Urteil
11 O 1544/11
LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0327.11O1544.11.0A
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Leitsätze
1. Kann der Geschädigte seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten, so ist der konkrete Schaden, den der Geschädigte durch den Verlust von Arbeitseinkommen und allen sonstigen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, gemäß den §§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB anhand einer Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen des Falls festzustellen, in die auch Erkenntnisse nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einzubeziehen sind. Hierzu ist es ausreichend, dass der Geschädigte diejenigen Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, die die Wahrscheinlichkeit des Nachteilseintritts belegen (Anschluss BGH, 27. Oktober 1998, VI ZR 322/97, NJW 1999, 136).(Rn.21)
2. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer hat die erforderlichen Tatsachen für den hypothetischen Einwand, dass der Geschädigte vorzeitig in den Ruhestand getreten und nicht bis zur gesetzlichen Regelarbeitszeit erwerbstätig gewesen wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, substantiiert darzulegen. Der bloße Verweis auf allgemeine statistische Arbeitsmarktdaten reicht hierfür nicht aus.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.911,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4.1.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann der Geschädigte seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten, so ist der konkrete Schaden, den der Geschädigte durch den Verlust von Arbeitseinkommen und allen sonstigen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, gemäß den §§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB anhand einer Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen des Falls festzustellen, in die auch Erkenntnisse nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einzubeziehen sind. Hierzu ist es ausreichend, dass der Geschädigte diejenigen Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, die die Wahrscheinlichkeit des Nachteilseintritts belegen (Anschluss BGH, 27. Oktober 1998, VI ZR 322/97, NJW 1999, 136).(Rn.21) 2. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer hat die erforderlichen Tatsachen für den hypothetischen Einwand, dass der Geschädigte vorzeitig in den Ruhestand getreten und nicht bis zur gesetzlichen Regelarbeitszeit erwerbstätig gewesen wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, substantiiert darzulegen. Der bloße Verweis auf allgemeine statistische Arbeitsmarktdaten reicht hierfür nicht aus.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.911,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4.1.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß den §§ 116 Abs.1, 119 Abs. 1 SGB X, 823 Abs. 1 und 2, i.V.m 229 StGB, 7 StVG, 842, 843 BGB, Anspruch aus übergeleitetem Recht auf den von ihr weiterberechneten Schaden in Höhe von 21911, 18 €, weil sie die Beklagte gemäß den §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Art 1 VVGEG, anstelle des Schädigers direkt in Anspruch nehmen kann. a) Danach gehen alle die auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerin über, soweit sie auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Solche Sozialleistungen hat die Klägerin, wie unstreitig ist, geleistet. b) Zu demselben Zeitraum wie der zu leistende Schadensersatz gehört allerdings auch der insoweit unstreitig berechnete Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden des Geschädigten bis zum 31.10.2011. aa) Die Ersatzpflicht die durch eine unerlaubte Handlung gegen eine Person herbeigeführt worden ist, erstreckt sich gemäß § 842 BGB stets auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeigeführt hat. Dies ist der konkrete Schaden, den der Geschädigte durch den Verlust von Arbeitseinkommen und alle sonstigen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. bb) Dieser Schaden ist gemäß den §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB anhand einer Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen des Falles festzustellen, in die auch Erkenntnisse nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einzubeziehen sind (BGH NJW 1999,136). cc) Hierfür genügt es allerdings, dass der Geschädigte diejenigen Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritt der ersatzpflichtigen Nachteile erwarten lassen. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Die Darstellung derjenigen Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung vorgetragen werden, genügt (BGH NJW 88, 3017; NJW 1993, 2673; NJW 1998, 1633). Insoweit besteht zugunsten des Geschädigten eine widerlegbare Vermutung ( BGHZ 29, 398; BAG NJW 85, 2545). Da der Geschädigte vor Eintritt des schädigenden Ereignisses unstreitig in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, erwerbstätig gewesen ist und sowohl eine Querschnittslähmung mit der Folge einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % erlitten hat, als auch den 31.10.2011 tatsächlich erlebt hat, lässt der Zeitablauf zunächst die konkrete Feststellung zu, dass sich an der Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten über den gesamten Leistungszeitraum nichts mehr verändert hat. Die Annahme, der Geschädigte wäre vorzeitig, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei der N GmbH ausgeschieden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, stellt sich deshalb als hypothetischer Einwand dar. dd) Die zur substantiierten Darlegung eines Einwandes erforderlichen Tatsachen gehören grundsätzlich zur Darlegungslast desjenigen, der den Einwand erhebt (bei Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. vor § 284 Rn 30 ). Es ist deshalb Sache der Beklagten die Darlegung der Klägerin, der Geschädigte wäre ohne das schädigende Ereignis jedenfalls bis zum 31.10.2011 bei der N GmBH beschäftigt worden, zu erschüttern. Nichts anderes kann für die hier aufgeworfene Fragestellung des vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines vorgezogenen Ruhestandes gelten. Dafür spricht insbesondere die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Rentenaltern in abstrakt genereller Weise auch präventive, Streit vermeidende Zwecke verfolgt. Erwägungen, die nicht an ein zulässiges Bewertungskriterium - wie etwa die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers - sondern an dessen Lebensalter anknüpfen, sind aber gemäß § 1 AGG einer Einzelfallbeurteilung entzogen, eben um die Arbeitsmarktsituation älterer Arbeitnehmer zu verbessern und sie vor einer Altersdiskriminierung zu schützen ( vgl. hierzu die Ziele der Richtlinie 2000/78 EG ). Bei normativer Betrachtungsweise spricht deshalb einiges dafür, dass es sich auch bei der Beurteilung der Dauer eines Erwerbsschaden genauso verhält und dem Geschädigten nicht ohne weiteres abverlangt werden kann zu beweisen, dass das zunehmende Lebensalter einer Weiterbeschäftigung nicht entgegengestanden hätte. c) Hieraus folgt allerdings, dass der bloße Verweis auf statistische Arbeitsmarktdaten, wie sie die Beklagte vorgetragen hat, nicht hinreichen kann, auf eine allgemeine Lebenserfahrung zu schließen und mit einem derartigen Rückschluss die klägerischen Darlegungen zu erschüttern. Denn die in Rede stehenden statistischen Arbeitsmarktdaten sind nicht aussagekräftig. Insbesondere spiegeln sie keinen typisierbaren Geschehensablauf wieder sondern geben nur Auskunft über ein statistisch erfassbares Individualverhalten. Das lässt sich bereits den von der Beklagten herangezogenen Vergleichsdaten entnehmen, die - sofern eine Vergleichbarkeit tatsächlich gegeben wäre - jedenfalls zeigen, dass in der Lebenswirklichkeit ein erheblicher Teil der männlichen Bevölkerung, nämlich mehr als 10 %, auch in kräftezehrenden Berufen bis zum 65. Lebensjahr beschäftigt ist. d) Auch die betriebsspezifischen Angaben zur Beschäftigungssituation des Arbeitgebers des Geschädigten führen nicht weiter, weil sie ebenso wenig aussagekräftig sind. Denn beweisrechtliche Aussagekraft kommen solchen statistischen Angaben nur dann zu, wenn sie bezogen auf einen bestimmten Arbeitgeber hinreichend konkret sind. Dies verlangt, dass aus einer Statistik eine Regelhaftigkeit erkennbar wird, die den Rückschluss auf ein bestimmtes Verhalten gegenüber einem statistischen Merkmalsträger zulässt (BAGE 116, 152; BAG DB 2011, 177 ff). Bezogen auf den geltend gemachten Einwand eines vorzeitigen Ruhestands, kann es demnach nicht darauf ankommen, wie alt die gegenwärtig Beschäftigten der N GmBH sind. Maßgeblich wäre vielmehr, ob sich ein bestimmtes Verhalten der N GmbH gegenüber älteren Mitarbeitern im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ruhestand feststellen lässt. Hierzu ist weder etwas dargelegt, noch ist im Hinblick auf die Erklärung der N GmbH, der Geschädigte hätte dort bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten können, sonst etwas Konkretes feststellbar. Der Umstand, dass kein Mitarbeiter des Unternehmens das Alter von 63 