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Beschluss

2 S 449/11

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1205.2S449.11.0A
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Leitsätze
1. Erhebt der frühere Arbeitgeber gegen die Mandantin des Rechtsanwalts eine Klage auf Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, bemisst sich Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren nach der höchst möglichen geschuldeten Karenzentschädigung.(Rn.4) 2. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allenfalls für die Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden kann und gemäß § 74 Abs. 2 HGB ein solches nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal zur Zahlung einer Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt vom Handlungsgehilfen bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verpflichtet, ist mangels anderer Anhaltspunkte für das Interesse des früheren Arbeitgebers der Mandantin des Rechtsanwalts deren Jahresbruttoarbeitslohn als Gegenstandswert anzusetzen.(Rn.6)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25.8.2011, Geschäftsnummer 17 C 348/11, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt der frühere Arbeitgeber gegen die Mandantin des Rechtsanwalts eine Klage auf Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, bemisst sich Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren nach der höchst möglichen geschuldeten Karenzentschädigung.(Rn.4) 2. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allenfalls für die Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden kann und gemäß § 74 Abs. 2 HGB ein solches nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal zur Zahlung einer Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt vom Handlungsgehilfen bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verpflichtet, ist mangels anderer Anhaltspunkte für das Interesse des früheren Arbeitgebers der Mandantin des Rechtsanwalts deren Jahresbruttoarbeitslohn als Gegenstandswert anzusetzen.(Rn.6) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25.8.2011, Geschäftsnummer 17 C 348/11, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend von einem Gegenstandswert von 40.407,60 Euro ausgegangen ist. Soweit die Beklagte meint, der unstreitige Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sei falsch, weil er enthalte, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beklagten auf ein bestehendes Wettbewerbsverbot hingewiesen habe, obwohl dieses Wort in dem besagten Schreiben nicht erwähnt sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten oblegen hätte, gem. § 320 ZPO Tatbestandsberichtigung zu beantragen. Da sie das nicht getan hat, erbringt der Tatbestand gem. § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen, so dass davon auszugehen ist, dass die frühere Arbeitgeberin der Beklagten ein Wettbewerbsverbot geltend gemacht hat. Unabhängig davon hat sie das aber auch inhaltlich getan, ohne das Wort "Wettbewerbsverbot" ausdrücklich zu nennen. Mit dem Schreiben vom 5.8.2010 hat sie von der Beklagten begehrt, es zukünftig zu unterlassen, Mandanten anzusprechen und abzuwerben, was den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beinhaltet. Sie war offensichtlich der Auffassung, diesen Anspruch aus dem vormals bestehenden Anstellungsverhältnis gegen die Beklagte zu haben. Mit nichts anderem als der Frage, ob gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbote bestehen, hatte sich die Klägerin im Auftrag der Beklagten daher auseinanderzusetzen; diese Frage war Gegenstand ihres Mandates. Dass tatsächlich kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die frühere Arbeitgeberin der Beklagten, wie bereits ausgeführt, offenbar davon ausging, vertragliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu haben, bedurfte es auch insoweit der Prüfung und Darlegung durch die Klägerin. Der Sachverhalt und das dahinter stehende Interesse der Klägerin stellten sich mithin nicht anders dar, als wenn ein unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart gewesen wäre. Für diesen Fall räumt jedoch auch die Beklagte in der Klageerwiderung unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 27.11.1980 (7 Ta 189/80) ein, dass sich dann der Streitwert nach der höchst möglichen geschuldeten Karenzentschädigung bemisst (so auch LAG Köln, Beschluss vom 24.5.2005, 6 Ta 145/05; LAG Berlin, Beschluss vom 28.5.2003, 17 Ta 6046/03). Auch das LAG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 25.6.1999 (2 Ta 56/99) als Hilfswert auf die zu zahlende Karenzentschädigung zurückgegriffen. Die Kammer teilt diese Auffassung. Der Verweis auf die Entscheidung des LAG Thüringen vom 8.9.1998 (8 Ta 89/98) verfängt nicht, weil die zur Entscheidung stehenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Dort ging es nicht um einen nachvertraglichen Wettbewerb, sondern um eine behauptete Wettbewerbstätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. In derartigen Fällen kann auf eine Karenzentschädigung nicht für die Streitwertbemessung zurückgegriffen werden, weil sie überhaupt nicht im Raum steht. Das Interesse der Klägerin, das den Gegenstandswert bestimmt, ging mithin dahin, ein (tatsächlich nicht bestehendes) Wettbewerbsverbot dauerhaft gegen die Beklagte durchzusetzen. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allenfalls für die Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden kann und § 74 Abs. 2 HGB darlegt, dass ein solches nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal zur Zahlung einer Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt vom Handlungsgehilfen bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verpflichtet, ist mit dem Amtsgericht und der Klägerin davon auszugehen, dass dieser Betrag dem Wert entspricht, den ein Unterlassen von Wettbewerb zumindest haben soll. Mithin ist mangels anderer Anhaltspunkte für das Interesse der früheren Arbeitgeberin der Beklagten der Jahresbruttoarbeitslohn der Beklagten als Gegenstandswert anzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass die frühere Arbeitgeberin der Beklagten den Wettbewerb dauerhaft unterbinden wollte, kann nicht vermutet werden, dass sie sich im Fall der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes mit weniger als dem gesetzlich Höchstzulässigen zufrieden gegeben hätte. Der Anspruch ist im Übrigen zutreffend berechnet und von der Beklagten auch nicht angegriffen worden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch wenn es für einen derartigen Sachverhalt – soweit ersichtlich – bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, entspricht es, wie dargelegt, der herrschenden Rechtsprechung, bei Streitigkeiten über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die zu zahlende Karenzentschädigung als Streitwert anzusetzen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil es lediglich um eine Rechtsfrage geht, die bereits in erster Instanz erörtert worden ist. Weitere Erkenntnisse sind durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Es ist daher beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.