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Urteil

2 S 140/13

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2013:1119.2S140.13.0A
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Leitsätze
Die Einwilligung des Patienten in die Blutentnahme zur allgemeinen Diagnostik umfasst auch die Einwilligung in einen HIV-Test. Soweit Ende der achtziger Jahre sowie heute noch von einem Teil der Rechtsprechung eine ausdrückliche Aufklärung über einen HIV-Test als notwendig erachtet und dies damit begründet wurde bzw. wird, dass eine HIV-Erkrankung eine Sonderstellung einnehme und durch die Zuordnung zu einer bestimmten Risikogruppe (Drogenabhängige, Homosexuelle, etc.) die Gefahr einer Stigmatisierung und gesellschaftlichen Isolierung bestehe, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die heutige Situation völlig anders darstellt. Durch die erhebliche Verbesserung der Therapiemöglichkeiten und durch konsequente Aufklärung hat sich der Wissensstand der Bevölkerung verbessert und Vorurteile und Ängste abgebaut. Die Einwilligung in einen HIV-Test ist daher nicht anders zu behandeln als in die in die Untersuchung auf andere schwere Infektionskrankheiten.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.13)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts M vom 27.2.2013, Geschäftsnummer 150 C 1695/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert: 2000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einwilligung des Patienten in die Blutentnahme zur allgemeinen Diagnostik umfasst auch die Einwilligung in einen HIV-Test. Soweit Ende der achtziger Jahre sowie heute noch von einem Teil der Rechtsprechung eine ausdrückliche Aufklärung über einen HIV-Test als notwendig erachtet und dies damit begründet wurde bzw. wird, dass eine HIV-Erkrankung eine Sonderstellung einnehme und durch die Zuordnung zu einer bestimmten Risikogruppe (Drogenabhängige, Homosexuelle, etc.) die Gefahr einer Stigmatisierung und gesellschaftlichen Isolierung bestehe, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die heutige Situation völlig anders darstellt. Durch die erhebliche Verbesserung der Therapiemöglichkeiten und durch konsequente Aufklärung hat sich der Wissensstand der Bevölkerung verbessert und Vorurteile und Ängste abgebaut. Die Einwilligung in einen HIV-Test ist daher nicht anders zu behandeln als in die in die Untersuchung auf andere schwere Infektionskrankheiten.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.13) Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts M vom 27.2.2013, Geschäftsnummer 150 C 1695/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert: 2000 Euro. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. - Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage wegen des angeblich „heimlichen“ HIV-Tests abgewiesen. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht nach § 823 BGB i. V. m. § 253 BGB. Im Einzelnen: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht i. S. d. § 823 BGB anzusehen und geschützt ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhaltet das Recht des Einzelnen, selbst über die Angelegenheiten bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind und damit u. a. auch zu entscheiden, ob und ggfls. welche medizinischen Untersuchungen an ihm vorgenommen werden. Weder Krankheit noch ärztlicher Heilauftrag begründen ein eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes, weshalb ein ärztlicher Heileingriff immer den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, der die Rechtswidrigkeit indiziert. Diese entfällt allerdings bei wirksamer Einwilligung des Patienten, die auch konkludent erteilt werden kann und eine umfangreiche Aufklärung des Arztes voraussetzt, die dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschafft, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 823 Rdn. 135, 151 m. w. N.). Von einer wirksamen Einwilligung des Klägers ist hier auszugehen. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm vor der Blutentnahme gesagt worden „wir machen jetzt Diagnostik“, wogegen er keine Einwände erhoben und damit konkludent seine Einwilligung in die Blutabnahme und die Untersuchung seines Blutes erteilt hat. Zwar ist es streitig, ob ihm seitens der behandelnden Ärzte mitgeteilt wurde, dass auch ein HIV-Test beabsichtigt sei. Hierzu bedarf es indes keiner Beweisaufnahme, da die Einwilligung in die Blutentnahme zur allgemeinen Diagnostik nach Auffassung der Kammer auch die Einwilligung in einen HIV-Test umfasste. Die Kammer verkennt nicht, dass Ende der achtziger Jahre überwiegend und auch heute noch von einem Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde und wird, dass über einen HIV-Test stets ausdrücklich aufzuklären sei. Diese wurde damit begründet, dass eine HIV-Infektion keine Erkrankung wie jede andere sei und eine