Urteil
11 O 466/22
LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dienen die Auskunftsanträge ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung besteht, so ist eine Stufenklage unzulässig. Sie ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.(Rn.17)
2. Ein Auskunftsanspruch lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen, wenn die begehrte Auskunft nach dem Willen des klagenden Versicherungsnehmers ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll. Dabei handelt es sich um einen verordnungsfremden Zweck, so dass dem Auskunftsanspruch der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienen die Auskunftsanträge ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung besteht, so ist eine Stufenklage unzulässig. Sie ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.(Rn.17) 2. Ein Auskunftsanspruch lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen, wenn die begehrte Auskunft nach dem Willen des klagenden Versicherungsnehmers ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll. Dabei handelt es sich um einen verordnungsfremden Zweck, so dass dem Auskunftsanspruch der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Unerheblich ist, dass nach dem Streitwert für den Rechtsstreit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Klagerhebung gemäß §§ 23, 71 GVG nicht begründet war. Denn das Landgericht ist zur Entscheidung über die Klage berufen, weil die Beklagte rügelos verhandelt hat (§ 39 Satz 1 ZPO). 2. Die von dem Kläger im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist unzulässig. § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenigen des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmten Leistungsanspruchs vorbereitenden Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solche nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, NJW 2002, 2952). Gemessen daran ist die Stufenklage unzulässig. Das von dem Kläger begehrte Auskunftsbündel dient ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsbündels als ein unselbstständiges Teilelement die Auskunft über die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtshängigkeit nicht möglich (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 -, zitiert nach juris). Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, NJW 2002, 2952). Eine Umdeutung hat zur Folge, dass der Kläger seinen Zahlungsantrag unabhängig von der Erteilung der Auskunft beziffern muss. Ansonsten ist dieser Antrag insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 -, zitiert nach juris). Die sich an den Kriterien der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung ergibt hier, dass von dem Kläger die Auskunftsbegehren neben der Leistungs- und der Feststellungsklage gewollt sind. Es kann hier nicht unterstellt werden, dass er auf sein Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann. Damit gilt für die von dem Kläger gestellten Anträge folgendes: Der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Auskunftsbegehren sind unbegründet. Dem Kläger steht bereits keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zu Informationserteilung verpflichtet wäre. Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, weil der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. Auch der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch nach § 242 BGB setzt neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine – unverschuldete – Unkenntnis des Klägers voraus. Dazu hat er nichts vorgetragen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht erfolgreich auf § 15 DSGVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach dem Willen des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich aber um einen verordnungsfremden Zweck. Auch § 3 VVG verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheines verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder der Kläger es aus einem anderen Grund verloren hat. Hier ist das Verlangen des Klägers jedoch auch rechtsmissbräuchlich, weil er aus dem Auskunftsbündel lediglich eine unvollständige Teilinformation bekommen würde, an der er kein Interesse hat. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt nicht zum Anspruchsziel, weil der Kläger danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärung verlangen kann, worum es hier nicht geht. § 808 BGB führt gleichfalls nicht zum Anspruchsziel, weil dieser nur die – hier nicht beantragte – Einsicht in Urkunden gestattet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf die Gebührenstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 44, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Maßgebend für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an der erhobenen Klage. Abzustellen ist auf ihre Vorstellung, in der erhobene Klageart der Stufenklage ist auf den höchsten Anspruch abzustellen. Da der Kläger hier über keine konkreten Anhaltspunkte eines eventuellen tatsächlichen Anspruches verfügt, ist auf die niedrigste Stufe eines Wertansatzes gemäß § 34 GKG abzustellen. Der Kläger wendet sich im Wege der Stufenklage gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen seiner bei der beklagten Versicherung unterhaltenen privaten Krankenversicherung. Er fordert die Beklagte auf, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2008 bis 2020 vorgenommen hat. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die von der Beklagten zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer erteilten Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zu erteilen, soweit diese die private Krankenversicherung betreffen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite nach Erteilung der Auskunft einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Beitragserhöhungen gezahlt hat. b. die nach 4a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Stufenklage für unzulässig. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte trägt vor, dass sämtliche Beitragsanpassungen der letzten elf Jahre gerichtlich überprüft und für wirksam befunden worden seien. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.