Urteil
5 O 751/10 (155)
LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1209.5O751.10.155.0A
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Leitsätze
1. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.(Rn.17)
2. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine unentgeltliche Leistung dann vorliegt, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Dies bedeutet für den Begriff der Unentgeltlichkeit, dass alle Fälle umfasst sind, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (Vergleiche: BGH, Urteil vom 18. März 2010, IX ZR 57/09; NZI 2010, 439).(Rn.20)
3. Im Drei-Personenverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (Vergleiche: BGH, Urteil vom 05. Juni 2008, IX ZR 163/07; NZI 2008, 556).(Rn.21)
4. In den Fällen, in denen die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war, ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (Vergleiche: BGH, Urteil vom 03. März 2005, IX ZR 441/00; NZI 2005, 323).(Rn.22)
5. Wenn der Zuwendungsempfänger eine Leistung bereits erbracht hat, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden.(Rn.23)
6. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist der Organträger Schuldner der auf die Umsätze der Organschaft entfallenden Umsatzsteuer.(Rn.24)
7. Besteht zwischen einer GmbH und einer OHG eine umsatzsteuerliche Organschaft und wäre die OHG nicht in der Lage die von ihr als Eigentümerin der Betriebsimmobilie zu leistende Umsatzsteuer vollständig zu bezahlen, so ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Werthaltigkeit der Zahlung der Umsatzsteuer seitens der GmbH unerheblich, ob der OHG gegenüber der GmbH ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichung der für deren Gewerbebetrieb entrichteten Steuer zusteht.(Rn.25)
(Rn.26)
8. Voraussetzung sämtlicher Insolvenzanfechtungstatbestände ist, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch eine Rechtshandlung objektiv benachteiligt sind (Vergleiche: BGH, Urteil vom 12. November 1992, IX ZR 237/91; NJW-RR 1993, 235), wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Gläubigerbenachteiligung auch nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Befriedigung möglicherweise aus Kreditmitteln bzw. einer überzogenen Kreditlinie erfolgt ist.(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 72.834,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/11 der Kläger und zu 9/11 die Beklagte.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.(Rn.17) 2. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine unentgeltliche Leistung dann vorliegt, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Dies bedeutet für den Begriff der Unentgeltlichkeit, dass alle Fälle umfasst sind, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (Vergleiche: BGH, Urteil vom 18. März 2010, IX ZR 57/09; NZI 2010, 439).(Rn.20) 3. Im Drei-Personenverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (Vergleiche: BGH, Urteil vom 05. Juni 2008, IX ZR 163/07; NZI 2008, 556).(Rn.21) 4. In den Fällen, in denen die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war, ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (Vergleiche: BGH, Urteil vom 03. März 2005, IX ZR 441/00; NZI 2005, 323).(Rn.22) 5. Wenn der Zuwendungsempfänger eine Leistung bereits erbracht hat, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden.(Rn.23) 6. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist der Organträger Schuldner der auf die Umsätze der Organschaft entfallenden Umsatzsteuer.(Rn.24) 7. Besteht zwischen einer GmbH und einer OHG eine umsatzsteuerliche Organschaft und wäre die OHG nicht in der Lage die von ihr als Eigentümerin der Betriebsimmobilie zu leistende Umsatzsteuer vollständig zu bezahlen, so ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Werthaltigkeit der Zahlung der Umsatzsteuer seitens der GmbH unerheblich, ob der OHG gegenüber der GmbH ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichung der für deren Gewerbebetrieb entrichteten Steuer zusteht.(Rn.25) (Rn.26) 8. Voraussetzung sämtlicher Insolvenzanfechtungstatbestände ist, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch eine Rechtshandlung objektiv benachteiligt sind (Vergleiche: BGH, Urteil vom 12. November 1992, IX ZR 237/91; NJW-RR 1993, 235), wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Gläubigerbenachteiligung auch nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Befriedigung möglicherweise aus Kreditmitteln bzw. einer überzogenen Kreditlinie erfolgt ist.