Sonderstellung einnehme, weil Infizierte als den Risikogruppen der Drogenabhängigen, Homosexuellen und Prostituierten zugehörig angesehen wurden und damit die Gefahr eine Stigmatisierung und gesellschaftlichen Isolierung bestand. Zudem bestand die hohe Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs der Krankheit und damit des baldigen Todes, da wirksame Therapiemöglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Inzwischen stellt sich die Situation indes anders dar. Die Therapiemöglichkeiten haben sich erheblich verbessert. Insbesondere bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung ist HIV zu einer zwar chronischen, aber behandel- und beherrschbaren Erkrankung geworden, wodurch sich die Lebenserwartung und Lebensqualität infizierter Patienten deutlich erhöht hat und zum Teil denen nicht infizierter Menschen entspricht. Ferner hat konsequente Aufklärung den Wissenstand weiter Teile der Bevölkerung verbessert und Vorurteile und Ängste abgebaut. So hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine HIV-Infektion keinesfalls nur Mitglieder von Risikogruppen ereilen kann, sondern es unabhängig davon vielfältige Arten von Infektionsmöglichkeiten gibt. Ein Infizierter muss daher nicht mehr wie vor zwanzig Jahren nahezu zwingend damit rechnen, einer der Risikogruppen zugeordnet zu werden. Die objektiven Auswirkungen einer HIV-Erkrankung sind mit denen von vor zwanzig Jahren nicht mehr vergleichbar, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass die Diagnose für den Betroffenen – wie jede Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung – erheblichen Einfluss auf sein Leben haben wird. Die Kammer sieht daher keine Notwendigkeit, die Einwilligung in einen HIV-Test anders zu behandeln als die in die Untersuchung auf andere schwere Infektionskrankheiten, wie z. B. Hepatitis C, für die jedenfalls bei medizinischer Indikation keine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 25.6.2009, 5 O 36/09, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.4.2010, 7 U 136/09; Schönke-Schröder, StGB, 28. Auflage, § 223 Rdn. 41 a m. w. N.). Eine medizinische Indikation für eine Untersuchung auch auf das HI-Virus lag beim Kläger vor. Der Kläger war von seiner Hausärztin in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen worden, um die Ursache seiner massiven Erkrankung abklären zu lassen. Die Auffassung des Klägers, er sei von seiner Hausärztin nur eingewiesen worden, um eine eventuelle Pilzerkrankung abklären zu lassen, verfängt nicht. Die Hausärztin hatte in der Einweisung als Diagnose einen Pilzbefall und eine Bronchitis angegeben. Sie hat Mitteilungen zum Krankheitsbild gemacht und die bereits erhobenen Blutbefunde beigefügt. Sie hat zwar auch eine Fragestellung „Pilzinfektion cerebral ?“ formuliert, die Verordnung der Krankenhausbehandlung zielte jedoch erkennbar darauf ab, die Ursache der Kopfschmerzen und des langen hohen Fiebers mit den im Krankenhaus weiter gehenden Diagnosemöglichkeiten abzuklären, nachdem sie selbst mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln keine Erklärung gefunden hatte. Die behandelnden Ärzte konnten daher davon ausgehen, dass der Kläger mit allen Blutuntersuchungen, die zur Abklärung seiner Erkrankung angezeigt waren, einverstanden war, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger mit einzelnen Untersuchungen nicht einverstanden sein würde. Aufgrund der vorliegenden Einwilligung des Klägers in den HIV-Test war die Untersuchung mithin nicht rechtswidrig und rechtfertigt daher keinen Schmerzensgeldanspruch. Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf sein „Recht auf Nichtwissen“ beruft und meint, ihm habe die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben müssen, ob er das Testergebnis wissen wolle oder nicht, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht zwar die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund wird das Recht auf Nichtwissen als negative Variante des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – insbesondere in Bezug zu Genomanalysen – aus Art. 2 Abs.1 GG hergeleitet. Zur Überzeugung der Kammer steht diese negative Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aber im untrennbaren Zusammenhang mit dem Recht, selbst bestimmen zu können, welche Untersuchungen an ihm vorgenommen werden. Ist – wie vorliegend – mit der Einwilligung in die allgemeine Diagnostik auch diejenige in den HIV-Test umfasst, folgt daraus, dass auch die Einwilligung in die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses durch die behandelnden Ärzte anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, das Ergebnis der Blutuntersuchung medizinisch indiziert war, um den Grund der Erkrankung des Klägers zu erforschen und damit eine Behandlung zu ermöglichen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.