erreicht hat, kann sich nämlich auch anders erklären lassen, etwa mit dem Alter des Unternehmens oder einer natürlichen Personalfluktuation. e) Umstände die in der Person des Geschädigten selbst liegen und den Rückschluss auf ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nahelegen, sind in hinreichend konkreter Weise schließlich auch nicht erkennbar. II. Eine Vernehmung der Teilnehmer der Sammelbesprechung, wie von der Beklagten beantragt, war bei dieser Sachlage mangels Erheblichkeit entbehrlich. III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin, eine gesetzliche Rentenversicherung, verlangt aus übergeleitetem Recht von der Beklagten Ersatz von seit dem 1.11.2009 bis zum 31.10.2011 weiterberechneten Entschädigungsleistungen nach den §§ 823 ff BGB. Anspruchsberechtigt ist der von ihr versorgte Geschädigte K-P T, geb. 8.10.1946. Der Geschädigte erlitt am 24.1.2003 infolge eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls eine Querschnittslähmung und ist seitdem zu 100 % erwerbsunfähig. Die Beklagte ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie leistete auf die übergeleiteten Ansprüche bis zum 31.10.2009 Schadensersatz an die Klägerin. Mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahrs des Geschädigten stellte die Beklagte die Leistungen ein. Die Klägerin erbrachte bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschädigten, also bis zum 31.10.2011, weiter Versicherten- und Verletztenrente. Die erbrachten Leistungen übersteigen den Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden des Geschädigten. Zur Begründung der Weiterberechnungsfähigkeit ihrer Leistungen als Schaden führt sie aus, der Geschädigte sei im Baugewerbe tätig gewesen, zuletzt als Vorarbeiter. Anders als dies in dieser Branche häufig der Fall sei, ist der letzte Arbeitgeber, das Unternehmen N GmbH, weiterhin am Markt werbend tätig und hätte, wäre der Geschädigte nicht infolge des Unfallereignisses erwerbsunfähig geworden, diesen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze beschäftigt. Zur Glaubhaftmachung verweist sie auf ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers der N GmbH vom 13.10.2010, das an die Maschinenbau- und Metall Berufsgenossenschaft gerichtet gewesen ist. Für die Weiterberechenbarkeit der überleitungsfähigen Schadensersatzansprüche sei deshalb auf die Regelaltersgrenze abzustellen, weshalb der zu leistende Schadensersatz sich hier auf den Leistungszeitraum bis zum 31.10.2011, dem Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres erstrecke. Infolgedessen stünden der Klägerin als Ersatz für ihre bis zum 31.10.2011 erbrachten Leistungen weitere 21.911, 18 € zu. Die Berechnung, die die Klägerin im Einzelnen vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Da eine Einigung der Parteien im Rahmen der regelmäßig stattfindenden sog. Sammelbesprechungen misslang, beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.911, 18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt zwar der Schadensberechnung der Klägerin bei, wendet sich aber gegen die Annahme, der Geschädigte wäre bis zum 31.10.2011 weiterbeschäftigt worden. Sie widerspricht insbesondere der Annahme der Klägerin, die gesetzliche Regelaltersgrenze entfalte insofern eine hinreichende Aussagekraft. Denn es gäbe eine auf statistischen Erhebungen beruhende Erfahrung, wonach Beschäftigte die beruflichen Tätigkeiten nachgehen die mit schwerer körperlicher Arbeit und dem Einfluss von Witterungsbedingungen verbunden sind, bereits bei Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Im Einzelnen verweist sie hierzu auf Erhebungen auf dem Arbeitsmarkt und einer Statistik der Bundesregierung, wonach noch im Jahre 2009 insgesamt 41,2 % der Männer vorzeitig Altersrente bezogen haben und im Jahre 2008 vergleichsweise nur noch 10, 5 % der Bergleute, 12,4 % der Keramiker und 13,1 % der Arbeitnehmer in Metallberufen bis zur gesetzlichen Altersgrenze arbeiten. Die Tätigkeit des Geschädigten im Balkonbau und -sanierung, sei mit den Tätigkeiten der genannten Berufsgruppen vergleichbar. Aufgrund dieser statistisch belegbaren Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sei davon auszugehen, dass auch der Geschädigte vorzeitig in den Ruhestand getreten wäre. Die Arbeitgeberin des Geschädigten beschäftige 45 Mitarbeiter. Hiervon seien nur 10 Mitarbeiter älter als 55 Jahre gewesen. Kein Mitarbeiter habe das 63. Lebensjahr erreicht. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 11.10.2011 und die Erwiderung vom 27.1.2012 Bezug genommen.