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Urteil

11 O 2169/13

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.527,46 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen. 2. Die weitere Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des vollstreckbaren Betrages oder entsprechende Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.527,46 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen. 2. Die weitere Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des vollstreckbaren Betrages oder entsprechende Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist weitgehend begründet. Analog § 78 VVG kann die Klägerin als Feuerversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer anteiligen Ausgleich ihrer Versicherungszahlung verlangen, der Höhe nach hier aus der Klagforderung allerdings nur den zuerkannten Betrag. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Der zur Höhe nach verminderte Klagzuspruch resultiert aus dem Umstand, dass bisher allein der Nettozeitwertschaden zugrunde gelegt werden kann. Sachbefugt wegen der durch den Brand verursachten Schäden ist in Höhe von ihr erfolgter Versicherungsleistung die Klägerin als Feuerversicherer des Geschädigten. Dass die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer auf die Schäden 49.285,19 € (den Zeitwertschaden ohne Mietverlust) leistete, hat die Klägerin mit der Klage durch Vortrag der Zahlungsunterlagen belegt. Grundsätzlich kann dann der Versicherer, wenn dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, aus übergegangenem Recht gegen diesen vorgehen (§ 86 VVG). Das gilt jedoch nicht in der Gebäudeversicherung für Ansprüche gegen den Mieter, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. In der vom Eigentümer genommenen Gebäudeversicherung ist nach der in der Rechtsprechung anerkannten versicherungsrechtlichen Lösung das Sachersatzinteresse des Mieters durch Regressverzicht des Feuerversicherers geschützt (vgl. Preuß, Martin, VVG, 28. Aufl., § 78 Rndn. 47 ff.). Analog § 78 VVG, nach den Grundsätzen der Doppelversicherung findet in diesem Fall aber ein anteiliger Ausgleich im Innenverhältnis der Versicherer, d. h. direkt zwischen dem Feuerversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters, statt. So liegt der Fall hier. Zwingende Voraussetzung für den Ausgleich aus Doppelversicherung ist, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach dem Sach- und Streitstand ist von Brandentstehung durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters auszugehen. Dabei ist nicht verkannt, dass gerade dieser Umstand zwischen den Parteien in Streit steht. Diese Streitfrage ist aber zugunsten der Klägerin zu beantworten. Für den Ausgleichsanspruch sind die Beweislastgrundsätze wie für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter heranzuziehen (vgl. BGH, IV ZR 129/09). Danach ist die Sphärentheorie zu beachten, nach der den Vermieter zwar die Beweislast für Pflichtverletzung, Schadensentstehung und Kausalität trifft, ihm in Orientierung an die Verantwortungsbereiche aber Beweiserleichterungen zugute kommen. Die Klägerin muss hier daher allein dartun, dass die Schadensverursachung allein im Verantwortungsbereich des Mieters lag, d. h., nach seinen Umständen im Gefahrenbereich des Mieters anzunehmen ist. Davon ist hier deshalb auszugehen, weil in dem Brandortbefund (Staatsanwaltschaft M., 233 Js 36428/12) als Brandherd die Couch des Mieters festgestellt ist. Es obliegt deshalb dem Schuldner, hier der Beklagten, den Entlastungsbeweis zu führen. Das ist nicht geschehen. Eine außerhalb der Sphäre des Mieters liegende Ursache für die Brandentstehung ist nicht belegt. Der Hinweis auf die nach der Lichtbildmappe verbrannte Steckdose bringt allein den Ansatz, dass auch die Steckdose mit verbrannt ist, nicht aber den Beleg einer Verursachung durch die Steckdose/das Leitungsnetz. