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Urteil

11 O 134/13

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nachtragsvereinbarung, die eine erheblich verlängerte Bezugsbindung bewirkt, ist nach § 138 Abs. 1, 2 BGB sittenwidrig, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Gegenleistung steht. • Bei geringen Darlehensbeträgen kann eine übermäßige Verlängerung der Bezugsdauer eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Gastwirtes bedeuten. • Die Sittenwidrigkeit einer Bezugsbindung bemisst sich am Einzelfall; entscheidend ist, ob die vereinbarte Bezugsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der Brauerei steht.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrigkeit verlängerter Bezugsbindung bei geringem Darlehen • Eine Nachtragsvereinbarung, die eine erheblich verlängerte Bezugsbindung bewirkt, ist nach § 138 Abs. 1, 2 BGB sittenwidrig, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Gegenleistung steht. • Bei geringen Darlehensbeträgen kann eine übermäßige Verlängerung der Bezugsdauer eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Gastwirtes bedeuten. • Die Sittenwidrigkeit einer Bezugsbindung bemisst sich am Einzelfall; entscheidend ist, ob die vereinbarte Bezugsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der Brauerei steht. Die Klägerin betreibt eine Brauerei; die Beklagte führt eine Cocktailbar und ein Restaurant. Parteien schlossen 2004 einen Bierliefervertrag einschließlich eines zinslosen Darlehens von 4.238,10 € zur Anschaffung einer Theke gegen exklusive Bezugspflicht bestimmter Biersorten und Mindestabnahme. Wegen unrealistischen Mindestbezugs einigten sie 2008 nachtragsweise auf eine Reduzierung des jährlichen Mindestbezugs auf 50 hl und einen geänderten Amortisationsfaktor, wodurch die Klägerin ab 1.1.2007 die Abnahme weiterer 313 hl verlangte. Die Beklagte stellte nach Ablauf der Laufzeit den Bezug ein und bezog anderes Pilsener Brauart. Die Klägerin forderte Unterlassung, Bezugs- und Auskunftsansprüche; die Beklagte hielt die Nachtragsvereinbarung für sittenwidrig und bestritt erhebliche Bezugsverstöße. • Zulässigkeit: Die Klage ist entschieden, ohne dass Beweiserhebungen mehr erforderlich waren; entscheidend ist die materielle Prüfung der Nachtragsvereinbarung nach § 138 BGB. • Anwendbare Norm: Prüfung nach § 138 Abs.1,2 BGB wegen individualvertraglicher Nachverhandlung, da wesentliche Punkte (Mengen, Amortisationsbetrag) individuell ausgehandelt wurden. • Rechtliche Wertung: Bezugsbindungen sind nicht per se unzulässig; maßgeblich ist das Verhältnis von Gegenleistung (hier Darlehen) und Bindungsdauer sowie die Sicherungsinteressen der Brauerei. • Sachliche Beurteilung: Das Darlehen war gering (4.238,10 €). Nach den von der Klägerin vorgelegten Zahlen hätte sich das Darlehen bei ca. 53,4 hl bereits amortisiert, die ursprünglich vereinbarte Laufzeit betrug 5 Jahre. • Missverhältnis durch Nachtrag: Durch willkürlich gewählten Amortisationsfaktor (10,30 €/hl) setzte die Klägerin eine zusätzliche Gesamtbezugsmenge durch, die die ursprünglich angepasste Mindestmenge faktisch wieder erhöhte und eine erhebliche Ertragsverbesserung der Klägerin ohne weitere Gegenleistung bewirkte. • Sittenwidrigkeit: Diese einseitige Verlängerung und Ertragsverbesserung führt zu einem groben Missverhältnis und zu einer unangemessenen Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten; deshalb ist die weitergehende Bezugsbindung nichtig. • Prozessfolge: Wegen der Nichtigkeit der weitergehenden Bezugsbindung fehlen der Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Bezugsansprüche; der bereits praktizierte Teil des ursprünglichen Vertrages (Anpassung auf 250 hl) bleibt unberührt. Die Klage ist unbegründet und wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Nachtragsvereinbarung, die zu einer erheblichen Verlängerung der Bezugsbindung führte, ist nach § 138 Abs. 1, 2 BGB sittenwidrig und damit nicht durchsetzbar, weil sie in einem groben Missverhältnis zur geringen Gegenleistung (Darlehen 4.238,10 €) stand und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten unangemessen einschränkte. Deshalb bestehen keine Unterlassungs-, Bezugs- oder Auskunftsansprüche der Klägerin aus der weitergehenden Vereinbarung. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen zugunsten der Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.