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Urteil

5 O 595/07

LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0222.5O595.07.0A
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Leitsätze
1. Die Verjährung von Architektenhonorarforderungen beginnt mit Erstellen einer prüffähigen Schlussrechnung. Eine durch Klageerhöhung geltend gemachte Forderung ist dabei regelmäßig nicht verjährt, wenn es sich um eine sogenannte verdeckte Teilklage handelt, d.h. einer solchen, bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt. Hier ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Die Hemmungswirkung in Folge der Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst auch den noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrag, wenn der Anspruchsgrund gleich bleibt und die eingeklagte Forderung sich auf das gesetzliche Mindesthonorar aufgrund des Architektenvertrages bezieht.(Rn.38) 2. Eine Bindung des Architekten an seine einmal erteilte Honorarschlussrechnung ist nur dann gegeben, wenn die Nachforderung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt oder wenn die Änderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt und auf Seiten des Auftraggebers durch die erste Rechnung ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Endgültigkeit begründet worden ist. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Parteien seit der Erstellung der ersten Schlussrechnung über deren Höhe im Streit liegen.(Rn.40) 3. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, ist nur gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Voraussetzung dafür ist, dass enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, persönlicher oder sozialer Art oder sonstige besondere Umstände bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einem ausschreibungspflichtigen Auftrag, der durch die öffentliche Hand vergeben wird.(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 629.693,04 € nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 7.467,50 € für die Zeit von 16.01.2006 bis 20.06.2011, auf 341.041,62 € für die Zeit vom 04.04.2007 bis 20.06.2011 und auf 629.693,04 € ab dem 21.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 1/15 die Klägerin und zu 14/15 die Beklagte. 3. Das Urteil ist für die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss 4. Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 07.06.2011 auf die Gebührenstufe bis 440.000 € und für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 750.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährung von Architektenhonorarforderungen beginnt mit Erstellen einer prüffähigen Schlussrechnung. Eine durch Klageerhöhung geltend gemachte Forderung ist dabei regelmäßig nicht verjährt, wenn es sich um eine sogenannte verdeckte Teilklage handelt, d.h. einer solchen, bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt. Hier ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Die Hemmungswirkung in Folge der Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst auch den noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrag, wenn der Anspruchsgrund gleich bleibt und die eingeklagte Forderung sich auf das gesetzliche Mindesthonorar aufgrund des Architektenvertrages bezieht.(Rn.38) 2. Eine Bindung des Architekten an seine einmal erteilte Honorarschlussrechnung ist nur dann gegeben, wenn die Nachforderung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt oder wenn die Änderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt und auf Seiten des Auftraggebers durch die erste Rechnung ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Endgültigkeit begründet worden ist. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Parteien seit der Erstellung der ersten Schlussrechnung über deren Höhe im Streit liegen.(Rn.40) 3. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, ist nur gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Voraussetzung dafür ist, dass enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, persönlicher oder sozialer Art oder sonstige besondere Umstände bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einem ausschreibungspflichtigen Auftrag, der durch die öffentliche Hand vergeben wird.(Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 629.693,04 € nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 7.467,50 € für die Zeit von 16.01.2006 bis 20.06.2011, auf 341.041,62 € für die Zeit vom 04.04.2007 bis 20.06.2011 und auf 629.693,04 € ab dem 21.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 1/15 die Klägerin und zu 14/15 die Beklagte. 3. Das Urteil ist für die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss 4. Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 07.06.2011 auf die Gebührenstufe bis 440.000 € und für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 750.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nach der Klageerhöhung durch die Klägerin nicht um eine unzulässige Teilklage. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 hat die Klägerin die Berechnung der Klageforderung in Höhe von insgesamt 672.313,30 € dargestellt und dargetan, dass sich dieser Betrag aus den drei Zusatzaufträgen und einem erstrangigen Teilbetrag aufgrund des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 zusammensetzt. Gegenstand der Klage sind neben der Honorarforderung aufgrund des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 noch drei weitere Forderungen, die nach der Behauptung der Klägerin auf drei weiteren Verträgen beruhen sollen, und zwar für die Umplanung der Heizkörperverkleidung im Haus 2, der Lichtplanung und der Erstellung eines Raumbuches. Soweit die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag aus dem Honorarschlussrechnungssaldo vom 19. Mai 2011 in Höhe von insgesamt 638.259,47 € geltend macht, liegt auch darin keine unzulässige Teilklage. Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann im Wege einer Teilklage in zulässiger Weise geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008, Aktenzeichen: VII ZR 43/07, zitiert nach juris). II. Die Klage ist im austenorierten Umfang begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restliches Architektenhonorar aus §§ 4 Abs. 1 HOAI a.F., 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 i.H.v. 622.225,54 € zu. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Forderung weder teilweise noch in voller Höhe verjährt. Die Forderung i.H.v. 357.075,55 €, die Gegenstand der korrigierten Schlussrechnung vom 23. Februar 2007 gewesen ist, ist nicht verjährt. Mit Erhebung der Klage im Jahr 2007 ist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Ebenso ist die Mehrforderung aus der neuen Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 198 BGB a.F., der nach Art. 229 § 5 EGBGB auf Schuldverhältnisse vom 01.01.2002 anwendbar ist, mit Entstehen der Forderung. Bei Architektenhonorarforderungen - wie der vorliegenden - ist die Forderung entstanden, wenn sie gem. § 8 HOAI a.F. fällig geworden ist. Dies ist mit Erstellen einer prüffähigen Schlussrechnung der Fall, mit der Folge, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 445, 446). Da die Forderung auf der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 beruht, ist Verjährung mangels Zeitablaufs noch nicht eingetreten. Eine mit der Klageerhöhung geltend gemachte Mehrforderung ist auch nicht deshalb verjährt, weil die Klägerin bereits unter dem 25. September 2006 eine Schlussrechnung gelegt hat, die ein höheres als der mit Schlussrechnung vom 23. Februar 2007 gefordertes restliches Architektenhonorar geltend macht. Zwar unterbricht die Klageerhebung die Verjährung insoweit, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist (vgl. BGH VersR 2002, 1253). Bei einer „verdeckten Teilklage“, d.h. einer solchen, bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang (vgl. BGHZ 135, 178). Die Hemmungswirkung in Folge der Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst auch den noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrag, wenn der Anspruchsgrund gleich bleibt und die eingeklagte Forderung sich auf das gesetzliche Mindesthonorar aufgrund des Architektenvertrages bezieht. So wird auch bei einer Klage auf Vorschusszahlung eines bestimmten Betrages zur Mängelbeseitigung die Verjährung bezüglich eines noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrages aufgrund der erst deutlich später endgültig bekannt gewordenen und sachlich zutreffenden Beseitigungskosten gehemmt, obwohl die Verjährung der ursprünglich eingeklagten Forderung ohne Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung vollendet gewesen wäre (vgl. BGH VersR 2002, 1253). Etwas anderes kann vorliegend auch nach dem Sinn und Zweck der Verjährung, der darin liegt, den Schuldner davor zu schützen, dass mit fortschreitender Zeit die Verteidigung gegen deutlich später erhobene Ansprüche erschwert werden kann, nicht gelten. Denn durch Einreichung der Klage hat die Klägerin das ihr zustehende gesetzliche Mindesthonorar verlangt, das sie zunächst, wie aus der Schlussrechnung vom 23. Februar 2007 ersichtlich, berechnet hat. Soweit der Anspruchsgegner, die Beklagte, durch Einreichung der Klage aufgrund der ursprünglichen Schlussrechnung darüber unterrichtet worden ist, dass das Mindesthonorar verlangt wird, bedarf es des Schutzes der Verjährung auch hinsichtlich der auf gleicher gesetzlicher Grundlage beruhenden Mehrforderung nicht mehr. So verändert sich das Vorbringen von Verteidigungsmitteln gegen die ursprüngliche Forderung auch nicht im Hinblick auf die Mehrforderung; zumal die Beklagte vorliegend damit rechnen musste, dass sich durch neue Erkenntnisse, durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten, im Laufe des Prozesses die Höhe der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung ändern kann. b) Die Klägerin ist auch nicht an die Honorarschlussrechnung vom 23. Februar 2007 gebunden. Eine Bindung des Architekten an seine einmal erteilte Honorarschlussrechnung ist nur dann gegeben, wenn die Nachforderung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt oder wenn die Änderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt und auf Seiten des Auftraggebers durch die erste Rechnung ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Endgültigkeit begründet worden ist (vgl. Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 35, m.w.N.). So muss die Nachforderung aus besonderen Gründen unzumutbar sein (vgl. BGH BauR 1993, 236) oder der Auftraggeber muss auf die abschließende Berechnung des Honorars vertrauen dürfen und sich in schutzwürdiger Weise so eingerichtet haben, dass eine Nachforderung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH BauR 2009, 262). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Seit der ersten Schlussrechnung vom 25. September 2006 ist zwischen den Parteien im Streit, ob die Mindestsätze unterschritten und die anrechenbaren Kosten höher sind. Angesichts dessen konnte die Beklagte bereits nicht auf die Berechnung in der Schlussrechnung vom 23. Februar 2007 vertrauen. Im Übrigen besteht auch eine generelle Bindung in eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarschlussrechnung (vgl. BGH NJW 1993, 660), wie sie vorliegend gegeben ist (dazu nachfolgend unter d)) nicht. c) Die Forderung der Klägerin ist auch weder ganz noch teilweise verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH NJW 2006, 219). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Beklagte berufen könnte. Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin keine höhere Restforderung geltend macht. Denn zwischen den Parteien bestand bereits seit Jahren Streit über die Abrechnungsgrundlagen und die Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz, die unmittelbare Auswirkung auf das von der Klägerin geforderte Honorar hat. Zum anderen tritt vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren keine Verwirkung ein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 2009, Aktenzeichen: 24 U 100/07, zitiert nach juris). Ein solcher Zeitablauf liegt im Hinblick auf die geltend gemachte Mehrforderung aus der Honorarschlussrechnung vom 19. Mai 2011 nicht vor. d) Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des am 28. Juni 2000 geschlossenen Architektenvertrages, bei dem es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handelt, die Zahlung eines weiteren Honorars von 622.225,54 € gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verlangen. Die Höhe der Forderung ergibt sich dabei aus dem von der Klägerin geltend gemachten erstrangigen Teilbetrages i.H.v. 638.259,47 € abzüglich der Aufrechnungspositionen für die Sichtlinienproblematik am Podest i.H.v. 12.709,83 €, der Galerie i.H.v. 1.772,48 € und der Ausführung der Pressbacken i.H.v. 1.551,62 €. Zwar beläuft sich das restliche Architektenhonorar nicht, wie sich aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 19. Mai 2011 ergibt, auf einen Betrag von 672.313,79 €, sondern auf 664.712,44 €. Da die Klägerin jedoch nur einen Teilbetrag von 638.259,47 € zum Streitgegenstand gemacht hat, ist die sich ergebende Differenz nicht entscheidungserheblich. Die Gesamthonorarforderung der Klägerin beträgt unter Zugrundelegung der Feststellung des Sachverständigen Prof. F zur mitverarbeiteten Bausubstanz (dazu im nachfolgenden), des von der Klägerin ebenfalls in ihrer Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 angesetzten Honorar Zone IV für das Gebäude und eines 20-%igen Umbauzuschlages, insgesamt 1.660.7034,46 €. Dieser Betrag setzt sich aus der Architektenleistung in Bezug auf das Gebäude in Höhe von insgesamt 1.575.433,63 €, dem Honorar für den Mittelrisalit i.H.v. 12.981,43 €, dem Honorar für Freianlagen i.H.v. 25.736,-- €, dem Honorar für besondere Leistungen i.H.v. 26.552,40 € und dem Pauschalhonorar für die ständige Besetzung des Bauleiterbüros i.H.v. 20.000,-- € zusammen. (1) Für die ständige Besetzung des Bauleitungsbüros vor Ort haben die Parteien in § 3.10 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 ein Pauschalbruttohonorar von 20.000,00 € vereinbart, dass in die Abrechnung einzustellen ist und sich in der Schlussrechnung der Klägerin vom 15. September 2011 sowie in der Prüfung der Schlussrechnung vom 25. September 2006 durch die Beklagte (Anlage K 9) wiederfindet. Als Gesamtbruttohonorar für die Innenhofgestaltung (Freianlagen) haben die Parteien laut § 6.3 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 ein Honorar von 25.736,00 € vereinbart, das ebenfalls in die Abrechnung einzustellen ist. Ferner kann die Klägerin 26.552,40 € als besondere Leistungen abrechnen. Für besondere Leistungen ist entsprechend § 6.2 und § 6.3 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 ein Zeitaufwand mit bestimmten Stundensätzen vereinbart. Die Prüfung der Schlussrechnung vom 25.09.2006 durch die Beklagte (Anlage K9) schließt hinsichtlich der besonderen Leistungen unter Ziff. 6.4 mit einem Betrag von 21.800,-- € zzgl. Nebenkosten von 5 %. Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung hat die Beklagte einen Betrag von 22.890,-- € netto anerkannt. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht, hat sie weder dargetan noch nachgewiesen, dass ihr ein höherer Zeitaufwand entstanden ist. Für besondere Leistungen ist deshalb lediglich von einem Betrag von 26.552,40 € auszugehen. Für den Mittelrisaliten ist in die Gesamtabrechnung ein Bruttobetrag auf 12.981,43 € einzustellen, wovon die Klägerin auch in ihrer Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 ausgeht. Die Abrechnung dieses Honorars hat die Beklagte bis auf die Leistungsphase 8, die sie nur i.H.v. 29,5 % statt 31 % als erbracht angesehen hat, anerkannt. Da die Beklagte im laufenden Verfahren allerdings keinerlei Einwände hinsichtlich der Leistungserbringung in Bezug auf den Mittelrisaliten erhoben hat, ist von dem von der Beklagten auch in der Schlussrechnungsprüfung (Anlage K9) anerkannten Betrages von 13.011,92 € für die Leistungsphase 5 – 7 und i.H.v. 12.280,68 € für die Leistungsphase 8 auszugehen. Hinsichtlich der Leistungsphase 5 – 7 sind davon 39 % und hinsichtlich der Leistungsphase 8 31 % anzusetzen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 8.881,66 € ergibt; zzgl. Umbauzuschlags von 20 % und Nebenkosten von 5 % beläuft sich der Nettobetrag auf 11.190,89 € und der Bruttobetrag auf 12.981,43 €. Ferner ist für die Architektenleistung in Bezug auf das Gebäude ein Gesamthonorar von brutto 1.575.433,63 € zu berücksichtigen. Dies setzt sich wie folgt zusammen: Für die Leistungsphase 2 – 4: 270.291,86 € Für die Leistungsphase 5 – 7: 449.786,86 € Für die Leistungsphase 8: 357.804,17 € Summe Leistungsphase 2 – 8: 1.077.882,89 € zzgl. Umbauzuschlag 20 % 215.576,58 € zzgl. Nebenkosten 5 % 64.672,97 € zzgl. 16 % MwSt. 1.358.132,44 € 1.575.433,63 € brutto aa) Die Honorarbeträge für die Leistungsphasen 2 – 8 ergeben sich dabei unter Berücksichtigung der von der Kammer gem. § 287 ZPO geschätzten Werte der mitzuverarbeitenden Bausubstanz, die sich dabei an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. F orientieren. Auf die Leistung der Klägerin finden die Bestimmungen der HOAI (in der Fassung vom 28. Juni 2000) Anwendung. Bei dem für die Leistungsphase 2 – 8 ermittelten Honorar von 1.077.882,89 € netto ohne Umbauzuschlag und Nebenkosten handelt es sich um den durch die HOAI a. F. festgesetzten Mindestsatz, der der Klägerin für ihre erbrachten Architektenleistungen zusteht. Das von der Beklagten in der Schlussrechnungsprüfung (Anlage K9) ermittelte Honorar von 636.257,13 € zzgl. Umbauzuschlag und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer führt hingegen zur Unterschreitung des Mindestsatzes, was nur bei schriftlicher Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gem. § 4 Abs. 2 HOAI a. F. in Ausnahmefällen zulässig ist. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, ist jedoch nicht gegeben. Dieser liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (vgl. BGH BauR 1997, 677). Voraussetzung dafür ist, dass enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, persönlicher oder sozialer Art oder sonstige besondere Umstände bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einem ausschreibungspflichtigen Auftrag wie hier, der durch die öffentliche Hand vergeben wird. Soweit die Parteien wie aus § 6.1.7 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 und der Anlage 5.1 ersichtlich die anrechenbaren Kosten der technisch und gestalterisch mitverarbeitenden Bausubstanz auf 257.435,00 € bis 5 % der Kostengruppe 3.1 (Baukonstruktion) beziffert haben, stellt dies keine angemessene Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gem. § 10 Abs. 3 a) HOAI a. F. dar. Vielmehr ergibt sich daraus eine Unterschreitung der Mindestsätze, die nicht zulässig ist. Nach § 10 Abs. 3 a) HOAI muss die vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen berücksichtigt werden. Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. F, denen die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich folgt, ist für die Leistungsphasen 1 – 4 eine mitzuverarbeitende Bausubstanz i.H.v. 5.331.200,00 €, für die Leistungsphasen 5 – 7 von 5.519.360,00 € und für die Leistungsphasen 8 – 9 i.H.v. 5.456.640,00 € als angemessen zu berücksichtigen. Bei seiner Berechnung ist der Sachverständige zunächst davon ausgegangen, dass gem. § 10 Abs. 2 HOAI die Leistungsphasen 1 – 4 nach der Kostenberechnung, die Leistungsphasen 5 – 7 nach dem Kostenanschlag und die Leistungsphasen 8 – 9 nach der Kostenfeststellung abzurechnen sind. Den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz für das Gesamtobjekt hat der Sachverständige nachvollziehbar unter Zuhilfenahme einer Formel, wobei die Menge der mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz in Quadratmeter, Kubikmeter, Stück, Prozent am Gesamtanteil mit den ortsüblichen angemessenen Kosten in Euro, dem Erhaltungszustand als Wertfaktor und der Mitverarbeitung je Leistungsphase als Leistungsfaktor multipliziert wird, ermittelt. Hinsichtlich der Menge mitzuverarbeitender Bausubstanz ist der Sachverständige von einem umbauten Raum von 50.909 m³ entsprechend der Ermittlung der Klägerin ausgegangen, die von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Hiervon hat der Sachverständige das zweite Untergeschoss mit 1.555 m³, den Ratskeller mit geschätzt 6.900 m³ und die Dachhaut von 454 m³ abgezogen, und hat als umbauten Raum nur 42.000 m³ statt 43.000 m³ in Ansatz gebracht. Die Kubikmetermethode hat der Sachverständige als planungsorientiertes Einwertverfahren bei der Beurteilung von Umgestaltung von Räumen als ausreichend genau bewertet. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen, dass es sich bei der von ihm verwandten Kubikmetermethode auch um eine hinreichend genaue Ermittlung handelt. Die von der Beklagten eingewendete Bauelementemethode stellt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. F keine genauere Methode dar, weil sie sich nicht wesentlich von der vom Sachverständigen angewendeten unterscheidet. So gehe auch das von Herrn Seifert entwickelte Verfahren nach Bauelementen von einem Kubikmeterbetrag ausgehe, der aber auf einzelne Bauteile prozentual verteilt werde. Ebenso berücksichtigt der Sachverständige Prof. F bei der Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz einen Kubikmeterbetrag, den er mit ortsüblichen angemessenen Kosten in Euro bei der Wertermittlung einstellt. Bei seiner Berechnung legt der Sachverständige als Kostenkennwert mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung die Kosten gemäß BKI-Baukosten 2004 zugrunde, wobei er von einem Bürogebäude mit hohem Standard ausgehe. Soweit der Sachverständige Prof. F die BKI 2004 herangezogen hat, hat er dies damit begründet, dass die Planungen der Architekten im Jahr 2004 erfolgt seien. Eine Rückindizierung ausgehend von der BKI 2010/2011 – wie die Beklagte meint – enthalte dagegen Ungenauigkeiten, so dass es – wie der Sachverständige ausführt - durchaus angemessen erscheine, die BKI 2004 zugrunde zu legen. Für die Kammer ebenso nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er die Einordnung des Gebäudes als Bürogebäude hoher Standard aufgrund eigener Feststellungen vor Ort und seines Erfahrungswissen, wonach Rathäuser in der Bundesrepublik Deutschland durchweg einem hohen Standard einzuordnen seien, getroffen habe. Aufgrund dieser vom Sachverständigen getroffenen Einordnungen gelangt er zu anzusetzenden Kosten von 360,00 € netto für die Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276/06.93. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. F ergeben sich auch bei der vom Privatsachverständigen der Beklagten, Dipl.-Ing. G, verwendeten Methode für die Einordnung des Gebäudes keine erheblichen Unterschiede. So sei der Privatsachverständige bei der Einordnung des Gebäudes nur einen Punkt von der Klassifizierung als hoher Standard entfernt gewesen und habe bei der Bewertung der lufttechnischen Anlage aus Sicht des Sachverständigen Prof. F einen Punkt zu wenig vergeben. Dem Sachverständigen Prof. F ist in seinen Feststellungen auch insoweit zu folgen, als er beim Kostenkennwert für die Kostengruppe 300 von 72 % ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Kostengruppen der zweiten Ebene (KG 310 und 320) zu berücksichtigen. So hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass man nicht die Kostengruppe KG 310 (Baugrube) und KG 320 (Gründung) in Abzug bringen könne. Denn aufgrund des Einbaus eines Aufzuges habe die Gründung entsprechend entlastet werden müssen und beim „Hochzeitszimmer“ des Standesamtes hätten aufgrund archäologischer Untersuchungen bis in den Boden hinein Untersuchungen erfolgen müssen. Ebenso könne auch die Baustelleneinrichtung entgegen der Ansicht des Privatsachverständigen der Beklagten nicht abgezogen werden. Der Sachverständige Prof. F begründet dies für die Kammer überzeugend damit, dass die Baustelleneinrichtung Teil der Herstellung eines Gebäudes sei. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen Prof. F im Hinblick auf die für die Kostengruppe 300 angesetzten 72 % ebenso wie in Bezug auf den angesetzten Regionalfaktor, den der Sachverständige mit 0,9 bewertet hat. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. April 2011 mit Zahlen des statistischen Bundesamtes untermauert, die im März 2004 erschienen sind (Anlage 4 zu seinem Gutachten). Ferner ist den Feststellungen des Sachverständigen Prof. F auch dahingehend zu folgen, dass der Abriss mit 20 % zu bewerten sei. Die Bewertung hat der Sachverständige Prof. F in nachvollziehbarer Weise in seinem schriftlichen Gutachten vorgenommen und dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auch überzeugend begründet. So ist der Sachverständige von einem Erhaltungszustand, den er aufgrund seines Erfahrungswissens und der Feststellungen vor Ort sowie nach Durchsicht der vorgelegten Planungen und Fotos aus der Bauphase vorgenommen habe, von 80 % und damit unterhalb des Mittelwertes von „gut“ ausgegangen. Dass der Sachverständige über ausreichend Erfahrungswissen verfügt, wird allein schon daraus deutlich, dass er nach eigenen Angaben etwa 70 bis 80 Gutachten pro Jahr erstellt. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung ebenfalls den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. F zum Leistungsfaktor. Den für die Ermittlung des Wertes der mit zu verarbeitenden Bausubstanz notwendigen Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen hat der Sachverständige Prof. F für die Leistungsphasen 1 – 4 mit 0,85, für die Leistungsphasen 5 – 7 mit 0,88 und für die Leistungsphasen 8 und 9 mit 0,87 bewertet. In seinem Gutachten vom 15. April 2011 hat der Sachverständige die einzelnen Leistungsphasen hinsichtlich der von der Klägerin vorzunehmenden Mitverarbeitung der vorhandene Bausubstanz bewertet und dies tabellarisch auf S. 110 seines Gutachtens zusammengefasst. Bei seiner Bewertung hat der Sachverständige auch berücksichtigt, ob die Leistungsphasen überhaupt beauftragt gewesen sind und hat die Leistungsphasen 1 und 9 bei seiner Beurteilung in Abzug gebracht. Nachvollziehbar hat der Sachverständige für die unterschiedlichen Leistungsphasen 85 %, 88 % und 87 % ermittelt, wobei er sich als Ausgangspunkt an der prozentualen Bewertung der Leistungsphasen nach § 15 HOAI a. F. orientiert hat. Unter Berücksichtigung der sich im Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. F zum Wert der mitverarbeitenden Bausubstanz für die Leistungsphasen 1 – 4, 5 – 7 und 8 und 9 schätzt die Kammer diese auf 5.331.200,00 € (Leistungsphase 1 – 4), 5.519.360,00 € (für die Leistungsphase 5 – 7) und 5.456.640,00 € (Leistungsphasen 8 u. 9) gem. § 287 ZPO. bb) Für die Honorarberechnung der Gebäudeplanung bedeutet dies Folgendes: Unter Zugrundelegung des Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz von 5.331.200,00 € ergibt sich für die Leistungsphasen 2 – 4 ein Nettoarchitektenhonorar von 270.291,86 €. Für die Leistungsphasen 5 – 7 ergibt sich unter Berücksichtigung des Wertes der mit zu verarbeitenden Bausubstanz von 5.519.360,00 € ein Nettohonorar von 449.786,86 € und für die Leistungsphasen 8 unter Berücksichtigung des Wertes der mit zu verarbeitenden Bausubstanz von 5.644.800,00 € ein Honorar von 357.804,17 €. Dies beruht auf folgender Berechnung: (1.) Leistungsphase 2 – 4 a) anrechenbare Kosten Gebäude Kostengruppe 3.1 6.401.797,41 € Kostengruppe 4.1 45.000,00 € netto Wert mitzuverarbeitender Bausubstanz 5.331.200,00 € Summe sonstige anrechenbare Kosten gem. § 10 Abs. 4 HOAI a.F. 11.777.997,41 € Kostengruppe 3.2 u. 3.3 (vollständig anrechenbar, da sie weniger als 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten sind) 2.814.153,45 € anrechenbare Kosten netto 14.592.150,86 € b) Honorargebäude bei 100 % Leistung gem. § 16 HOAI a. F., Honorarzone IV bei 15.000.000,00 € Honorar 1.206.165,00 € bei 10.000.000,00 € Honorar 826.334,00 € Differenz 5.000.000,00 € 379.831,00 € 826.334,00 € + 4.592.150,86 € x 379.831,00 € 5.000.000,00 € = 1.175.182,00 € c) Hiervon beauftragt 23 % x 1.175.182,00 € = 270.291,86 €. (2.) Honorar Leistungsphase 5 – 7 a) anrechenbare Kosten Gebäude Kostengruppe 3.1 5.735.306,63 € Kostengruppe 4.2 118.908,99 € Wert mit zu verarbeitender Bausubstanz 5.519.360,00 € Summe sonstige anrechenbare Kosten gem. § 10 Abs. 4 HOAI a.F. 11.373.575,62 € netto Kostengruppe 3.2 u. 3.3 (3.017.631,85 €), wobei 25 % der sonstigen Kosten und 2.843.404,00 € 50 % vom Rest anrechenbar sind 87.114,00 € anrechenbare Kosten netto 14.304.093,62 € b) Honorar Gebäude bei 100 % Leistung gem. § 16 HOAI a. F. Honorarzone IV 826.334,-- € + 4.304.093,62 € x 379.831,-- € 5.000.000,00 € = 1.153.299,64 € c) Hiervon beauftragt 39 % x 1.153.299,64 € = 449.786,86 €. (3.) Honorar für die Leistungsphase 8 a) anrechenbare Kosten Gebäude Kostengruppe 3.1 5.644.444,56 € Kostengruppe 4.2 119.801,55 € Wert mit zu verarbeitender Bausubstanz 5.644.800,00 € Summe sonstige anrechenbare Kosten gem. § 10 Abs. 4 HOAI a. F. 11.409.046,11 € netto Kostengruppe 3.2 u. 3.3 (2.961.731,66 €), wobei 25 % der sonstigen anrechenbaren 2.852.262,00 € Kosten und 50 % vom Rest zu berücksichtigen sind 54.735,00 € anrechenbare Kosten netto 14.316.043,11 € b) Honorar Gebäude bei 100 % Leistung gem. § 16 HOAI a.F., Honorarzone IV 826.334,00 € + 4.316.043,11 € x 379.831,00 € 5.000.000,00 € = 1.154.207,00 € c) Hiervon beauftragt 31 % x 1.154.207,00 € = 357.804,17 € Nach Addition der Honorare für die einzelnen Leistungsphasen zzgl. eines Umbauzuschlages von 20 %, der zwischen den Parteien ausweislich der von der Klägerin vorgenommenen Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 nicht mehr streitgegenständlich ist, und zzgl. Nebenkosten ergibt sich ein Honorar für das Gebäude i.H.v. 1.358.132,44 € und einem Bruttohonorar von 1.575.433,63 €. Unter Berücksichtigung der weiteren Positionen der Schlussrechnung der Klägerin (Mittelrisalit, Freianlagen, besondere Leistungen und Bauleiterbüro) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.660.703,46 €, von dem die geleisteten Zahlungen der Beklagten i.H.v. 995.991,02 € in Abzug zu bringen sind, so dass sich das restliche Honorar auf 664.712,44 € beläuft. (2) Nachdem die Klägerin lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 634.259,47 € geltend gemacht hat, ist nur von diesem auszugehen und die Beträge, mit denen die Beklagte erfolgreich die Aufrechnung erklärt (Sichtlinien und Pressbacken) hiervon in Abzug zu bringen. Der Anspruch der Klägerin aus dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 ist in Höhe von insgesamt 16.033,93 € erfüllt. Denn die Forderung der Klägerin ist in dieser Höhe durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistung aus dem Architektenvertrag gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. aa) Die Beklagte hat mit Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 1.551,62 € wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Ausführung der Pressbacken, i.H.v. 12.709,83 € wegen Mängeln im Zusammenhang mit gestörten Sichtlinien beim Podest im Ratssaal und i.H.v. 1.772,48 € bei der Galerie im Ratssaal hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung führt insoweit zum Erlöschen der Forderung aus dem Architektenvertrag in dieser Höhe, weil der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen mangelhafter Leistung aus dem Architektenvertrag gem. § 635 BGB a.F. zustehen. Vorliegend ist, da es sich bei dem Architektenvertrag um einen Vertrag handelt, der vor dem 1. Januar 2002 zustande gekommen ist, gemäß Art. 229, § 5 EGBGB das BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Soweit die Klägerin vorrangig die Hilfsaufrechnung gegen die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit dem nicht streitgegenständlichen Betrag der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 i.H.v. 34.053,83 € erklärt, geht diese Erklärung ins Leere. Denn die Beklagte hat bereits die Aufrechnung ihrer geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit der streitgegenständlichen Forderung aus dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 erklärt. Sie hat ihr Gestaltungsrecht ausgeübt, so dass es der Klägerin verwehrt ist, ihrerseits eine Hilfsaufrechnung ihrer nicht streitgegenständlichen über die geltend gemachte Klage hinausgehenden Forderung aus dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 mit den von der Beklagten geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten zu erklären. bb) Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.551,62 € aus § 635 BGB a. F. zu. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Kosten für die Änderung der Pressbackenausführung durch die Firma E tatsächlich entstanden sind. Die Klägerin hat die Forderung der Beklagten anerkannt und damit eingeräumt, dass die Kosten auf einer mangelhaften Planung durch Freigabe der falschen Werkstattplanung (Anlage B10), die keine abgestufte Form ausgewiesen hat, entstanden sind. cc) Die Beklagte hat ferner einen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 12.709,83 € und 1.772,48 € aus § 635 BGB a. F. wegen der Störung der Sichtlinien im Ratssaal. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer mangelhaften Leistung der Klägerin liegen vor. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin in Bezug auf die Sichtlinien mangelhaft geplant hat und diese gestört gewesen sind. So haben die Zeugen W, J, W, P und K übereinstimmend angegeben, dass es eine Sichtbehinderung gegeben hat. Der Zeuge W hat glaubhaft bekundet, dass die Aufkantung beim Präsidium im Ratssaal im Weg gewesen sei. Von den mittleren Sitzen aus habe man auf ein oder zwei Seitenplätze rechts und links nicht ohne weiteres eine freie Sicht gehabt, wenn man sich nicht aufrecht hingesetzt oder vorgebeugt habe. Ebenso habe die Absturzsicherung auf der Galerie zu einer gewissen Sichtbehinderung auf die hinteren Plätze des Rates geführt. Die Angaben des Zeugen sind widerspruchsfrei und in sich geschlossen. Dass der Zeuge um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen ist, wird zudem daran deutlich, dass er Erinnerungslücken eingeräumt hat. Ferner hat der Zeuge nicht nur für die Klägerin günstige Aussagen getätigt, wie z.B. bezüglich der Arbeitsstunden im Hinblick auf die Erstellung des Raumbuches. Im Übrigen deckt sich seine Aussage mit den Aussagen der Zeugen J, W, P und K, die ebenfalls übereinstimmend eine Sichtbehinderung geschildert haben. So hat der Zeuge K glaubhaft angegeben, dass bei einer Sitzprobe im Ratssaal vom Platz des Oberbürgermeisters aus gesehen, nicht alle Plätze im Ratssaal einsehbar gewesen seien. Dieses habe er bei der Sitzprobe dadurch festgestellt, dass er sowohl den Platz des Oberbürgermeisters als auch seinen Platz, der für ihn vorgesehen gewesen sei, eingenommen und die Sicht ausprobiert habe. Daraufhin habe der Zeuge K den Vorschlag unterbreitet, dass man das Podest um ca. 15 cm herunternehmen könne, was trotz technischer Bedenken des Hofbauamtes auch ausgeführt worden sei. Auch im Hinblick auf die Galerie habe es eine Sichtbehinderung gegeben. Wenn man auf der Galerie gesessen habe, habe man auf die Handläufe gesehen. Insoweit habe es auch einen Vorschlag zur Änderung gegeben. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K. Dieser hat seine Angaben widerspruchsfrei und in sich geschlossen getätigt. Für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass er in seiner Aussage überprüfbare Tatsachen angibt, so z.B. dass der Vorschlag zur Absenkung des Podestes von dem Zeugen K gekommen sei und das Hochbauamt technische Probleme gesehen habe. Die Angaben des Zeugen K decken sich zudem mit den Angaben der anderen Zeugen. Ebenso hat der Zeuge J angegeben, dass bei dem Pressetermin am 25. oder 23.09.2005 der Oberbürgermeister von seinem Platz auf dem Präsidium ein Teil der Stadträte wegen der zu hohen Aufkantung nicht habe sehen können. Aufgrund dessen sei die Podiumsbrüstung, was mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen sei, tiefer gesetzt worden. Bei der Galerie habe es ebenfalls eine eingeschränkte Sichtbeziehung durch die Absturzsicherung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge J keine glaubhaften Angaben getätigt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Vielmehr spricht auch der Detailreichtum seiner Aussage für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem stimmen die Angaben auch mit den Angaben der anderen Zeugen überein. Der Zeuge P hat auch angegeben, dass er selbst gesehen habe, dass die Aufkantung zu hoch gewesen sei und man vom Präsidium aus nicht alles gesehen habe. Dies habe man nur gekonnt, wenn man aufgestanden sei. Ebenso habe oben bei der Galerie eine Stange die Sicht gestört. Entweder habe man darüber oder darunter schauen müssen. Die Angaben des Zeugen sind ebenfalls in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge um glaubhafte Angaben bemüht gewesen ist, wird daraus deutlich, dass er Erinnerungslücken deutlich sichtbar gemacht hat. Der Zeuge hat auch nicht allein eine für die Beklagte günstige Aussage getätigt, sondern durchaus neutral berichtet. Seine Aussage deckt sich zudem auch mit den Angaben der übrigen Zeugen. Auch der Zeuge W hat glaubhaft bekundet, bei einem Probesitzen im Präsidium sei festgestellt worden, dass die Höhenlage der vorderen Brüstung zu hoch sei und man deshalb nicht komplett alle Ratsmitglieder am Rand habe sehen können. Man habe sich dann darauf geeinigt, die Brüstung zu kürzen, was schließlich auch gemacht worden sei. Hinsichtlich der Galerie hätten zwei Handholme als Absturzsicherung die Sicht behindert. Man habe entweder drunter oder drüber schauen müssen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W hat die Kammer keinerlei Zweifel. Die Aussage des Zeugen ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Er hat das Geschehen nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben stimmen zudem auch mit den Angaben der übrigen Zeugen überein. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Sichtlinien sowohl betreffend des Podestes als auch der Galerie gestört gewesen sind. Dahingestellt kann bleiben, ob die Planung durch die Klägerin mangelfrei erfolgt ist. Der von der Klägerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen. Denn aufgrund der Angaben der Zeugen steht fest, dass die Ausführung durch die Unternehmen mangelhaft erfolgt ist und dies zumindest auf eine mangelhafte Überwachung durch die Klägerin zurückzuführen ist. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war vorliegend entbehrlich. Denn die mangelhafte Leistung hat sich bereits im Bauwerk selbst manifestiert, so dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich gewesen ist. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass für die Kürzung des Podestes und die Absenkung der Absturzsicherung auf der Galerie Kosten von 12.709,83 € und 1.772,48 € entstanden sind. dd) Der Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.000,-- € wegen einer mangelhaften Planung der Beleuchtung im Frankesaal aus § 635 BGB a. F. zu. Zum einen hat die Beklagte bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, worin eine mangelhafte Planungsleistung der Klägerin zu sehen ist. Sie behauptet zwar, dass die Leuchten im Frankesaal zu niedrig angebracht seien, nämlich auf einer Höhe von 1,70 m. Daraus soll sich eine Unfallgefahr ergeben. Die Beklagte trägt aber bereits nicht vor, welche Bestimmungen zum Unfallschutz die Klägerin bei ihrer Planung nicht beachtet hat. Allein aus der Tatsache, dass die Leuchten auf der Höhe von 1,70 m angebracht sind, lässt sich ein Verstoß gegen unfallschutzrechtliche Vorschriften nicht begründen. Im Übrigen lässt sich daraus auch nicht ohne weiteres entnehmen, dass eine Unfallgefahr gegeben ist. Denn die Leuchten sind sichtbar in dieser Höhe angebracht und ragen lediglich 15 cm in den Raum. Zum anderen trägt die Beklagte auch nicht vor, ob es sich bei den Kosten i.H.v. 2.000,-- € um fiktive Kosten handelt oder ob diese bereits tatsächlich entstanden sind. Denn zwar kann die Beklagte auch fiktive Kosten der Klägerin als Schadensersatz entgegenhalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, Aktenzeichen: VII ZR 176/09). Aufrechnungsfähig ist insoweit allerdings nur der Nettobetrag. Aus dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Kosten von 2.000,-- € um den Brutto- oder Nettobetrag handelt. ee) Soweit die Beklagte hilfsweise mit Kosten von 20.000,-- € wegen einer mangelhaften Lichtplanung aufrechnet, geht diese Aufrechnung ebenfalls ins Leere. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht vorliegend nicht. Denn die Klägerin hat eine mangelhafte Lichtplanung nicht erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Ausführungen unter II., 3. Bezug genommen. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 1.461,60 € wegen der Umplanung der Heizkörperverkleidung im Haus II aus §§ 631 Abs. 1 BGB, 4 Abs. 1 HOAI a.F. zu. Ein Auftrag für Architektenleistungen zur Umplanung der Heizkörperverkleidung im Haus II ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar hat die Klägerin unter dem 22. April 2005 ein Angebot für ihre Leistungen abgegeben. Dieses ist durch die Beklagte nicht ausdrücklich angenommen worden. Eine Annahme schriftlicher oder mündliche Art behauptet die Klägerin auch nicht. Konkludent hat sie das Angebot auch nicht dadurch angenommen, dass sie die Leistung in Anspruch genommen und verwertet hat. Denn bei der Leistung der Klägerin handelt es sich um Mängelbeseitigungsmaßnahme. Bereits vor der Umplanung hatte die Klägerin Leistungen hinsichtlich der Planung der Heizkörperverkleidung erbracht, wie sich aus der Anlage K10 a und b ergibt, die durch den Zeugen W abgezeichnet worden sind und auf dem ein Lochblech und ein geringer Abstand zum Boden und dem Elektrokanal am Boden sichtbar sind. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer jedoch aufgrund der Aussagen der Zeugen K, W, J, W und P nicht fest, dass die Ausgangsplanung mangelfrei war und dass es sich bei der Forderung der Beklagten lediglich um einen Umplanungswunsch einer mangelfreien funktionierenden Planung gehandelt hat. Zwar hat der von der Klägerin benannte Zeuge W bekundet, dass die ursprüngliche Planung technisch in Ordnung gewesen sei, weil sie funktional möglich gewesen sei. Optisch gestalterisch sei sie besser gewesen, als die tatsächlich ausgeführte Lösung mit der Abwinkelung des Lochbleches. Die Heizkörperverkleidung habe so ausgesehen, dass hinter den Lochblechen die Steckdosen angeordnet worden seien, die unten verliefen und die mittels hochklappbarer Verkleidung hätten benutzt werden können. Ein Abstand von 10 bis 15 cm sei vom Fußboden aus gegeben gewesen. Die hochklappbare Heizkörperverkleidung wird in ähnlicher Art auch von dem Zeugen K beschrieben. Dieser hat bekundet, dass nach Bemusterung vor Ort das Hochbauamt mit dem Hochklappen der Verkleidung nicht einverstanden gewesen sei und gefordert habe, dass man ungehindert an die Steckdosen komme. Daraufhin habe man die Planung geändert. Aus seiner Sicht handele es sich nicht um einen Fehler bei der ursprünglichen Planung, technisch sei die getroffene Lösung jedoch besser, da eine allpolige Trennung gegeben sei. Die Angaben der Zeugen K und W zur Ausführung der Heizkörperverkleidung werden auch von Zeugen J, W und P bestätigt. Der Zeuge J hat zudem bekundet, dass das Hochheben des Bleches nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht zulässig sei. Zwischen Fußboden und Ende der Blechkante sei ein Spielraum von 8 cm gewesen. Den Stecker habe man nicht so hineinstecken können. Man hätte bei jedem Benutzen der Steckdose das Blech hochheben müssen. Die Nutzungseinschränkung wird auch von dem Zeugen W bestätigt. Dieser hat angegeben, dass bei der ersten Bemusterung nur eingehängte nicht klappbare Heizkörperverkleidungen vorhanden gewesen seien. In der Nutzung habe es so nicht funktioniert, was auf der Zeichnung, die er durch sein Kürzel freigegeben habe, nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso hat der Zeuge P bekundet, dass im Gefahrfall eine schnelle Netztrennung nicht gewährleistet gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugen haben übereinstimmend geschildert, wie die ursprüngliche Planung und deren Bemusterung ausgesehen haben. Lediglich in ihrer Einschätzung, ob die Funktionalität gegeben gewesen ist, haben die Zeugen unterschiedliche Ansichten geäußert, die zugrundeliegenden Tatsachen haben sie jedoch übereinstimmend geschildert. Aus den Angaben der Zeugen lässt sich entnehmen, dass eine schnelle Netztrennung im Gefahrenfall nicht möglich gewesen ist und die Benutzung der Steckdosen nur durch Anheben des Bleches gewährleistet gewesen wäre. Dies ergibt sich auch aus der Anlage K10 a und b. Darauf ist erkennbar, dass nur ein 7,8 cm Zwischenraum vorhanden gewesen ist, um an den Elektrokanal unten am Fußboden zu gelangen. Die Heizkörperverkleidung hätte in jedem Fall bei Benutzung des Elektrokanals angehoben werden müssen, so dass ein schneller Zugriff auf die Steckdosen nicht gegeben gewesen ist. Da die ursprüngliche Planung einen ungehinderten und schnellen Zugriff auf die Steckdosen nicht vorgesehen hat und die Ausgangsplanung insoweit nicht funktional war, liegt eine mangelhafte Planung vor, die durch die Leistung der Klägerin beseitigt worden ist. Die Aufforderung der Beklagten zur Umplanung stellt deshalb keine konkludente Annahme des Angebots vom 22. April 2005 dar. 3. Die Klägerin hat noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Restforderung von 7.467,50 € aus dem Auftrag vom 9. Dezember 2004/22. März 2005 über die Lichtplanung gem. §§ 631 Abs. 1 BGB, 4 Abs. 1 HOAI a.F. a) Zwischen den Parteien ist mit dem genannten Auftrag ein Vertrag über Architektenleistungen zur Lichtplanung zu einem Nettopauschalhonorar von 12.500,-- € zzgl. Nebenkosten von 375,-- €, damit zu einem Bruttopreis von 14.935,-- € zustande gekommen. Unstreitig hat die Beklagte bereits 7.467,50 € gezahlt und in dieser Höhe die Forderung der Klägerin erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). b) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr jedoch nur noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von weiteren 7.467,50 €, nicht dagegen 28.347,50 € zu. Soweit die Klägerin behauptet, ihr stünde aufgrund eines Nachtragsangebotes über 18.000,-- € ein weitergehender Anspruch zu, trägt sie zum einen bereits nicht vor, dass die Beklagte dieses Angebot angenommen hat. Zum anderen legt sie das Angebot auch nicht vor. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine Annahme des Angebotes nicht nachgewiesen hat, zumal sie dafür auch keinen Beweis antritt. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht nicht gem. § 25 Abs. 1 HOAI dem Grunde nach kein Anspruch auf Vergütung. § 25 Abs. 1 HOAI a.F. ist nicht anwendbar. Denn raumbildende Ausbauten gem. § 3 Nr. 7 HOAI a.F. müssen danach einem Innenarchitekten übertragen werden, der zugleich Grundleistung gem. § 15 HOAI zu erbringen hat (vgl. Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 25 Rdnr. 1 u. 3). Die Klägerin ist vorliegend kein Innenarchitekt. Im Übrigen gehört die Leistung der Klägerin, Erarbeitung der Beleuchtung, nicht zu den raumbildenden Ausbauten gem. § 3 Nr. 7 HOAI, die als innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen (Wände, Decken, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände) ohne wesentliche Eingriffe in die Konstruktion oder Bestand zu verstehen sind (vgl. a.a.O., § 25 Rdnr. 1), handelt. Ebenso ist § 25 Abs. 2 HOAI a.F. nicht anwendbar. Voraussetzung ist hier insoweit, dass keine Grundleistungen nach § 15 HOAI a.F. übertragen worden sind (vgl. a.a.O., § 25 Rdnr. 5). Der Klägerin sind jedoch Grundleistungen gem. § 15 HOAI a.F. in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin hat ihre Leistung auch mangelfrei erbracht. Zwar behauptet die Beklagte, die Klägerin habe trotz Aufforderungen keinen Nachweis einer funktionsfähigen Lichtdecke im Ratssaal geführt. Sie nimmt insoweit auf die Mängelanzeige vom 1. Juli 2005 (Anlage B3) Bezug. Daraus lässt sich jedoch nur entnehmen, dass die Beklagte die Lichtkonzeption bemängelt im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Leuchtmittel. Die Funktionsfähigkeit der Lichtdecke wird von ihr auch in der Mängelanzeige nicht in Abrede gestellt. Ebenso behauptet die Beklagte auch nicht, dass die Lichtdecke mit den eingebauten zwei Folien nicht funktioniert. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass eine funktionsfähige Lichtdecke mit zwei Folien gegeben ist. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, inwieweit die Sichtbarkeit der Leuchtmittel einen Mangel in der Planung darstellt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Vernehmung der Zeugen W, K, K und W ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien die Herstellung einer Lichtkonzeption mit unsichtbaren Leuchtmittel vereinbart gewesen ist. Dahingestellt kann bleiben, ob der Einbau einer dritten Folie für die Herstellung der Unsichtbarkeit der Leuchtmittel ausreichend gewesen ist. Denn eine dritte Folie konnte aufgrund der vorgefundenen technischen Situation nach den Angaben des Zeugen W nicht erfolgen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber nicht fest, dass Auftragsgrundlage für ein Lichtkonzept die Unsichtbarkeit der Leuchtmittel gewesen ist. Vielmehr lässt sich den Aussagen der Zeugen W, K, K und W entnehmen, dass die Art des Lichtkonzeptes der Klägerin überlassen worden ist. So haben die Zeugen W, K und K übereinstimmend angegeben, dass ursprünglich ein Lichtkonzept mit natürlichem Tageslicht vorgesehen gewesen ist. Die dafür vorgesehene Variante des geöffneten Daches mit einem Glasdach habe aber nach den Angaben des Zeugen K den Kostenrahmen gesprengt. Auch der Zeuge W hat insoweit bestätigt, dass eine Dachöffnung als vorgesehene Maßnahme zu aufwendig gewesen sei. Anstelle der nicht herstellbaren Beleuchtung mittels Tageslicht sollte nur eine künstliche Beleuchtung mittels Lichtinseln, die natürliches Tageslicht simulieren, gewählt werden. Dies haben sowohl die Zeugen K, W als auch die Zeugen W und P bekundet. Dass die Leuchtmittel nicht zu sehen sein sollten, hat lediglich der Zeuge P bekundet. Die Zeugen K, K, W, J und W haben dagegen nicht bekundet, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist, dass die Leuchtmittel unsichtbar sein sollten. Aus den Angaben der Zeugen geht lediglich hervor, dass die Lichtinseln, soweit möglich, natürliches Tageslicht simulieren sollten. Ebenso haben die Zeugen nicht bestätigt, dass die Beklagte eine Vorgabe unsichtbarer Leuchtmittel getätigt habe. Insoweit bekundet zwar der Zeuge P, dass Anspruch an die Planer gewesen sei, dass es wie Tageslicht aussehe und dass die Leuchtmittel nicht zu sehen sein sollten. Allein aus der Formulierung „natürliches Tageslicht“ geht jedoch nicht ohne weiteres hervor, dass davon die Unsichtbarkeit von Leuchtmitteln erfasst sein sollte. Aus der Formulierung „Tageslicht“ lässt sich nur schlussfolgern, dass damit ein Leuchtmittel gemeint ist, das wie eine natürliche Lichtquelle erscheint und kein sofort ins Auge springendes künstliches Licht erzeugt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass die Vorgabe an die Klägerin als Planerin gewesen ist, die Leuchtmittel unsichtbar erscheinen zu lassen, zumal die ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagene Variante der Nutzung des Tageslichtes für die Beklagte wegen der Kosten nicht umsetzbar gewesen ist. 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 4.244,73 € wegen der Erstellung eines Raumbuches aus §§ 631 Abs. 1, 4 Abs. 1 HOAI a.F. i.V.m. dem Auftrag vom 22. Oktober 2003 zu. a) Dahingestellt kann bleiben, ob sich die Klägerin an dem vereinbarten Höchstbetrag von 5.840,-- € gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. festhalten lassen muss. Aus der Formulierung in § 4 des Auftrages vom 22. Oktober 2003 (Anlage K4), wo es heißt, die nach § 3 übertragenen Leistungen werden wie folgt honoriert „nach Zeitaufwand, höchstens jedoch bis zum Betrag von 5.846,40 € (brutto)“ ergibt sich, dass die Parteien einen Höchstbetrag vereinbart haben. Legen die Parteien einen Höchstbetrag fest, wird damit lediglich die obere Grenze angegeben, die nicht unbedingt berechnet werden muss; ist dagegen der Zeitaufwand gegenüber dem geschätzten Zeitaufwand tatsächlich höher, kann kein über dem Höchstbetrag liegendes Honorar verlangt werden (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 908 m.w.N.). Ob die Parteien die Höchstpreisklausel einvernehmlich aufgehoben haben, bedarf keiner Entscheidung. Zwar mag die von der Beklagten geleistete Zahlung von 12.313,98 € ein Indiz für eine Aufhebung sein, allerdings reicht dies nicht aus, um daraus ein Anerkenntnis für einen weiteren Vergütungsanspruch abzuleiten. Zudem ist die Klägerin für einen weitergehenden Vergütungsanspruch darlegungs- und beweisbelastet. Für eine Aufhebung der Höchstpreisvereinbarung trägt die Klägerin nichts vor; sie beschränkt sich lediglich darauf, dass sie den weiteren Zeitaufwand mit Schreiben vom 27. August 2004 i.H.v. 14.913,42 € brutto angezeigt habe. Dass sich die Parteien einvernehmlich über einen über den Betrag von 5.840,-- € hinausgehenden Betrag geeinigt haben, behauptet die Klägerin schon nicht. b) Die Klägerin hat aber schon mehr als 5.840,-- € erhalten, so dass ihr ein weitergehender Anspruch auf Vergütung nicht zusteht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie für die Erstellung des Raumbuches einen Zeitaufwand von 321,5 Stunden für eine technische Zeichnerin und 23 Stunden für einen Architekten aufgewendet hat. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls fest, dass der Zeuge W 17,5 Stunden als Architekt und die Zeugin R 290 Stunden als technische Zeichnerin für die Erstellung des Raumbuches aufgebracht haben. So hat die Zeugin R angegeben, dass sie vor dem 10. Februar 2004 die Stunden für die Erstellung des Raumbuches nicht gesondert notiert habe, sondern nur die geleisteten Gesamtstunden im Büro aufgeschrieben habe, wobei sie an verschiedenen Objekten gearbeitet habe. Bereits wegen dieser Angaben der Zeugin bleibt unklar, ob die von ihr notierten Stunden im Zeitraum vom 4. November 2002 bis 3. Februar 2004 wirklich allein für die Erstellung des Raumbuches aufgebracht worden sind. Daran bestehen vor dem Hintergrund, dass der Auftrag durch die Beklagte erst am 22. Oktober 2003 erteilt worden ist und Stunden abgerechnet werden, die deutlich vor diesem Zeitpunkt liegen, erhebliche Zweifel. Im Übrigen hat die Zeugin R bekundet, dass sie nicht mehr sagen könne, wie sie die Stunden vor dem 10. Februar 2004 der Leistungerstellung des Raumbuches zugeordnet habe. Sie habe sich damals persönlich nichts notiert und habe versucht, dies aus der damaligen Erinnerung nachzuvollziehen. Aufgrund dessen steht schon nicht fest, dass die Stunden vor dem 10. Februar 2004 auch tatsächlich für die Erstellung des Raumbuches angefallen sind. Soweit man die Stunden der Zeugin R in der Zeit vom 4. November 2002 bis 3. Februar 2004 entsprechend der von der Klägerin erstellten Aufstellung im Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 (Bl. 37 – 39, Bd. II d.A.) von der Gesamtstundenzahl abzieht, verbleiben 290 Stunden an Arbeitsleistung der technischen Zeichnerin. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen W verbleiben für die Leistung eines Architekten 17,5 Stunden anstatt der von der Klägerin abgerechneten 23 Stunden. So hat der Zeuge W bekundet, dass die Stunden vom 15. Juli 2004 und 17. Januar 2005 in seiner eigenen Liste, die er geführt habe, auf Null gesetzt seien. Die Stunden habe er zwar geleistet, es handele sich hier aber nicht um Arbeitsstunden, die er im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Raumbuch getätigt habe. Aufgrund dieser Angaben des Zeugen verbleiben entsprechend der Liste der Klägerin in deren Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 (Bl. 39) 17,5 Stunden. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 30,-- € für eine technische Zeichnerin und 40,-- € für den Architekten, wobei es sich um diejenigen Stundensätze handelt, die auf dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 entsprechend § 6.3. zugrunde liegen, handelt und die ebenso in § 4.1 des Auftrages vom 22. Oktober 2003 unter dem Zeitaufwand genannt sind, ergibt sich unter Hinzurechnung von Nebenkosten i.H.v. 5 % ein Honorar von 11.449,20 € brutto. Da die Beklagte bereits einen Betrag von 12.313,98 € an die Klägerin gezahlt hat, hat diese die sich für einen Zeitaufwand i.H.v. 290 Stunden für die technische Zeichnerin und 17,5 Stunden für den Architekten ergebende Vergütung erhalten. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist gem. § 288 Abs. 2 BGB berechtigt, 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz von der Beklagten zu verlangen. Denn nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum einen handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Architektenhonorar um eine Entgeltforderung. Zum anderen sind weder die Klägerin noch die Beklagte Verbraucher gem. § 13 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten werden von § 288 Abs. 2 BGB auch solche Rechtsgeschäfte erfasst, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 288 Rdnr. 9 m.w.N.). Verzug ist hinsichtlich der Forderung aus der Rechnung vom 13. Dezember 2005 für die Leistung aus dem Auftrag Lichtplanung zum 16. Januar 2006 eingetreten. Unstreitig ist der Beklagten die Rechnung vom 13. Dezember 2005 am 16. Dezember 2005 zugegangen. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB ist die Beklagte spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug geraten. Fälligkeit der Honorarforderung ist gem. § 8 Abs. 1 HOAI a.F. mit vertragsgemäßer Erbringung der Leistung und Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung eingetreten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat mit der Rechnung vom 13. Dezember 2005 eine prüffähige Schlussrechnung überreicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegend nicht anwendbar. Die durch die Klägerin in der Rechnung gesetzte dreiwöchige Zahlungsfrist ist keine Leistungszeit nach dem Kalender. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (vgl. BGH NJW 2008, 50). Hinsichtlich des Honorars aufgrund des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 ist Verzug hinsichtlich des 357.075,55 € übersteigenden Betrages mit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung am 20.06.2011 eingetreten. Soweit die Klägerin auf den Zugang der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 Bezug nimmt, hat sie nicht vorgetragen, wann der Zugang erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann § 288 Abs. 3 S. 1 BGB keine Anwendung finden. Für den Betrag von 357.075,55 € ist hinsichtlich des Verzugseintritts nicht auf die Schlussrechnung vom 25. September 2006 abzustellen, die von der Klägerin selbst korrigiert worden ist und mit einem geringeren Betrag unter dem 23. Februar 2007 neu erstellt worden ist. Hinsichtlich des Verzugs ist lediglich auf die Rechtshängigkeit der Klage und damit auf die Zustellung am 03.04.2007 abzustellen. Verzug ist damit zum 4. April 2007 eingetreten. 6. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.414,-- € gem. § 286 Abs. 3 BGB zu. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lag noch kein Verzug durch die Beklagte vor. Dies betrifft sowohl den zunächst geltend gemachten Betrag aus der Schlussrechnung vom 23. Februar 2007 vor als auch denjenigen durch Klageerhöhung geltend gemachten Betrag, der auf der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 beruht. Hinsichtlich des Klageerhöhungsbetrages haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar mit der Schlussrechnung die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Zu dem Zeitpunkt war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits von dieser mit der Geltendmachung der Klageerhöhung beauftragt. Infolge dessen liegt auch insoweit kein Verzug vor. Darüber hinaus ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst ausschließlich außergerichtlich beauftragt gewesen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. V. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 48 Abs. 1, 43, 45, 63 Abs. 2, GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Architektenhonorars. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28. Juni 2000 (Anlage K 1) mit Architektur- und Ingenieurleistungen für das Bauprojekt „Umbau des Rathauses M“ und die „Innenhofgestaltung“. Gegenstand des Vertrages sind für den Umbau des Rathauses M die Leistungsphasen 2 bis 8, wobei die Leistungsphase 4 nicht die Einreichung des Bauantrages (Reduzierung der Leistungsphase auf 5 %) und die Leistungsphase 7 nicht die Zusammenstellung der Verdingungsunterlagen und der Einholung der Angebote (Reduzierung der Leistungsphase auf 3 %) betraf sowie für die Leistungsphase 6 zusätzlich 1 % für verpreiste Leistungsverzeichnisse vereinbart worden ist, für die Innenhofgestaltung die Leistungsphasen 2 bis 8 und besondere Leistungen gemäß § 3.10 des Vertrages vom 28. Juni 2000 sowie die ständige Besetzung des Bauleitungsbüros (§ 6.2 des Vertrages vom 28. Juni 2000). Nach Fertigstellung der Architektenleistung hat die Klägerin zunächst unter dem 25. September 2006 schlussabgerechnet, wobei diese Schlussrechnung mit einem Betrag von 403.545,08 € endete. Unter dem 23. Februar 2007 hat die Klägerin eine neue Schlussrechnung erstellt, die als offenen Forderungsbetrag 357.075,55 € aufwies (Anlage K 8). Die Schlussrechnung vom 25. September 2006 ging der Beklagten am 1. Oktober 2006 mit einer Fristsetzung zur Zahlung zum 31. Oktober 2006 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2006 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung aufgefordert und eine Nachfrist zur Zahlung gesetzt. Für die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlangt diese von der Beklagten die Erstattung einer 0,75 Geschäftsgebühr in Höhe von ursprünglich 2.001,50 €, nach Klageerhöhung die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 5.414,00 €. Die Klägerin hat unter dem 19. Mai 2011 erneut schlussabgerechnet (Anlage K 46) unter Berücksichtigung der von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten mitverarbeitenden Bausubstanz. Die Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 schließt mit einer Restforderung von 672.313,30 €. Die Beklagte hat auf die Leistungen aus dem Architektenvertrag vom 28. Juni 2000 insgesamt Zahlungen in Höhe von 995.991,02 € erbracht. Für die Umplanung der Heizkörperverkleidung hat die Klägerin am 22. April 2005 ein Angebot abgegeben (Anlage K 2). Unter dem 9. Dezember 2005 hat sie einen Betrag von 1.461,60 € der Beklagten in Rechnung (Anlage K 5) gestellt, der sich aus 30 Stunden Arbeitszeit für einen mitarbeitenden Architekten zu einem Stundensatz von 40,00 € und Nebenkosten von 5 % zusammensetzt. Die Rechnung ist der Beklagten am 16. Dezember 2005 zugegangen. Mit Schreiben vom 12. April 2005 und 6. September 2006 (Anlage B 1 und B 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich aus ihrer Sicht bei der Umplanung der Heizkörperverkleidung um eine Mangelbeseitigungsleistung handele. Im Haus 2 ist wegen der Lage der Heizkörper, die von der Beklagten wie vorhanden weiter genutzt werden sollten, der Elektrokanal auf dem Fußboden verlegt worden. Im Rahmen der Ausführungsplanung hat die Klägerin vorgeschlagen, eine Verkleidung der Heizkörper mit Lochblech vorzusehen, wobei die Lochblechverkleidung mittels eines unter der Fensterbank angeordneten Scharniers hochklappbar war. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass entsprechend der Planung der Klägerin ein Musterzimmer in einem Raum erstellt wird. Nach der zu erfolgenden Bemusterung sollten sämtliche andere Räume im Falle der Zustimmung durch die Beklagte entsprechend dieses Raumes errichtet werden. Nach Bemusterung plante die Klägerin eine andere Ausführung der Heizkörperverkleidung im Bereich des Zugangs zum Elektroeinbaukanal. Der Elektroeinbaukanal wurde unmittelbar unter das Lochblech gesetzt und das Lochblech selbst wurde angewinkelt. Die Ausführung erfolgte nach dieser Planung (Anlage B 7). Die Parteien schlossen ferner am 29. Dezember 2004/22. März 2005 einen Auftrag für die Lichtplanung („Erarbeitung der Beleuchtung für die repräsentativen und öffentlichen Bereiche des alten Rathauses“) zu einem Pauschalhonorar von 12.500,00 € netto zzgl. Nebenkosten von 375,00 € (Anlage K 3). Ihre Leistungen rechnete die Klägerin unter dem 13. Dezember 2005 (Anlage K 6) mit einem Gesamtbetrag von 35.815,00 € ab. Auf den Betrag von 35.815,00 € hat die Klägerin 7.467,50 € gezahlt. Die Rechnung ist der Beklagten am 16. Dezember 2005 zugegangen. Mit Vertrag vom 22. Oktober 2003 (Anlage K 4) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Erstellen eines detaillierten Raumbuches. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen für das Raumbuch unter dem 4. Juli 2006 mit einem Gesamtbetrag von 16.558,71 € ab (Anlage K 7), auf den die Beklagte 12.313,98 € gezahlt hat. Nachdem die Klägerin zunächst eine Hauptforderung für restliche Architektenleistungen in Höhe von 391.130,38 € gegenüber der Beklagten geltend macht, hat sie mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 die Klage auf 672.313,30 € erhöht. Die Klägerin macht mit der Klage einen Teilbetrag aus den Schlussrechnungen vom 19. Mai 2011 (Anlage K 46) und 25. September 2006/23. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 638.259,47 € geltend. Mit dem restlichen Betrag in Höhe von 34.053,83 € aus der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 erklärt die Klägerin vorrangig die Hilfsaufrechnung gegen die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Ferner macht die Klägerin einen Betrag von 34.053,38 € aus den Rechnungen vom 9. Dezember, 13. Dezember 2005 und 4. Juli 2006 für die Leistungen Umplanung der Heizkörperverkleidung, Lichtplanung und Erstellung des Raumbuches geltend. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Ersatzvornahme- und Mängelbeseitigungskosten. Für die Freigabe falscher Werkplanung im Zusammenhang mit der Planung der Pressbacken sind der Beklagten Ersatzvornahmekosten von 1.551,62 € entstanden. Ferner rechnet die Beklagte hilfsweise mit Mängelbeseitigungskosten von 12.709,83 € für die Kürzung der Brüstung im Ratssaal und in Höhe von 1.772,49 € für das Herabsetzen des Handlaufes an der Absturzsicherung der Galerie auf. Sie erklärt zudem hilfsweise die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten von 20.000,00 € im Zusammenhang mit der Lichtplanung und in Höhe von 2.000,00 € wegen zu tiefer Aufhängung der Beleuchtung im Francke-Saal. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Architektenforderung aus der Schlussrechnung vom 19. Mai 2011 zustehe, der weder verjährt noch verwirkt sei. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht an die Forderung in der Schlussrechnung vom 25. September 2006/23. Februar 2007 gebunden. Die Beklagte habe zu Unrecht die anrechenbaren Kosten in der Kostenberechnung von 11.201.735,97 € auf 8.974.188,50 € sowie im Kostenanschlag von 10.535.139,62 € auf 8.192.842,90 € und in der Kostenfeststellung von 9.999.252,47 € auf 8.126.182,20 € reduziert, was eine beträchtliche Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zur Folge habe. Der tatsächliche Wert der vorhanden gewesenen mitverarbeitenden Bausubstanz sei deutlich höher als die in § 6.1.7 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 und in dessen Anlage 5.1 angegebenen Kosten der mitverarbeitenden Bausubstanz von 257.435 und betrage 1.771.565,33 € für Haus 1 sowie 1.241.189,52 € für Haus 2. Im Übrigen betrage der Umbauzuschlag – so das ursprüngliche Vorbringen der Klägerin - tatsächlich 30 % statt der im § 6.1.9 des Architektenvertrages vom 28. Juni 2000 vereinbarten 20 %. Außerdem sei die Honorarzone V angemessen und nicht die lt. dem Vertrag vereinbarte Honorarzone IV. Die Klägerin behauptet, bei der Umplanung der Heizkörperverkleidung im Haus II handele es sich nicht um eine Mängelbeseitigung, sondern um einen neuen zusätzlichen Auftrag. Die Beklagte habe Änderungen an der bemusterten Lochblechverkleidung des Elektrokanals gewünscht. Nachdem Grundrisszeichnungen der Klägerin vom 5. August 2003 (Anlage K 10 a und K 10 b) durch den zuständigen Sachbearbeiter des Hochbauamtes der Beklagten, Herrn W, nach dem 2. Februar 2004 freigegeben worden seien, hätten alle Beteiligten im Besichtigungstermin in dem Musterzimmer festgestellt, dass die erforderliche Zugänglichkeit zum Elektrobaukanal gegeben gewesen sei, das Elektrokabel in dazugehörige Stecker eingesteckt werden konnte und die Ausführung insgesamt funktions- und gebrauchsfähig gewesen sei. Die Parteien hätten einen Nachtrag zu einem ergänzenden zusätzlichen Pauschalpreis von netto 18.000,00 € für die Erstellung der Lichtplanung vereinbart. Eine mangelhafte Leistung der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin habe zwei Folien für die Lichtdecke geplant, die mangelfrei und funktionsfähig gewesen seien. Nachträglich sei der Wunsch bei der Beklagten entstanden, die Leuchtmittel unsichtbar erscheinen zu lassen. Diesem Wunsch sei die Klägerin in der Ortsbesichtigungsbesprechung vom 14. Juni 2005 mit einer dritten Folienlage nachgekommen, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass die einzelnen Leuchten nicht mehr zu sehen gewesen seien und die Anforderungen der Beklagten an Leuchtmittel, Lichtstärke, Dimmung, lufttechnischer Aspekte sowie Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen erfüllt gewesen seien. Die Beleuchtung im Francke-Saal sei in einer Höhe von 2 m angebracht und rage 15 cm in den Raum hinein, was sich auch aus den Fotos (Anlage K 27 – 30) ergebe. Hinsichtlich des Erstellens eines Raumbuches sei kein Pauschalhonorar vereinbart worden, denn das Angebot habe nur eine Schätzung des Zeitaufwandes beinhaltet. Ihr stünde ein Anspruch für die Erstellung des Raumbuchs in Höhe von insgesamt 13.147,71 € unter Zugrundelegung der korrigierten Arbeitsstunden des Architekten und der technischen Zeichnerin zu, wobei für die Bauzeichnerin 321,5 h a 31,00 €/h und für den Architekten 23 h a 40,00 €/h angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 (Bl. 37 – 39 Bd. II d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 672.313,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 286, 288 Abs. 2 BGB auf 29.809,10 € vom 07.01.2006 bis 31.07.2006, auf 34.053,83 € vom 1. August 2006 bis 20. März 2007, auf 391.129,38 € vom 21.03.2007 bis 03.06.2011, auf 672.313,30 € ab 04.06.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren, streitwertunabhängigen Betrag in Höhe von 5.414,00 € (vorprozessuale Geschäftsgebühr) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 286, 288 Abs. 2 BGB ab Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Aufgrund der Klagerhöhung sei nur noch die Honorarschlussrechnung vom 19. Mai 2011 streitgegenständlich; die Kosten für Heizkörperverkleidung/Lichtplanung/Raumbuch seien nicht mehr weiter verfolgt. Soweit diese noch streitgegenständlich sein sollten, handele es sich um eine unzulässige Teilklage. Die Architektenforderung wäre spätestens mit Ende 2010 verjährt. Die gesamte Klageforderung unterliege der Verjährung, denn klagegegenständlich sei eine neue Schlussrechnung. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 HOAI a.F. liege nicht vor. Die mitverarbeitende Bausubstanz sei vielmehr angemessen berücksichtigt. Im Übrigen käme ein höherer als der vereinbarte Umbauzuschlag von 20 % nicht in Betracht. Ebenso sei das Bauvorhaben auch nicht in die Honorarzone V einzuordnen. Hinsichtlich der Umplanung der Heizkörperverkleidung handele sich um eine Mängelbeseitigung der Klägerin. Nach der ursprünglichen Planung sollte hinter der Heizkörperverkleidung die Anordnung der Steckdosen verdeckt erfolgen, weswegen kein ungehinderter schneller Zugriff auf die Steckdosen möglich gewesen sei. Die Ausführungs- und Werkplanung habe geändert werden müssen, um den freien Zugang zu den Steckdosen zu ermöglichen. Nach einer durchzuführenden Bemusterung sollten im Falle der Zustimmung durch die Beklagte die Räume entsprechend errichtet werden. Im Zuge der Bemusterung habe sich herausgestellt, dass die Planung der Klägerin nicht praktikabel, funktionsfähig und gebrauchsfähig gewesen sei und den Sicherheitsbestimmungen widersprochen habe. Die Leistung der Klägerin betreffend die Lichtplanung sei mangelhaft gewesen. So habe die Klägerin keinen Nachweis einer funktionsfähigen Lichtdecke im Ratssaal trotz Mängelanzeige vom 1. Juli 2005 (Anlage B 3) und mehrmaliger Aufforderung geführt. Zwischen den Parteien sei zudem vereinbart gewesen, dass die einzelnen Leuchtmittel im Deckenbereich nicht erkennbar sein sollten und auf den Sitzungstischen eine genügende Lichtstärke entstehe. Mit dem Einbau einer dritten Folie sei nicht zu erreichen gewesen, dass die Leuchtmittel unsichtbar seien. Im Übrigen habe sich die Lichtstärke deutlich reduziert, so dass im Bereich der Sitzungstische keine genügende Beleuchtung mehr gegeben gewesen sei. Zudem sei die Klägerin gemäß §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 HOAI daran gehindert, für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar zu berechnen. Ferner hänge die Beleuchtung im Francke-Saal zu tief, so dass größere Personen dagegen stoßen. Die Kosten einer Mangelbeseitigung betrügen 2.000,00 € für Schlitze im Mauerwerk und Höhersetzen der Beleuchtung. In Bezug auf die Erstellung eines detaillierten Raumbuches müsse sich die Klägerin an der bindenden Honorarvereinbarung zu einem Preis von 5.846,40 € brutto festhalten lassen, zumal die Klägerin den Zeitaufwand und das entsprechende Honorar hierfür selbst vorausgeschätzt habe. Die Klägerin sei zudem bereits überzahlt, auch wenn man nicht von einem Honorar von 5.846,40 € ausgehe. Tätigkeiten zur Erstellung eines Raumbuches, die vor der Auftragserteilung, dem 22.10.2003, liegen, seien nicht vergütungspflichtig, so dass sich das Nettohonorar nach der eigenen Darstellung der Klägerin auf 11.593,91 € brutto reduziere. Hinsichtlich der zur Hilfsaufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen wegen Verdeckung der Sichtlinien im Präsidium und der Galerie behauptet die Beklagte Folgendes: Es habe in zweifacher Hinsicht eine Verdeckung der Sichtlinien gegeben. Zum einen sei von dem Pultbereich und insbesondere vom Platz des Oberbürgermeisters nicht jeder Platz eines Ratsmitgliedes einsehbar gewesen, wobei dies an der überhöhten Brüstung des Pultes im Kopfbereich des Ratssaales gelegen habe. Zum anderen seien die Sichtlinien von der Galerie auf dem Ratssaal gestört gewesen, die eingeschränkte Sichtweise sei durch den hölzernen Handlauf entstanden. Die Klägerin habe bei der ersten Sitzprobe auch die mangelhafte Planung eingeräumt und ihre Kostentragungspflicht anerkannt. Die Klage ist der Beklagten am 3. April 2007 und die Klageerhöhung am 19.06.2007 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. November 2008 (Bl. 189 – 193 Bd. I d.A.) durch Vernehmung der Zeugen K, W, W, J, P, R und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Oktober 2009 (Bl. 41 – 67 Bd. II d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. November 2009 (Bl. 96 – 99 Bd. II d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. F vom 15. April 2011 (Gutachten Sonderband) und dessen Anhörung im Termin am 19. Dezember 2011 (Bl. 58 – 64 Bd. III d.A.) Bezug genommen.