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Beschluss

5 O 830/11

LG Magdeburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0728.5O830.11.0A
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Leitsätze
Bei einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung von 6272,80 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, richtet sich die Bemessung des Streitwertes nach den voraussichtlichen künftigen Vollstreckungsaussichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, IX ZR 235/08) und den ebenfalls einen Abschlag rechtfertigenden Aussichten, schon im Insolvenzverfahren eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Ein Abschlag von 50 % auf die Forderung, auf die sich die begehrte Feststellung bezieht, kann angemessen sein.(Rn.1) (Rn.4)
Tenor
Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Beklagten an das sachlich zuständige Amtsgericht Magdeburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung von 6272,80 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, richtet sich die Bemessung des Streitwertes nach den voraussichtlichen künftigen Vollstreckungsaussichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009, IX ZR 235/08) und den ebenfalls einen Abschlag rechtfertigenden Aussichten, schon im Insolvenzverfahren eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Ein Abschlag von 50 % auf die Forderung, auf die sich die begehrte Feststellung bezieht, kann angemessen sein.(Rn.1) (Rn.4) Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Beklagten an das sachlich zuständige Amtsgericht Magdeburg. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle in der Rangklasse 0 eingetragene Insolvenzforderung von 6.272,80 € der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten zusteht. Die Entscheidung folgt aus § 23 Nr. 1 GVG. Der Zuständigkeitsstreitwert übersteigt 5.000,00 € nicht. Nach § 3 ZPO ist auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung abzustellen. Dieses richtet sich nach den voraussichtlichen künftigen Vollstreckungsaussichten und den ebenfalls einen Abschlag rechtfertigenden Aussichten, schon im Insolvenzverfahren eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Insofern ist hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, zu denen neben der Höhe der streitgegenständlichen Forderung und dem mit 1952 vorgetragenen Geburtsjahr der Beklagten auch der Umstand gehört, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist, von der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung von 6.272,80 € ein entsprechender Abschlag vorzunehmen (vgl. auch BGH, B.v. 22.01.2009, IX ZR 235/08, zit. nach juris). Denn die Klägerin hat in vorliegender Sache keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen, die erkennen lassen, dass es möglich oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in voller Höhe realisiert werden kann. Dies lässt sich allein aus der Höhe der Forderung, ohne die Kenntnis näherer persönlicher Umstände der Beklagten, nicht mit der für eine für eine abschlagslose Wertfestsetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Auf den Umstand, dass die Klägerin zur der Frage, mit welcher Quote voraussichtlich die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren befriedigt werden wird, nichts vorgetragen hat, kommt es für die Bemessung eines 5.000,00 EUR nicht übersteigenden Zuständigkeitsstreitwertes nicht an. Wie sich schon auch aus den Gründen des Beschlusses über die Bemessung des vorläufigen Gebührenstreitwertes vom 14.06.2011 ergibt, ist hier ein Abschlag auf die Forderung auf die sich die begehrte Feststellung bezieht, von 50 % angemessen. Insoweit wird, die von der Klägerin dem ebenfalls einen Einzelfall betreffenden Beschluss der Kammer vom 20. April 2011, der in anderer Besetzung ergangen ist, entnommene Rechtsansicht, die Streitwert sei nach dem vollen Wert der der Feststellung zu Grunde liegenden Forderung zu bemessen, nicht aufrechterhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier aufgrund der erkennbaren Umstände des Einzelfalls kein Regelfall einer positiven Feststellungsklage vor, der mit einem Abschlag von nur 20 % gegenüber der streitgegenständlichen Forderung zu bemessen wäre. Keine andere Entscheidung rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin zur Verteilung der Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens auf monatlich 20,00 € auf 30 Jahre. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die Klägerin ist derzeit 59 Jahre alt. Ob sie tatsächlich noch im Berufsleben steht, wie die Klägerin meint aus dem Alter ableiten zu können, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gesichert und jedenfalls für den von der Klägerin angegebenen Zeitraum von 30 Jahren unwahrscheinlich.