Urteil
10 O 2155/09
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mietvertraglich vereinbarter Haftungsfreistellung steht der berechtigte Fahrer in der Regel unter demselben Haftungsschutz wie der Mieter.
• Klauseln in Allgemeinen Vermietbedingungen, die bei Obliegenheitsverletzungen die Haftung ohne Quotierung vollständig begründen, können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie vom Leitbild des § 28 VVG abweichen.
• Fehlt der beweiserhebliche Nachweis einer Unfallflucht oder sonstigen Obliegenheitsverletzung, kann die vertragliche Haftungsfreistellung nicht wegen Verletzung dieser Obliegenheiten versagt werden.
Entscheidungsgründe
Haftungsfreistellung in Mietvertrag schützt berechtigten Fahrer; Obliegenheitsklauseln der AVB teilweise unwirksam • Bei mietvertraglich vereinbarter Haftungsfreistellung steht der berechtigte Fahrer in der Regel unter demselben Haftungsschutz wie der Mieter. • Klauseln in Allgemeinen Vermietbedingungen, die bei Obliegenheitsverletzungen die Haftung ohne Quotierung vollständig begründen, können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie vom Leitbild des § 28 VVG abweichen. • Fehlt der beweiserhebliche Nachweis einer Unfallflucht oder sonstigen Obliegenheitsverletzung, kann die vertragliche Haftungsfreistellung nicht wegen Verletzung dieser Obliegenheiten versagt werden. Die Klägerin vermietet gewerblich Fahrzeuge; Beklagter 2 betreibt eine Messe- und Ladenbaufirma, Beklagter 1 ist bei ihm angestellt. Beklagter 2 mietete über eine Filiale der Klägerin einen Transporter; der Mietvertrag verweist auf die AVB der Klägerin und enthält eine gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung. In der Nacht nach Mietbeginn verursachte Beklagter 1 auf glatter Fahrbahn einen Unfall, das Fahrzeug wurde erheblich an der Fahrerseite beschädigt. Streitig ist, ob Beklagter 1 an der Unfallstelle gewartet und die Polizei informiert hat; das Fahrzeug wurde am nächsten Morgen zurückgegeben und der Schaden in der Filiale gemeldet, die Polizei war nicht eingeschaltet. Die Klägerin verlangt von den Beklagten rund 10.200 Euro Schadensersatz; sie rügt insbesondere Unfallflucht und Verletzung der vertraglichen Anzeigepflichten. Die Beklagten bestreiten eine Obliegenheitsverletzung und berufen sich auf die vereinbarte Haftungsfreistellung. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagten durch die vertragliche Haftungsfreistellung von der Haftung für den entstandenen Schaden gedeckt sind. • Beklagter 1 hat den Schaden zwar schuldhaft verursacht, steht aber als berechtigter Fahrer unter dem Schutz der mit dem Mieter vereinbarten Haftungsfreistellung; es entspricht dem Erwartungshorizont, dass zulässige Fahrer mit umfasst sind. • Die Klägerin hat die behauptete Unfallflucht nicht hinreichend bewiesen; nach Darlegungs- und Beweislast ist von Umständen auszugehen, die einer Straftat oder Obliegenheitsverletzung entgegenstehen. • Die Regelung in den AVB, wonach bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen die Haftung des Mieters ohne Quotierung eintritt, weicht inhaltlich vom Leitbild des § 28 VVG (Neuregelung 2008) ab und benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB. • Deshalb sind die Klauseln zu den Obliegenheitsverletzungen, soweit sie an schuldhaftes Verhalten anknüpfen und eine vollständige Leistungsfreiheit vorsehen, unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. • Auch die Verweisung auf VVG/AKB in den AVB kann die Unwirksamkeit nicht heilen, insbesondere weil die Verweisung statisch und nicht dynamisch gestaltet ist und sich inhaltlich nicht auf die aktuelle gesetzliche Leitlinie bezieht. • Da die AVB als solche wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurden, ist die Haftungsfreistellung grundsätzlich Vertragsbestandteil; ihre unwirksamen Teile führen aber zur Aufhebung der inhaltlich abweichenden Obliegenheitssanktionen. • Aufgrund der Unwirksamkeit der einschlägigen Obliegenheitsregelungen fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für eine Leistungsfreiheit nach § 28 VVG, so dass ein behaupteter Obliegenheitsverstoß keine Rechtsfolgen herbeiführt. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die begehrten Schadensersatzansprüche scheitern, weil die Beklagten durch die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung grundsätzlich von der Haftung gedeckt sind und die Klägerin weder die behauptete Unfallflucht noch eine anderweitige Obliegenheitsverletzung nachgewiesen hat. Zudem sind die AVB-Bestimmungen, die bei Obliegenheitsverletzungen eine vollständige Leistungsfreiheit ohne Quotierung vorsehen, nach § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Leitbild des § 28 VVG zuwiderlaufen; dies verhindert die Durchsetzung weitergehender Sanktionen gegen die Beklagten. Insgesamt bleibt es bei der Abweisung der Klage, da weder ein haftungsbegründender Anspruch noch eine wirksame Ausnahme von der Haftungsfreistellung vorliegt.