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Urteil

2 S 376/09

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Frachtführers ist zu beweisen; bloße Behauptungen zu nachvertraglichen Zuschusszusagen genügen nicht. • § 420 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die Verzögerungsgründe dem Risikobereich des Absenders zuzuordnen sind; unvorhersehbare und unbeherrschbare Ereignisse fallen danach nicht ohne Weiteres in die Absendersphäre. • Der Frachtführer, der den Transport trotz bereits bestehender Sperrung vor Beginn der Beförderung antritt, trägt das Risiko der dadurch entstehenden Liegezeiten. • Eine Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das der Frachtführer nach gesetzlicher Wertung zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung nach §420 Abs.3 HGB bei selbst verschuldeter Einfahrt in gesperrte Wasserstraße • Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Frachtführers ist zu beweisen; bloße Behauptungen zu nachvertraglichen Zuschusszusagen genügen nicht. • § 420 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die Verzögerungsgründe dem Risikobereich des Absenders zuzuordnen sind; unvorhersehbare und unbeherrschbare Ereignisse fallen danach nicht ohne Weiteres in die Absendersphäre. • Der Frachtführer, der den Transport trotz bereits bestehender Sperrung vor Beginn der Beförderung antritt, trägt das Risiko der dadurch entstehenden Liegezeiten. • Eine Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das der Frachtführer nach gesetzlicher Wertung zu tragen hat. Der Kläger betreibt gewerbliche Binnenschifffahrt und erhielt im Oktober 2005 den Auftrag, Flussspat von Amsterdam nach Magdeburg zu transportieren. Vertragsschluss war mündlich am 14.10.2005, die schriftliche Charter wurde am 17.10.2005 gefaxt; deutsches Recht wurde vereinbart. Ab dem 11.10.2005 war der Dortmund-Ems-Kanal gesperrt; wegen Umfahrung war die Ems relevant. Ab 15.10.2005 war die Ems ebenfalls gesperrt, die Parteien führten hierzu Telefonate; die genauen Absprachen sind strittig. Das Schiff des Klägers wurde am 18.10.2005 beladen und lag vom 19. bis 29.10.2005 in Emden fest; die Beladung erfolgte also trotz bestehender Ems-Sperre. Der Kläger stellte Kosten für die Liegezeiten in Rechnung; die Beklagte lehnte ab. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht änderte dies auf Abweisung. • Die Berufung der Beklagten war begründet; das Amtsgericht hatte die Voraussetzungen des Anspruchs fehlinterpretiert. • Ein vertraglicher Anspruch auf Zuschlag konnte nicht bewiesen werden; Zeugen bezeugten, die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, Wartezeiten nicht zu bezahlen. • § 420 Abs. 3 HGB verlangt, dass die Verzögerungsgründe der Sphäre des Absenders zuzurechnen sind; hier begann die Beförderung erst nach Eintritt der Sperrung, der Frachtführer fuhr sehenden Auges in die Sperrung hinein, somit fallen die Liegezeiten nicht in den Schutzbereich der Vorschrift. • Der Wortlaut von § 420 Abs.3 HGB unterscheidet sich bewusst von § 412 Abs.3 HGB; unvorhersehbare und unbeherrschbare Gründe werden dem Frachtführer zugerechnet, wenn sie nicht ausdrücklich der Absendersphäre zugeordnet sind. • Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet aus, weil sich ein Risiko verwirklicht hat, das der Frachtführer nach gesetzlicher Wertung zu tragen hat. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der allgemeinen Werkvertragsrechtsprechung, wonach der Unternehmer das Risiko der vertragsgemäßen Leistung trägt. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wurde Revision zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, weder aufgrund einer nachvertraglichen Vereinbarung noch nach § 420 Abs. 3 HGB. Die Verzögerungen durch die Sperrung der Ems sind nicht der Beklagten bzw. dem Absender zuzurechnen, zumal der Kläger die Fahrt trotz bereits bestehender Sperrung angetreten hat. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.