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Mieter die ihm obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Es gilt, einen auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven abstrakten Sorgfaltsmaßstab zu beachten. Erforderlich ist das Maß des Mieters an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 276 Rndn.15 ff.). Das heißt, der Mieter muss für mögliche Störungen Vorsorge getroffen haben. Das war durch den Mieter M3., der bei einem auf der Couch abgestellten technischen Gerät den Akkuladevorgang durchführte, nicht der Fall. Vorsorge wäre getroffen, wenn das Gerät zumindest auf nicht brennbarer Unterlage abgestellt gewesen wäre. Dem war beim Abstellen auf der Couch nicht genügt. Da kein Abstellen auf einer nicht brennbaren Unterlage erfolgte, war einer Brandentstehung bei Hitzeentwicklung oder Zündung nicht hinreichend vermeidbar durch ihn begegnet. Das begründet die Inanspruchnahme der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters durch die Klägerin dem Grunde nach nach den Grundsätzen der Doppelversicherung. Der Höhe nach ist der Bestimmung der Haftpflichtschäden die Bestimmung des § 249 BGB zugrunde zu legen. Solange der Geschädigte den Schaden noch nicht beseitigte und hierfür deshalb keine Mehrwertsteuer angefallen ist, ist - unbeschadet des Regulierungsumfangs der Klägerin - nicht der Bruttozeitwert, sondern allein der Nettozeitwert zugrunde zu legen. Tatsachen, dass bereits von dem Bruttozeitwertschaden auszugehen wäre, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht. Nach der vorgetragenen Schadensermittlung, die entgegen der Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend ist, ist von einem Nettozeitwertschaden von 43.317,24 € abzüglich des in diesem Betrag inbegriffenen Mietverlusts von 2.262,33 € = 41.054,91 € auszugehen. Davon hälftigen Anteil hat die Beklagte nach dem Grundsatz des anteiligen Ausgleichs bei Doppelversicherung zu tragen, das sind 20.527,46 €. Der Klage war daher unter Abweisung im Übrigen i. H. v. 20.527,46 € stattzugeben. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges stehen der Klägerin daneben, soweit die Hauptforderung begründet ist, die geltend gemachten Zinsen zu gem. §§ 286, 288 BGB aufgrund der vorgetragenen Mahnung vom 17.06.2013. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung zur Hauptsache und stützt sich nach dem anteiligen Obsiegen/Unterliegen gem. § 92 ZPO. Gemäß §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO war die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit veranlasst. Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer nach Leistung an ihren Versicherungsnehmer aufgrund Brandschadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters, in dessen Wohnung der Brand ausbrach, Ausgleichsansprüche i. H. v. 24.642,59 € geltend. Die Klägerin war am Schadenstag 05.08.2012 Feuerversicherer für das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück K.straße . in ….. E.dorf zugunsten des Grundstückseigentümers G. Z.. Auf die vorgetragenen Vertragsunterlagen, Bl. 7 ff. d. A., wird Bezug genommen. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des K2. M3., der Mieter einer Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus war. In dessen Wohnung kam es am Schadenstag gegen 21.25 Uhr zum Brand. Der Mieter hatte, bevor er die Wohnung vor dem Brand verließ, einen Modellhubschrauber auf seiner Couch im Wohnzimmer zum Laden der Akkus über eine Steckdose abgestellt. Die Klägerin leistete an ihren Versicherungsnehmer auf den Zeitwertschaden gem. Schadensermittlung 49.285,19 €. Im Schadensermittlungsgutachten, Anlage K 3 (Bl. 44 ff. d. A.) sind als Zeitwert netto 43.317,24 € (incl. Mietverlust von 2.262,33 €), als Zeitwert brutto (incl. Mietverlust von 2.262,33 €) 51.547,52 € ausgewiesen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, es läge ein vom Mieter fahrlässig verursachter Brand vor. Als Brandursache sei der Ladevorgang anzusehen, weil dort, wo das Gerät sich auf der Couch befand, die stärkste Brandentfaltung festgestellt sei. Der Mieter sei hier wegen nur einfacher Fahrlässigkeit privilegiert gegenüber seinem Vermieter. Analog den Regelungen über eine Doppelversicherung sei aber die Beklagte zum Ersatz des hälftigen Zeitwertschadens verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 24.642,59 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Haftungsfall des Mieters. Es ergäbe sich nicht, dass der Mieter ursächlich und schuldhaft gehandelt habe. Die Beklagte bestreitet, dass die Brandursache in dem Akkuladegerät gelegen habe. Das Ladegerät wäre zuvor fehlerfrei eingesetzt worden. Eine anderweitige Brandursache sei nicht auszuschließen; Brandursache könne auch ein elektrischer Kurzschluss gewesen sein und in dem elektrischen Leitungsnetz bzw. der Steckdose gelegen haben. Daneben bestreitet die Beklagte den Anspruch der Höhe nach. Die Beklagte meint, der Klagvortrag zu Schadensumfang und -höhe sei unsubstantiiert. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.