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Urteil

11 O 1500/13

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0610.11O1500.13.0A
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Leitsätze
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinsichtlich des Unfallhergangs, welche herangezogen werden, wenn die Geschädigte in unmittelbarer räumlicher Nähe der Gefahrenstelle zu Fall gekommen ist, greifen nicht, wenn nicht feststeht, dass die Geschädigte an dem von ihr angegebenen Unfallort tatsächlich gestürzt ist, weil insofern widersprüchliche Erklärungen vorliegen.(Rn.19) (Rn.20) 2. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Unfallhergang ist der Vortrag der Geschädigten, dass sie das Schreiben nicht selbst verfasst, sondern nur unterschrieben habe, unerheblich, da diese mit der Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die darin abgegebene Erklärung trägt. Zwar kann der Inhalt einer privatschriftlichen Erklärung mit jedem anderen Beweismittel und somit auch einer richtigstellenden Erklärung, widerlegt werden, was aber einen dezidierten Vortrag voraussetzt.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinsichtlich des Unfallhergangs, welche herangezogen werden, wenn die Geschädigte in unmittelbarer räumlicher Nähe der Gefahrenstelle zu Fall gekommen ist, greifen nicht, wenn nicht feststeht, dass die Geschädigte an dem von ihr angegebenen Unfallort tatsächlich gestürzt ist, weil insofern widersprüchliche Erklärungen vorliegen.(Rn.19) (Rn.20) 2. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Unfallhergang ist der Vortrag der Geschädigten, dass sie das Schreiben nicht selbst verfasst, sondern nur unterschrieben habe, unerheblich, da diese mit der Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die darin abgegebene Erklärung trägt. Zwar kann der Inhalt einer privatschriftlichen Erklärung mit jedem anderen Beweismittel und somit auch einer richtigstellenden Erklärung, widerlegt werden, was aber einen dezidierten Vortrag voraussetzt.(Rn.22) Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Darstellung der Klägerin allein genügt nicht, den Unfallhergang als bewiesen anzusehen. Zwar steht der Klägerin der Anscheinsbeweis zur Seite, wenn sie in unmittelbarer räumlicher Nähe der Gefahrenstelle zu Fall kommt (BGH NJW 2005, 2454; OLG Naumburg 2 U 25/13; LG M 11 O 1425/12, bei juris Rn 27). Allerdings greifen diese Grundsätze hier nicht ein, weil nicht feststeht, dass die Klägerin an dem von ihr angegeben Unfallort tatsächlich gestürzt ist. Davon abgesehen, dass sie sich vorprozessual und innerprozessual widersprüchlich erklärt hat und den Unfallort einmal in Haus 60, ein andermal im Haus 3 angegeben hat, weichen die Angaben auch in den Einzelheiten zur Beschaffenheit des Untergrundes ab. Während in dem Schreiben vom 21.12.2010 von Fliesen die Rede gewesen ist auf denen sie ausgerutscht sei, hat sie vor Gericht angegeben auf einem PVC-Boden ausgerutscht zu sein (Blatt 151 d.A). Während sie in dem Schreiben noch angegeben hat, dass es einen Zeugen gibt, hat sie vor Gericht eingeräumt, dass den Unfall tatsächlich niemand beobachtet hat, den sie angeben könne. Diese Abweichungen sind erheblich, weil die Klägerin auch nicht in der Lage gewesen ist, das Zustandekommen der unterschiedlichen Angaben zu erklären. Insofern ist es allerdings nicht erheblich, dass sie ausführt, dass sie das Schreiben selbst gar nicht verfasst sondern nur unterschrieben habe. Denn auch wenn sie es nur unterschrieben hat, trägt sie die inhaltliche Verantwortung für die darin abgegebenen Erklärungen, weil eine eigenhändig unterschriebene Erklärung prozessrechtlich so zu behandeln ist, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind (§ 416 ZPO). Auf die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung erstreckt sich die Beweiswirkung zwar nicht, weshalb der Inhalt einer privatschriftlichen Erklärung mit jedem anderen Beweismittel widerlegt werden kann, wozu auch eine richtigstellende Erklärung des Erklärenden selbst, also der Klägerin, ausreichen kann. Die Angaben der Klägerin genügen der Kammer allerdings aus mehreren Gründen nicht. Zum einen ist es bereits ungewöhnlich, dass die Klägerin zunächst keine Aufklärung zum Zustandekommen des Schreibens geben konnte, insbesondere wer und wo und bei welcher Gelegenheit es abgefasst worden ist. Die Alternativen die sie angeboten hat, erstreckten sich auf zu Hause oder im Büro ihrer Rechtsanwältin, „möglicherweise“ ihr Sohn (Protokoll vom 18.2.2014, Blatt 150 d.A.). Zum zweiten ist jedenfalls erwiesen, dass ihre Erklärung in einem für die Aufklärung des Unfalls erheblichen Punkt eine unzutreffende Angabe enthält. Denn die in dem Schreiben angegebene Behauptung, sie verfüge über einen Zeugen, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2014 bereits nicht mehr aufrechterhalten können. Schließlich ist die Klägerin auch nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, weshalb ihr die Widersprüchlichkeiten bei der Unterzeichnung des Schreibens nicht aufgefallen sind. Auch das ist im vorliegenden Fall ein Umstand von Gewicht, weil die Klägerin