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Urteil

5 O 311/11

LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0714.5O311.11.0A
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Leitsätze
1. Die Mieterin, welche eine Hals-, Nasen- und Ohrenarztpraxis betreibt, hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung der am Gebäude angebrachten Werbetafel eines Hörgeräteakustikers aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsschutzes. Denn bei dem Hörgeräteakustiker handelt es sich nicht um einen Konkurrenten der Hals-, Nasen- und Ohrenarztpraxis, da eine Konkurrenzsituation nur vorliegt, wenn eine andere Person dasselbe Gewerbe betreibt oder eine Praxis in derselben Fachrichtung führt.(Rn.25) (Rn.26) 2. Eine Konkurrenzsituation lässt sich auch nicht mit einer Versorgung der Patienten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges begründen. Zwar dürfen die Vertragsärzte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung mit der Krankenkasse über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, aber der Vertragsarzt darf keine vollständige Durchführung der Hörsystemversorgung vornehmen, sondern darf dies nur im Zusammenwirken mit einem Hörgeräteakustiker. Eine Konkurrenz im wettbewerbsrechtlichen Sinne liegt daher nicht vor.(Rn.28) 3. Soweit sich der im Mietvertrag vereinbarte Konkurrenzschutz nur darauf bezieht, Räumlichkeiten nicht an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, erfasst dies nicht die Pflicht, Werbung in unmittelbarer Umgebung der Praxis zu vermeiden. Denn der Vermieter ist nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten, vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1977 - VIII ZR 101/76, BGHZ 70, 79ff.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten und/oder die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mieterin, welche eine Hals-, Nasen- und Ohrenarztpraxis betreibt, hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung der am Gebäude angebrachten Werbetafel eines Hörgeräteakustikers aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsschutzes. Denn bei dem Hörgeräteakustiker handelt es sich nicht um einen Konkurrenten der Hals-, Nasen- und Ohrenarztpraxis, da eine Konkurrenzsituation nur vorliegt, wenn eine andere Person dasselbe Gewerbe betreibt oder eine Praxis in derselben Fachrichtung führt.(Rn.25) (Rn.26) 2. Eine Konkurrenzsituation lässt sich auch nicht mit einer Versorgung der Patienten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges begründen. Zwar dürfen die Vertragsärzte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung mit der Krankenkasse über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, aber der Vertragsarzt darf keine vollständige Durchführung der Hörsystemversorgung vornehmen, sondern darf dies nur im Zusammenwirken mit einem Hörgeräteakustiker. Eine Konkurrenz im wettbewerbsrechtlichen Sinne liegt daher nicht vor.(Rn.28) 3. Soweit sich der im Mietvertrag vereinbarte Konkurrenzschutz nur darauf bezieht, Räumlichkeiten nicht an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, erfasst dies nicht die Pflicht, Werbung in unmittelbarer Umgebung der Praxis zu vermeiden. Denn der Vermieter ist nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten, vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1977 - VIII ZR 101/76, BGHZ 70, 79ff.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten und/oder die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entfernung der Werbetafel zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 des Mietvertrages vom 02./06. April 2001. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Leistungstreuepflicht aus dem Mietvertrag i.V.m. § 22 des Mietvertrages verstoßen. Zwar haben die Parteien in § 22 des Mietvertrages einen Wettbewerbsschutz vereinbart. Danach gewährt die Beklagte der Klägerin Konkurrenzschutz. Der Wettbewerbschutz ist eine Leistungstreuepflicht, die als ergänzende Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflichten aus dem Mietvertrag dient (vgl. Weidenkaff in Palandt, 70. Auflage, BGB, § 535 Rdnr. 27; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 242 Rdnr. 27). Konkurrenzschutz, sei er vertragsimmanent oder ausdrücklich vereinbart, erfasst die Pflicht des Vermieters, in die anderen Räume des Hauses oder auch unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters, kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen. Der Konkurrenzschutz bezieht sich dabei grundsätzlich auf dasselbe Gebäude, aber auch auf das angrenzende Grundstück (vgl. Weidenkaff in Palandt, a.a.O.). Die Beklagte ist danach als Vermieterin der Praxisräume zwar nicht verpflichtet, der Klägerin jede fühlbare oder unliebsame Konkurrenz fernzuhalten, wohl aber solche, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Praxisräume mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt (vgl. BGHZ 70, 79). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Sind Räume zum Betrieb einer ärztlichen Praxis vermietet worden, wie es im Vertrag vom 2. April/6. April 2001 geschehen ist, so gehört es zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs, dass der Vermieter den Arzt in diesem Gebrauch nicht behindert. Behinderungen sind in unterschiedlichster Art denkbar. Eine der den Vermieterpflichten aus §§ 535, 536 BGB zuwiderlaufende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann in der Vermietung anderer im selben oder benachbarten Haus des Vermieters gelegene Räume ebenfalls zum Betrieb einer Arztpraxis liegen. Eine der den Vermieterpflichten zuwiderlaufende Beeinträchtigung liegt aber nicht in der Anbringung einer Werbetafel, die auf eine Dienstleistung des Hörgeräteakustikers, hier der Nebenintervenientin, hinweist. Zum einen ist die Nebenintervenientin als Hörgeräteakustiker schon kein Konkurrent der Klägerin, die eine Hals-, Nasen- und Ohrenarztpraxis betreibt. Eine Konkurrenzsituation liegt nur vor, wenn eine andere Person dasselbe Gewerbe betreibt oder eine Praxis derselben Fachrichtung führt. So kommt eine Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters nur dann in Betracht, wenn sich bei Gewerbetreibenden z.B. die Warenangebote beider Betriebe in den Hauptartikeln überschneiden und wenn schützenswerte Belange des Erstmieters vorliegen (vgl. BGHZ a.a.O., OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 1985, Az: 4 O 167/84, zitiert nach juris). Die Klägerin steht mit der Nebenintervenientin in keinem Wettbewerbsverhältnis. Sie selbst erbringt als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen andere Leistungen als die Nebenintervenientin als Hörgeräteakustiker. Vielmehr tritt die Nebenintervenientin mit ihren Leistungen "neben" die Klägerin. So handelt es sich bei einem Hörgeräteakustiker um einen Gewerbetreibenden, der mit einem Angehörigen der freien Berufe – wie die Klägerin – nicht vergleichbar ist und aufgrund des verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkts auch nicht Konkurrent der Klägerin sein kann. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Einbindung in die Versorgung von Patienten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges gem. § 128 Abs. 4 SGB V lässt sich eine Konkurrenzsituation nicht begründen. So dürfen danach Vertragsärzte nur auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die zusätzlichen Leistungen sind dann unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten, nicht durch den Leistungserbringer, den Hörgeräteakustiker. Eine vollständige Durchführung der Hörsystemversorgung darf der Vertragsarzt aber nicht vornehmen, sondern nur im Zusammenwirken mit einem Hörgeräteakustiker. Bereits hieraus wird deutlich, dass grundsätzlich zwischen vertragsärztlichen Leistungen und solchen der Leistungserbringer zu differenzieren und eine Zusammenarbeit beider nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Keinesfalls ist dem Vertragsarzt gestattet, eine eigenständige Versorgung der Patienten mit Hörgeräten vorzunehmen, so dass die Klägerin im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges lediglich einen geringen Teil der Leistungen erbringen kann, die auch vom Hörgeräteakustiker erbracht werden können. Dabei handelt es sich z.B. um die Vornahme audiometrischer Messungen und Erstellen von Ohrabdrücken zur Anpassung eines Hörgerätes, die Einweisung des Patienten in dessen Gebrauch und die Abgabe von Batterien. Die maßgeblichen Leistungen, die zum Handwerk eines Hörgeräteakustikers gehören, wie das Liefern und die Feinanpassung eines Hörgerätes dürfen durch HNO-Ärzte nicht durchgeführt werden (vgl. zum Leistungsumfang im Rahmen eines verkürzten Versorgungsweges BGH NJW 2000, 2745). Allein diese Umstände zeigen, dass es sich bei der Klägerin und der Nebenintervenientin nicht um Konkurrenten im wettbewerbsrechtlichen Sinne handelt. Zum anderen bezieht sich der von der Beklagten durch § 22 des Mietvertrages vereinbarte Konkurrenzschutz, der keiner ausdrücklichen Regelung