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Urteil

2 O 1179/21, 2 O 1179/21 *220*

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer der Parteien geschlossen werden, weil das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ersatzlos weggefallen ist. (Rn.31) 2. Das angerufene Gericht hat daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen. Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen. (Rn.32) 3. Als Referenzzinssatz ist ein in den öffentlich zugänglichen Medien abgebildeter Zinssatz auszuwählen, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Nach dem Konzept von auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträgen ist es allein interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Sparverträge mit der Ausgestaltung einer Prämienstaffel, die eine Erhöhung der Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50 % der jährlichen Spareinlage vorsieht, sind auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird - soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2023 stattgegeben worden ist - abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer der Parteien geschlossen werden, weil das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ersatzlos weggefallen ist. (Rn.31) 2. Das angerufene Gericht hat daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen. Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen. (Rn.32) 3. Als Referenzzinssatz ist ein in den öffentlich zugänglichen Medien abgebildeter Zinssatz auszuwählen, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Nach dem Konzept von auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträgen ist es allein interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Sparverträge mit der Ausgestaltung einer Prämienstaffel, die eine Erhöhung der Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50 % der jährlichen Spareinlage vorsieht, sind auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet. (Rn.37) Die Klage wird - soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2023 stattgegeben worden ist - abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die über den anerkannten Betrag hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Prämiensparvertrag wegen der infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung höheren variablen Verzinsung ein Anspruch auf Zahlung der anerkannten 5395,51 € zugestanden. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 3926,39 € (insgesamt somit 9321,90 €) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Parteien haben in dem am 11.01.1994 geschlossenen Prämiensparvertrag keine wirksame Vereinbarung zur Anpassung der mit anfänglich 5 % p.a. vereinbarten variablen Basisverzinsung getroffen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel „ Die Sparkasse zahlt den jeweils gültigen Zinssatz, zur Zeit 5 %... “ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den auch auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Prämiensparverträge nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234 / 20 -, juris). Die Klausel ist dagegen wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (BGH, a.a.O.). Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten entsprechend § 315 Abs. 1 BGB oder durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß § 316 BGB geschlossen werden, da das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ersatzlos weggefallen ist (BGH,a.a.O.). Infolgedessen hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen. Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023 - 5 MK 1 / 20 -). Maßgebend für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in dem streitgegenständlichen Vertrag mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Bedingungen. Zu diesen gehören die von der Klägerin in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem 3. Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie, die Kündigungsfrist von 3 Monaten und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten nach Nr. 26 ihrer AGB bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Recht der Klägerin, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für sie darstellt, weil die Prämie auch nach dem 15. Sparjahr noch attraktiv ist. (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.aO.; OLG D., Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973 / 20 -, juris). Da die Parteien Individualabreden zur variablen Verzinsung im konkreten Fall nicht behauptet haben, ist für die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Th. und in Übereinstimmung mit dem OLG Naumburg und dem OLG D., davon aus, dass die Anpassung des variablen Zinses nach der Variante IV des Gutachtens auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit (BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) vorzunehmen ist (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG D., a.a.O.). Nach der im Rahmen der vertragsergänzenden Auslegung gebotenen ex ante Betrachtung kommen als Referenzzins nur Zeitreihen in Betracht, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits veröffentlicht wurden, was bei dieser Kapitalmarktzinsreihe der Fall ist. Als Referenzzinssatz ist ein in den öffentlich zugänglichen