Urteil
31 O 217/09
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Architekt/Ingenieur kann trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars Anspruch auf höhere Vergütung nach HOAI haben, wenn der Auftraggeber sich nicht so auf die Pauschalvereinbarung eingerichtet hat, dass die Zahlung der Differenz unzumutbar wäre.
• Eine einseitige Verzichtserklärung auf ein höheres Honorar erfordert einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Erlasswillen und kann aus gelegentlichen Verhandlungsaussagen nicht entnommen werden.
• Bei Kündigung durch den Auftraggeber besteht nach § 649 BGB Anspruch auf Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen; vereinbarte Prozentsätze zur Ermittlung ersparter Aufwendungen sind verbindlich.
• Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnung wegen behaupteter Mängel sind ausgeschlossen, wenn Nacherfüllung nicht mehr möglich ist oder vertragliche Klauseln Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulassen.
• Zinsansprüche richten sich nach §§ 288 Abs.2, 291 BGB; Verzug beginnt nicht zwingend mit formaler Rechnungsforderung, wenn die streitige Grundlage der Forderung gewechselt wurde.
Entscheidungsgründe
Architektenvergütung trotz Pauschalvereinbarung: Anspruch auf höhere Honorare nach HOAI • Ein Architekt/Ingenieur kann trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars Anspruch auf höhere Vergütung nach HOAI haben, wenn der Auftraggeber sich nicht so auf die Pauschalvereinbarung eingerichtet hat, dass die Zahlung der Differenz unzumutbar wäre. • Eine einseitige Verzichtserklärung auf ein höheres Honorar erfordert einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Erlasswillen und kann aus gelegentlichen Verhandlungsaussagen nicht entnommen werden. • Bei Kündigung durch den Auftraggeber besteht nach § 649 BGB Anspruch auf Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen; vereinbarte Prozentsätze zur Ermittlung ersparter Aufwendungen sind verbindlich. • Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnung wegen behaupteter Mängel sind ausgeschlossen, wenn Nacherfüllung nicht mehr möglich ist oder vertragliche Klauseln Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulassen. • Zinsansprüche richten sich nach §§ 288 Abs.2, 291 BGB; Verzug beginnt nicht zwingend mit formaler Rechnungsforderung, wenn die streitige Grundlage der Forderung gewechselt wurde. Die Klägerin (Ingenieurbüro) schloss mit der Beklagten einen Ingenieurvertrag über Planungsleistungen zum Wiederaufbau einer Produktionshalle nach einem Brand und vereinbarte ein Pauschalhonorar von 49.800 €. Die Klägerin erbrachte umfangreiche Planungs- und Koordinationsleistungen; der Umfang war streitig. Die Beklagte kündigte den Vertrag und verweigerte die Abnahme. Die Klägerin rechnete nach HOAI ab und forderte in der Klage 66.308,75 € nebst Zinsen; die Beklagte hielt an der Pauschalvereinbarung fest und berief sich auf Verzichtserklärungen und Versicherungsabrechnungen. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung, Leistungsumfang, mangelhafte Leistungen sowie um ein Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung. Das Gericht ließ Zeugenund Sachverständigenbeweis erheben und entschied nach erneuter Verhandlung. • Die Klägerin ist nicht an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden, weil sie die Erklärung eines pauschalen Verzichts auf höhere Vergütung nicht beweisbar und nicht als unmissverständlichen Erlasswillen darstellbar gemacht hat; ein Schreiben der Klägerin vom 01.12.2008 stellt keinen rechtsgeschäftlichen Erlass dar (§§ 133, 157 BGB). • Nach der Rechtsprechung des BGH folgt widersprüchliches Verhalten des Architekten nur dann kein Anspruch, wenn der Auftraggeber schutzwürdig auf die Pauschalvereinbarung vertraut und sich so eingerichtet hat, dass die Nachforderung unzumutbar wäre; hier ist weder ein solches Vertrauen noch eine unzumutbare Belastung substantiiert dargetan worden. • Die behauptete Vereinbarung zur nachträglichen Anpassung des Pauschalhonorars bei Abweichungen der Baukosten konnte die Klägerin nicht beweisen; verbleibende Zweifel gehen zulasten der beweispflichtigen Klägerin (Beweislastgrundsatz). • Unabhängig davon stehen der Klägerin auf der Grundlage der durch Sachverständigengutachten und Zeugenfeststellungen erbrachten Leistungsermittlung Honoraransprüche in der im Tenor genannten Höhe zu; die Kammer folgt der nachvollziehbaren Gutachterberechnung für Leistungsphasen 1–7 und 8. • Die Beklagte hat den Vertrag nach § 649 BGB gekündigt; für nicht vollständig erbrachte Leistungsphasen gebührt der Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen, wobei die Parteien die Berechnung der ersparten Aufwendungen vertraglich geregelt hatten und der Sachverständige die sich ergebende Summe bestätigte. • Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs.3 BGB entfällt, da Nacherfüllung nicht möglich ist, und eine Aufrechnung ist durch die Vertrags-AVI-Klausel ausgeschlossen, die nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zulässt. • Zinsen sind nach §§ 288 Abs.2, 291 BGB zu gewähren; Verzug begann nicht bereits mit der Reaktion der Beklagten auf die zunächst pauschalfordernde Rechnung, weil die Klägerin später eine abweichende HOAI-basierte Forderung stellte. Die Klage war zum Teil erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 63.774,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht verbindlich an das niedrige Pauschalhonorar gebunden ist und aufgrund der mittels Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen nachgewiesenen Leistungen einen höheren Vergütungsanspruch hat. Ein behaupteter einseitiger Verzicht der Klägerin auf ein höheres Honorar lag nicht vor; die Beklagte konnte auch kein wirksames Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht durchsetzen, da Nacherfüllung ausgeschlossen und vertraglich aufrechnungshemmende Klauseln vereinbart waren. Ferner steht der Klägerin für die Kündigung durch die Beklagte ein Anspruch nach § 649 BGB zu, wobei ersparte Aufwendungen anzurechnen sind. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung trägt die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.