Flächen auf dem Grundstück in der P 38, ... Q., durch dafür vorgesehene Zugänge und auf den für Kunden zugänglichen Flächen und Bereichen während der Öffnungszeiten betreten, um Informationen zu Eingriffen der Unterlassung verpflichteten in den von der Klägerin verwalteten Rechte Bestand einzuholen. Hinsichtlich der darüber hinaus erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine von der Klägerin verwalteten Musik in ihren Geschäftsräumen abspiele. Hierüber habe sie die Klägerin stets informiert und habe ihr auch Listen der bei ihr abgespielten Musik vorgelegt. Ungeachtet dessen versuche die Klägerin ständig ihr einen Vertrag "aufzudrücken", den sie aber mit ihr nicht schließen wolle. Im Übrigen handele es sich bei der Wiedergabe von Musik in - wie bei ihr - kleinen Räumen nicht um eine öffentliche Wiedergabe von Musik, so dass das Urhebergesetz schon keine Anwendung finde. Das Hausverbot habe sie erteilt, weil sie sich von den Mitarbeitern der Klägerin bedrängt und bedroht fühle. Im Übrigen sei es auch auf unangekündigte Besuche beschränkt. Mit Urteil vom 20.2.2020 hat das Amtsgericht Magdeburg die Beklagte bereits auf den Hauptantrag hin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits die gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass die Beklagte in die von der Klägerin vertretenen Rechte eingreife. Diese Vermutung ergebe sich daraus, dass sie in ihren Gaststätten unstreitig Musik abspiele. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Es finde bei ihr auch eine öffentliche Wiedergabe von Musik statt und die Klägerin habe keine andere Möglichkeit als durch unangekündigte Kontrollen eventuelle Rechteverletzungen festzustellen. Demgegenüber erweise sich die Beeinträchtigung der Beklagten durch solche Besuche als untergeordnet. Hiergegen hat die Beklagte am 20.3.2020 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass es das Recht einer Verwertungsgesellschaft gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume zu betreten nicht gebe, was obergerichtlich bereits mehrfach entschieden sei. Die Beklagte nutze seit Jahren ausschließlich GEMA-freie Musik, was sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 6.10.2014 angezeigt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 20.2.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung ihrer in der ersten Instanz bereits vorgebrachten Argumente. II. Die Berufung der Klägerin ist zwar gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin kann gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 ff. UrhG, §§ 823 Abs. 1, 242, 1004 Abs. 1 und 2 BGB analog die Duldung unangekündigter Kontrollen in den Gaststätten der Beklagten verlangen. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung zur Duldung von unangekündigten Kontrollen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen kann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, Urt. v. 18.1.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83 - GEMA-Vermutung I). Zwar bleibt es dabei, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten und damit für das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien der Klägerin obliegt. Die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin wird aber durch die sogenannte GEMA-Vermutung erleichtert. Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt - wie der BGH zuletzt im Urteil vom 5.6.1985 (I ZR 53/83) ausgeführt hat -, dass zugunsten der G angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind (BGH, Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I). Darüber hinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim). Gemessen hieran ist das Amtsgericht völlig zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vermutung dafür besteht, dass auch in den von der Beklagten betriebenen Gaststätten Musikstücke zur Darbietung gelangen, die dem Rechtebestand der Klägerin unterfallen. Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass, was ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, in ihren Gaststätten Musik dargeboten wird. Damit spricht zunächst die Vermutung dafür, dass dabei auch Musikstücke gespielt werden, die dem Rechtebestand der Klägerin unterfallen. Es bestehen auch mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Hausrecht keine Bedenken dagegen, dass die Beauftragten der Klägerin die Räumlichkeiten betreten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2003, die die Beklagte in ihrer Berufungsschrift selbst zitiert, eindeutig zum Ausdruck gebracht (Bl. 109 zweiter Absatz): „Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr bringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Gestattet damit grundsätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Geschäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens nehmen. Danach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern die den testdurchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten. Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entgegentreten.“ Und genau darum geht es hier. Die Beklagte ist vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung verurteilt worden, es zu dulden, dass von der Klägerin Beauftragte ihre Gaststätten betreten können, um die für sie notwendigen Informationen erheben zu können, nämlich ob möglicherweise in diesen Räumlichkeiten GEMA-pflichtige Musik dargeboten wird. Diese Vorgehensweise weicht von dem sonstigen kundentypischen Verhalten anderer Gäste nicht ab und ist daher vom Inhaber der Gaststätten hinzunehmen. Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung gemäß Art. 13 GG, der für die hier in Rede stehenden Geschäftsräume (eingeschränkt) ebenfalls Anwendung findet, gebietet keine andere Entscheidung. Denn die Grundrechtsposition der Beklagten ist mit der der Inhaber von Urheberrechten in Ausgleich zu bringen, die in dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG zu verorten ist. Gemessen aber an den vielfach begangenen und somit immer wieder aufs Neue drohenden Verletzungen von Urheberrechten stellt sich der mit einer solchen Kontrolle verbundene Eingriff in die Rechte der Beklagten als verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen dar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis auf den untauglichen Vorschlag anzukündigender Kontrollen durch die Klägerin nicht aufgezeigt hat, auf welchem anderen Weg Urheberrechte in diesem Fällen effektiv geschützt werden können. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung auch nicht widerlegen können. Sie hat noch nicht einmal ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass sie in der Vergangenheit nur GEMA-freie Musik abgespielt hat. Zwar behauptet sie unter Vorlage der Anlagen BK 2 bis BK 4 (Bl. 129 ff.), dass sie Vereinbarungen mit bestimmten Unternehmen getroffen habe, die ihr GEMA-freie Musikstücke angeboten hätten. Bau genauer Betrachtung dieser Unterlagen offenbart sich aber, dass die Anlage BK 2 z.B. eine Lizenz erst ab dem 25.1.2020 gewährt und die Anlage BK 3 als begünstigte Firma ein "Modelleisenbahnfachgeschäft" und nicht die hier in Rede stehenden Gaststätten aufführt. Die Klägerin hat damit entgegen ihrem Vortrag gerade keinen lückenlosen Nachweis der von ihr gespielten Stücke gebracht, so dass die gegen sie sprechende Vermutung hierdurch nicht widerlegt ist. Die Kammer hatte auch den Beweisangeboten der Beklagten durch Einvernahme verschiedener Zeugen nicht nachzukommen, weil diese Angebote untauglich waren. Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund ein gewöhnlicher Besucher der Gaststätte in der Lage sein soll, GEMA-freie von GEMA-pflichtiger Musik zweifelsfrei abzugrenzen. Im Übrigen sind diese Beweisangebote auch insofern nicht sachdienlich, weil es unter Umständen so sein kann, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Besuchs einer einzelnen Person nur GEMA-freie Musik abgespielt wurde. Dies gewährleistet aber nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass dies auch zu anderen Anlässen oder aber grundsätzlich der Fall ist. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beklagte Musik öffentlich darbietet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay). Die Beklagte betreibt Gaststätten, zu denen jeder zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten Zugang hat, was die Darbietung der in diesen Zeiten präsentierten Musik zu einer Öffentlichen macht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die vorliegende Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Streitwertentscheidung schließlich beruht auf §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.