Medien abgebildeter Zinssatz auszuwählen, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es allein interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen, weil die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel, die eine Erhöhung der Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50 % der jährlichen Spareinlage vorsieht, auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind. Daher sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommt (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Die Zinssätze für börsennotierte Bundeswertpapiere entstammen den Kapitalmarktprodukten mit langen Laufzeiten und entsprechen damit dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge. Die börsennotierten Bundeswertpapiere sind mit dem Prämiensparen am besten vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, muss das Kapitalmarktprodukt mit der Einlage in den Prämiensparvertrag sachlich bestmöglich vergleichbar sein. Dies schließt auch die Sicherheit der Einlage ein. Dem verobjektivierten Willen der Parteien entspricht es, als Referenzzins für die Zinsanpassung die Rendite eines solchen Finanzproduktes zu verwenden, das den gleichen Sicherheitsgrad hat wie die Spareinlage. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, können Sparer nicht einerseits den höheren Zins von ausfallrisikobehafteten Anleihen erhalten und sich andererseits gar nicht am Ausfallrisiko beteiligen, also von der Sicherheit von BA.inlagen profitieren. Da Spareinlagen nahezu ausfallrisikolos sind und in Krisenzeiten sogar besondere politische Unterstützung bekommen, muss der Referenzzins ausfallrisikolos sein. Die Reihe der börsennotierten Bundeswertpapiere hat den höchsten Sicherheitsgrad und ist auch aus diesem Grund der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegten Reihe WX4260 vorzuziehen (OLG Naumburg, a.a.O.). Bei den börsennotierten Bundeswertpapieren ist die mit der 8 bis15-jährigen Restlaufzeit die langfristigste der seit Anfang der Neunzigerjahre verfügbaren Zinsreihen. Sie hat eine Durchschnittslaufzeit von etwa 12 Jahren, widerspiegelt den langfristigen Kapitalmarkt in der breitesten Zusammensetzung und kommt der vom Bundesgerichtshof genannten typisierten Laufzeit von 15 Jahren am nächsten. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, orientiert sich das Verfahren IV seines Gutachtens an den jeweils aktuellen Marktzinssätzen. Es ist ein einfaches, faires Verfahren, das gleiche Chancen für Bank und Sparer bietet. Es verwendet von den BGH-Vorgaben 3 Elemente, nämlich die Langfristigkeit, die „relative Methode“ und die gleichmäßige Aufteilung von Chancen und Risiken. Die von der Klägerin verwendete Zinsreihe WX4260 ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten als Berechnungsgrundlage weniger geeignet. Für die Anleihen der öffentlichen Hand im Vergleich zu den Hypothekenpfandbriefen spricht dabei, dass die börsennotierten Bundeswertpapiere den sogenannten „risikolosen Zins“ widerspiegeln, während die Anleihezinsen für Hypothekenpfandbriefe trotz der Besicherung durch Hypothekenpfandbriefe einen Risikoaufschlag enthalten. Integrieren Sparkassen wie die Beklagte Anleihen mit Ausfallrisiken in ihr Replikationsportfolio, erzielen sie zwar vordergründig einen höheren Ertrag. Allerdings müssen sie auch Risikovorsorge zur Deckung ihrer Ausfallrisiken und der Liquiditätsrisiken betreiben, die sie dann nicht zur Deckung der sonstigen Kosten - hier zur Finanzierung des variablen Zinses und der feststehenden Prämie - verwenden können. Es wäre nicht angemessen, so zu tun, als ob die gesamten Zinserlöse aus einer mit Ausfallrisiko behafteten Referenzzinsreihe wie z.B. WX4260 zur Deckung der Kosten der Prämiensparverträge und Befriedigung der Zinsinteressen der Anleger zur Verfügung stünden. Man muss entsprechende Abzüge vornehmen. Solche Abzüge werden üblicherweise aus der Zinsdifferenz zu den sichersten und liquidesten Anleihen berechnet. Das sind börsennotierte Bundesanleihen. Deshalb ist es angemessener, gleich zur Referenzzinsreihen ohne Ausfall-und Liquiditätsrisiken zu greifen. Im Ergebnis hat der Sachverständige umfassend und überzeugend begründet, aufgrund welcher Umstände die Reihe der 8 bis 15-jährigen Bundeswertpapiere als Referenzzins am geeignetsten ist. Für die Heranziehung einer Zinsreihe als Referenz, die Monatswerte ausweist, spricht zudem, dass sich die Klägerin zur monatlichen Einzahlung verpflichtet hatte und die Parteien für die Änderung des variablen Zinses einer Anpassungsschwelle nicht vereinbart haben Der Referenzzinssatz ist als Ist-Zinssatz und nicht als gleitender Durchschnitt zu verwenden. Gegen die Zugrundelegung gleitender Durchschnitte von Referenzzinsen bzw. die Heranziehung von bereits als gleitende Durchschnitte der ausgewiesenen Zinsreihen wie der von der Klägerin bevorzugten Zinsreihe mit der ehem. Bezeichnung WX4260 im Rahmen der ergänzenden Auslegung des streitgegenständlichen Prämiensparvertrages spricht, dass es sich um träge Werte handelt, die die vergangenen Zinssätze abbilden. Bei dem von der Klägerin präferierten gleitenden 10-Jahres-Durchschnitt würde sich der Referenzzins im konkreten Fall bei Vertragsbeginn an dem durchschnittlichen (Referenz)-zins der Monate Dezember 1984 bis Januar 1994 orientieren. Anhaltspunkte dafür, dass dies den damaligen Interessen der Vertragsparteien entsprochen haben könnte, existieren nicht (so auch OLG D., a.a.O.). Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass die Verfahren auf Basis von gleitenden Durchschnitten den Nachteil haben, mit veralteten, historischen Zinssätzen zu arbeiten, die einem Festzins gleichkommen und zu großen Abweichungen von Marktgegebenheiten führen können. Das ist dem Vertragscharakter der Prämiensparverträge mit dem jederzeit anpassbaren variablen Zins nicht angemessen. Die Anwendung eines gleitenden Durchschnitts des Referenzzinssatzes mit langen in der Vergangenheit liegenden Zeithorizonten wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zudem deswegen nicht zur Neuabrechnung des streitgegenständlichen Prämiensparvertrages geeignet, weil der gleitende Durchschnitt große Volumen-sowie Zinsänderungsrisiken birgt. Gleitende Durchschnitte als Referenzzins entsprechen somit nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen weder dem Interesse der Sparer noch dem der BA.n. Eine Verwendung des Referenzzinssatz als gleitender Durchschnitt kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil sich der Referenzzins, auf dessen Grundlage die Zinsanpassung zu erfolgen hat, nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus einer veröffentlichten Zinsreihe ergeben muss. Gleitende Durchschnitte werden erst seit 2010 von der Bundesbank ausgewiesen. Es lässt sich nicht mit dem Transparenzprinzip vereinbaren und liegt fern, dass die Vertragsparteien in den 1990er Jahren, in denen noch kein Internet verfügbar war, als Referenzzins für die Zinsanpassung einen nicht veröffentlichten gleitenden Durchschnitt eines Zinses vereinbart hätten, bei dem der Kunde den maßgeblichen Zinssatz jeweils aus den 119 vergangenen Monatszinssätzen zuzüglich des aktuellen Zinssatzes hätte aufwendig ermitteln müssen (OLG Naumburg, a.a.O.). Es kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommen, ob Sparkassen heute bei Ratensparverträgen mit variablem Zins anbieten, den Referenzzins auf der Grundlage gleitender Durchschnittszinssätze zu ermitteln. Die ergänzende Vertragsauslegung hat auf den hypothetischen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Prämiensparvertragschlusses abzustellen. Aus den angeführten Gründen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien einen nichtveröffentlichten gleitenden Durchschnittszins vereinbart hätten. Gegen die Anpassung des Vertragszinses mittels gleitender Durchschnitte spricht auch, dass die Parteien im Sparvertrag keine Anpassungsschwelle vorgesehen haben. Jede Veränderung des Referenzzinssatz hat zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses geführt. Es erscheint daher beiderseits interessengerecht, dass auch jede Veränderung des zutreffenden Referenzzinses ohne Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes und ohne zeitliche Verzögerung zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses führt (BGH, Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52 / 08 -, Rn. 23, juris). Die Kammer verkennt nicht, dass dem vom BGH entschiedenen Fall ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem das Sparguthaben in einem Betrag jeweils zu Vertragsbeginn eingezahlt worden ist. Die gegen die Anwendung des gleitenden Durchschnittswertes der Zinsreihe sprechende Argumentation des BGH ist jedoch unabhängig davon zutreffend, ob die Spareinlage in einem Betrag oder in monatlichen Sparraten erbracht wird. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Die Zinsanpassung ist ohne eine Anpassungsschwelle vorzunehmen (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O). Bei der Zinsanpassung ist der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz beizubehalten, wovon die Parteien auch übereinstimmt ausgehen. Nach diesen Maßgaben und auf Grundlage der von dem Sachverständigen Prof. Th. empfohlenen Anpassung des variablen Zinses auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsreihe des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit hat die Beklagte den Nachzahlungsanspruch der Klägerin unstreitig zutreffend i.H.v. 5395,51 € errechnet. Ein darüberhinausgehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin aus den genannten Gründen nicht zu, weil weder die von ihr verwendete Zinsreihe WX4260 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen als Berechnungsgrundlage geeignet, noch die geeignete Referenzzinsreihe im gleitenden Durchschnitt anzuwenden ist. Da der Klägerin kein über den anerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zusteht, kommt es auf die Frage der Verjährung und Verwirkung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Zinsnachzahlung aus einem beendeten Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“. Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten am 11.01.1994 einen Sparvertrag mit der zuletzt gültigen Vertragsnummer 49... Die Klägerin verpflichtete sich zu einer monatlichen Sparrate i.H.v. 200 DM (102,26 €), die sie ab 15.01.1994 regelmäßig zahlte. In Ziffer 2 des Vertrages heißt es: „2. Zinsen und Prämien Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. 