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Beschluss

11 XIV 25/19

LG Magdeburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2019:1002.11XIV25.19.00
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Leitsätze
Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Möglichkeit einer Abschiebehaft im Fall eines Verstoßes gegen die in § 50 Abs. 4 AufenthG verankerten Mitteilungspflichten ist zumindest vorauszusetzen, dass der Betreffende von der Belehrung tatsächlich in einer ihm verständlichen Sprache Kenntnis erlangt hat. Eine fehlende Kenntniserlangung kann nicht im Wege der Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 S. 4 AsylG überwunden werden.(Rn.14)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019 (Az.: 11 XIV 25/19) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Landkreis Harz auferlegt. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Magdeburg ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019 (Az.: 11 XIV 25/19) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Landkreis Harz auferlegt. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Magdeburg ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt. I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guinea-Bissaus. Er stellte erstmals am 19.06.2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Asyl, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.07.2017 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnte, weil Italien entsprechend der Dublin-III-Vorschriften zuständig für die Überprüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sei. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Am 01.12.2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.12.2018 einen weiteren Asylantrag, zu welchem er angab, Mandingo (1. Sprache) und Englisch (2. Sprache) zu sprechen. Auch diesen Folgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien an (vgl. Bescheid vom 18.12.2018). Diesen Bescheid holte der Beschwerdeführer nicht bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt ab. Am 06.02.2019 wurde er aufgrund einer Meldung hinsichtlich seiner Abgängigkeit zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 12.03.2019, 03.04.2019 und 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer jeweils im Rahmen einer Kontrolle des Zentralen Einsatzdienstes der Polizei Magdeburg in Magdeburg angetroffen. Trotz ausgehändigter Anlaufbescheinigungen erfolgte keine Vorsprache, weder in der ZASt noch in der Ausländerbehörde in Halberstadt. Die Ausschreibung des Betroffenen zur Festnahme erfolgte am 13.05.2019. Am 23.05.2019 wurde er durch die Polizei in Magdeburg aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises Harz vom 24.05.2019 wurde gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019 (Az.: 11 XIV 25/19) Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien bis längstens zum 04.07.2019 angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde sodann in die JVA Langenhagen verbracht. Die von der Ausländerbehörde des Landkreises Harz beantragte Haftverlängerung lehnte das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 03.07.2019 ab, woraufhin der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wurde. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt neben der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Die Ausländerbehörde des Landkreises Harz nahm zu den von dem Beschwerdeführer aufgezeigten Gründen seines Feststellungsantrages Stellung. II. Der nach § 62 Abs. 1 FamFG – infolge der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 03.07.2019 angeordneten Haftentlassung eingetretenen Erledigung – zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019, mit welchem die Haft des Beschwerdeführers zur Sicherung der Überstellung nach Italien angeordnet wurde, ist rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer über die Folgen eines nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nicht hinreichend belehrt worden ist. Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.06.2013) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 lit. n) der Verordnung besteht und wenn die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Fluchtgefahr wird nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG – der nach § 2 Abs. 14 S. 1 AufenthG auch für die Fälle des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt – widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser erheblichen Konsequenzen ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führt (BGH, Beschl. v. 26.01.2017 - V ZB 120/16 -, juris m. w. N.). Dass der Beschwerdeführer über die Residenzpflicht in Zusammenhang mit der nach § 50 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Anzeige eines Aufenthaltswechsels sowie den mit einem Unterlassen dieser Pflichten einhergehenden Folgen, insbesondere die Möglichkeit der Sicherungshaft, hinreichend belehrt worden ist, vermag das Gericht nicht festzustellen. Soweit die beteiligte Ausländerbehörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2018 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – ohne Verständigungsschwierigkeiten – auf Englisch angehört worden sei, so lässt sich der vorgelegten Akte lediglich eine vom Beschwerdeführer unterschriebene und auf Deutsch formulierte Belehrung vom 04.12.2018 zur Wohnsitzauflage gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG, der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 61 AufenthG und den Mitwirkungspflichten gemäß § 48 AufenthG entnehmen. Diese enthält nicht den Hinweis, dass die Missachtung bezeichneter Pflichten eine Inhaftnahme zur Folge haben kann. Auch lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass eine Übersetzung dieser Belehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache stattgefunden hat. Auch die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2018 enthaltene und über die Möglichkeit einer Inhaftnahme unterrichtende Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG stellt keinen ausreichenden Hinweis dar. Denn auch dann, wenn sie in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache formuliert gewesen sein sollte – was das Gericht der vorgelegten Akte nicht entnehmen kann –, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt ist. Denn dieser hat den Bescheid nebst Belehrung ausweislich des sich in der Akte befindenden Empfangsbekenntnisses nicht abgeholt. Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Möglichkeit einer Abschiebehaft im Fall eines Verstoßes gegen die in § 50 Abs. 4 AufenthG verankerten Mitteilungspflichten ist jedoch in Anbetracht der mit einer Freiheitsentziehung verbundenen erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung zumindest vorauszusetzen, dass der Betreffende von der Belehrung tatsächlich in einer ihm verständlichen Sprache Kenntnis erlangt hat. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich nicht. Die fehlende Kenntniserlangung kann auch nicht im Wege der Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 S. 4 AsylG überwunden werden. Soweit die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg unter dem 08.09.2017 ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und ihn darin auf Englisch darüber unterrichtet hat, dass er den Tatbestand des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Abschiebehaft) erfülle, sofern er sich der geplanten Abschiebung entziehe, kann der Akte nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer dieses Schreiben nebst Belehrung zugestellt wurde und tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Die übrigen sogenannten "DÜ-Bescheinigungen" und Aufforderungen zur Meldung bei der Ausländerbehörde enthalten die entsprechende Belehrung lediglich auf Deutsch. Die Ausländerakte lässt nicht erkennen, ob diese dem Beschwerdeführer in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden sind. Das Vorliegen der für die Anordnung der Sicherungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO erforderlichen (erheblichen) Fluchtgefahr ist auch nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG zu vermuten. Danach wird die Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Erforderlich ist danach ein gezieltes Verhindern der Abschiebung, etwa durch aktiven Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder das Verstecken von Ausweispapieren; die Leistung passiven Widerstandes ist dagegen nicht ausreichend (vgl. zur Vorgängervorschrift: Keßler in: Hofmann, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 62 Rn. 30). Dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in diesem Sinne gezielt der Abschiebung entzogen hat ist nicht zu erkennen. Insbesondere kann dies nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft, vielmehr unerlaubt außerhalb des Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde aufgehalten hat. Zum einen ist darin bereits kein aktives Verhinderungsverhalten zu erkennen. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die in § 50 Abs. 4 AufenthG enthaltene Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels oder Verlassens des Bezirks der Ausländerbehörde nicht vom Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG umfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG zu begründen und damit in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt. Nach Vorstehendem kommt es darauf, ob eine schriftliche Übersetzung der erforderlichen Belehrung in die Sprache Mandingo überhaupt möglich gewesen wäre, ebenso wenig an wie auf die tatsächliche Verlängerung der Überstellungsfrist. Auch unbeachtlich ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Amtsgericht Hannover am 03.07.2019 die Wohnsitzbeschränkung mündlich in Mandingo übersetzt worden sei, weil vorliegend die Inhaftnahme mit Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 24.05.2019 und nicht die (abgelehnte) Verlängerung der Haft Gegenstand der Überprüfung ist. Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe findet ihren Grund in § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 ZPO.