Beschluss
11 O 1346/14
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2015:0303.11O1346.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Ablehnungsgesuch vom 2.3.2015 wird wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig verworfen. Gründe 1 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, nachdem sie am 24.10.2014, am 12.11.2014, am 12.1.2015 und nochmals am 22.1.2015 Terminsverlegungsanträge gestellt hat, denen bis auf den letzten vom 22.1.2015 jeweils stattgegeben worden ist, einen Tag vor dem Termin ein Ablehnungsgesuch gestellt und geltend gemacht, dass das Gericht einem Hinderungsgrund nicht stattgegeben habe. 2 Das Befangenheitsgesuch war wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig zu verwerfen, weil die Zurückweisung selbst verschuldet gewesen ist ( § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und es der Prozessbevollmächtigten darum geht, den Termin in letzter Minute zu Fall zu bringen und eine Terminsverlegung zu erzwingen. In solchen Fällen sind Ablehnungsgesuche rechtsmissbräuchlich (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.2.2014 L 3 SF 39/14 AB). Hiergegen verfängt auch nicht die Erwägung der Prozessbevollmächtigten, dass ihr Mandant "im Regelfall" erwarten kann, von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat. Denn im Regelfall darf der Mandant auch erwarten, dass sein Prozessbevollmächtigter sich so organisiert, dass er für einen frühen ersten Termin zur Verfügung steht. Die Klage ist bereits am 14.9.2014 eingereicht worden. 3 Es kann deshalb erwartet werden, dass mit einem Verlegungsantrag nicht nur der Hinderungsgrund angezeigt wird, der für einen anberaumten Termin geltend gemacht wird, sondern auch die weiteren bereits bekannten Gründe mitgeteilt werden, an denen der Prozessbevollmächtigte möglicherweise auch verhindert sein kann. Andernfalls ist dem Gericht eine sachgerechte Terminplanung nicht möglich. Denn eine Verlegung bedeutet immer, dass ein Termin unter gleichzeitiger Anberaumung eines neuen Termins anberaumt wird. Dass der nunmehr behauptete Hinderungsgrund ihr bereits im Zeitpunkt der Stellung des Verlegungsantrages vom 12.1.2015 bekannt gewesen ist, ohne dass sie diesen angezeigt hat, hat die Prozessbevollmächtigte vorgetragen. 4 Gründe die es ihr in nicht zumutbarer Weise ausgeschlossen hätten so zu verfahren sind nicht dargelegt. Ebenso wenig ist dargelegt, warum eine Vertretung in einem frühen ersten Termin ausgeschlossen wäre. Aufgrund des bisherigen Stadiums in dem sich das Verfahren befindet sind diese, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer, auch nicht ersichtlich.