5 %, am Ende eines Kalender -/Sparjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, und zwar erstmals am 30.12.1997. Die Prämie beträgt nach 3 Sparjahren 3 %, nach 4 Sparjahren 4 %... ab dem 15. Sparjahr 50 %." In Ziffer 3.1 des Prämiensparvertrages war eine 3-monatige Kündigungsfrist für den Sparer vereinbart. Nach Ziffer 3.2 führte eine vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben einschließlich kapitalisierter Zinsen/Prämien zu einer Beendigung des Vertrages, wobei die Berechtigung der Beklagten zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgeltes davon unberührt blieb. In Ziffer 3.3 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Vertrag beendet wird, sofern die vereinbarten Sparraten nicht rechtzeitig, also innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch bis zum Ende des Sparjahres erbracht werden. Bei einer Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung nach 3.1. bzw. 3.2 entfiel nach Ziffer 3.5. der Anspruch auf die Prämie des jeweils laufenden Sparjahres. Wegen des weiteren Inhalts des Prämiensparvertrages wird auf die Anl. K1 (Bl.12 Bd.1) Bezug genommen. Vertragsbestandteil waren die bei Vertragsabschluss geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B1b, Anlagenband). Weder in dem Vertrag noch in den AGB befand sich eine Zinsanpassungsklausel. Die Beklagte senkte den variablen Zinssatz schrittweise ab. Die konkrete Berechnungsgrundlage, anhand welcher die Beklagte den variablen Zinssatz anpasste, wurde der Klägerin nicht bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 20.03.2019 kündigte die Beklagte den Sparvertrag zum 30.06.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 24.10.2019 wurde der Prämiensparvertrag aufgelöst und der Klägerin ein Betrag i.H.v. 45.566,28 € gutgeschrieben (vgl. Sparbuch, Anl. K3, Bl. 26 Bd. 1). Im Sparbuch war zum 31.12.2018 ein Guthabensaldo i.H.v. 44.271,69 € vermerkt. Mit Schreiben vom 30.12.2020 (Anl. K7) forderte die Klägerin die Beklagte zur Nachberechnung von Zinsen und Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 9321,90 € bis zum 15.01.2021 auf. Der Forderungsbetrag ergab sich aus der von der Verbraucherzentrale S.-A. vorgenommenen Berechnung (Anl. K6), die als Referenzzins die Zinsreihe für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit 10 Jahre gleitendem Durchschnitt und einem relativen Zinsabstand zugrunde legte. Die Beklagte lehnte die Forderung mit Schreiben vom 07.01.2021 (Anl. K5) mit der Begründung ab, sie habe die Zinsanpassungen unter laufender Berücksichtigung der Kapitalmarktzinsen vorgenommen. Nachdem die Kammer die Parteien mit Beschluss vom 17.05.2022 darauf hingewiesen hat, dass sie im Anschluss an die Auffassung des OLG D.s im Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973 / 20 - als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-bis 15-jähriger Laufzeit auf Grundlage von Monatswerten als am geeignetsten ansieht, hat die Beklagte den sich dann ergebenden Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5395,51 € berechnet. Die Richtigkeit dieser Berechnung hat die Klägerin unstreitig gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Zinsberechnung sei der gleitende Durchschnitt der Zinsreihe BBK 01.WX4260: Umlaufrenditen inl. Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe/mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren zugrunde zu legen, was ausweislich der Berechnung der Verbraucherzentrale S.-A. e.V. (Anl. K6 Bl. 31-41 Bd. 1) zu einem Nachzahlungsanspruch von 9321,90 € führe. Nur die Verwendung des gleitenden Durchschnittszinssatzes werde den Interessen beider Parteien gerecht, denn nur mit diesem könne das für beide Parteien unkalkulierbare Zinsentwicklungsrisiko abgebildet werden. Die Verwendung des gleitenden Durchschnitts entspreche dem kreditwirtschaftlichen Standard. Die Sparkassen würden selbst bei Ratensparverträgen mit variablem Zinssatz davon ausgehen, dass der Referenzzinssatz auf Grundlage der gleitenden Durchschnittszinssätze ermittelt werde, wie sich aus den als Anl. K4 (Bl. 27 Bd. 1) vorgelegten Erläuterungen der Sparkassen Finanzportal GmbH ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9321,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Forderung i.H.v. 5395,51 € anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung. Die Kammer hat am 28.02.2023 ein Anerkenntnisurteil über 5395,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 erlassen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.05.2022 (Bl. 93 Bd. 2.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.Th., wobei die schriftliche Begutachtung durch Verwertung des von diesem erstellten Gutachtens in dem Verfahren des OLG D. - 5 U 1973 / 20 - vom 02.09.2021 ersetzt worden ist. Mit Beschluss vom 15.06.2022 (Bl. 119 Bd. 2) ist der Beweisbeschluss vom 17.05.2022 teilweise abgeändert und zudem die Einholung eines Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof.Th. angeordnet worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 02.09.2021 (Bl. 2 Bd. 2 ff.) und auf das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2022 (Gutachtenband) Bezug genommen.