(Rn.29) (Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 72.834,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/11 der Kläger und zu 9/11 die Beklagte. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage hat im austenorierten Umfang Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 72.834,35 € aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134 Abs. 1 Satz 1 InsO zu. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die von der späteren Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sukzessive erbrachte Zahlungen stellen unzweifelhaft Leistungen i.S. des § 134 InsO dar. a) Dass die Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen auf die Steuerschulden erbracht hat, ergibt sich bereits daraus, dass diese nach den Angaben des Klägers alleinige Kontoinhaberin des Kontos gewesen ist, von dem die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen worden sind. Die Beklagte bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass die zur Zahlung verwendeten Zahlungsmittel tatsächlich dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen gewesen seien. Dieses Bestreiten ist angesichts dessen, dass der Beklagten aus den abgegebenen Steuererklärungen bekannt war, in welchem Umfang die OHG und die GmbH Umsätze erzielt haben und in welcher Relation diese zueinander standen und inwieweit diese über eigenes Girokonto verfügt hat, nicht zulässig. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Kontoauszug der Insolvenzschuldnerin vom 14.02.2007 exemplarisch für eine Zahlung, dass die Insolvenzschuldnerin aus ihrem eigenen Vermögen die Zahlungen an die Beklagte vorgenommen hat. b) Die Zahlungen in Höhe eines Betrages von 72.834,35 € sind sie auch unentgeltlich erfolgt. Eine unentgeltliche Leistung, für deren Vorliegen der Insolvenzverwalter die Beweislast trägt (BGH WM 2006, 1156; OLG Hamm, NZI 2010, 904), liegt vor, wenn eine Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rn. 20 m.w.N.). Der Begriff der Unentgeltlichkeit umfasst damit alle Fälle, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGHZ 141, 96; BGH NZI 2010, 439; NZI 2010, 764). Nach der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ist im „Zwei-Personenverhältnis“ eine Verfügung (Leistung) als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden (Leistenden) also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH NZI 2008, 556; NJW RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat (BGH WM 2006, 1156). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. a.a.O.; BGH NZI 2008, 556; NJW RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867). Bezahlt der Verfügende (Leistende) die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (vgl. BGHZ 41, 298, 302; BGB ZIP 1983, 32; ZIP 2004, 917, 918) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 70, 389, 396 f.). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. Dann verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2010 477; NZI 2010, 678). In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (vgl. BGHZ 162, 276). Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern dann nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen können (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1144). Hat der Zuwendungsempfänger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistungen nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGH ZIP 2005, 767). Die Forderung der Beklagten gegen die K F M OHG erweist sich überwiegend als nicht werthaltig. Vorliegend bestand eine Organschaft, d.h. die Organgesellschaft war finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ist der Organträger Schuldner der auf die Umsätze der Organschaft entfallenden Umsatzsteuer. Zahlungen auf eine fremde Schuld sind in Höhe von 72.834,35 EUR unentgeltlich erfolgt. Angesichts der sich aus den der Beklagten bekannten Steuererklärung im Jahr 2007 ergebenden Umsätze und des Gewinnes sowie aus dem Umstand, dass der einzige Geschäftszweck der OHG die Vermietung und Verpachtung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie sowie einige andere Anlagegegenstände an die K F GmbH war, wäre die OHG nur in der Lage gewesen, die geschuldeten Umsatzsteuern aus ihrem Gewinn in Höhe von 15.800,00 € zu begleichen. Darüber hinaus wäre die OHG zu einer Zahlung der Umsatzsteuern nicht in der Lage gewesen. So erwirtschaftete die OHG nach den Angaben des Klägers im Jahr 2007 lediglich über einen Gewinn in Höhe von 15.800 EUR. Über weitere liquide Mittel verfügte sie im Jahr 2007 nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der OHG gegenüber der GmbH ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichung der für deren Gewerbebetrieb entrichteten Steuer zustand. Dass dieser Anspruch von der Beklagten bei Inanspruchnahme der OHG als Steuerschuldnerin hätte gepfändet und eingezogen werden können, ist für die Beurteilung der Werthaltigkeit unerheblich. Zum einen ist für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung auf das Rechtsverhältnis zwischen Insolvenzschuldnerin und Beklagter abzustellen. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 97, 100 f.); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 92 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (vgl. BGHZ 141, 96, 101). Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Insolvenzschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies dem Leistungsempfänger gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig (vgl. (BGH ZIP 2005, 767). Die Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch gehabt hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum anderen ist völlig offen, ob der Ausgleichsanspruch der OHG gegen die Insolvenzschuldnerin seinerseits überhaupt werthaltig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine zu realisierende Forderung und nicht um Mittel handelt, auf die die Beklagte sofort hätte zugreifen können. c) Ferner ist auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben. Voraussetzung sämtlicher Anfechtungstatbestände ist, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch eine Rechtshandlung objektiv benachteiligt sind (vgl. BGHZ 28, 344; BGH NJW-RR 1993, 235). Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt oder verzögert, das heißt wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BHZ 124, 76; NJW-RR 2008, 1728; ZIP 2008, 1435). Eine Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Befriedigung möglicherweise aus Kreditmitteln bzw. einer überzogenen Kreditlinie erfolgt ist. Zwar hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs bis zu seiner Entscheidung vom 06. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, abgedruckt in BGHZ 182, 317) angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (vgl. BGHZ 170, 276, 279 rd. 11 = Urteil vom 11. Januar 2007). Dementsprechend hat er in seinen Beschlüssen vom 01. Februar 2007 (IX ZB 248/05; ZIP 2007, 601) und vom 27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747) für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind. An dieser Auslegung des § 129 ZPO für den fall von Zahlungen unter Inanspruchnahme von Überziehungskredit hält der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung vom 06. Oktober 2009 nicht mehr fest. Denn werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorangegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BGHZ 182, 317). Die Gläubigerbenachteiligung der Direktzahlung des Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind (vgl. a.a.O.). Soweit Befriedigungen eines Insolvenzgläubigers aus einem genehmigten Kontokorrentkredit erfolgen, dürfte damit bereits die Aktivmasse verkürzt sein; jedenfalls ist wie auch bei einer Befriedigung aus einer geduldeten Kontoüberziehung die Schuldenmasse vermehrt. Durch die Mehrung der Schuldenmasse werden andere Gläubiger benachteiligt, so dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes angesichts der erst durch Urteil vom 06. Oktober 2009 geänderten Rechtsprechung eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigungen aus einer Kreditlinie bzw. geduldeten Überziehung lag eine Gläubigerbenachteiligung nur vor, wenn eine Zahlung aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erfolgt sind. Da der Anfechtungsgegner regelmäßig keine Kenntnis davon hat, ob die Zahlung von einem im Guthaben oder im Minus geführten Konto erfolgt ist, musste der Anfechtungsgegner nach der bisherigen Rechtsprechung darauf vertrauen, dass sei Schuldner bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, dass seine Befriedigung aus einer überzogenen Kreditlinie erfolgt. Das Vertrauen darauf, dass die Befriedigung durch einen besonders insolventen Schuldner erfolgt, ist aber nicht schutzwürdig. Denn in eine feste Rechtsposition der Beklagten wird durch die Änderung der Rechtsprechung nicht eingegriffen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 134 InsO vor. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K F GmbH gegenüber der Beklagten einen Insolvenzanfechtungsanspruch geltend. Gegenstand des Anfechtungsbegehrens sind Umsatzsteuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2007. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 2. Juni 2009 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K F GmbH unter gleichzeitiger Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter eröffnet worden, nachdem der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr Günter K, mit Antrag vom 11. Februar 2009, der am 12. Februar 2009 beim Amtsgericht M einging, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Die Insolvenzschuldnerin hat ihren Sitz in der G-Straße 11 z. Dieses Grundstück stand jedoch nicht im Eigentum der K F GmbH, sondern im Eigentum der K F M OHG. Persönlich haftende Gesellschafter der OHG war Herr Günter K, M, und Herrn Markus B, W. Beide hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Juli 2005 auf die K F GmbH mit Stammeinlage in Höhe von jeweils 50.000,00 € errichtet. Die Beklagte hat für beide Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen; danach war Schuldnerin der von der K F GmbH erwirtschafteten Umsatzsteuer die K F OHG als Eigentümerin der Betriebsimmobilie. In den Jahren 2007 und 2008 hat die K F GmbH die von der Beklagten festgestellten, sich aus der umsatzsteuerlichen Organschaft ergebenen Umsatzsteuern selbst an die Beklagte abgeführt. Im Jahr 2007 hat sie die nachfolgenden Zahlungen geleistet: Datum Betrag Betreff 14.02.2007 2.346,66 € Umsatzsteuer VZ 2007 14.03.2007 495,72 € Umsatzsteuer 01/07 12.04.2007 1.161,27 € Umsatzsteuer 02/07 02.05.2007 28,02 € Umsatzsteuer 2005 13.06.2007 15.029,84 € Umsatzsteuer 4/07 20.06.2007 1.474,86 € Umsatzsteuer 2006 17.07.2007 22.120,79 € Umsatzsteuer 5/07 14.08.2007 17.121,47 € Umsatzsteuer 6/07 12.09.2007 7.219,82 € Umsatzsteuer 7/07 14.11.2007 12.903,30 € Umsatzsteuer 9/07 13.12.2007 8.732,60 € Umsatzsteuer 10/07 Summe: 88.634,35 € Im Jahr 2007 zählte die K F M OHG ausweislich der der Beklagten bekanntgegebenen Steuererklärungen Umsätze in Höhe von etwa 73.400,00 €. Der Gewinn der OHG betrug im Jahr 2007 etwa 15.800,00 €. Die OHG verfügte im vorbenannten Zeitraum nicht über einen engen Geschäftsbetrieb oder eigene Arbeitnehmer. Der einzige Zweck bestand darin, die in ihrem Eigentum stehende Immobilie sowie einige andere Anlagegegenstände an die K F GmbH zu vermieten bzw. zu verpachten. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 26. August 2009 zum Aktenzeichen 240 IN 385/09 (341) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K F M OHG eröffnet. Im Insolvenzverfahren betreffend die K F M GmbH haben bis zum ersten Berichts- und Prüftermin Gläubiger Forderungen in Höhe von über 570.000,00 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Am 09. Juni 2009 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung der durch die K F M GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 88.634,35 € erklärt. Der Kläger stützt seine Anfechtung auf § 134 Abs. 1 InsO. Die durch die K F M GmbH an die Beklagte geleisteten Zahlungen der Umsatzsteuer seien aus Sicht der GmbH auf eine fremde Verbindlichkeit erfolgt und stellten somit eine Schenkung an die eigentlich zahlungsverpflichtete OHG dar. Die K F M OHG sei im fraglichen Zeitraum auch nicht dazu in der Lage gewesen, die Umsatzsteuerzahlungen an die Beklagte zu erbringen. Ein etwaiger Erstattungsanspruch der K F GmbH gegen die K F M OHG wäre daher wertlos gewesen. Die GmbH sei zudem alleinige Kontoinhaberin des Girokontos gewesen, von dem die Zahlungen vorgenommen worden seien. Der Klägerin nimmt insoweit Bezug auf einen Kontoauszug vom 14.02.2007 (Anlage K 2). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 88.634,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass von einer Wertlosigkeit der Steuerforderung gegenüber der OHG nicht ausgegangen werden könne, weil die Beklagte zumindest einen Ausgleichsanspruch der OHG gegenüber der Insolvenzschuldnerin erfolgreich hätte pfänden und zur Einziehung überweisen lassen können. Ferner liege auch keine Gläubigerbenachteiligung vor. Diese sei schon deshalb nicht eingetreten, soweit die Befriedigung aus Kreditmitteln bzw. überzogener Kreditlinie erfolgt sei. Darüber hinaus könnten die übrigen Insolvenzgläubiger in Höhe der Klageforderung auch nicht besser befriedigt werden, wenn die streitgegenständliche Zahlung nicht an die Beklagte geleistet worden wären, das Konto der Schuldnerin somit seinerzeit nicht in Höhe der streitgegenständlichen Zahlung belastet worden wäre.