Urteil
9 O 2234/09 (600)
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2010:0506.9O2234.09.600.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 04.03.2100 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger € 5.965,02 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Mitgliedschaftsrechtes der Frau P. E, K.21, B, geb.am …1974, Nr. 004... an der M I GbR an den Beklagten, und Frau P. E, K.21, B, geb.am 28.03.1974, von sämtlichen gegen sie gerichteten Ansprüchen aus der Beteiligung Nr.004... an der M I GbR freizustellen, und soweit festgestellt worden ist, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Mitgliedschaftsrechts der Frau P. E, K.21, B, geb.am 28.03.1974, Nr.004... an der M I GbR in Verzug befindet. Im Übrigen (soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an Frau P. E, K.21, B, geb.am 28.03.1974, am 01.04.2034 € 11.723,19 zu zahlen, und wegen Zinsen aus € 5.965,02 vom 12.12.2009 bis zum 15.02.2009) wird das Versäumnisurteil vom 04.03.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 3/5, der Kläger 2/5 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten zu tragen, die der Beklagte allein zu tragen hat. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,- fortsetzen. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 650,- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist der Vater von P. E, deren Ansprüche er in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt. P. E ist Postzustellerin. Ihr Vermögen bestand im Wesentlichen aus einer Rentenversicherung bei der R Lebensvers.AG für eine private Altersvorsorge. Der Beklagte schlug P. E die Zeichnung einer Beteiligung an der Ms I GbR vor. Sie unterzeichnete am 20.03.2006 die Beitrittserklärung (Bl.7-9 d.A.) und ein Gesprächsprotokoll (Bl.59 d.A.). P. E zahlte insgesamt € 6.763,05 und erzielte Steuervorteile in Höhe von € 798,03. Mit dem aus der Kündigung ihrer Rentenversicherung erzielten Betrag finanzierte sie die Einmalzahlung. 2 Der Kläger behauptet, bei der auf unaufgeforderten Anruf durch den Beklagten zustande gekommenen Besprechung am 20.03.2006 habe der Beklagte seiner Tochter die Beteiligung als bessere Möglichkeit der Altersvorsorge angedient und sie auch zur Kündigung der Rentenversicherung veranlasst. 3 Der Kläger beantragt, 4 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 5 Der Beklagte beantragt, 6 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Beklagte behauptet, durch eine Arbeitskollegin von P. E zum Anruf bei dieser veranlasst worden zu sein, da Beratungsbedarf hinsichtlich der Möglichkeit einer Inanspruchnahme eines Steuersparmodells bestanden habe. Um Altersvorsorge sei es im Gespräch mit P. E nicht gegangen. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, dass die Rendite höher als bei der Lebensversicherung sei, aber auch das Risiko bis hin zum Totalverlust. Zu einer Auflösung der Rentenversicherung habe er nicht geraten. 8 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber nur zu einem Teil Erfolg. 10 Die Klage ist zulässig. Das rechtliche Interesse an der gewillkürten Prozessstandschaft ist zu bejahen. Die Abtretung hat P. E die Möglichkeit verschafft, im Rechtsstreit als Zeugin aufzutreten. Das ist grundsätzlich zulässig. Das in der Regel hohe Interesse des Ermächtigenden am Ausgang des Rechtsstreits kann im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden (BGH III ZR 115/83 Urt.v. 15.11.1984, zit.nach juris); eine ungemessene Benachteiligung der Gegenpartei, die im Falle der Zeugenvernehmung ggf. informatorisch anzuhören wäre, liegt nicht vor. 11 Die Klage ist gemäß § 280 BGB überwiegend begründet. 12 Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageberater an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1993, 2433). So verhielt es sich hier. 13 Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt auch vor. 14 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. 