bedarf, sondern dem Mietvertrag immanent sein kann (vgl. Weidenkaff in Palandt, a.a.O.) und der inhaltlich ebenso für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler gilt (vgl. Weidenkaff in Palandt, a.a.O.), nur darauf, Räumlichkeiten nicht an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten. Erfasst ist aber nicht die Pflicht, Werbung in unmittelbarer Umgebung – wie hier gegenüber dem Eingang der Praxis der Klägerin – zu vermeiden. Denn der Vermieter ist nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten (vgl. BGHZ 70, 79). Im Übrigen ist das Anbringen einer Werbetafel durch die Wettbewerbsfreiheit, die auch der Nebenintervenientin zukommt, gedeckt, soweit sie sich im Rahmen lauteren Verhaltens (vgl. hierzu § 1 UWG) verhält. Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz schützen den betroffenen Mitwerber nicht vor einem in lauterer Weise geführten Wettbewerb. Dass es sich vorliegend zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin um einen Fall des unlauteren Wettbewerbs handelt, ist bereits nicht ersichtlich. Zudem ist es der Wettbewerbsfreiheit immanent, dass der Unternehmer – wie hier die Nebenintervenientin – an einer für sie erfolgversprechenden Stelle ihre Werbung platziert. Dass die Nebenintervenientin mit ihrer Werbung die Patienten der Klägerin anspricht und diese auf einen bestimmten Hörgeräteakustiker hinweist, ist durch die Wettbewerbsfreiheit gedeckt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass wie die Klägerin vorträgt, der Eindruck bei den Patienten entstehen könnte, die Klägerin selbst arbeite mit der Nebenintervenientin zusammen. Denn die Klägerin hat ihre Patienten ohnehin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Hörgeräteakustikers aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass es Zusammenarbeit mit einem bestimmten Hörgeräteakustiker gesetzlich nicht zulässig ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 13. Januar 2011, Az: I ZR 111/08, zitiert nach juris), wobei es ihr in diesem Zusammenhang unbenommen bleibt, klarzustellen, dass keine Zusammenarbeit mit der Nebenintervenientin erfolgt. b) Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung der Werbetafel gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB. Ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor. In den Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist, fallen auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben (vgl. OLG München NJW 1977, 1106). Voraussetzung ist, dass ein betriebsbezogener Eingriff in Form eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Berufstätigkeit vorliegt. Ein betriebsbezogener Eingriff ist dabei eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen (vgl. BGH NJW 83, 812 und 2313). Er muss sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. BGHZ 138, 311; NJW 85, 1620). Ein unmittelbarer Eingriff in die Berufstätigkeit der Klägerin liegt aber durch Anbringen der Werbetafel nicht vor. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Anhörung bringt die angebrachte Werbetafel zwar einen erhöhten Erklärungsaufwand gegenüber dem Patienten mit sich. Dies geht aber nicht über eine bloße Belästigung hinaus. Denn diese haben zudem das Recht, von der Klägerin eine umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Beschaffung eines Hörgerätes zu erhalten und auch zu erfahren, dass eine Zusammenarbeit mit einem bestimmten Hörgeräteakustiker gesetzlich verboten ist. Dass sich die Anbringung der Werbetafel mittelbar auf das von der Klägerin erzielte Einkommen auswirken kann, ist dabei unerheblich. Darüber hinaus ist, selbst wenn man einen unmittelbaren Eingriff in die Berufstätigkeit unterstellt, dieser nicht rechtswidrig. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist eine Güter- und Interessenabwägung. Die den Parteien zustehenden Grundrechte (Handlungsfreiheit, freie Berufsausübung, Eigentumsschutz) sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte durchaus das Recht hat, auf ihrem Grundstück Werbetafeln für Dritte anzubringen, solange sie damit nicht in die Berufsfreiheit der Klägerin eingreift. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Verhältnis zur Nebenintervenientin die Werbung insbesondere dann zu dulden hat, wenn sie sich im Rahmen lauteren Verhaltens i.S.d. UWG verhält. Dieses ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, der Fall. Wenn die Klägerin unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten die Werbung zu dulden hat, kann ihr Anspruch gegen die Beklagte als Vermieterin jedoch nicht weitergehen. 2. Die Nebenforderungen (Rechtsanwaltskosten und Zinsen) teilen das Schicksal der - unbegründeten - Hauptforderung. 3. Der Feststellungsantrag hat bereits vor dem Hintergrund, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entfernung der Werbetafel und auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen, keinen Erfolg. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Werbetafel. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 2. April 2001/6. April 2001 einen Mietvertrag über Räume in der Ulrichstraße 9a in … M zum Betrieb einer Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beginnend ab dem 1. März 2001 (Anlage B1). Die Klägerin ist dort als Ärztin in ihrer Hals-, Nasen-, Ohrenarztpraxis tätig. In § 22 des Mietvertrages heißt es wie folgt: "Konkurrenzschutz wird für das Objekt gewährt." Am 31. Januar 2011 stellte die Klägerin fest, dass gegenüber dem Eingang ihrer Praxis eine Werbetafel des Hörgeräteakustikers "H", Breiter Weg 189 angebracht worden war. Die Beklagte hatte die Anbringung dieser Werbetafel genehmigt. Die Werbetafel ist an einem Zaun gegenüber dem Ein- bzw. Ausgang des Hauses U 9a angebracht. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 und vom 11. Februar 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Entfernung der Werbetafel auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 3. Februar 2011 und vom 14. Februar 2011 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Hörgeräteakustiker "H" sei ihr direkter Konkurrent. Die Werbetafel greife in das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den Patienten ein, weil bei diesen der Eindruck entstehe, die Klägerin arbeite mit dem Hörgeräteakustiker "H" zusammen. Dadurch entstehe ihr ein erhöhter Erklärungsaufwand, weswegen ein Eingriff in den Praxisbetrieb bestünde. Die Klägerin behauptet, mit der Krankenkasse A habe sie eine Vereinbarung getroffen, wonach die Versorgung der Patienten mit Hörgeräten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges nach § 127 Abs. 2 SGB V möglich sei. Sie habe im Jahr 2010 32 Hörgeräte verordnet, im ersten Quartal 2011 keines. Dies sei unmittelbare Folge der Anbringung der streitgegenständlichen Werbetafel. Sie behauptet, sie erhalte pro verordneten Hörgerät im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges 125,-- € Vergütung von der Krankenkasse A. Durch die fehlenden Verordnungen wäre mit einem Schaden von jährlich 5.000,-- € zu rechnen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte verschaffe der Firma "H" einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil. Die Werbetafel sei zielgerichtet angebracht und würde inhaltlich nur die Patienten der Klägerin erreichen, weil sie nur zu sehen sei, wenn man aus der Praxis der Klägerin heraustrete. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben sei. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Werbetafel mit der Aufschrift "Nur 3 Minuten von hier Hörgeräte clever mieten statt kaufen H Breiter Weg 189", die auf der gegenüberliegenden Straßeseite gegenüber der Praxis der Klägerin an einer Gitterwand angebracht ist, zu entfernen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden aus der Anbringung dieser Werbetafel entstandenen Schaden zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 252,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch aus dem Mietvertrag nicht ergebe. Vom mietvertraglichen Konkurrenzschutz sei nur erfasst, dass in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zugelassen werde. Der Vermieter sei jedoch nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mangels Betriebsbezogenheit nicht vorliege. Darüber hinaus fehle es auch einer sittenwidrigen Schädigung. Es entspräche dem Wesen des Wettbewerbs in den Kundenkreis eines Mitbewerbers einzudringen. Gegen einen sachlich geführten Wettbewerb sei der Mitbewerber nicht geschützt. Die Klägerin hat der Firma "H" den Streit verkündet, diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten. Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin stehe bereits in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu ihr. Dass die Klägerin durch den Inhalt der Werbung Nachfragen ihrer Patienten zu beantworten habe und die sich gegebenenfalls aus Kostengründen für die Leistung eines dritten Leistungsbringers entscheiden, habe die Klägerin nicht nur hinzunehmen, sondern sei gesetzgeberisch sogar gewollt.