als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten im besonderen Maße ortskundig gewesen ist und deshalb aus eigener Kenntnis weiß, dass das Gelände des Universitätsklinikum M aus einer Vielzahl von teils freistehenden, teils auch miteinander verbundenen Gebäuden besteht, die zur besseren Unterscheidung mit Gebäudenummern gekennzeichnet sind. Haus 3 und Haus 60 haben – wie die Kammer aus eigener Ortskenntnis weiß - räumlich miteinander nichts zu tun und können jedenfalls für einen ortskundigen auch optisch nicht miteinander verwechselt werden, weil das Haus 60, unterteilt in a) und b) auf dem Gelände eine geradezu zentrale Stellung einnimmt, baulich schon wegen seiner Größe dominiert und wenigstens zwei Querstraßen von dem Block getrennt ist, in dem sich Haus 3 befindet. Unter solchen Umständen kann sich die „Verwechslung“ zweier derart unterschiedlicher Häuser auch so erklären lassen, dass gar keine realitätsbasierte Erinnerung an einen Sturz in einem Gebäude vorhanden ist und das beschriebene Sturzereignis sich tatsächlich an einem völlig anderem Ort zugetragen hat. Das ist auch nicht fernliegend, weil am behaupteten Unfalltage nach Darstellung der Klägerin Schnee gelegen haben soll und sie deshalb an jedem beliebigen Ort auf dem Gelände zu Fall gekommen sein kann. Ihre schließlich am 27.5.2014 nachgereichte Erklärung, wäre der Unfall im Hause 60 passiert, wäre sie überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Weg zu Haus 3 zurückzulegen, indem sie sich von den ihr vertrauten ehemaligen Kollegen zunächst hat versorgen lassen, überzeugt noch weniger. Die Klägerin hat sich bereits nicht am Fuß sondern nur an der Hand verletzt und kann deshalb noch nicht einmal unmittelbar gehbehindert gewesen sein kann. Die von ihr beschriebenen Kreislaufreaktionen, die sodann von ihren ehemaligen Kollegen wahrgenommen worden sind, sind ebenfalls nicht geeignet eine bestimmte Beweisrichtung zu bestimmen. Denn sie können durchaus auch als Indiz dafür gewertet werden, dass sie noch einen Weg zurückgelegt haben kann, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige der sich an der Hand verletzt schon deswegen nicht mehr in der Lage wäre, wenigstens für kurze Zeit noch zu laufen. Wie es tatsächlich gewesen ist, kann weder die Kammer noch die übrigen Beteiligten aus eigener Kenntnis beurteilen. Das weiß allein die Klägerin selbst. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht auf eine Anscheinslage berufen. Da die Klägerin bereits nicht in der Lage ist, zu beweisen, an welchem Ort sie die Verletzung erlitten hat, stellt sich die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung von vornherein nicht. Denn es ist bei dieser Sachlage nicht gewiss, dass sie überhaupt in einem Gebäude gestürzt ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin, eine Krankenschwester, die vormals bei der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen ist, verlangt, zuletzt nur noch von der Beklagten zu 1, Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden wegen eine behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dazu trägt sie folgendes vor. Sie sei am 21.12.2010 im Haus 3 der Beklagten in der Lstr. 44 in M ausgerutscht, gestürzt und habe sich infolge dieses Sturzes multiple Verletzungen zugezogen. An diesem Tag habe es geschneit. Im Eingangsbereich habe sich eine Pfütze befunden, „welche die Antragsgegnerin nicht habe wahrnehmen können“ (SS 21.7.2013, Seite 3). Dort habe ein Läufer gelegen, der sich voll Wasser gesogen habe. Aufgrund der hohen Sättigung des Läufers sei sie außen herum gegangen und sodann in der nicht erkannten Pfütze gestürzt. Dabei habe sie sich die rechte Hand gebrochen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihr den Verdienstausfall, den Haushaltsführungsschaden, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und weiter näher bezeichnete Aufwendungen zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen und die Beklagte zu 1 einen widerruflichen Vergleich widerrufen hat beantragt die Klägerin, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie 3097.84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2011 zu bezahlen, mindestens 8.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2011 auf 6.000 € und seit dem 16.4.2012 auf 2.000 zu bezahlen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin allen weiteren zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 21.12.2010 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Unfallhergang und verweist auf eine schriftliche Erklärung der Klägerin vom 13.1.2011 (Blatt 43 d.A.), in dem unter anderem unter Benennung einer namentlich genannten Zeugin folgendes ausgeführt ist: ...am 21.12.2010 gegen 13.00 bin ich im Haus 60 beim Auftreten im Eingangsbereich in einer Pfütze (durch Schmelzwasser) auf den Fliesen ausgerutscht und habe mir dabei das rechte Handgelenk gebrochen.... Sie hält das Vorbringen für unschlüssig. Eine bloße Falschbezeichnung könne nicht vorliegen. Die Klägerin sei im besonderen Maße ortskundig, weil sie dort beschäftig gewesen sei. Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 18.2.2014 und vom 27.5.2014. Bezug genommen.