15 Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann zum Beispiel eine Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt der Anlageberater nicht über entsprechendes Wissen, muss er Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein. 16 In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. 17 Diesen Anforderungen hat die Beratung durch den Beklagten nicht ansatzweise genügt. 18 Insoweit kann dahinstehen, ob Ausgangspunkt die Altersvorsorge oder die Steuerersparnis war. 19 Selbst das eigene Vorbringen des Beklagten gibt nichts dafür her, dass er sich auch nur irgendwie darum bemüht hätte, den Wissensstand der P. E über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art festzustellen. Hinreichende Feststellungen zu Anlageziel und Risikobereitschaft sind auch nicht ersichtlich. 20 Die Anlageempfehlung des Beklagten war nicht anlegergerecht. Für Kleinanleger wie P. E ist eine unternehmerische Beteiligung, gar an einer GbR, regelmäßig keine sinnvolle Kapitalanlage. Den Risiken, insbesondere dem Risiko des Totalverlusts, steht nichts Adäquates gegenüber. Insbesondere vermag die verhältnismäßig geringe Steuerersparnis die Empfehlung einer solchen Anlage nicht zu rechtfertigen. 21 Ob der Beteiligungsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, kann dahinstehen.. Das AG M hat mit Urteil vom 07.04.2009 -160 C 3681/08-, zit.nach juris, im dort entschiedenen Fall einen Beitritt zum M wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam erachtet. Dass auch hier der Beitritt unwirksam sein könnte, steht der Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen. Es ist dem Geschädigten nämlich nicht zuzumuten, sich ggf. zunächst mit der Gesellschaft auseinanderzusetzen. 22 Der Beklagte muss die für den Beteiligungserwerb gezahlten Beträge abzüglich des erzielten Steuervorteils erstatten und P. E von gegen sie gerichteten Ansprüchen aus der Beteiligung freistellen. 23 Der durch falsche Beratung Geschädigte ist nämlich so zu stellen, wie er bei zutreffender Beratung gestanden hätte (vgl.LG Dortmund, Urt.v.11.03.2009, 21 O 190/06, zit.nach juris). 24 Soweit es um die Erstattung der gezahlten Beträge abzüglich des erzielten Steuervorteils geht, war der Beklagte zwar Zug-um-Zug zu verurteilen; mit der Annahme des Mitgliedschaftsrechts befindet er sich aber bereits in Verzug. 25 Die Verzinsung des Betrages folgt dem Annahmeverzug, § 298 BGB. Dieser liegt seit jedenfalls seit Klagezustellung vor, denn in dem Zug-um-Zug-Antrag liegt das Angebot der Übertragung des Mitgliedschaftsrechts an den Beklagten. 26 Unbegründet ist allerdings der weitergehende Zinsanspruch, denn der Kläger hat kein vor der Klagezustellung liegendes Übertragungsangebot vorgetragen. 27 Unbegründet ist die Klage auch, soweit sie auf Zahlung von € 11.723,19 zum 01.04.2034 gerichtet ist. Zwar spricht rein faktisch viel dafür, dass P. E die Rentenversicherung infolge der falschen Beratung gekündigt hat. Sie muss insoweit jedoch gegen sich gelten lassen, dass sie in dem „Gesprächsprotokoll“ die Frage, ob ihr nahegelegt worden ist, Verträge mit anderen Unternehmen zu stornieren, explizit verneint hat, wobei das Ankreuzen dieses Punktes mit „Nein“ besonders ins Auge fällt. Im Übrigen hätte P. E nur ohne Kündigung den Betrag erzielen können, so dass sie nicht € 4.047,68 von der R ausgezahlt erhalten hätte. 28 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 344, 708 Nr.11, 709 S.2 ZPO. 29 Der Streitwert beträgt € 10.512,70. Der Antrag zu 4. war abweichend von der vorläufigen Festsetzung mit € 4.047,68 zu bewerten. Der Antrag kann nicht nach dem Zahlungswert im Jahre 2034 bewertet werden. Der aktuelle Wert entspricht vielmehr dem Wert der Zahlung der R an P. E. 30 Der Schriftsatz vom 27.04.2010 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen Verhandlung. Auch der Schriftsatz vom 05.05.2010 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung.