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Beschluss

7 T 209/19

LG Magdeburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 08 03.2019 (140 C 87/17 (140)) wird aufgehoben und die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 08 03.2019 (140 C 87/17 (140)) wird aufgehoben und die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner. I. Die Parteien streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdegegners Kosten der Säumnis entgegenhalten kann. In einem am 20.06.2018 verkündeten Urteil sind dem Beschwerdegegner die Kosten der Säumnis im Termin am 10 01 2018 auferlegt worden. Die weiteren Kosten sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin meint, dass Kosten der Säumnis in Hohe von 390,60 € von den zu Gunsten des Beschwerdegegners zugesprochenen 494, 45 € abzusetzen seien. Dies sind die Kosten, die die Prozessvertreter der Beschwerdeführerin an die von ihr beauftragten Terminsbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur Verhandlung über den Einspruch am 09 05.2018 zahlten, nämlich gemäß Vergütungsvereinbarung 300,00 € und für die Reise von L. nach M. 90,60 €. Die Beschwerdeführerin hat im Schriftsatz vom 24.10.2018 dargelegt, dass bei einer Anreise des Hauptbevollmächtigten Fahrkosten und Tage- und Abwesenheitsentgelt in Höhe von 388,00 € entstanden waren. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.03.2019 die der von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Kosten auf 403,85 € festgesetzt und hierbei nur Kosten in Höhe von 90,60 € abgesetzt, nicht jedoch die vereinbarte Vergütung in Höhe von 300,00 €. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Auch die weiteren der Rechtsanwältin W. gezahlten Auslagen in Höhe von 300,00 € für die Wahrnehmung der Termine am 09.05.2018 sind von der dem Beschwerdegegner zustehenden Erstattung abzusetzen. Es handelt sich dabei um die Kosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO. Grundsätzlich sind kausale Mehrkosten der Säumnis die Kosten der erneuten Terminswahrnehmung, also der Einspruchstermin (Zöller, ZPO. 32 Auflage, Rn. 2 zu § 344). Unstreitig ist die Unterbevollmächtigte von den Klägervertretern mit der Terminswahrnehmung beauftragt und ein Pauschalhonorar gern. § 5 RVG vereinbart worden Da mithin keine Beauftragung durch die Partei selbst erfolgte, fallen gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für die Terminvertretung nicht an. Sie sind aber auch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr kann die Partei die Kosten des Terminsvertreters als eigene Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO geltend machen, sofern diese notwendig waren. Wenn der Terminsvertreter durch den Prozessbevollmächtigten selbst beauftragt worden ist, richten sich die Kosten nach der internen Vereinbarung (Zöller, ZPO. 32. Auflage, Rn. 13 zu § 91 "Unterbevollmächtigter") Allerdings sind die Kosten des Terminsvertreters nur dann erstattungsfähige Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO. wenn die Auslagen des Vertreters die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Die Partei trifft nämlich nur die Obliegenheit, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11 -, Rn 8, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall waren ausweislich der im Schriftsatz vom 24.10.2018 angestellten Vergleichsrechnung. die nachvollziehbar ist, für die Terminswahrnehmung durch die Klägervertreter in etwa gleich hohe Reisekosten entstanden. Diese Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da die Kostenbelastung der Beklagten sich nicht durch die Beauftragung des Terminsvertreters erhöht hat. Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, ergibt sich nichts anderes. Der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt war mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn dort - wie hier nicht - wurden für die Terminsvertretung Gebühren nach dem RVG verlangt, ohne dass der Inhalt der Vereinbarung mit dem Terminsvertreter dargelegt und eine Rechnung vorgelegt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.